Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Beschluss vom 17.06.2026 – 2 K 1031/26
- Spruchkörper
- 2. Kammer
- Normenkette
- AsylG § 26 aF VwGO § 155 Abs 2 VwGO § 156 VwGO § 161 Abs 2
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Der Gegenstandswert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 8.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache gemäß § 161 Abs. 2 VwGO erledigt ist, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens trägt. Wer sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begibt, dem dürfen nach dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 2 VwGO grundsätzlich ohne nähere Prüfung der Erfolgsaussichten die Kosten auferlegt werden.
Der Einzelrichter folgt nicht der Auffassung, dass in den Fällen der Zuerkennung nach Rechtskraft der gerichtlichen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Stammberechtigten den verbleibenden Familienmitgliedern nach dem Rechtsgedanken des § 156 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen wären (vgl. etwa VG Düsseldorf, Beschl. v. 03.07.2025, juris). Zwar hat die Beklagte die Kläger nach Eintritt der Voraussetzungen des § 26 AsylG in der bis zum 11.06.2026 geltenden Fassung zeitnah klaglos gestellt. Ein originärer Anspruch der Klägerin auf internationalen Schutz oder Feststellung eines Abschiebungsverbot wäre auch nicht in Betracht gekommen. Jedoch wird bei einer umfassenden Würdigung der Sach- und Rechtslage deutlich, dass die Beklagte dem Stammberechtigten bereits im behördlichen Verfahren den Flüchtlingsschutz hätte zuerkennen sollen. In diesem Fall hätte sie den Klägern ebenfalls bereits im behördlichen Verfahren den Familienschutz zuerkannt und die Klageverfahren wären vermieden worden. Mithin hat die Beklagte im Sinne des § 156 VwGO den Klägern Veranlassung zur Klage gegeben, sodass der Rechtsgedanke eines sofortigen Anerkenntnisses ausscheidet.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 30 Abs. 1 RVG.
Hinweis
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
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