Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Beschluss vom 04.09.2026 – 1 V 1463/26
- Spruchkörper
- 1. Kammer
- Normenkette
- BremSchulG § 47 Abs 1 Nr 4 OrdnungsmaßnahmenVO § 5 Abs. 1 Nr. 2 VwGO § 80 Abs 5
Tenor
Der Eilantrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der geborene Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine schulische Ordnungsmaßnahme.
Der Antragssteller ist Schüler des , im Schuljahr 2025/2026 besuchte er dort die Klasse .
Am 27.04.2026 beschloss Konferenz der unterrichtenden Lehrkräfte, dem Antragsteller einen schriftlichen Verweis zu erteilen. Darüber hinaus wurde der Abschluss einer Verhaltensvereinbarung sowie die Einbeziehung des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums (ReBUZ) zur Unterstützung beschlossen. Die Klassenleitung habe am 14.04.2026 davon Kenntnis erlangt, dass der Antragsteller eine Schülerin einer anderen Klasse mit dem Tod bedroht habe. Es gebe Zeugen für den Vorfall. Am selben Tag sei der Antragsteller in rücksichtsloser Weise mit hoher Geschwindigkeit auf dem Schulhof mit seinem E-Roller gefahren und habe hierbei einen Mitschüler angefahren. Anschließend habe der Antragsteller den Schulhof verlassen, ohne sich zunächst um den angefahrenen Schüler zu kümmern. Dies sei von einem Lehrer beobachtet worden. Das Verhalten des Antragstellers stelle eine grobe Verletzung der schulischen Ordnung dar und sei dazu geeignet, in der Schule ein Klima der Angst zu schüren. Der Vorfall mit dem E-Roller verdeutliche, dass der Antragsteller Defizite hinsichtlich eines empathischen und reflektierten Umgangs mit Mitschülern habe. Es sei dringend geboten, dem Antragsteller ein klares Signal zu geben. Durch die beschlossenen Maßnahmen solle der Antragsteller zu einer deutlichen Verhaltensveränderung bewegt werden, damit dieser sich künftig an die Regeln des schulischen Zusammenlebens halte.
Hiergegen erhob der Antragsteller am 15.05.2026 Widerspruch, über den bislang noch nicht entschieden wurde.
Am 15.05.2026 hat der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt. Der Eilantrag sei zulässig, da der schriftliche Verweis einen Verwaltungsakt darstelle. Der schriftliche Verweis werde in die Schullaufbahnakte aufgenommen und stelle die formale Voraussetzung für weitergehende Ordnungsmaßnahmen dar. Damit komme ihm eine eigenständige rechtliche Wirkung zu. Auch die Verhaltensvereinbarung stelle eine einseitig vorgegebene Verhaltensauflage dar. Die Nichtunterzeichnung der Vereinbarung könne gemäß § 7a Abs. 3 der Verordnung über das Verfahren beim Erlass von Ordnungsmaßnahmen in der Schule (Ordnungsmaßnahmenverordnung) sanktionsbewehrt sein und zum Erlass einer Überweisung an eine andere Schule derselben Schulart führen. Weiter sei die Einbeziehung des ReBUZ zur Unterstützung und die Bitte um Anbindung an Parksys Bremen (Gewaltprävention) kein freiwilliges Unterstützungsangebot, sondern vielmehr Bestandteil eines Ordnungsmaßnahmenpakets. Auch als freiwilliges Angebot sei die Einbindung des ReBUZ im vorliegenden Kontext stigmatisierend, wodurch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beeinträchtigt werde. Die Ablehnung eines solchen Angebots könne als mangelnde und fehlende Kooperationsbereitschaft gewertet werden. Der angefochtene Bescheid enthalte keine drei voneinander isolierten Einzelmaßnahmen, sondern einen einheitlichen, miteinander verbundeneren Maßnahmenkomplex und demnach einen zusammenhängenden Verwaltungsakt. Die Einordnung als Verwaltungsakt ergebe sich im Übrigen auch aus der Rechtsbehelfsbelehrung. Der schriftliche Verweis sei unverhältnismäßig, da der Antragssteller bislang nicht negativ in Erscheinung getreten sei und zunächst auch mildere Maßnahmen in Betracht kämen. Zudem sei die Verhaltensvereinbarung zu unbestimmt. Es bleibe offen, welches konkrete Verhalten gefordert werde und wer zum Kreis der Betroffenen zähle. Letztlich sei auch die Einbeziehung des ReBUZ nicht von § 5 Ordnungsmaßnahmenverordnung umfasst. Im Übrigen könne der Antragsteller sich auch an keine Todesdrohung erinnern. Auch habe er niemanden auf dem Schulhof umgefahren. Zwar sei er mit dem E-Roller mit ca. 20 km/h über den Schulhof gefahren, jedoch habe er dabei lediglich den Ellenbogen eines Mitschülers beim Vorbeifahren gestreift. Hierfür habe er sich allerdings bereits bei dem Mitschüler entschuldigt.
Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Dieser sei bereits unzulässig, da es sich bei den ausgesprochenen Maßnahmen um keine Verwaltungsakte handele und ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO dementsprechend nicht statthaft sei. Dem schriftlichen Schulverweis fehle es an einer Regelungswirkung. Gerichtlicher Eilrechtsschutz setze stets ein gegenwärtiges dringendes Sicherungsbedürfnis voraus. An eben diesem fehle es aber vorliegend, ob nun in Gestalt des besonderen Suspensivinteresses im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO oder eines Anordnungsgrundes im Verfahren nach § 123 VwGO. Der schriftliche Verweis entfalte keine unmittelbar vollziehbare Belastung, denn seine rechtliche Bedeutung erschöpfe sich im Wesentlichen in seiner Warnfunktion. Ob es zu weiteren Ordnungsmaßnahmen komme, hänge maßgeblich vom Verhalten des Antragstellers ab und unterliege dem Entschließungsermessen der Schule. Sollte es zur Überweisung an eine andere Schule kommen, könne der Antragsteller ohne Rechtsschutzverlust gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen diese neue schulische Maßnahme beantragen und dabei inzident die Rechtmäßigkeit des vorangegangen schriftlichen Verweises als tatbestandliche Voraussetzung mit überprüfen lassen. Eine stigmatisierende Wirkung habe der schriftliche Verweis nicht, da er lediglich vorerst in die Schülerakte aufgenommen und im Falle eines Schulwechsels der neuen Schule nicht mitgeteilt werde. Auch die Verhaltensvereinbarung sei ausschließlich vertraglicher Natur. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Vereinbarung sowohl eine Unterschrift des Leiters des als auch des Antragstellers und dessen Eltern vorsehe. Die Verhaltensvereinbarung sei auch nicht im abschließenden Katalog der förmlichen Ordnungsmaßnahmen gemäß § 47 Abs. 1 Bremisches Schulgesetzes (BremSchulG) enthalten. Nach § 47 Abs. 2 Satz 5 BremSchulG und § 7a Abs. 3 Ordnungsmaßnahmenverordnung bilde ihr Zustandekommen auch keine unabdingbare Voraussetzung für die Überweisung auf eine andere Schule. Die Einbeziehung des ReBUZ stelle lediglich eine Bitte ohne rechtliche Außen- oder Bindungswirkung gegenüber dem Antragsteller und somit eine rein interne schulorganisatorische Maßnahme dar. Im Übrigen sei der Eilantrag ohnehin unbegründet. Die formalrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere nach § 5 Ordnungsmaßnahmenverordnung, seien beachtet worden. Die Frist zur Einberufung der Konferenz sei durch Beschluss der Schulkonferenz vom 23.10.2024 auf zwei Wochen verlängert und vorliegend eingehalten worden. Die Schule habe am 14.04.2026 erstmalig Kenntnis vom Fehlverhalten des Antragstellers erhalten und die Konferenz habe am 27.04.2026 stattgefunden. Der Antragsteller und seine Eltern hätten eine Fristverletzung zudem auch nicht nach § 23 Abs. 2 Satz 3 Ordnungsmaßnahmenverordnung gerügt. Der Antragsteller habe in der Schule in zweifacher Hinsicht schwerwiegendes Fehlverhalten im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 1 BremSchulG gezeigt. Er sei am 13.04.2026 mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit von ca. 40 km/h mit seinem E-Roller bewusst rücksichtslos über den Schulhof gefahren und habe dabei einen Mitschüler umgefahren. Dies erfülle zudem den Straftatbestand der versuchten Körperverletzung. Nach diesem Vorfall habe er sich zudem nicht nach dem betroffenen Mitschüler erkundigt. Eine Entschuldigung habe der Antragsteller nach dem Vorfall nur gegenüber der Lehrkraft, nicht aber gegenüber dem betroffenen Mitschüler geäußert. Des Weiteren habe der Antragsteller am 14.04.2026 eine Mitschülerin mit den Worten „Irgendwann komme ich, entführe dich und bringe dich um!“ bedroht. Die Schule habe deswegen Strafanzeige gestellt. Dies sei nicht der erste Vorfall dieser Art, vielmehr gehöre der Antragsteller zu einer Gruppe von Jungen, die regelmäßig Drohungen aussprächen, insbesondere gegenüber Mädchen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte und der beigezogenen Schulakte Bezug genommen.
II.
Der anwaltlich vertretene Antragsteller begehrt nach seinem Antragsbegehren (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen alle drei von der Konferenz der unterrichtenden Lehrkräfte vom 27.04.2026 beschlossenen Maßnahmen (schriftlicher Verweis, Abschluss einer Verhaltensvereinbarung und Einbeziehung des ReBUZ). Der so verstandene Eilantrag hat keinen Erfolg.
1.
Der Eilantrag ist nur teilweise zulässig.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 15.05.2026 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 6 BremSchulG ist nur teilweise statthaft. Soweit er sich gegen den schriftlichen Verweis richtet, liegt ein Verwaltungsakt vor, gegen den vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet ist (hierzu a.). Soweit sich der Antrag gegen die Verhaltensvereinbarung sowie die Einbeziehung des ReBUZ richtet, ist weder ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (hierzu b.) noch nach § 123 Abs. 1 VwGO (hierzu c.) statthaft, da es insoweit an einer den Antragsteller belastenden hoheitlichen Maßnahme mangelt.
a. Die Erteilung des schriftlichen Verweises der Konferenz der die Schüler und Schülerinnen unterrichtenden oder unterweisenden Lehrkräfte vom 29.04.2026 nach § 47 Abs. 1 Nr. 4 BremSchulG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Ordnungsmaßnahmenverordnung stellt einen Verwaltungsakt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG i.V.m. § 35 Satz 1 VwVfG dar. Ein Verwaltungsakt in diesem Sinne ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Der schriftliche Verweis stellt eine förmliche Ordnungsmaßnahme der jeweiligen Schule dar, mit welcher der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler eindringlich klargemacht werden soll, dass das gezeigte Verhalten die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule oder das berechtigte Schutzbedürfnis Dritter gefährdet hat und dass dies zukünftig nicht mehr hingenommen wird. Einem schriftlichen Verweis kommt eine unmittelbare Außenrechtswirkung zu, da die außerhalb des laufenden Unterrichtsbetriebs vorgenommene disziplinarische Ahndung den Vorwurf eines erheblichen schuldhaften Fehlverhaltens impliziert, so dass damit jedenfalls in das von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des Schülers eingegriffen wird (VGH Bayern, Urt. v. 10.03.2010 - 7 B 09.1906 -, BeckRS 2010, 49144). Im Gegensatz zu Erziehungsmitteln ist bei förmlichen Ordnungsmaßnahmen das Grundverhältnis des Schülers und nicht lediglich das Schulverhältnis betroffen (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 23.7.2020 - 2 PA 245/20 -, NVwZ-RR 2021, 160; Dombert/Külpmann VorlRS/Herrmann, 8. Aufl. 2025, § 66 Rn. 37).
Einem solchen schriftlichen Verweis kommt nach dem vorliegend einschlägigen Landesrecht auch eine unmittelbare Regelungsfunktion zu (vgl. VG Berlin, Urt. v. 23.04.2013 - VG 3 K 132.12 -, BeckRS 2013, 54040; Dombert/Külpmann VorlRS/Herrmann, 8. Aufl. 2025, § 66 Rn. 35; a.A. Rux SchulR/Rux, 6. Aufl. 2018, Rn. 460; VGH Bayern, Urt. v. 10.03.2010 - 7 B 09.1906 -, BeckRS 2010, 49144; VG Ansbach, Urt. v. 15.07.2010 - AN 2 K 09.01245 -, juris Rn. 15). Die Erteilung eines schriftlichen Verweises ist nach § 47 Abs. 2 Satz 2 BremSchulG, § 7a Abs. 1 Satz 1 Ordnungsmaßnahmenverordnung im Falle von wiederholtem Fehlerverhalten regelmäßig die Voraussetzung für die Überweisung in eine andere Schule nach § 47 Abs. 1 Nr. 6 BremSchulG, § 7 Abs. 1 Nr. 1 Ordnungsmaßnahmenverordnung (vgl. zur Ausnahme bei schwerem Fehlverhalten: OVG Bremen, Urt. v. 18.05.2018 - 1 B 101/18 -, juris Rn. 28). Der schriftliche Verweis hat eine nach dem Bremischen Schulgesetz rechtlich gesehen selbstständige Bedeutung. Sein selbstständiger Regelungsinhalt liegt darin, dass nach dessen Bestandskraft die Überweisung an eine andere Schule möglich ist. Ob es tatsächlich zur Überweisung an eine andere Schule kommt, ist für die Annahme einer Regelungswirkung hierbei nicht von Bedeutung (vgl. OVG Münster Beschl. v. 30.4.2012 – 19 B 494/12 –, BeckRS 2012, 50561; BeckOK VwVfG/von Alemann/Scheffczyk, 71. Ed. 1.1.2026, VwVfG § 35 Rn. 179).
Ferner und selbstständig tragend ist § 47 Abs. 6 BremSchulG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 1 – und somit auch den schriftlichen Verweis – keine aufschiebende Wirkung haben, der gesetzgeberische Wille zu entnehmen, alle förmlichen Ordnungsmaßnahmen als Verwaltungsakte zu qualifizieren. Diese gesetzliche Vorgabe wurde auch im Schreiben des
vom 29.04.2026 umgesetzt, in dem das Schreiben mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehen wurde.
Da es sich bei dem schriftlichen Verweis um einen Verwaltungsakt handelt, ist in der Folge auch der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 VwGO tritt gegenüber Verwaltungsakten jedweder Art und jedweden Inhalts ein (Schoch/Schneider/Schoch, 48. EL Juli 2025, VwGO § 80 Rn. 37a m.w.N.). Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin ist mithin nicht entscheidend, ob der schriftliche Verweis unmittelbar vollziehbare Belastungen nach sich zieht. Bei einem nicht vollzugsfähigen Verwaltungsakt wie dem schriftlichen Verweis besteht der Effekt der aufschiebenden Wirkung darin, dass vollziehbare Nebenfolgen zu unterbleiben haben (BVerwG, Urt. v. 21.06.1961 - BVerwG VIII C 398/59 -, NJW 1962, 602; Schoch/Schneider/Schoch, 48. EL Juli 2025, VwGO § 80 Rn. 91 m.w.N.). Dies wäre vorliegend etwa die Überweisung an eine andere Schule, die nach § 47 Abs. 2 Satz 2 BremSchulG den vorherigen Erlass des schriftlichen Verweises voraussetzt.
b. Hinsichtlich der Verhaltensvereinbarung sowie der Einbeziehung des ReBUZ fehlt es hinsichtlich § 80 Abs. 5 VwGO bereits am Vorliegen eines Verwaltungsaktes.
Eine Verhaltensvereinbarung nach § 7a Abs. 1 Ordnungsmaßnahmenverordnung ist Kraft ihrer konsensualen Ausgestaltung kein Verwaltungsakt gegenüber dem Schulkind, sondern ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG i.V.m. § 54 VwVfG. § 7a Abs. 1 Ordnungsmaßnahmenverordnung sieht eine schriftliche individuelle Verhaltensvereinbarung zwischen der Schülerin oder dem Schüler - in der Primarstufe und Sekundarstufe I auch der Erziehungsberechtigten - und der Schule vor, in der wechselseitige Pflichten vereinbart werden. § 7a Abs. 3 Ordnungsmaßnahmenverordnung sieht zudem auch die Möglichkeit des Nichtzustandekommens vor. Die dabei vorgesehene Möglichkeit zum Erlass einer Ordnungsmaßnahme im Falle eines Nichtzustandekommens der Verhaltensvereinbarung führt nicht zur Annahme eines Verwaltungsaktes. Es handelt sich lediglich um eine Tatbestandsvoraussetzung im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 7a Abs. 3 Ordnungsmaßnahmenverordnung. Der konsensuale Charakter einer Verhaltensvereinbarung entfällt hierdurch nicht. Gegen den danach zu erlassenden Verwaltungsakt ist wiederum gerichtlicher Rechtsschutz möglich. Die beschlossene Maßnahme des Abschlusses einer Verhaltensvereinbarung beinhaltet somit vielmehr die Intention der Schule, eine entsprechende Einigung mit dem Antragsteller und seinen Eltern zu suchen. Auch die dem Schreiben vom 29.04.2026 beigefügte Rechtsmittelbelehrung begründet keinen Rechtsschein dahingehend, dass der von der Konferenz der unterrichtenden Lehrkräfte beschlossene Abschluss einer Verhaltensvereinbarung als einseitige hoheitliche Maßnahme erlassen worden wäre. Dem steht der objektive Erklärungsgehalt entgegen, da der Abschluss einer Verhaltensvereinbarung denklogisch nicht einseitig angeordnet werden kann.
Dies gilt ebenso für die Einbeziehung des ReBUZ. Diese dient gemäß § 18 Abs. 1 Ordnungsmaßnahmenverordnung ausschließlich der pädagogischen Begleitung des schriftlichen Verweises, aber begründet selbst keine unmittelbar gegenüber dem Antragsteller wirkenden Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflichten. Es fehlt mithin an einer unmittelbaren Regelungswirkung. Solange die Einbeziehung des ReBUZ zur Unterstützung mit Bitte um Anbindung an Praksys Bremen (Gewaltprävention) nicht mit einer verbindlichen Verpflichtung des Antragstellers verbunden ist, entfaltet sie ihm gegenüber keine eigenständige belastende Rechtswirkung.
c. Ein Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist hinsichtlich des Abschlusses einer Verhaltensvereinbarung sowie der Einbeziehung des ReBUZ bereits mangels entsprechender Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog unzulässig. Wie bereits dargelegt, können der Antragsteller und seine Eltern den Abschluss einer Verhaltensvereinbarung ablehnen, § 7a Abs. 3 VwGO. Auch die bloße Einbeziehung des ReBUZ ohne Begründung jeglicher Pflichten für den Antragsteller kann diesen nicht in seinen Rechten verletzten.
d. Die Antragsgegnerin ist vorliegend passivlegitimiert. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist derjenige Rechtsträger zu beklagen, dem das streitgegenständliche Handeln der Behörde zugerechnet werden kann (Schoch/Schneider/Meissner/Schenk, 48. EL Juli 2025, VwGO § 78 Rn. 37). Hier hat das für das Land Bremen und nicht die Stadtgemeinde Bremen gehandelt.
Dem Land obliegt die innere Schulverwaltung gemäß § 3 Abs. 1 Bremisches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG). Diese umfasst alle Maßnahmen, die sich auf die Organisation und die Inhalte des Lehrens und Lernens in der Schule und deren Qualitätssicherung beziehen (§ 3 Abs. 1 Abs. 2 Satz 1 BremSchVwG). Hierzu zählen sämtliche Bildungs- und Erziehungsfragen (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2014 - 2 BvL 2/13 -, BVerfGE 138, 1-33, juris Rn. 66). Den Stadtgemeinden obliegt dagegen die äußere Schulverwaltung als kommunale Selbstverwaltungsangelegenheit (§§ 4 Abs. 1, 18 Abs. 1 BremSchVwG). Diese umfasst die Maßnahmen, die zur Schaffung der äußeren Voraussetzungen für das Lernen und Lernen in der Schule erforderlich sind, § 4 Abs. 2 Satz 2 BremSchVwG. Hierzu zählt insbesondere, die Schulen und ihre Einrichtungen zu bauen, auszustatten, zu betreiben und zu unterhalten oder dafür Sorge zu tragen sowie Schularten und Bildungsgänge an den einzelnen Organisationseinheiten einzurichten und zuzuordnen (Trägerschaft), § 4 Abs. 2 Satz 2 BremSchVwG.
Die öffentlichen Schulen üben als Behörden die für sie bestimmten hoheitlichen Befugnisse aus. Soweit die Schulen auf dem Gebiet der inneren Schulangelegenheit tätig werden, handeln sie nicht als Anstalt des Schulträgers (Stadtgemeinde), sondern als Einrichtung des Landes. Vorliegend hat das beim Erlass des schriftlichen Verweises im Rahmen der inneren Schulverwaltung für das Land gehandelt. Ordnungsmaßnahmen sind Angelegenheiten der inneren Schulverwaltung. Sie dienen der Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit, § 46 Abs. 1 BremSchulG (Avenarius, Hanschmann, Schulrecht, 9. Auflage, S. 202, S. 560).
2.
Der Eilantrag ist im Übrigen unbegründet.
Der schriftliche Verweis ist formell (hierzu a.) und materiell (hierzu b.) rechtmäßig. a. Der schriftliche Verweis des vom 29.04.2026 beruht auf einem formell fehlerfreien Beschluss der Konferenz der die Schüler und Schülerinnen unterrichtenden oder unterweisenden Lehrkräfte vom 27.04.2026, § 47 Abs. 1 Nr. 4 BremSchulG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Ordnungsmaßnahmenverordnung.
Die Konferenz der die Schüler und Schülerinnen unterrichtenden oder unterweisenden Lehrkräfte war für den Erlass des schriftlichen Verweises zuständig, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Ordnungsmaßnahmenverordnung. Diese Konferenz hat gemäß § 23 Abs. 2 Ordnungsmaßnahmenverordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntwerden des Fehlverhaltens zu beraten und zu beschließen. Dies ist vorliegend nicht geschehen, da das Fehlverhalten des Antragstellers der Schule am 14.04.2026 bekannt wurde, die Konferenz jedoch erst am 27.04.2026 stattfand. Ob ein Beschluss der Schulkonferenz zur Verlängerung der Frist auf zwei Wochen vorlag, kann dahinstehen. Die Nichteinhaltung dieser Frist führt gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 Ordnungsmaßnahmenverordnung nur dann zur Unwirksamkeit der Ordnungsmaßnahme, wenn der Betroffene sich hierauf innerhalb von einer Woche beruft. Vorliegend haben sich weder der Antragsteller noch dessen Eltern auf die Nichteinhaltung der Frist berufen.
Das Konferenz war ordnungsgemäß besetzt. Neben den stimmberechtigten Lehrkräften sind zu der Beratung der Ordnungsmaßnahmenkonferenz nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Ordnungsmaßnahmenverordnung ein Vertrauenslehrer oder eine Vertrauenslehrerin und auf Bitten des Betroffenen zwei Schüler oder Schülerinnen hinzu zu ziehen. Gemäß § 11 Ordnungsmaßnahmenverordnung sind in den Fällen des § 5 Ordnungsmaßnahmenverordnung die jeweiligen Klassenelternsprecher oder Klassenelternsprecherinnen hinzuziehen. Ausweislich des Protokolls der Konferenz vom 27.04.2026 (Bl. 36 der Behördenakte) waren entsprechende Personen und zudem die Eltern des Antragstellers anwesend.
Dem Antragsteller wurde vor dem Beschluss über die Ordnungsmaßnahme entsprechend § 47 Abs. 4 Satz 1 BremSchulG und § 14 Ordnungsmaßnahmenverordnung auch die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auch die anwesenden Eltern des Antragstellers konnten sich laut des Protokolls zu den Vorwürfen äußern (§ 15 Abs. 1 und 2 Ordnungsmaßnahmenverordnung). Die Eltern des Antragstellers wurden zuvor mit E-Mail vom 20.04.2026 über die Ordnungskonferenz informiert und auf die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Schülerin oder eines Schülers hingewiesen (§ 15 Abs. 1 Satz 1, 14 Satz 3 Ordnungsmaßnahmenverordnung). Die Eltern wurden nach der Beschlussfassung unverzüglich hierüber informiert gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 Ordnungsmaßnahmenverordnung und haben mit dem Schreiben vom 29.04.2026 auch eine schriftliche Begründung erhalten, § 21 Ordnungsmaßnahmenverordnung.
Weitere Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich und wurden vom Antragsteller auch nicht vorgetragen.
b. Der schriftliche Verweis der Konferenz der die Schüler und Schülerinnen unterrichtenden Lehrkräfte nach § 47 Abs. 1 Nr. 4 BremSchulG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Ordnungsmaßnahmenverordnung erweist sich auch als materiell rechtmäßig.
Der Antragsteller hat durch die Todesdrohung gegenüber seiner Mitschülerin (hierzu aa.) sowie die E-Roller-Fahrt mit überhöhter Geschwindigkeit auf dem Schulhof (hierzu bb.) vorsätzlich und nachweisbar gegen eine Rechtsnorm sowie gegen die Schulordnung des verstoßen, § 46 Abs. 2 Nr. 1 BremSchulG. Das Verhalten des Antragstellers erforderte nach Maßgabe seiner Einsichtsfähigkeit den Erlass einer Ordnungsmaßnahme, § 47 Abs. 1 Hs. 1 BremSchulG. Der Erlass des schriftlichen Verweises war zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit und zum Schutz von beteiligten Personen erforderlich (§ 46 Abs. 1 BremSchulG) und erweist sich nicht als ermessensfehlerhaft (hierzu cc.).
aa. In der Todesdrohung des Antragstellers gegenüber seiner Mitschülerin liegt ein Fehlverhalten des Antragstellers im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 1 BremSchulG. In Anwendung des im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfungsmaßstabs muss derzeit davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller den Straftatbestand der Bedrohung nach § 241 Abs. 2 StGB verwirklicht hat. Der Straftatbestand erfasst die Bedrohung eines Menschen mit der Begehung eines gegen ihn gerichteten Verbrechens. Durch die Aussage „Du triggerst mich so, ich werde Dich irgendwann entführen und dann ermorde ich Dich“ drohte der Antragsteller seiner Mitschülerin gegenüber an, eine Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 4 StGB) sowie ein Tötungsdelikt in Form des Totschlags (§ 212 StGB) oder des Mordes (§ 211 StGB) zu begehen.
Aufgrund des von der Antragsgegnerin vorgelegten Gedächtnisprotokolls der Schulleitung vom 20.04.2026 über ein Gespräch mit einer Zeugin, ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand davon auszugehen, dass der Antragsteller die Todesdrohung gegenüber seiner Mitschülerin ausgesprochen hat. Laut dem Gedächtnisprotokoll bestätigte die Zeugin, dass eine Mitschülerin des Antragstellers von diesem zunächst aufgrund ihres Aussehens und ihrer Kleidung gehänselt und beleidigt wurde und der Antragsteller ihr in der Pause in der Nähe der Sporthalle gedroht habe, sie umzubringen. Die Aussage der Zeugin ist widerspruchsfrei und ohne Belastungstendenzen. Von einer namentlichen Nennung der Zeugin und der Mitschülerin konnte abgesehen werden. An der Richtigkeit der Angaben der Schulleitung bestehen keine Zweifel. Solche hat der Antragsteller auch nicht substantiiert geltend gemacht. Die pauschale Behauptung des Antragstellers, sich an den betreffenden Vorgang nicht mehr zu erinnern, vermag die Richtigkeit des gefertigten Gedächtnisprotokolls nicht in Zweifel zu ziehen. Sie stellt sich vielmehr als bloße Schutzbehauptung dar. Aufgrund der eindeutigen Formulierung der Drohung ist im Rahmen der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass der Antragsteller es zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass die Drohung von der Mitschülerin als ernst aufgefasst werde. Dies ist zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands von § 241 Abs. 2 StGB ausreichend. Unerheblich ist, ob der Antragsteller die Realisierung der Drohung beabsichtigte (MüKoStGB/Sinn, 5. Aufl. 2025, StGB § 241 Rn. 17). An der grundsätzlichen Einsichtsfähigkeit des Antragstellers bestehen keine Zweifel.
bb. Auch die Fahrt mit dem E-Roller über den Schulhof und das Entfernen nach dem Zusammenstoß mit dem Mitschüler stellt ein Fehlverhalten des Antragstellers im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 1 BremSchulG dar. Es handelt sich insoweit um einen nachweisbaren und vorsätzlichen Verstoß gegen die Schulordnung des .
Nach Ziffer 4.1 der Schulordnung des darf auf dem Schulgelände nur Schritttempo gefahren werden. Hiergegen hat der Antragsteller durch seine E-Roller-Fahrt auf dem Schulhof mit mindestens 20 km/h verstoßen.
Aus der in der Behördenakte befindlichen E-Mail vom 17.04.2026 des Lehrers ergibt sich, dass der Antragsteller mit einem E-Roller über den mit Mitschülern gefüllten Schulhof gefahren ist, hierbei einen anderen Schüler gestreift hat und sich anschließend entfernte, ohne sich um diesen zu kümmern. Dies hat der Antragsteller selbst eingeräumt. Soweit er im gerichtlichen Verfahren vorträgt, lediglich mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h und nicht, wie vom Lehrer vorgetragen, mit ca. 35-40 km/h gefahren zu sein, ist dies unerheblich. Das Fahren mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h stellt bereits kein Schritttempo mehr da. Darüber hinaus stellt das Entfernen nach einem Zusammenprall mit einem anderen Schüler, ohne sich um diesen zu kümmern, einen Verstoß gegen die allgemeine Pflicht zu rücksichtsvollem und verantwortungsbewusstem Verhalten im schulischen Bereich dar. Hierbei ist nicht von Bedeutung, ob der Antragsteller seinen Mitschüler lediglich gestreift oder umgefahren hat. In beiden Fällen ist es geboten, sich zu vergewissern, dass der betroffenen Person nichts Ernsthaftes passiert ist und ob eine medizinische Versorgung sowie die Mitteilung an Lehrkräfte erforderlich ist (vgl. Ziffer 5.1 der Schulordnung des ).
cc. Der Erlass der Ordnungsmaßnahme erfolgte ermessensfehlerfrei, § 114 Satz 1 VwGO. Im Bescheid vom 29.04.2026 wird ausgeführt, dass der Vorfall eine grobe Verletzung der schulischen Ordnung darstelle. Das Verhalten des Antragstellers wirke in die Schule, da verbale Drohungen dieser Art nicht nur den Einzelnen schädigten, sondern auch geeignet seien, ein Klima der Angst in der Schule zu schüren. Auch der Vorfall mit dem E-Roller zeige, dass der Antragsteller offensichtlich Defizite bezüglich eines reflektierten, empathischen Verhaltes im Umgang mit seinen Mitschüler:innen habe. Die Konferenz halte es für dringend geboten, dem Antragsteller ein klares Signal zu geben.
Die Kammer vermag in diesen Erwägungen Ermessensfehler nicht zu erkennen. Die Konferenz ist von einem zutreffenden Sachverhalt und zutreffenden rechtlichen Rahmenbedingungen ausgegangen. Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Ordnungsmaßnahme wurden geprüft und die Entscheidung orientiert sich an den Zielvorgaben des Bremischen Schulgesetzes. Es wurde zulässigerweise auf die Auswirkungen des Fehlverhaltens des Antragstellers abgestellt und hierauf der Erlass des schriftlichen Verweises gestützt. Vor dem Hintergrund, dass dem Antragsteller die Notwendigkeit eines künftig regelkonformen Verhaltens verdeutlicht werden sollte, ist auch kein milderes, gleich geeignetes Mittel ersichtlich.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen.
Hinweis
Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat.
Zitierte Vorschriften
- § 5 VwGO
- § 47 BremSchulG
- § 80 VwGO
- § 46 BremSchulG
- § 123 VwGO
- Art. 1 GG
- Art. 2 GG
- § 241 StGB
- § 53 GKG
- § 211 StGB
- § 212 StGB
- § 239 StGB
- § 114 VwGO
- § 122 VwGO
- § 154 VwGO
- § 42 VwGO
- § 78 VwGO
- § 35 VwVfG
- § 54 VwVfG
Außerdem: § 4 BremSchVwG, § 3 BremSchVwG, § 1 BremVwVfG, § 7a VwGO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VG Bremen in 1 V 1463/26 entschieden?“