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Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Beschluss vom 01.09.2026 – 2 V 4092/25

Eilrechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung, angebliche Pflege eines volljährigen Bruders, Annahme eines generlapräventiven Vollzugsinteresses, 2 V 4092/25, Beschluss vom 01.09.2026
Spruchkörper
2. Kammer
Normenkette
AufenthG § 36 Abs 2 VwGO § 80 Abs 5

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Androhung ihrer Abschiebung nach Ghana.

Die Antragstellerin reiste mit einem Visum im Jahr 2018 in das Bundesgebiet ein. Dieses war bis Ende November 2018 gültig.

Im Jahr 2024 beantragte sie beim Migrationsamt Bremen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Bei einer Kontrolle der Polizei am 13.06.2024 in einem Unternehmen, in dem die Antragstellerin arbeitete, wurde festgestellt, dass die Arbeitsvertragsunterlagen und Ausweisdokumente von dem Erscheinungsbild der Antragstellerin deutlich abwichen. Bei einer Durchsuchung wurden eine Krankenversicherungskarte, ausgestellt auf eine und eine Karte ausgestellt auf eine gefunden. Der Polizei gegenüber gab die Antragstellerin an, sie sei unerlaubt sowie ohne Aufenthaltstitel nach Deutschland gekommen und wolle arbeiten. Sie habe in Bremen einen Mann getroffen, der ihr angeboten habe, mit der Identität der Frau zu arbeiten.

Im Rahmen einer Vorsprache am 18.06.2024 beim Migrationsamt gab die Antragstellerin an, 2018 eingereist zu sein. Sie sei nicht ausgereist, da ihr Bruder krank sei. Dieser werde mit einer Sonde künstlich ernährt und in einem Heim betreut. Sie würde ihn immer besuchen.

Am 17.09.2024 wurde der Antragstellerin erstmals eine Duldung ausgestellt. Laut Antragsgegnerin war die Beschäftigung unter falschem Namen dem Migrationsamt zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt.

Nachdem sie mehrmals zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert worden war, hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin am 22.07.2025 dazu an, dass sie beabsichtige, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen. Die Antragstellerin erbat sich die Möglichkeit, weitere Unterlagen vorzulegen.

Mit Schreiben vom 01.10.2025 übersandte die Antragsstellerin dem Migrationsamt ein Schreiben der Arbeiterwohlfahrt. Darin wurde bestätigt, dass sie sich regelmäßig um ihren Bruder im Heim kümmere. Der Besuch fördere und stabilisiere dessen gesundheitlichen Zustand. Die Antragstellerin beantragte unter Verweis darauf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, damit sie weiterhin regelmäßig ihren Bruder besuchen und ihn beim Heilungsprozess unterstützen könne.

Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 30.10.2025 ab. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, ihrer Ausreisepflicht bis zum 29.11.2025 freiwillig nachzukommen und nach Ghana auszureisen. Für den Fall, dass sie dieser Ausreisepflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkomme, drohte die Antragsgegnerin ihr die Abschiebung nach Ghana, hilfsweise in jeden anderen Staat, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Übernahme verpflichtet sei, an. Die sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde angeordnet. Es sei nicht nachgewiesen, dass verwandtschaftliche Beziehungen zwischen der Antragstellerin und dem angeblichen Bruder bestehen. Zudem habe die Antragstellerin zwar vorgetragen, dass ihr Bruder in einem Pflegeheim in Bremen sei und ihre Besuche seinen gesundheitlichen Zustand verbesserten. Dies stelle aber kein Ausreisehindernis dar. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG komme daher nicht in Betracht. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis basierend auf einer anderen Rechtsgrundlage sei ebenfalls nichts ersichtlich. Weiter wurde die Verlängerung einer Duldung abgelehnt. Insbesondere verfüge die Antragstellerin nach Aktenlage über keine schützenswerte familiäre Bindung im Bundesgebiet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat die Antragsgegnerin damit begründet, dass der Gesetzgeber durch die Regelung des § 84 i. V. m. § 50 Absatz 1 AufenthG zum Ausdruck gebracht habe, dass der Aufenthalt des Ausländers, dessen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels abgelehnt wurde, nicht länger gestattet werden und er schon vor Unanfechtbarkeit des ablehnenden Bescheides die Bundesrepublik Deutschland verlassen solle. Zudem könne die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln selbstständig sichern, da sie als ghanaische Staatsangehörige einem Beschäftigungsverbot unterliege. Es sei davon auszugehen, dass sie öffentliche Leistungen beziehe. Der Bezug von Sozialleistungen zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes könne für die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens jedoch nicht weiter hingenommen werden. Auch im Hinblick auf die Wirkung gegenüber anderen Ausländern könne ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet nicht hingenommen werden.

Am 08.12.2025 hat die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie hat dabei als Nachweis für die verwandtschaftliche Beziehung eine notarielle Bestätigung vorgelegt. Ansonsten hat sie darauf verwiesen, dass das Pflegeheim bestätigt habe, dass die regelmäßige Pflege des Bruders durch die Antragstellerin einen positiven Einfluss auf dessen Gesundheitszustand habe. Ein ärztliches Attest vom 12.12.2017 der Hausarztpraxis im Walle Center bestätige, dass der Bruder der Antragstellerin dringend auf die Pflege seiner Schwester angewiesen sei. Die Klägerin sei zudem die einzige Person in der Familie, die seine Muttersprache spreche. Die Besuche trügen erheblich zum Genesungszustand des Bruders bei.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die angegriffene Verfügung sei offensichtlich rechtmäßig. Ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis bestehe nicht. Die Pflege eines volljährigen Familienangehörigen könne nur dann ein Aufenthaltsrecht vermitteln, wenn sie erforderlich bzw. die erkrankte Person darauf angewiesen sei. Vorliegend sei schon die verwandtschaftliche Beziehung zu dem angeblichen Bruder nicht glaubhaft gemacht. Die nun erfolgte Vorlage einer englischsprachigen eidesstattlichen Versicherung einer unbekannten Person reiche nicht aus. Es seien belastbarere Belege (z.B. Geburtsurkunde) denkbar. Eine Unzumutbarkeit der Beschaffung entsprechender Dokumente habe die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Auch sei keine aktuelle schwere Erkrankung des angeblichen Bruders glaubhaft gemacht. Das vorgelegte hausärztliche Attest sei bereits acht Jahre alt. Das Schreiben der Arbeiterwohlfahrt vom 30.09.2025 treffe keine Aussage zur Art und zum Schweregrad der Beeinträchtigungen. Ebenso sei keine Abhängigkeit von Pflegeleistungen der Antragstellerin ersichtlich. Der angebliche Bruder befinde sich nach ihrem Vortrag in einem Pflegeheim. Etwaige Pflegeleistungen der Antragstellerin seien nicht erforderlich. Es fehle weiterhin an einer Glaubhaftmachung der Art und des Umfangs der behaupteten Pflegeleistungen der Antragstellerin. Das genannte Schreiben der Arbeiterwohlfahrt beschränke sich auf die Angabe, sie „kümmere“ sich „regelmäßig“ um ihn. Schließlich sei die Antragstellerin nach den bisherigen Feststellungen der Polizei Bremen unerlaubt eingereist und habe seit ihrer Einreise im Jahr 2018 bis zur Aufdeckung ihrer wahren Identität im Juni 2024 unangemeldet bzw. unter falschen Personalien im Bundesgebiet gelebt. Es dürfte damit mindestens ein Ausweisungsgrund gem. § 54 Abs. 2 Nr. 8a) AufenthG vorliegen. Zudem dürfte die Antragstellerin den Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG und diverser Urkundendelikte verwirklicht haben.

Mit Beschluss vom 25.06.2026 hat die Antragstellerin Prozesskostenhilfe für das hiesige Eilverfahren erhalten. Zur Begründung hat die Kammer darauf verwiesen, dass die im Bescheid vom 30.10.2025 gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 29.11.2025 angesichts dessen, dass der Bescheid der Antragstellerin erst am 07.11.2025 zuging, effektiv lediglich 22 Tage umfasste. Da laut der Begründung des Bescheides für die Ausreise indessen eine Frist von 30 Tagen gesetzt werden sollte, habe ein Ermessensfehler vor.

Mit Schriftsatz vom 08.07.2026 hat die Antragsgegnerin dem Gericht ein Anschreiben an die Antragstellerin vom 07.07.2026 übersandt, in dem die Fristbestimmung aus dem Bescheid vom 30.10.2025 zur freiwilligen Ausreise aufgehoben und zugleich stattdessen eine Ausreisefrist von 30 Tagen ab Bekanntgabe des Schreibens gesetzt wurde. Zudem erbat die Antragsgegnerin die Bekanntgabe dieses Anschreibens an die Antragstellerin. Laut bei Gericht eingegangenem Empfangsbekenntnis des Bevollmächtigten der Antragstellerin sind diesem Schriftsatz und Anschreiben nach entsprechender Übersendung des Gerichts am 09.07.2026 zugegangen.

II.

Der nach Auslegung gemäß §§ 122, 88 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die im Bescheid vom 30.10.2025 enthaltene Abschiebungsandrohung zu verstehende Antrag hat keinen Erfolg. 1. Der zulässige, insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte, Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung ist nicht begründet.

a. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung erfüllt in formeller Hinsicht die Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung kann kurzgehalten sein. Aus ihr muss jedoch hervorgehen, dass und warum die Verwaltung im jeweiligen Einzelfall dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Eine inhaltliche Kontrolle dergestalt, ob die angeführten Gründe zutreffend sind, erfolgt an dieser Stelle dagegen nicht (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 11.01.2018 – 20 CS 17.1913 –, juris Rn. 13). Die Vollzugsanordnung ist mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich formelhaften schriftlichen Begründung zu versehen (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschl. v. 18.09.2001 – 1 DB 26/01 –, juris Rn. 6).

Nach diesen Maßstäben bestehen gegen die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im streitgegenständlichen Bescheid keine durchgreifenden Bedenken. Sie befasst sich noch hinreichend mit den individuellen Umständen des Falls und begründet das besondere Vollzugsinteresse mit Blick gerade auf diesen.

b. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht im Falle der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig darstellt, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich zum Erlass des Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung gegeben ist.

Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung, denn diese erweist sich als rechtmäßig (hierzu unter aa.). Es liegt auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse vor (hierzu unter bb.).

aa. Die Abschiebungsandrohung erweist sich nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Würdigung als rechtmäßig.

Ihre Rechtsgrundlage ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Die Abschiebungsandrohung ist eine vollstreckungsrechtliche Maßnahme, die akzessorisch an die Ausreisepflicht nach § 50 AufenthG anknüpft; ihre Rechtmäßigkeit setzt eine bestehende Ausreisepflicht voraus, nicht aber zwingend deren Vollziehbarkeit.

(1) Die Antragstellerin ist vollziehbar ausreisepflichtig.

Sie besitzt als ghanaische Staatsangehörige keinen Aufenthaltstitel und ist daher nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Die Ausreisepflicht ist auch jedenfalls gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a.E. AufenthG vollziehbar. Der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis konnte keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG auslösen. Insofern ist es unerheblich, wann genau die erstmalige Beantragung im Jahr 2024 genau erfolgte, was aus der Behördenakte nicht ersichtlich ist. Die Antragstellerin befand sich nämlich seit dem Ablauf ihres Visums im November 2018 zu keinem Zeitpunkt im Besitz eines Aufenthaltstitels, noch hielt sie sich sonst rechtmäßig in der Bundesrepublik auf. Es kann an dieser Stelle damit dahinstehen, ob auch ein Fall des § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorliegt, wovon die Antragsgegnerin offenbar ausgeht. (2) Der Abschiebung stehen weder Abschiebungsverbote noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegen.

Für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ist nichts ersichtlich oder vorgetragen.

Das familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand der Antragstellerin einer Abschiebung entgegenstünden, ist nicht glaubhaft gemacht. Gesundheitliche Einschränkungen der Antragstellerin selbst sind nicht ersichtlich. Die vorgetragene verwandtschaftliche Beziehung zu ihrem angeblichen Bruder ist zwar als familiäre Beziehungen zu einer in Deutschland lebenden Person zu berücksichtigen. Solche Beziehungen stehen dem Erlass einer Abschiebungsandrohung aber nicht unter allen Umständen entgegen. Vielmehr bedarf es einer Abwägung mit gegenläufigen (öffentlichen) Interessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (OVG Bremen, Beschl. v. 12.02.2026 – 2 B 290/25 –, juris Rn 30). Unter erwachsenen Angehörigen setzt ein Überwiegen der Interessen des Ausreisepflichtigen in der Regel eine besondere Hilfsbedürftigkeit voraus (vgl. im Kontext des Anspruchs auf eine Duldung Maierhöfer, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 60 Rn. 40). Allenfalls dann, wenn das erwachsene Familienmitglied zwingend auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt, kann dies einwanderungspolitische Belange zurückdrängen (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 20.11.2023 – 13 ME 195/23 –, juris Rn. 7).

Eine derartige besondere Situation ist im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft gemacht worden. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der von der Klägerin angeblich gepflegten Person tatsächlich um ihren Bruder handelt. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin ihren angeblichen Bruder zwingend pflegen müsste. Zunächst ist der Antragsgegnerin zuzustimmen, dass bereits die Art der Erkrankung nicht hinreichend und insbesondere mit aktuellen Nachweisen dargelegt wurde. Überdies wird er, soweit ersichtlich, bereits in einer entsprechenden Einrichtung betreut. Warum dies nicht genügen sollte, ist nicht dargetan oder ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die angeblichen Pflegeleistungen der Antragstellerin nicht substantiiert dargetan wurden. Das vorgelegte hausärztliche Attest vom 12.12.2017 ist schon angesichts seines Alters nicht mehr geeignet, etwas anderes zu belegen. Aus dem vorgelegten Schreiben der Arbeiterwohlfahrt aus September 2025 ergibt sich lediglich, dass die Besuche der Antragstellerin einen positiven Einfluss auf den Zustand des angeblichen Bruders hätten. Eine Angewiesenheit auf diese belegt es indessen nicht. Ebenso verhält es sich mit der zuletzt vorgelegten E-Mail von weiteren angeblichen Verwandten. Insbesondere begründet auch der Umstand, dass die Antragstellerin angeblich als einzige die Muttersprache des angeblichen Bruders spricht, noch keine Abhängigkeit, die unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung familiärer Belange der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abschiebungsandrohung entgegenstehen würde.

(2) Ein etwaiger Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis berührt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht. Ein etwaiges Recht auf Durchführung des Aufenthaltserlaubnisverfahrens vom Inland aus, ist in den Fällen, in denen – wie hier – der Erteilungsantrag keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG zur Folge hatte (s. oben), nicht im Rahmen der Abschiebungsandrohung, sondern allein im Verfahren nach § 123 VwGO auf (Verfahrens-)Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG geltend zu machen. Abschiebungsandrohung und Duldung sind indessen voneinander unabhängige, sich in ihrer Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht beeinflussende Instrumente der Verwaltungsvollstreckung. (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 16.11.2022 – 4 MB 38/22 –, juris Rn. 17).

(3) Für Ermessensfehler in Bezug auf die von der Antragstellerin zuletzt in der Verfügung vom 07.07.2026 von der Antragsgegnerin gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen ab Bekanntgabe dieses Schreibens ist nichts ersichtlich. Es handelt sich um die längste im Regelfall nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zulässige Frist. Besondere Umstände des Einzelfalls, die nach § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine längere Ausreisefrist rechtfertigen können, sind nach Aktenlage und unter Berücksichtigung des Vorbringend der Antragstellerin nicht erkennbar (s.a. OVG Bremen, Beschl. v. 12.02.2026 – 2 B 290/25 –, juris Rn 27).

bb. Es besteht auch das für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderliche besondere Vollzugsinteresse, das gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin, eine Entscheidung über seine Klage im Bundesgebiet abwarten zu dürfen, überwiegt.

(1) Nach dem bremischen Landesrecht ist für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung und damit auch für deren Androhung die aufschiebende Wirkung einer Klage nicht ausgeschlossen (anders als in den übrigen Bundesländern, nicht aber im Bund, vgl. Lemke, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Auflage 2021, § 13 VwVG R. 38). Selbst bei (offensichtlicher) Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bedarf es daher, wenn die Behörde sodann nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Einzelfall von dem gesetzlich vorgesehenen Suspensiveffekt abgesehen hat, zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung einer weiteren Bewertung der Interessenlage. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Abschiebungsandrohung allein rechtfertigt also noch nicht deren sofortige Vollziehung. Vielmehr gebietet es der Ausnahmecharakter des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, ein besonderes Interesse an dieser zu fordern. Dieses Dringlichkeitsinteresse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts muss durch das Gericht positiv festgestellt werden. Es muss anhand der Umstände des konkreten Falles ein von der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs unabhängiges, zusätzliches Beschleunigungsinteresse als besonderes Vollzugsinteresse ermittelt werden, das in der Eilbedürftigkeit der Realisierung des als wahrscheinlich rechtmäßig erkannten Verwaltungsakts liegt. Dieses besondere öffentliche Interesse ist sodann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abzuwägen (VG Bremen, Beschl. v. 04.10.2024 – 2 V 1215/24 –, juris Rn. 19 m. w. N.).

Im Rahmen der Frage der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Abschiebungsandrohung kann allein die Gefahr einer Aufenthaltsverfestigung die Anordnung der sofortigen Vollziehung tragen, wenn das private Interesse an der vorläufigen Fortsetzung des Aufenthalts nur gering wiegt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.06.2007 – 1 B 163/07 –, juris Rn. 10). Ein besonderes Vollzugsinteresse kann sich weiterhin aus dem Bezug von Sozialleistungen ergeben (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 04.03.2025 – 2 V 2953/24 –, juris Rn. 45 u. Beschl. v. 04.10.2024 – 2 V 1215/24 –, juris Rn. 22). Zudem kann dieses aus der Gefahr der Begehung von Straftaten folgen oder auch aus Gründen der Generalprävention. Beides ist eine Frage des Einzelfalls. So kann etwa die zeitnahe Beendigung eines von Anfang an unerlaubten Aufenthalts das Vertrauen der Allgemeinheit in die konsequente Durchsetzung des Migrationsrechts stärken und anderen Ausländern vor Augen führen, dass eine unter Umgehung der Einreisevorschriften bewirkte Einreise nicht durch bloßen Zeitablauf legalisiert wird. Bliebe hier die unerlaubte Einreise ohne zeitnahe aufenthaltsbeendende Konsequenz, entstünde ein Anreiz zu gleichartigem Verhalten, der die gesetzgeberische Steuerungsentscheidung entwertete (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 08.07.2026 – 2 V 816/26 –, juris Rn. 33). Ebenso kommt die Berücksichtigung einer generalpräventiven Wirkung in Betracht, wenn zwar die Einreise noch rechtmäßig erfolgte, der Ausländer sodann aber untertaucht und unerlaubt im Land verbleibt. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass bei der Heranziehung generalpräventiver Interessen im Rahmen der sofortigen Vollziehung Zurückhaltung geboten ist, um die gesetzgeberische Wertung nicht zu unterlaufen. Daher wird die Generalprävention diese im Regelfall nicht isoliert, sondern erst im Zusammenwirken mit den vorgenannten Gesichtspunkten tragen können. In diesem Sinne kann es allerdings gerade dann im Rahmen einer Gesamtschau der Umstände zu einem Überwiegen des besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses beitragen, wenn nicht nur geringfügige private Interessen eines Antragstellers an der vorläufigen Fortsetzung des Aufenthalts bestehen.

(2) Vorliegend wiegt das Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Fortsetzung des Aufenthaltes nur geringfügig, weshalb allein das Interesse an der Verhinderung einer (weiteren) Verfestigung des Aufenthalts die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu tragen vermag. Dies gilt auch, wenn die Beziehung zu ihrem angeblichen Bruder berücksichtigt. Die Antragstellerin und dieser Bruder sind volljährig. Eine über die übliche familiäre Verbundenheit hinausgehende Beistandsgemeinschaft ist nicht dargetan. Allein, dass die Antragstellerin ihn regelmäßig oder auch oft besucht, genügt insoweit nicht. Eine besondere Abhängigkeit ist nicht hinreichend dargetan (vgl. auch oben). Überdies ist nicht ersichtlich, warum ein Kontakt nicht auch unter Nutzung moderner Telekommunikationsmittel fortgeführt werden kann. Hinzu tritt, dass die Klage gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach derzeitigem Stand offensichtlich aussichtslos ist. Soweit ersichtlich könnte sich ein entsprechender Anspruch allein aus der vorgetragenen Beziehung zum angeblichen Bruder der Antragstellerin ergeben. Angesichts der wie oben ausgeführt fehlenden Darlegung eines Abhängigkeitsverhältnisses ist allerdings zunächst keine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG anzunehmen. Die Erteilung eines Titels zum Familiennachzug wegen Pflegebedürftigkeit würde hier aber eine spezifische Angewiesenheit auf familiäre Hilfe voraussetzen (siehe BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 – 10 C 10/12 –, juris Rn. 38). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kommt vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht in Betracht, da insofern weder rechtliche noch tatsächliche Gründe eine Ausreise entgegenstehen.

Selbst wenn man schon aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung und eines familiären Umgangs ohne eine die übliche familiäre Verbundenheit hinausgehende Beistandsgemeinschaft von nicht nur geringfügigen Interessen der Antragstellerin ausgehen würde, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Insoweit wird zunächst auf die Begründung der sofortigen Vollziehung im angegriffenen Bescheid Bezug genommen, soweit die Antragsgegnerin dort auf einen anzunehmenden Sozialleistungsbezug der Antragstellerin verweist. Dem ist anwaltlich vertretene Antragstellerin nicht entgegengetreten.

Unabhängig davon ergibt sich jedenfalls in einer Gesamtschau unter Einbeziehung eines generalpräventiven Interesses an einem baldigen Vollzug der Abschiebungsandrohung ein Überwiegen des Vollzugsinteresses. Die Antragstellerin hat sich langjährig rechtswidrig in der Bundesrepublik aufgehalten und dabei offensichtlich nicht nur keine Bemühungen um eine Legalisierung vorgenommen, sondern ist darüber hinaus unter falscher Identität illegal einer Beschäftigung nachgegangen. Mit Blick auf die Wirkung gegenüber anderen Ausländern ist ein weiterer Aufenthalt für die Dauer des Klageverfahrens daher nicht hinzunehmen. Vielmehr besteht ein berechtigtes Interesse, diesen (auch) am Fall der Antragstellerin vor Augen zu führen, dass ein unter Umgehung der gesetzlichen Vorschriften sowie unter Verschleierung der eigenen Identität zur Ermöglichung einer (illegalen) Erwerbstätigkeit fortgeführter Aufenthalt nicht durch bloßen Zeitablauf legalisiert und bei Bekanntwerden möglichst umgehend beendet wird.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen.

Hinweis

Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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