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Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Urteil vom 02.09.2026 – 2 K 498/26

Asyl Indien - Interne Fluchtalternative, Begriff des „Vertreters des Staates“ iSv. Art. 8 StatusVO, 2 K 498/26, Urteil vom 02.09.2026
Spruchkörper
2. Kammer
Normenkette
Art. 8 StatusVO, Art. 8 VO (EU) 2024/1347

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Der 2001 geborene Kläger ist indischer Staatsangehöriger und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an. Er reiste nach eigenen Angaben am 10.06.2022 aus Indien aus und am 30.06.2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 28.03.2023 in einen Asylantrag.

Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 26.11.2025 gab der Kläger im Wesentlichen an, Indien wegen eines Konflikts mit seinem Onkel verlassen zu haben. Nach dem Tod seiner Eltern habe er allein in einem Haus gelebt, das sein Onkel für sich verlangt habe. Der Onkel habe ihn deshalb „geärgert“, „genervt“ und „randaliert“. Einmal habe er ein Feuer im Haus gelegt. Ein „Volksgericht“ (also kein staatliches indisches Gericht) im Dorf sei auf der Seite des Onkels gewesen. Dazu befragt, was er bei einer Rückkehr nach Indien befürchte, erklärte der Kläger, dass er Angst vor seinem Onkel habe und er nicht wisse, was dieser mit ihm anstellen würde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Anhörung und dessen Wiedergabe im angegriffenen Bescheid Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 03.02.2026 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung (Ziffern 1 und 2) und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes ab (Ziffer 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen (Ziffer 4). Es forderte den Kläger zur Ausreise binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf; im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte das Bundesamt dem Kläger eine Abschiebung in die Republik Indien an. Die durch die Bekanntgabe dieser Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung der Ziffern 1 und 2 wurde ausgeführt, dem Kläger drohe weder eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte, noch knüpfe die geltend gemachte Verfolgung an einen relevanten Verfolgungsgrund an. Der Konflikt sei vielmehr rein privater Natur gewesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird im Übrigen auf den Bescheid Bezug genommen

Gegen den Bescheid hat der Kläger am 25.02.2026 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Insbesondere trägt er vor, er könne nicht auf den Schutz durch örtliche Behörden zurückgreifen, da sein Onkel Teil des Dorfrates „Panchayat“ sei. Dieses Organ der lokalen Selbstverwaltung habe seit 1992 Verfassungsrang. Die Mitglieder dieses Gremiums verfügten über große Autorität und Kontrolle. Der Kläger wäre auf die Unterstützung der Polizei angewiesen, um wieder auf sein Haus und damit seine Lebensgrundlage im Herkunftsland Zugriff zu erhalten. Die politische Stellung des Onkels verhindere auch den Schutz des Klägers an anderen Orten im Land. Der Onkel verfüge als Mitglied eines staatlichen Organs über eine breite Vernetzung und könne den Kläger finden. Zudem drohe dem Kläger als Angehörigen der Sikh-Kaste außerhalb des Bundesstaates Punjab, in welchem die Sikh-Gemeinschaft hauptsächlich ansässig ist, Ausschluss und Repression. Hilfsweise sei wegen der Bedrohung durch den Onkel subsidiärer Schutz zu gewähren. Mindestens sei ein Abschiebungsverbot festzustellen. Für den Kläger wäre bei einer Rückkehr ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht gesichert. Die Gesundheitsversorgung in Indien sei nicht ausreichend. Zudem gebe es für Rückkehrer keine staatlichen Strukturen zur Unterstützung in der Zeit nach dem Auslandsaufenthalt und generell keine Sozialhilfen. 27,2% der Bevölkerung Indiens lebten in Armut, 19,3% seien akut davon bedroht. Es herrscht eine Arbeitslosigkeitsquote von 35 %. Der Kläger habe auch keinen Kontakt mehr zu Familienmitgliedern in Indien. 27,2% der Bevölkerung Indiens lebten in Armut, 19,3 % seien akut davon bedroht. Zudem hat der Kläger zwar einen Schulabschluss, jedoch keine Berufsausbildung und sei somit nicht in der Lage, sich selbst zu finanzieren. Weiter könne die Stellung seines Onkels den Zugang zu Arbeit erschweren oder verhindern. Wegen dieser Bedrohung sei dem Kläger auch ein Rückgriff auf eine Unterstützung der Dorfgemeinschaft unmöglich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

1. den Bescheid der Beklagten vom 03.02.2026 aufzuheben, sowie

2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

3. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als subsidiär Schutzberechtigten anzuerkennen,

4. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, sowie

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

Mit Beschluss vom 24.03.2026 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden.

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind.

Gründe

Der Einzelrichter kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig, ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen war (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, § 77 Abs. 1 AsylG, ist das Begehren des Klägers nach dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz vom 28.04.2026, BGBl. I Nr. 111) zu beurteilen (s. dazu unten). Der nach altem Recht formulierte Klageantrag wird hinsichtlich der Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 88 VwGO entsprechend ausgelegt.

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 1. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach der Verordnung (EU) 2024/1347 (im Folgenden: „Statusverordnung“ bzw. „StatusVO“). Die Statusverordnung findet nicht nur auf alle ab dem 12.06.2026 eingereichten Asylanträge, sondern – aus unionsrechtlichen Gründen, da sie keine Übergangsregelung vorsieht und gemäß Art. 42 Satz 2 StatusVO (in der Fassung der Berichtigung v. 13.01.2026, ABl. L 2026/90016) ab dem 12.06.2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten beansprucht – auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.02.2026 – A 12 S 1014/24 –, juris Rn. 32; VG Oldenburg, Urt. v. 12.06.2026 – 3 A 4278/25 –, juris Rn. 14; VG Hamburg, Beschl. v. 21.06.2026 – 3 AE 3641/26 –, juris Rn. 9). Dies entspricht auch der Sichtweise der Beklagten (s. dazu das Schreiben des Präsidenten des Bundesamts vom 16.06.2026); die anderslautende Regelung in § 87e Abs. 2 AsylG n.F. soll aufgehoben werden (s. Art. 10 Nr. 2 des Entwurfes eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft i.d.F. der Beschlussempfehlung des Innenausschusses v. 10.06.2026, BT-Drs. 21/6393).

Nach Art. 13 StatusVO wird einem Drittstaatsangehörigen, der die Voraussetzungen der Kapitel II (Art. 4–8) und III (Art. 9–12) der StatusVO erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Flüchtling in diesem Sinne ist gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO u.a. ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und auf den die in Art. 12 StatusVO genannten Ausschlussgründe keine Anwendung finden.

Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab hinsichtlich der begründeten Furcht orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die „tatsächliche Gefahr“ („real risk“) abstellt (EGMR (Große Kammer), Urt. v. 28.02.2008 – 37201/06 – (Saadi/Italien), NVwZ 2008, 1330; EuGH, Urt. v. 04.10.2024 – C-608/22 und C - 609/22 –, juris Rn. 49). Diesem entspricht der von der nationalen Rechtsprechung entwickelte Begriff der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 –, juris Rn. 32). Maßgeblich ist demnach, ob der betreffenden Person – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in ihrem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht ihrer individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 StatusVO i.V.m. Art. 34 Abs. 2 AsylVfVO neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Es obliegt dabei zunächst dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen und die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 StatusVO).

2. Gemessen an diesen Vorgaben bleibt das Begehren des Klägers ohne Erfolg.

a. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen der angeblichen Verfolgung des Klägers durch seinen Onkel scheidet schon aus, weil diese nicht an einen insofern relevanten Verfolgungsgrund des Art. 10 Abs. 1 StatusVO anknüpft. Nach Art. 13 StatusVO erfolgt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn der Betroffene die Voraussetzungen der Kapitel II und III der Richtlinie erfüllt. Nach Art. 9 Abs. 3 StatusVO (der sich in deren Kapitel III befindet) muss ein Zusammenhang zwischen einer in dessen Absatz 1 definierten Verfolgungshandlung und den in Artikel 10 StatusVO genannten Verfolgungsgründen bestehen.

Die angebliche Bedrohung des Klägers durch seinen Onkel geht auf einen Eigentumskonflikt bzw. Erbstreit zurück. Der Onkel erhebt demnach Anspruch auf ein Haus, das bis zu deren Tod den Eltern des Klägers gehörte oder jedenfalls durch diese (und den Kläger) bewohnt wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Konflikt und die daraus angeblich folgende Verfolgungsgefahr mit einem der in Art. 10 StatusVO genannten Verfolgungsgründe in Verbindung stünden.

b. Soweit der Kläger schriftsätzlich und auch in der mündlichen Verhandlung angesprochen hat, die Situation für Angehörige seiner Religion (Sikh) sei in Indien schwierig, weil die Macht bei den Hindus liege, folgt auch daraus kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel erscheint eine Gruppenverfolgung wegen des gruppenspezifischen Merkmals der Zugehörigkeit zur Minderheit der Sikhs nicht beachtlich wahrscheinlich (ebenso VG Karlsruhe, Urt. v. 27.08.2025 – A 18 K 2528/25 –, juris Rn. 32).

Dass alle Angehörigen der Sikh unabhängig von persönlichen gefahrenerhöhenden Umständen, in Indien insgesamt oder auch nur außerhalb des Punjabs einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 3 Nr. 5 StatusVO ausgesetzt wären, ist nicht anzunehmen. Zwar ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln, dass das vorherrschende Konzept des indischen Staates als säkularer Staat zunehmend von hindunationalistischen Gruppen untergraben wird. Es wird berichtet, dass die derzeitige Regierung der BJP unter Premierminister Narendra Modidie demokratischen Institutionen kontinuierlich schwächt und die Transformation Indiens in einen Staat mit hinduistischer Mehrheit verfolgt. Zu diesem Zweck betrieben die Regierung und die BJP eine zunehmend diskriminierende Politik. Die regierende BJP lasse sich von einer hindunationalistischen Ideologie leiten, welche die Vorherrschaft der Hindus befürwortet und die Errichtung eines „Hindu-Staates“ vorsieht. Zudem hätten hindunationalistische Gruppen insgesamt an Einfluss gewonnen. Im Umfeld des Wahlkampfes sei es zwischen Juni und August 2024 zu einer Zunahme der Gewalt durch hinduistische Bürgerwehren gekommen, die staatlich auch nicht voll verfolgt worden seien (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformationen der Staatendokumentation Indien, Version 9, 14.04.2025, S. 3 f.). Die Verfassung garantiert indessen die Religionsfreiheit (BFA, a.a.O., S. 37). Zudem wird auch, wenn sich die Lage der Religionsfreiheit seit 2023 verschlechtert haben soll, das Zusammenleben der Religionen als weitgehend friedlich beschrieben. Auch wenn die Regierung verstärkt eine diskriminierende nationalistische Politik durchführt, eine diskriminierende Rhetorik fortsetzt und es versäumt, gegen kommunale Gewalt vorzugehen (BFA, a.a.O., S. 38), ist nicht erkennbar, dass die Gefährdung insgesamt ein Maß erreicht hätte, das für jeden Angehörigen des Sikh eine generelle Verfolgungsgefahr befürchten ließe. Vielmehr wird angenommen, dass Sikhs in Indien im Allgemeinen einem geringen Maß an offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt sind, auch wenn sie Ziele örtlich begrenzter Diskriminierung werden können. Insbesondere stellen sie im Punjab, wo der Schwerpunkt dieser Bevölkerungsgruppe lebt, einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen (auch bundesweit– praktisch alle indischen Generalstabschefs der Bundesarmee waren bisher Sikhs) offen. Es gibt zudem keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden (BFA, a.a.O., S. 44).

Der allgemeine Verweis des Klägers auf eine staatliche Diskriminierung und die politischen Umstände ändert daran nichts, dass auf Grundlage der dargelegten Erkenntnisse keine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne einer Gruppenverfolgung aller Sikhs und damit auch des Klägers angenommen werden kann. Eine landesweite, systematische Verfolgung von Minderheiten ist für Indien nicht bekannt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, Stand März 2025, S. 4). Gefahrenerhöhende Merkmale liegen beim Kläger nicht vor. Insbesondere begründet insoweit seine Aussage in der mündlichen Verhandlung, wonach Onkel sich gut mit den Hindus verstehe bzw. Verbindungen zu diesen unterhalte, keine relevante individuelle betreffen Gefahrenerhöhung.

II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Art. 18 StatusVO.

1. Der Einzelrichter ist jedenfalls nicht davon überzeugt, dass sich die angebliche Bedrohung durch den Onkel des Klägers fortsetzen würden, wenn der Kläger – was ihm zuzumuten ist – auf eine Nutzung des umstrittenen Hauses verzichten und seinen Onkel insofern gewähren lassen würde.

a. Zwar sehen die Regelungen zum subsidiären Schutz nicht ausdrücklich vor, dass von einem Schutzsuchenden eine Verhaltensänderung erwartet werden kann, um der vorgebrachten Verfolgung zu entgehen. Der Regelung in Art. 10 Abs. 3 StausVO, die sich unmittelbar auf die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft bezieht, lässt sich jedoch die grundsätzliche Wertung entnehmen, dass dies Schutzsuchenden an sich zuzumuten sein kann. Demnach kann von einem Schutzsuchenden zwar vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sich anpasst oder sein Verhalten, seine Überzeugungen oder seine Identität verändert oder von bestimmten Praktiken absieht, um die Gefahr einer Verfolgung in seinem Herkunftsland zu vermeiden, wenn dieses Verhalten, diese Überzeugungen oder diese Praktiken untrennbar mit seiner Identität verbunden sind. Im Umkehrschluss kann dies ansonsten indessen durchaus verlangt werden.

Diese Überlegung ist auf die Gewährung subsidiären Schutzes übertragbar. Es ist nicht erkennbar, warum hier geringere Anforderungen gestellt werden sollten. Der subsidiäre Schutzstatus dient lediglich der Ergänzung des Flüchtlingsschutzes für Fälle, in denen die geltend gemachte Gefahr, nicht an entsprechende Verfolgungsgründe anknüpft (vgl. Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 25. Ed. 01.03.2026, § 4 AsylG Rn. 3). Wenn es indessen sogar im Bereich einer an solche Gründe anknüpfenden Verfolgung dem Betroffenen unter bestimmten Umständen zumutbar ist, der Bedrohung statt durch Flucht mit einer Anpassung seines Verhaltens zu entgehen, kann im Bereich des subsidiären Schutzes nichts anderes gelten.

b. Vorliegend ist es dem Kläger zumutbar, auf etwaige Ansprüche und die Nutzung des umstrittenen Hauses zu verzichten und es seinem Onkel zu überlassen, um den Grund der angeblichen Verfolgung zu beseitigen.

aa. Dem Kläger ist ein ausweichendes und den Konflikt deeskalierendes Verhalten zumutbar.

Der Kläger hat mit dem Verlassen Indiens bereits gezeigt, dass er bereit ist, sich jedenfalls faktisch von dem Haus zu trennen. Warum es ihm dann nicht zumutbar sein sollte, dies auch im Falle einer Rückkehr zu tun, ist für den Einzelrichter nicht ersichtlich. Es sind keine Gründe erkennbar, warum er in Indien gerade in diesem Haus leben müsste.

Dass der Kläger wirtschaftlich von der Nutzung des Hauses abhängig wäre, ist nicht substantiiert dargetan. Es ist ihm grundsätzlich zumutbar und nach der Überzeugung des Einzelrichters auch möglich, einen anderen Wohnsitz zu nehmen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass er auch ohne die Möglichkeit des Wohnens in dem umstrittenen Haus ein hinreichendes Auskommen haben könnte. Der Kläger ist jung und grundsätzlich arbeitsfähig. Dass er bei einer Rückkehr nach Indien in der Lage wäre, eine andere Unterkunft zu erlangen, gilt sogar, wenn er seine Herkunftsregion verlassen würde (vgl. dazu unten, 2. b.). Umso mehr ist es anzunehmen, wenn er in seine Herkunftsregion zurückkehrte. Dies gilt schon, wenn man die Lage des Klägers isoliert betrachtet. Für den Fall eines Ablassens des Klägers von den Ansprüchen an dem umstrittenen Haus und damit des Entfallens des angeblichen Verfolgungsinteresses des Onkels ist für den Einzelrichter überdies nicht erkennbar, warum dem Kläger ein Rückgriff auf bestehende soziale Strukturen im Dorf oder Bekanntenkreis unzumutbar sein sollte.

Dass dem Kläger ein Verzicht aus anderen als wirtschaftlichen Gründen unzumutbar sein könnte, ist nicht ersichtlich. Eine möglicherweise bestehende emotionale Verbundenheit zu dieser Immobilie oder auch das Motiv, dem aus Sicht des Klägers geschehenen Unrecht nicht weichen zu wollen, genügen insofern nicht. Beide Motive wären zwar nachvollziehbar, erreichen aber nach Ansicht des Einzelrichters nicht den Grad einer untrennbaren Verbindung zu seiner Identität oder eine vergleichbare Bedeutung, die eine Unzumutbarkeit begründen könnte.

bb. Für den Fall, dass der Kläger im Fall einer Rückkehr seinen Anspruch auf das umstrittene Haus aufgibt, geht der Einzelrichter davon aus, dass seitens seines Onkels keine weitere ernsthafte Gefährdung besteht.

Die angebliche Bedrohungslage geht soweit ersichtlich maßgeblich auf den behaupteten Eigentums- bzw. Nutzungskonflikt zurück. Die Eigentumsverhältnisse an dem Gebäude sind nach dem Vortrag des Klägers derzeit unklar. Eine Eintragung auf seinen Namen existiert jedenfalls nicht. Auf Nachfrage des Gerichts, ob der Kläger wisse, wem das Haus in Indien legal gehört, erklärte der Kläger: „Nein. Mein Onkel hat gesagt, das Haus gehört jetzt ihm. Er hat auch gesagt, wenn er mich töten würde, das Haus sowieso ihm gehören würde“. Dies deutet – unterstellt man diese Drohung als wahr – darauf hin, dass der Onkel des Klägers dessen Tötung nicht für unabdingbar hielt, um das Haus nutzen zu können. Im Übrigen wäre es dem Kläger aus Sicht des Einzelrichters sogar zumutbar, auch in rechtlicher Hinsicht auf Ansprüche auf das Haus zu verzichten, wenn dies nötig sein sollte, um den Konflikt aufzulösen.

Dass der Onkel des Klägers diesen auch verfolgen würde, wenn er das ursprüngliche Ziel der Erlangung des Hauses erreicht hätte, ist aus Sicht des Einzelrichters nicht substantiiert dargetan. Auf die Nachfrage, warum sein Onkel ihm etwas antun sollte, wenn der Kläger nicht mehr zu dem Haus ginge, blieben die Aussagen des Klägers vage. Zunächst hat er lediglich darauf verwiesen, er wisse nicht, wo er sonst hingehen solle. Zudem würde der Onkel ihn finden. Auf erneute Nachfrage erklärte der Kläger dann, natürlich habe „er dann auch etwas gesagt“ und der Onkel habe ihn immer wieder bedroht. Dies genügt aus Sicht des Einzelrichters nicht, um eine überzeugende Grundlage für eine Motivation des Onkels anzunehmen, trotz Erreichens des ursprünglichen Ziels weiter massiv gegen den Kläger vorzugehen. Unabhängig davon spricht gegen diese Möglichkeit, dass sich der Kläger, nachdem der angebliche Konflikt infolge des Todes seiner Mutter ab 2020 eskaliert sein soll, noch rund zwei Jahre in Indien aufhalten konnte, und es soweit ersichtlich nur zu Übergriffen kam, wenn er das Haus besuchte bzw. sich dort aufhielt. Dass sein Onkel ansonsten nach ihm gesucht hätte, als er sich in der Zwischenzeit angeblich bei Freunden versteckte, ist nicht ersichtlich.

2. Selbst wenn man annimmt, dass dem Kläger ein Verzicht auf das umstrittene Haus unzumutbar ist oder auch, dass er dennoch einer Bedrohung durch seinen Onkel ausgesetzt wäre, besteht kein Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes. Der Kläger ist jedenfalls auf sichere inländische Fluchtalternativen zu verweisen.

Nach Art. 8 Abs. 1 StatusVO ist dann, wenn die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden nicht vom Staat oder von Vertretern des Staates ausgeht, zu prüfen, ob ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, da er sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und ob der Antragsteller in diesem Teil des Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet, oder Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden hat.

Vorliegend geht die angebliche Verfolgung nicht vom indischen Staat aus, womit Art. 8 Abs. 1 StatusVO zur Anwendung kommt (a.). Im Übrigen ist dem Kläger ein Übersiedeln in andere Landesteile, in denen er keine Verfolgung zu befürchten hat, möglich und zumutbar (b.)

a. Für die Abgrenzung der Anwendbarkeit des Art. 8 Abs. 1 oder 2 StatusVO kommt es darauf an, ob die geltend gemachte Verfolgung auf den Verfolgungsakteur „Staat“ im Sinne des Art. 6 lit. a) StatusVO oder einen der in Art. 6 lit. b) oder c) StatusVO genannten Akteure zurückgeht (vgl. auch Keitel, Die neuen GEAS-Regeln, 1. Aufl. 2026, Rn. 29). Daraus, dass in Art. 8 Abs. 1 oder 2 StatusVO neben diesem auch von „Vertretern des Staates“ die Rede ist, folgt nichts anderes.

Von einem Vertreter des Staates im Sinne der Norm kann nur ausgegangen werden, wenn das Handeln der verfolgenden Personen in einem Zusammenhang mit deren Tätigkeit für den Staat steht und diesem inhaltlich zuzurechnen ist, sie also gerade in dieser Funktion handeln (ebenso offenbar Keitel, Die neuen GEAS-Regeln, 1. Aufl. 2026, Rn. 29; offengelassen VG Hannover, Urt. v. 18.08.2026 – 9 A 7435/25 –, juris Rn. 48). Dabei drängt es sich zunächst auf, dass mit „Vertreter des Staates“ im Sinne der Norm nicht ohne Weiteres jeder Staatsbedienstete gemeint sein kann, der aus privaten Gründen und mit privaten Mitteln Verfolgungshandlungen ausführt oder auszuführen droht. Ließe man allein eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder Ähnliches ausreichen, hätte in vielen Fällen der in der Regelung vorausgesetzte Schluss von den Möglichkeiten eines Staates als Organisation auf eine zu vermutende staatsweite Bedrohung keine sachliche Rechtfertigung. Für eine enge Auslegung spricht zudem der Wortlaut der Norm. Ein „Vertreter“ handelt gerade für jemand anderen, hier also den Staat. Die Wahl des Wortes „agent“ in der englischen Sprachfassung deutet in dieselbe Richtung. Ist das Handeln einer Person dem Staat nicht zurechenbar, handelt diese auch nicht als Vertreter des Staats im Sinne des Art. 8 StatusVO. Sie kann dann (nur) noch einer der in Art. 6 lit. b) und c) StatusVO genannten anderen Verfolgungsakteure sein.

Die Regelung des Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 StatusVO steht dieser Auslegung nicht entgegen. Demnach darf – als Rückausnahme zu UAbs. 1 – auch in Fällen, in denen die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder von Vertretern des Staates droht, die Prüfung einer internen Fluchtalternative erfolgen, wenn eindeutig festgestellt wurde, dass die Gefahr von Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden von einem Akteur ausgeht, dessen Macht eindeutig auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt ist, oder wenn der Staat selbst nur bestimmte Teile des Landes beherrscht. Verstünde man den Wortlaut hier so, dass dem (verfolgungs-)Akteur „Staat“ ein anderer Akteur gegenübergestellt wird, bliebe mit der obigen Auslegung für UAbs. 1 Alt. 1 zwar kein Anwendungsbereich. Richtig dürfte aber ein Verständnis sein, welches davon ausgeht, dass mit dem „Akteur“ an dieser Stelle die konkrete staatliche Einheit oder Ebene gemeint ist, von welcher die Bedrohung ausgeht. Dies korrespondiert mit dem oben eingeführten Verständnis des Begriffs des „Vertreters des Staats“, da an dieser Stelle sodann geprüft werden kann, auf welche staatlichen Mittel diese konkret zugreifen können und/oder ob ihr Wirken zwar dem Staat zuzurechnen, evtl. aber dennoch nur regional begrenzt ist. Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 Alt. 1 StatusVO greift damit in Fällen staatlicher Verfolgung, in denen Vertreter des Staats in bestimmten Landesteilen dem Staat zurechenbare Verfolgungshandlungen begehen (können), in anderen indessen nicht (ebenso Keitel, Die neuen GEAS-Regeln, 1. Aufl. 2026, Rn. 29).

Nach alledem hat der Kläger vorliegend keine Verfolgung durch den indischen Staat bzw. dessen Vertreter zu fürchten. Zwar hat er insoweit vorgetragen, dass sein Onkel Mitglied in einem örtlichen Panchayats (eine Versammlung von Stammesältesten, vgl. BFA, a.a.O., S. 55) sei. Selbst wenn man diese Räte und ihr Handeln mit dem Kläger grundsätzlich dem indischen Staat zurechnet, ist nichts dafür ersichtlich, dass sein Onkel den Kläger gerade in seiner Funktion als Mitglied dieses Rates verfolgen würde. Es handelt sich um einen rein privaten Konflikt, bei dem es um Eigentums- bzw. Nutzungsrechte geht. Dass der Onkel auf staatliche Ressourcen zurückgegriffen hätte, um den Kläger unter Druck zu setzen, ist nicht zur Überzeugung des Einzelrichters anzunehmen. Soweit der Kläger angedeutet hat, dass er wohl seinen Einfluss genutzt habe, um ein Eingreifen des Panchayats und auch der Polizei vor Ort zu verhindern, ist der Vortrag vage geblieben. Zudem war er hinsichtlich der Frage, ob überhaupt je versucht wurde, die staatliche Polizei um Schutz zu bemühen, widersprüchlich. Insofern hat der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptet, er sei Ende 2021 oder Anfang 2022 zur Polizei gegangen. Demgegenüber antwortete er bei seiner Befragung durch das Bundesamt auf die Frage, warum er sich dagegen entschieden habe, die staatliche Polizei einzuschalten, noch: „Einfach so nicht. […] Das hätte nicht viel gebracht.“ Unabhängig davon genügt es aus Sicht des Einzelrichters nicht, wenn sich der Einfluss auf den Staat darin erschöpft, dessen Schutzbereitschaft aufzuheben. Insofern handelt es sich vielmehr um Fälle des Art. 6 lit. c) StatusVO und damit gerade keine staatliche Verfolgung, welche die Vermutungswirkung des Art. 8 Abs. 2 UAbs. 1 StatusVO auslösen könnte.

b. Dem Kläger ein Übersiedeln in andere Landesteile zumutbar (aa.), in denen er keine Verfolgung zu fürchten hat (bb.)

aa. Der Kläger genießt wie alle Staatsbürger im ganzen indischen Staatsgebiet Niederlassungsfreiheit. Zwar trifft es zu, dass, wie er angemerkt hat, außerhalb des Punjabs, wo die Sikhs die Mehrheit der Bevölkerung stellen, weniger Angehörige seiner religiösen Gruppe leben. Sikhs sind indessen, wie oben bereits angesprochen, in Indien im Allgemeinen lediglich einem geringen Maß an offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt (vgl. BFA, a.a.O., S. 44, 66). Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass er nicht etwa in einer Großstadt wie Delhi ohne Weiteres Aufnahme finden könnte.

Dass dem Kläger eine wirtschaftliche Integration dort unmöglich sein sollte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insofern folgt aus Art. 8 Abs. 5 lit. c) StatusVO, dass die Frage, ob der Schutzsuchende am Ort des internen Schutzes in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen, zu prüfen ist. Es genügt, wenn den Kläger keine Lebensbedingung erwarten, die eine Verstoß gegen Art. 3 EMRK bedeuten (vgl. Keitel, Die neuen GEAS-Regeln, 1. Aufl. 2026, Rn. 29; siehe zur früheren Rechtslage BVerwG, Urt. v. 18.02.2021 – 1 C 4.20 –, juris Rn. 35). Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

Die Arbeitslosenquote in Indien betrug je nach Art der Messung in der Vergangenheit zwischen 3,2 und 4,7 Prozent im Jahre 2023. Andere Zahlen gingen für 2024 von 8,51 % aus. Dabei ist ein Großteil der Beschäftigten im privaten informellen Sektor tätig. Eine nationale Arbeitsvermittlungsagentur bietet Arbeitssuchenden Stellen. In einigen Bundesstaaten erhalten Arbeitssuchende zudem finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Zudem wies die indische Wirtschaft in der Vergangenheit ein hohes Wachstum auf (vgl. BFA, a.a.O., S. 69 ff.). Es sind Mietwohnungen verfügbar und es existieren zahlreiche Sozialprogramme, welche die Lebensbedingungen der Bevölkerung verbessern sollen., auch wenn diese allein wohl nicht genügen, den Lebensunterhalt dauerhaft zu decken (BFA, a.a.O., S. 72). Zudem scheint der Zugang zu Sozialprogrammen für Rückkehrer schwierig zu sein (vgl. Auswärtiges Amt [AA], Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, Stand März 2025, S. 21). Ansonsten ist zwar festzustellen, dass nach den letzten verfügbaren Zahlen aus dem Jahr 2021 12,9 % der indischen Bevölkerung unter der absoluten Armutsgrenze lebten. Dass dies automatisch auch den Kläger treffen würde, der jung und soweit ersichtlich arbeitsfähig ist, in Deutschland bereits gearbeitet hat und zudem über einen Schulabschluss verfügt, kann daraus aber nicht geschlossen werden. Überdies existiert in Indien ein politischer Konsens zum Recht auf Nahrung, zwei Drittel der indischen Bevölkerung haben einen entsprechenden gesetzlichen Anspruch auf fünf Kilogramm Getreide und Hülsenfrüchte pro Monat. Zusätzlich werden Preise für gewisse Nahrungsmittel staatlich gestützt. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (BFA, a.a.O., S. 72). Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch der schwächsten Teile der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt (AA, a.a.O., S. 21). Schließlich könnte der Kläger nach derzeitigem Stand im Falle einer freiwilligen Rückkehr Unterstützung in Anspruch nehmen (vgl. AA, a.a.O., S. 22, wo auf die Seite www.returningfromgermany.de verwiesen wird; dort wird auf verschiedene Hilfsprogramme für Indien verwiesen, u.a. findet sich ein Verweis auf das Programm „StarthilfePlus“, über dass der Kläger eine finanzielle Hilfe von 400 Euro erhalten könnte, vgl. https://www.returningfromgermany.de/programmes/ergaenzende-

reintegrationsunterstuetzung-im-zielland-bei-einer-freiwilligen-rueckkehr-mit-reag-garp/). bb. Davon, dass sein Onkel den Kläger auch bei einer Übersiedlung in andere Landesteile verfolgen würde, geht der Einzelrichter nicht aus.

Zunächst hätte er dann mit dem Zugriff auf das umstrittene Haus sein eigentliches Ziel faktisch erreicht. Eine Motivation, erheblichen Aufwand für eine indienweite Verfolgung des zu treiben, ist nicht anzunehmen bzw. hinreichend dargetan (vgl. auch oben).

Überdies ist nicht ersichtlich, dass der Onkel den Kläger im Falle einer Übersiedlung in andere Landesteile auffinden könnte. Es gibt in Indien weder ein zentralisiertes Meldeoder Registrierungssystem, noch ein Personenstandswesen. Die Einführung der sog. Aadhaar-Karte im Jahre 2009, ein digitales Identitätssystem, hat hieran im Grundsatz nichts geändert, da die Registrierung nach wie vor auf freiwilliger Basis erfolgt. Selbst bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich (BFA, a.a.O., S. 66).

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger eine Aadhaar-Karte einholen müsste, da diese etwa mit dem Erhalt von Sozialleistungen verknüpft ist, ergibt sich nichts anderes. Zunächst ist schon nicht ersichtlich, wie sein Onkel Zugriff auf evtl. Datenbestände erhalten sollte. Dafür, dass er dies als Mitglied des Dorfrates („Panchayat“) möglich wäre, gibt es keine belastbaren Anhaltspunkte. Insofern ergibt sich etwa aus dem vom Kläger vorgelegten Artikel aus dem Spiegel (https://www.spiegel.de/politik/die-diktatur-dermaenner-a-3275da62-0002-0001-0000-000091871167), der die Rolle nicht gewählter Dorfräte („Khap Panchayat“) in Fragen der Geschlechtergleichheit beleuchtet, lediglich, manchmal würden diese, „sogar“ von der Polizei unterstützt. In Bezug auf die davon zu unterscheidenden rechtlich gefassten und gewählten „Panchayat“, welche in die lokale staatliche Verwaltung eingebunden sind (vgl. BFA, a.a.O., S. 46, 73), ist nicht ersichtlich, dass diese umfassenden Zugang zum staatlichen Datenbestand hätten. Insbesondere lässt sich dem weiteren durch den Kläger vorgelegten Artikel dafür nichts entnehmen (Sapra, Leben in den Dörfern, https://www.dandc.eu/de/article/nach-25-jahren-gewaehlterdorfraete-muss-die-demokratie-im-laendlichen-indien-weiter). Dieser zeichnet zum einen ein eher positives Bild dieser Institution. Zudem spricht er an, dass nur 20 Prozent der Räte über einen Computer verfügten. Weiter sei die indische Verwaltung sehr komplex und es gebe kaum Koordination zwischen den Behörden.

Schließlich könnte der Kläger nach den vorliegenden Erkenntnismitteln auch schlicht an einem den staatlichen Stellen unbekannten Ort wohnen. Insofern wird gerade durch den Mangel eines zentralen Meldewesens die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung begünstigt (vgl. auch BFA, a.a.O., S. 66).

III. In der Person des Klägers liegen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Republik Indien vor. Ihm droht bei einer Abschiebung keine menschenunwürdige Behandlung (Art. 3 EMRK). Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben aus gesundheitlichen Gründen (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) liegen nicht vor.

1. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Das umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.

Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 13). Danach haben die sozioökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat weder notwendig noch ausschlaggebend Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urt. v. 28.06.2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi – Rn. 278 und v. 29.01.2013 – Nr. 60367/10, S.H.H. – Rn. 74). Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK annehmen zu können. Denn die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 25). Anderes gilt nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 – 1 B 2.19 –, juris Rn. 6).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei nichtstaatlichen Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein verfolgungsmächtiger Akteur fehlt. Das ist dann der Fall, wenn humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“) aufweisen (vgl. EGMR <GK>, Urt. v. 13.12.2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien – Rn. 174; EuGH, Urt. v. 16.02.2017 – C 578/16 PPU –, juris Rn. 68). Diese Schwelle kann erreicht sein, wenn er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Der EuGH sieht die Schwelle der Erheblichkeit erst dann erreicht, wenn sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C-297/17 u. a. (Ibrahim u. a.) –, juris Rn. 89 ff. und – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 90 ff.). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr des EGMR („real risk“) entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 13).

Die Schwelle der Erheblichkeit wird vorliegend nicht erreicht. Der Kläger ist laut seinen Aussagen beim Bundesamt in Deutschland bereits einer Beschäftigung nachgegangen. Er ist jung, verfügt über einen Schulabschluss und ist erwerbsfähig. Es ist nicht ersichtlich oder substantiiert vorgetragen, warum er bei einer Rückkehr nicht in der Lage sein sollte, seinen Lebensunterhalt wie vor der Ausreise hinreichend sicherzustellen. Dass die wirtschaftliche Lage in Indien allgemein schlechter sein mag, als in Deutschland und es dort auch keine vergleichbaren sozialen Sicherungssysteme gibt, genügt insoweit nicht. Es ist nicht ersichtlich, warum der Kläger keiner Erwerbstätigkeit nachgehen sollte, um so wenigstens ein Einkommen zu erwirtschaften, das ein Leben oberhalb der nach Art. 3 EMRK bedenklichen Schwelle garantiert. Im Übrigen wird zur Frage der Annahme einer hinreichenden Lebensgrundlage auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid (dort S. 7 f.) und oben im Rahmen der Prüfung internen Schutzes Bezug genommen. Der Einzelrichter geht nach alledem davon aus, dass der Kläger in Indien nicht unabhängig von seinem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einer Art. 3 EMRK verletzenden Gefahr extremer materieller Not ausgesetzt sein wird.

2. Auch auf der Grundlage von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann kein Abschiebungsverbot festgestellt werden. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dafür ist nichts ersichtlich. Insbesondere sind keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgetragen worden. Im Übrigen wird auch hier auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid (dort S. 8) Bezug genommen.

IV. Der streitgegenständliche Bescheid hält auch im Übrigen einer Rechtmäßigkeitsprüfung stand. Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatbestimmung (§ 34 Abs. 1 AsylG n.F. i.V.m. § 59 AufenthG) bestehen keine Bedenken. Insbesondere kann mit dem oben Gesagten nicht davon ausgegangen werden, dass gesundheitliche Gründe dem entgegenstehen. Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten festgesetzten Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sprechen, sind weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich.

V. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 3 EMRK, § 4 AsylG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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