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Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Beschluss vom 17.08.2026 – 2 E 2330/26

Durchsuchung zur Abschiebung, Lebensgefährtin und Mitbewohnerin im Mutterschutz, 2 E 2330/26, Beschluss vom 17.08.2026
Spruchkörper
2. Kammer
Normenkette
AufenthG § 58 Abs 6 Satz 1 BremVwVG § 16 Abs 2

Tenor

Die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners in der , Raum am 21.08.2026 ab 06:00 Uhr wird zum Zwecke von dessen Abschiebung angeordnet.

Etwaige Mitbewohner haben die Durchsuchung zu dulden.

Die Durchsuchung ist nur zulässig, soweit sie zum Auffinden des Antragsgegners erforderlich ist.

Die Durchsuchungsanordnung ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.

Die Anträge auf die Anordnung der Durchsuchung zweier weiterer Wohnungen des Antragsgegners in der Straße L , , sowie S Str. , werden abgelehnt.

Gründe

Die Antragstellerin hat für den 21.08.2026 ab 06:00 Uhr die Durchsuchung von insgesamt drei Wohnungen beantragt. Die Anträge haben lediglich Erfolg, soweit es die vom Antragsteller bewohnte Unterkunft in der

, Raum , betrifft. Im Übrigen waren sie abzulehnen, soweit Wohnungen in der Straße L sowie S Straße betroffen sind, die der Antragsteller mit seiner Lebensgefährtin sowie einem gemeinsamen und einem Kind lediglich seiner Lebensgefährtin bewohnt.

I. Die beantragten richterlichen Durchsuchungsanordnungen sind nach § 58 Abs. 8 i.V.m. Abs. 6 AufenthG zu beurteilen.

Die Durchsuchung soll ausschließlich zum Zweck der Ergreifung des Antragsgegners und der Durchführung einer Abschiebung im Sinne des § 58 Abs. 6 AufenthG erfolgen. Die beabsichtigte Durchsuchung soll zudem am 21.08.2026 ab 06:00 Uhr und damit zur Tageszeit stattfinden. Die Tagzeit umfasst ganzjährig die Zeit zwischen 6 Uhr und 21 Uhr (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. März 2019 – 2 BvR 675/14 –, juris Rn. 58). Für Durchsuchungen zur Tageszeit geht § 58 Abs. 6 bis 9 AufenthG als spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage den landesrechtlichen Eingriffsbefugnissen aus § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BremVwVG vor. Das ergibt sich aus § 58 Abs. 10 AufenthG. Danach bleiben weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt des § 58 Abs. 5 bis 9 AufenthG betreffen, unberührt. Weitergehende Regelungen für die Wohnungsdurchsuchung im Sinne des § 58 Abs. 10 AufenthG lassen sich dem bremischen Landesrecht, insbesondere § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BremVwVG, jedenfalls für Durchsuchungen zur Tageszeit nicht entnehmen (vgl. zum niedersächsischen Landesrecht BVerwG, Beschl. v. 19. Oktober 2022 – 1 B 65/22 –, juris Rn. 16; BGH, Beschl. v. 12. Juli 2022 – 3 ZB 6/21 –, juris Rn. 24). Die gefahrenabwehrrechtlichen Regelungen zur Wohnungsdurchsuchung in Bremen durch die Polizei- und Ordnungsbehörden enthalten insoweit keine weitergehenden Eingriffsbefugnisse.

Das Gericht entscheidet nach § 1 Satz 2 des Bremischen Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für Durchsuchungsanordnungen nach dem Aufenthaltsgesetz durch den Vorsitzenden der für verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend ausländerrechtlicher Angelegenheiten Staatsangehöriger zuständigen 2. Kammer des Verwaltungsgerichts.

II. Die Voraussetzungen für die beantragten Durchsuchungen liegen teilweise vor. Maßgeblich ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (siehe OVG Bremen, Beschl. v. 4. Juli 2024 – 2 S 169/23, juris Rn. 4; Wolff, in: Hömig/Wolff, GG, 14. Aufl. 2025, Art. 13 Rn. 14 m.w.N).

Gemäß § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen, soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert. Nach § 58 Abs. 6 Satz 2 AufenthG sind sie zudem bei anderen Personen zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass er sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.

Gemäß § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG dürfen Durchsuchungen nach Abs. 6 nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden.

Die Voraussetzungen des § 58 Abs. 6 AufenthG sind Ausprägungen des im Zentrum der Prüfung der Durchsuchungsvoraussetzungen stehenden, im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13. Februar 2023 – 11 S 198/23 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Das Gericht – dem die Entscheidung darüber, ob eine Durchsuchung angeordnet werden soll, angesichts der verfassungsrechtlich garantierten Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) grundsätzlich vorbehalten ist (§ 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 GG) – darf die Durchsuchung nur anordnen, wenn es sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung der Ermittlungen überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist (vgl. BVerfG, Stattg. Kammerbeschl. v. 3. Juli 2006 – 2 BvR 299/06 –, juris Rn. 24).

1. Die von den Durchsuchungsanträgen der Antragstellerin erfassten Räumlichkeiten erfüllen die Anforderungen einer Wohnung i.S.d. Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Juni 2023 – 1 C 10/22 –, juris Rn. 3 10 ff.). Der Begriff der Wohnung ist weit zu verstehen und umfasst die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 30. September 2019 – 2 S 262/19 –, juris Rn. 18 m.w.N.). Es ist überdies davon auszugehen, dass es sich bei allen Wohnungen jedenfalls auch um die Wohnung des Antragsgegners handelt, sodass § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG zur Anwendung kommt. In Bezug auf die Adresse in der Landesaufnahmestelle Lindestraße ergibt sich dies daraus, dass es sich um die Meldeadresse des Antragsgegners handelt und er sich laut Aktenlage in der Vergangenheit auch wiederholt in der Aufnahmeeinrichtung aufgehalten hat. Für die Wohnungen in der S Straße folgt dies daraus, dass der Antragsgegner dort in der Vergangenheit mit seiner Lebensgefährtin, um deren Wohnung es sich zunächst handelte, gewohnt hat. Insbesondere hatte seine derzeitige Partnerin im Eilverfahren 2 V 1294/25 in einer eidesstattlichen Versicherung bestätigt, dass er dort mit ihr seit Februar 2025 gelebt hat (vgl. auch Beschl. v. 13.06.2025 – 2 E 1875/25, S. 3 f.). In Bezug auf die Adresse in der Straße L , für die ebenfalls eine Durchsuchung beantragt wurde, hatte der Antragsgegner zwar der Antragstellerin gegenüber nur erklärt, seine Lebensgefährtin sei nun dorthin gezogen. Angesichts des früheren Zusammenlebens und des Umstandes, dass nun auch die Geburt eines gemeinsamen Kindes erfolgt ist, um das sich der Antragsgegner nach seinen Angaben auch kümmert, ist indessen ebenfalls mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass es sich auch hier um die räumliche Sphäre handelt, in der sich sein Privatleben maßgeblich entfaltet (vgl. zur Definition der Wohnung OVG Bremen, Beschl. v. 30.09.2019 – 2 S 262/19 –, juris Rn. 18 m.w.N.). Angesichts der Erkenntnisse der Antragstellerin, dass sich der Name der Lebensgefährtin des Antragsgegners zuletzt sowohl an einem Klingelschild in der Straße L als auch in der S

Straße befand, ist zudem davon auszugehen, dass derzeit (jedenfalls noch) beide Wohnungen von ihr und dem Antragsgegner genutzt werden.

2. Die Vollstreckungsvoraussetzungen für die Abschiebung (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), zu deren Durchführung die Durchsuchung angeordnet worden ist, liegen vor. a. Der Antragsgegner ist vollziehbar ausreisepflichtig und kann nach überstellt werden.

Die Ausreisepflicht folgt aus § 50 Abs. 1 AufenthG, da kein zum Aufenthalt in Deutschland erforderlicher Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1 AufenthG) vorliegt und der Antragsgegner auch nicht Inhaber eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts ist. Er verfügte soweit ersichtlich auch nie über eine Aufenthaltserlaubnis, sondern wurde überwiegend lediglich geduldet (vgl. auch die Gründe zu I. im Beschluss der Kammer vom 04.03.2025 – 2 V 2953/24).

Die während seines Asylverfahrens bestehende Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG a.F. ist nach § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG a.F. erloschen, weil die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar ist. Dabei ist nach § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 79 Abs 3 VO (EU) 2024/1348 das bis zum 12.06.2026 geltende Recht anzuwenden, weil der Asylantrag des Antragsgegners vor diesem Datum gestellt worden war. Die Vollziehbarkeit ergibt sich daraus, dass die Ablehnung als offensichtlich unbegründet erfolgte und eine Abschiebungsandrohung des nach §§ 34, 36 AsylG ergangen ist, womit die erhobene Klage zum Az. 7 K 197/26 keine aufschiebende Wirkung hatte (siehe § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F.). Ein Eilverfahren gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hatte keinen Erfolg (siehe Beschluss VG Bremen v. 30.04.2026 – 7 V 198/26 –).

Da schließlich eine zuletzt erfolgte Duldung nach Aktenlage nur bis zum 20.08.2026 andauerte, ist die gesetzliche Ausreisepflicht im Zeitpunkt der geplanten Abschiebung am 21.08.2026 nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar.

b. Eine vorherige Androhung und Fristsetzung der Abschiebung ist im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01.2025 erfolgt, mit dem der zuletzt gestellte Asylantrag abgelehnt wurde. Die noch anhängige Klage des Antragsgegners gegen diese Verfügung (7 K 197/26) hat nach § 75 AsylG keine aufschiebende Wirkung (vgl. oben.). Die im Bescheid gesetzte Frist zur Ausreise binnen einer Woche ist verstrichen. Insofern ist auch die Überwachung der Ausreise nach § 58 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG erforderlich.

c. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen sind beim Erlass einer Durchsuchungsanordnung Duldungsgründe in Bezug auf die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung nur zu berücksichtigen, wenn bereits nach dem Akteninhalt und dem Vortrag der Ausländerbehörde offenkundig ist, dass ein Vollzug der Abschiebung rechtswidrig wäre, weil mit ihr eine schwerwiegende und irreversible Rechtsverletzung des abzuschiebenden Ausländers einherzugehen droht. Dies kann z.B. bei ernsthaften Gefahren für Leben und Gesundheit der Fall sein (OVG Bremen, Beschl. v. 19.02.2026 – 2 S 42/26 –, juris Rn. 9, vgl. dazu, dass jedenfalls eine von der Behörde verfügte Aussetzung der Abschiebung zu berücksichtigen sein soll VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.03.2026 – 12 S 424/26 –, juris Rn. 5). In Bezug auf den Antragsgegner sind keine solchen Gefahren ersichtlich.

3. Die Durchsuchung ist zum Zweck der Durchführung der Abschiebung notwendig und damit zur Vollstreckung erforderlich. Zwar ist die Vollzugsbehörde gemäß dieser Norm auch ohne richterlichen Beschluss befugt, im Rahmen einer Vollstreckung eine Wohnung zu betreten, es erscheint jedoch nicht ausgeschlossen, dass sich der Antragsgegner beim Eintreffen der Vollzugsbeamten innerhalb seiner Wohnung verbirgt, sodass eine – nur aufgrund richterlicher Anordnung zulässige – Durchsuchung erforderlich wird.

Es ist weiter zu erwarten, dass sich der Antragsgegner zu zum Zeitpunkt der geplanten Durchsuchung in einer der zu durchsuchenden Wohnungen aufhält (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 7. August 2023 – OVG 3 I 1/23 –, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschl. v. 30. September 2019 – 2 S 262/19 –, juris Rn. 14). Diese Annahme ergibt sich bereits daraus, dass es sich um seine anzunehmenden Wohnorte handelt (vgl. oben).

4. Es ist neben der Durchsuchung kein anderes, gleichermaßen geeignetes und weniger belastendes Mittel zur Ergreifung zwecks Durchführung der Überstellung ersichtlich. Insbesondere wurden keinerlei Anstalten gemacht, freiwillig auszureisen. Die Durchsuchung ist allerdings nur verhältnismäßig im engeren Sinn, soweit es die Unterkunft des Antragsgegners in der betrifft (a.), nicht hingegen in Bezug auf die übrigen zur Durchsuchung avisierten Wohnorte (b.).

a. In Bezug auf die Unterkunft in der steht das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Abschiebung nicht außer Verhältnis zum durchsuchungsbedingten Eingriff in deren Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG.

Den Einsatz des unmittelbaren Zwangs in Form der Abschiebung haben Betroffene in diesem Fall selbst veranlasst, indem sie ihrer Ausreisepflicht nicht freiwillig nachgekommen sind, diese weiterhin verweigern und ggf. zu vereiteln beabsichtigen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 5. August 2019 – 2 F 211/19 –, juris Rn. 13).

Soweit sich in einer zu durchsuchenden Wohnung Mitbewohner aufhalten, haben diese die Durchsuchung zu dulden, § 16 Abs. 4 BremVwVG. Der beantragten Durchsuchung steht es daher grundsätzlich nicht entgegen, dass die zu durchsuchende Räumlichkeit nicht vom Antragsgegner allein bewohnt wird. Die Wohnungsdurchsuchung kann schon dann richterlich angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für die Durchsuchung gegen einen der Wohnungsinhaber vorliegen (vgl. auch Wieser, NVwZ 2022, 185, 190). Ein Mitbewohner kann sich grundsätzlich nicht der Durchsuchung gegenüber einem anderen Mitbewohner unter Berufung auf Art. 13 GG widersetzen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.07.2024 – 2 S 169/23 –, juris Rn. 6). Lediglich in Fällen besonderer Schutzbedürftigkeit der Mitbewohner, die im Fall einer Durchsuchung übermäßig beeinträchtigt würden, kommt die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme mit Blick auf diese in Betracht. (vgl. OVG Bremen Beschl. v. 26.10.2023 – 2 S 302/23 –, juris Rn. 3). Dafür ist für etwaige Mitbewohner in der Unterkunft in der nichts ersichtlich.

b. Soweit die Anträge der Antragstellerin mit den Adressen in der S Straße und L Wohnungen betreffen, die vom Antragsgegner, seiner Lebensgefährtin, einem gemeinsamen und einem Kind nur der Lebensgefährtin bewohnt werden, erweisen sich die Durchsuchungen als unverhältnismäßig. Dies folgt aus einer derzeit bestehenden besonderen Schutzbedürftigkeit der Lebensgefährtin.

Vorliegend ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass die Lebensgefährtin des Klägers erst am 07.2026 (erneut) Mutter geworden ist. Nach der in § 3 Abs. 2 Satz 1 MuSchG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung ist innerhalb der ersten acht Wochen nach der Entbindung regelmäßig davon auszugehen, dass die betroffene Frau noch besonderen Schutzes und der Schonung bedarf. Der Schutz des Wohnungsgrundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG hat insofern ebenfalls besondere Bedeutung, als anzunehmen ist, dass gerade in dieser Zeit für die Antragsgegnerin ein erhöhtes Bedürfnis nach einem Rückzug in die Privatheit und den Schutz der eigenen Wohnung besteht. Das Beschäftigungsverbot, lässt zudem erkennen, dass sie in diesem Zeitraum grundsätzlich keine Arbeit verrichten darf und daher auch im häuslichen Bereich auf Unterstützung angewiesen ist (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 07.05.2019 – 3 B 102/19 –, juris Rn. 14). Vorliegend würde sich in der zu durchsuchenden Wohnung voraussichtlich zudem nicht nur die Antragsgegnerin zu 2. und das Neugeborene aufhalten, sondern auch der vierjährige Sohn der Lebensgefährtin (vgl. zum Alter Meldeauskunft aus der Behördenakte „SIS-Band II", Bl. 23).

Angesichts der derzeit mit der Wertung des § 3 MuSchG anzunehmenden besonderen Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 2 und des zusätzlichen Aufenthalts eines Kleinkindes stehen die zu erwartenden durch die vorgesehene Wohnungsdurchsuchung eintretenden Belastungen außer Verhältnis zur Schwere des damit verbundenen Grundrechtseingriffs (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.02.2023 – 11 S 198/23, juris Rn. 16). Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil nicht ersichtlich ist, warum mit der Abschiebung und damit der Durchsuchung nicht bis zu einem Ablaufen der Mutterschutzzeit zugewartet werden kann.

4. Von einer Anhörung des Antragsgegners sowie der Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung an diesen wird abgesehen. Dies ist erforderlich, um den Erfolg der Durchsuchung nicht zu gefährden. Im Übrigen sind Betroffene zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs und Wahrung auf eine nachträgliche Überprüfung der Durchsuchungsanordnung zu verweisen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 23. November 2022 – 13 ME 276/22 –, juris Rn. 8).

Die Durchsuchungsanordnung ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen. Für 58 AufenthG: Ob dies aus einer rechtsstaatlich gebotenen Übertragung der Regelung des § 16 Abs. 3 Satz 1 BremVwVG folgt (vgl. VG Braunschweig, Beschl. v. 22. Januar 2021 – 5 E 21/21 –, juris Rn. 31) oder sich über den Verweis in § 173 VwGO aus § 758a Abs. 5 ZPO ergibt (Wieser, NVwZ 2022, 185, 187), bedarf dabei keiner weiteren Klärung.

III. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da Gerichtskosten nicht anfallen. Das Gerichtskostengesetz sieht keine Gebühr für eine Durchsuchungsanordnung vor. Außergerichtliche Kosten sind angesichts der fehlenden Beteiligung des Antragsgegners an dem Verfahren und demgemäß fehlendem kontradiktorischen Charakter nicht zu erstatten.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 58 BremVwVG, § 16 BremVwVG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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