Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Urteil vom 19.06.2026 – 1 K 3258/24
- Spruchkörper
- 1. Kammer
- Normenkette
- BremOBG § 10 Abs 1 Nr 3 StVO § 45 Abs 1b S 3
Tenor
1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Stadtgemeinde Bremen. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
gez. Dr. Benjes
Tatbestand
Der Kläger begehrt, das Kopfsteinpflaster in der Einmündung im in südwestlicher Richtung angrenzend zur Straße auf Kosten der Beklagten durch eine Asphaltschicht zu ersetzen.
Mit Beschluss vom 22.04.2022 forderte der Kläger den Beklagten zu 2.) auf, das Kopfsteinpflaster in der Einmündung in den zu entfernen und durch eine Asphaltschicht zu ersetzen. Durch das Kopfsteinpflaster komme es zu einer starken Lärmbelästigung der direkten Anwohner. Für Fahrradfahrer bestehe in der Herbstund Winterzeit eine besondere Rutschgefahr in diesem Bereich. An der Stelle befinde sich kein Fahrradweg, somit seien alle Verkehrsteilnehmer gezwungen über das noch vorhandene Kopfsteinpflaster zu fahren.
Mit Schreiben vom 15.08.2022 teilte die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau mit, dass am Knotenpunkt
im März 2022 eine Verkehrszählung über 24h durchgeführt worden sei. Dabei sei eine durchschnittliche Verkehrsmenge von ca. 2.200 Kfz/24h ermittelt worden. Bei der letzten Messung im Jahr 2003 habe die durchschnittliche Verkehrsmenge noch ca. 3.100 Kfz/24h betragen. Der sei der Straßengruppe zugeordnet und gelte als gewidmet. Die Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV würden vorliegend anhand der verfügbaren Daten der Lärmkartierung eingehalten. Es handele sich nicht um eine dem Stadtteilbudget zuordnungsfähige Investitions- oder Sanierungsmaßnahme.
Mit Beschluss vom 22.05.2024 wiederholte der Kläger seine Aufforderung gegenüber dem Beklagten zu 2.).
Daraufhin teilte der Beklagte zu 2.) mit E-Mail vom 08.07.2024 mit, dass seitens der Straßenerhaltung kein Handlungsbedarf bestehe, da die Kopfsteinpflasterfläche in einem verkehrssicheren Zustand sei. Haushaltsmittel stünden dafür entsprechend nicht zur Verfügung. Sofern der Kläger den Austausch des Kopfsteinpflasters aus Mitteln des Stadtteilbudgets beschließe, könne allerdings eine Umsetzung erfolgen. Die voraussichtlichen Kosten hierfür betrügen ca. 22.000,00 Euro inklusive Verkehrssicherung. Am 31.12.2024 hat der Kläger ursprünglich Klage gegen die Beklagte zu 1.) erhoben. Am 27.10.2025 hat der Kläger die Klage gegen den Beklagten zu 2.) erweitert.
Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass er innerhalb seines Beiratsbezirks für den gegen die Beklagten nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 7 Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter (BremOBG) einen Anspruch auf Umsetzung beschlossener und ortsteilbezogener Maßnahmen zum Zwecke der öffentlichen Gefahrenabwehr, Sicherung und Ordnung des öffentlichen Verkehrsraumes und Wahrung der Verkehrssicherungspflicht habe. Die zulässigen Lärmimmissionswerte würden überschritten. Es handele sich nicht um eine dem Stadtteilbudget zuordnungsfähige Investitions- oder Sanierungsmaßnahme. Neben § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG ergebe sich die Befugnis des Klägers, den Austausch des Straßenbelags ohne Inanspruchnahme des Stadtteilbudgets zu beantragen, auch aus dem kommunalen Einvernehmensrecht, Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen nach § 45 Abs. 1b Satz 3 und Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 StVO herbeizuführen. Es bedürfe keiner expliziten Formulierung eines Haushaltsantrags, weil die Maßnahme nach Sinn und Zwecke entsprechend auslegungs- und zuordnungsfähig gewesen sei.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vor der Antragsstellung die Klage gegenüber der Beklagten zu 1.) zurückgenommen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu 2.) zu verurteilen, das Kopfsteinpflaster in der Einmündung in südwestlicher Richtung angrenzend zur Straße
auf Kosten der Beklagten ohne Inanspruchnahme des sogenannten Stadtteilbudgets nach § 10 Abs. 3 BremOBG aus Gründen der öffentlichen Gefahrenabwehr, der Verkehrssicherungspflicht und zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen zu entfernen und durch eine Asphaltschicht zu ersetzen.
Der Beklagte zu 2.) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die erklärte Klageerweiterung sei unzulässig. Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sei die Klage gegen die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen habe. Eine landesrechtliche Regelung nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO liege nicht vor. Es bestehe keine Veranlassung, die vom Kläger geforderte Asphaltierung vorzunehmen. Der Beklagte zu 2.) sei die zuständige Straßenbaubehörde und habe geprüft und festgestellt, dass sich der in Rede stehende Teil des in einem verkehrssicheren Zustand befinde und nach Auskunft der Polizei eine Gefährdungssituation oder Unfälle aufgrund der vorhandenen Pflasterung nicht bekannt seien. Soweit sich der Kläger auf § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG berufe, scheide eine Entscheidungsbefugnis der Beiräte aus. § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG sei nicht auf Maßnahmen der Straßenerhaltung anwendbar, sondern nur auf verkehrsbehördliche Maßnahmen. Zudem müsse der Anwendungsbereich der Norm entsprechend der nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 BremOBG erlassenen Richtlinie und dem höherrangigen Recht ermittelt werden. Demnach stünden den Gemeinden im Rahmen der Straßenverkehrsordnung (StVO) nur Beteiligungsrechte zu. Die Maßnahme könne insoweit nur als freiwillige Maßnahme durchgeführt werden, soweit der Kläger die hierfür erforderliche Haushaltsmittel zur Verfügung stelle. Es liege mithin schon keine kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Gründe
I.
Soweit der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 1.) zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
II.
Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
1.
Die Klage gegen den Beklagten zu 2.) ist zulässig.
a.
Die Erweiterung der Klage auf den Beklagten zu 2.) stellt eine zulässige Klageänderung gemäß § 91 VwGO dar. Zwar hat die Beklagte zu 1.) der Klageänderung widersprochen, diese ist allerdings sachdienlich. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Klageänderung die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Beteiligten endgültig zu bereinigen und keine erhebliche Verzögerung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits nach sich zieht (OVG NRW, Urt. v. 10.09.2019 – 15 A 2751/15 –, BeckRS 2019, 23501 Rn. 35). Die Klageerweiterung hat zu keiner Verzögerung eines zuvor entscheidungsreifen Prozesses geführt. Sie war im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsauffassungen hinsichtlich der Passivlegitimation im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits zur Beilegung des Streitstoffs sachdienlich.
b.
Im vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine kommunalrechtliche Organklage des Klägers als Ortsbeirat gegen das beklagte Amt für Straßen und Verkehr (vgl. grundlegend zur Eigenschaft des Ortsbeirats als kommunales Verfassungsorgan: OVG Bremen, Urt. v. 29.08.1995 – 1 BA 6/95 –, juris Rn. 30 ff.). Eine kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit ist dann gegeben, wenn die Beteiligten über die sich aus dem kommunalen Verfassungsrecht ergebenden Rechte und Pflichten im Bereich kommunaler Organe streiten. Den Kern des vorliegenden Rechtsstreits bildet die Frage, ob der Kläger vom Beklagten zu 2.) die Asphaltierung der Einmündung zum in südwestlicher Richtung angrenzend zur Straße , finanziert aus dem Budget der Beklagten, verlangen kann und somit um eine Auseinandersetzung über Entscheidungsrechte des Klägers als Organ der Stadtgemeinde Bremen gegenüber einem anderen Organ der Stadtgemeinde Bremen.
c.
Der Klageantrag ist in Form der allgemeinen Leistungsklage statthaft (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 24.08.2021 – 1 LC 174/20 –, juris Rn. 44). Die Leistungsklage ist die einschlägige Klageart, wenn ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangt wird. Dies ist hier der Fall. Der Kläger möchte die Asphaltierung der Einmündung zum in südwestlicher Richtung angrenzend zur Straße auf Kosten der Beklagten erreichen. d.
Der Beklagte zu 2.) ist der richtige Klagegegner. Nach den Grundsätzen des Kommunalverfassungsstreits ist richtiger Klagegegner nicht der Rechtsträger der betroffenen Organe (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), sondern das Organ oder der Organteil oder der Funktionsträger, dem gegenüber die geltend gemachte Innenrechtsposition bestehen soll oder dem die behauptete Kompetenzverletzung anzulasten ist (OVG Bremen, Urt. v. 24.08.2021 – 1 LC 174/20 –, juris Rn. 50 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Beklagte zu 2.) aufgrund seiner Eigenschaft als Straßenbaubehörde für die Stadtgemeinde Bremen, § 46 Abs. 3 Nr. 1 Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG). Gemäß § 47 BremLStrG obliegt der Vollzug des BremLStrG, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Straßenbaubehörden. Somit ist der Beklagte zu 2.) aufgrund seiner Eigenschaft als Vorhabenträger des geplanten Austausches des Straßenbelags richtiger Klagegegner (OVG Bremen, Urt. v. 24.08.2021 – 1 LC 174/20 –, juris Rn. 50). Das Amt für Straßen und Verkehr ist auch nicht lediglich ein organisatorisch unselbständiger Teil der senatorischen Behörde, sondern selbstständige Behörde. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Beklagte zu 2.) gemäß § 46a Abs. 2 BremLStrG Obere Landesstraßenbaubehörde ist und die senatorische Behörde Oberste Landesstraßenbaubehörde (Abs. 1). Es ergäbe keinen Sinn, beide Funktionen der gleichen Behörde zu übertragen (OVG Bremen, Urt. v. 24.08.2021 – 1 LC 174/20 –, juris Rn. 50). Soweit sich der Kläger auf das Straßenverkehrsrecht beruft, ist der Beklagte zu 2.) auch die zuständige Straßenverkehrsbehörde für die Stadtgemeinde Bremen, § 1 Abs. 3 Nr. 1 Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung.
e.
Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.
Der Kläger ist als Vereinigung i.S.d. § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig, weil ihm in § 9 Abs. 1 und 2 sowie in § 10 Abs. 1 und 2 BremOBG Beteiligungs- sowie Entscheidungsund Zustimmungsrechte eingeräumt sind, die im Kommunalverfassungsstreit gegenüber anderen Organen oder Organteilen der Gemeinde selbständig geltend gemacht werden können (OVG Bremen, Urt. v. 24.08.2021 – 1 LC 174/20 –, juris Rn. 48; VG Bremen, Urt. v. 09.12.2015 – 1 K 2236/15 –, juris Rn. 18 m.w.N.).
Der Kläger ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Nach dem die Verwaltungsgerichtsordnung beherrschenden Prinzip des subjektiven Rechtsschutzes ist auch in einem Kommunalverfassungsstreit die verwaltungsgerichtliche Klage nur zulässig, wenn und soweit der Kläger sich auf eine Rechtsposition berufen kann, die ihm durch das Gesetz eingeräumt ist (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 24.08.2021 – 1 LC 174/20 –, juris Rn. 49; VG Bremen, Urt. v. 09.12.2015 – 1 K 2236/15 –, juris Rn. 19 m.w.N.) und somit eine Verletzung der organschaftlichen Rechte des klagenden Organs oder Organteils nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen erscheint. Da der Kläger vorliegend Rechte aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG geltend macht, erscheint eine Verletzung des Klägers in eigenen organschaftlichen Rechten nicht von vornherein ausgeschlossen.
Der Beklagte zu 2.) ist auch gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig, da ihm aus den nach § 46 Abs. 3 Nr. 1, § 47 Abs. 1 BremLStrG eingeräumten Zuständigkeiten entsprechende Rechtsposition zustehen.
2.
Die Klage gegen den Beklagten zu 2.) ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2.) keinen Anspruch darauf, das Kopfsteinpflaster in der Einmündung zum in südwestlicher Richtung angrenzend zur Straße auf dessen Kosten durch eine Asphaltschicht zu ersetzen.
Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 10 Abs. 1 Nr. 7 BremOBG (hierzu a.) noch aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG (hierzu b.). Jedenfalls können die Rechte aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 7 BremOBG nicht ohne Inanspruchnahme des dem Kläger zustehenden Stadtteilbudgets geltend gemacht werden (hierzu c.).
a.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 BremOBG steht dem Beirat das Entscheidungsrecht über den Ausbau, Umbau, wesentliche Um- und Zwischennutzung und Benennung von öffentlichen Wegen, Plätzen, Grün- und Parkanlagen zu, soweit diese stadtteilbezogen sind.
§ 10 Abs. 1 Nr. 7 BremOBG eröffnet dem Kläger keine Entscheidungsbefugnis über die von ihm begehrte Asphaltierung der Einmündung des in südwestlicher Richtung angrenzend zur Straße . Der ist kein öffentlicher Weg i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 7 BremOBG, sondern eine Straße i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 13 BremOBG.
Eine Legaldefinition der beiden Begriffe „Straße“ und „öffentlicher Weg“ beinhaltet das BremOBG nicht. Ihr Bedeutungsgehalt ist durch Auslegung zu ermitteln. Ein Rückgriff auf die Legaldefinition aus § 2 Abs. 1 BremLStrG scheidet aus. Danach sind „Straßen“ im Sinne des Bremischen Landesstraßengesetzes diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Das BremLStrG verwendet den Begriff der Straße mithin als Sammelbezeichnung für alle dem öffentlichen, nicht schienengebundenen Landverkehr dienenden Verkehrsverbindungen unabhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung oder der Art und dem Umfang des bestimmungsgemäßen Gebrauchs (vgl. Zeitler/Häußler, 33. EL Januar 2025, BayStrWG Art. 1 Rn. 2). Der Begriff der „Straße“ umfasst nach dem Bremischen Landesstraßengesetz demnach auch Wege. Hiervon weicht das BremOBG ab, indem es zwischen Wegen und Straßen unterscheidet. So bezieht sich das Beteiligungsrecht des Beirats aus § 9 Abs. 1 Nr. 13 BremOBG auf den Ausbau und Umbau von Straßen und Wegen, wogegen sich das Entscheidungsrecht aus § 10 Abs. 1 Nr. 7 BremOBG nur auf öffentliche Wege, nicht aber auf Straßen bezieht. Das BremOBG verwendet den Begriff der Straße damit – anders als das Bremische Landesstraßengesetz – nicht als Oberbegriff für sämtliche Verkehrsflächen. Der Begriff der „Straße“ nach § 9 Abs. 1 Nr. 13 BremOBG ist vielmehr im engeren Wortsinn als technische Einrichtung für den vorwiegenden Fahrverkehr zu verstehen (vgl. Zeitler/Häußler, 33. EL Januar 2025, BayStrWG Art. 1 Rn. 2). Dem Begriff des öffentlichen Weges nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 BremOBG kommt demgegenüber ein eigenständiger Anwendungsbereich zu, der insbesondere Verkehrsverbindungen für den Fuß- und Radverkehr erfasst und regelmäßig einen geringeren Ausbaugrad als eine Straße i.S.v. nach § 9 Abs. 1 Nr. 13 BremOBG aufweist. Die historische Auslegung ergibt mangels entsprechender Hinweise in den Gesetzgebungsmaterialien kein anderes Auslegungsergebnis (vgl. Drs. 15/322 S zur erstmaligen Unterscheidung zwischen Straßen und Wegen; Drs. 17/366 S zur unveränderten Übernahme ohne nähere Begründung). Der ist demnach kein öffentlicher Weg nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 BremOBG, sondern eine Straße nach § 9 Abs. 1 Nr. 13 BremOBG. Er dient vorwiegend dem Fahrverkehr und ist dementsprechend ausgebaut. Dies ergibt sich aus der durchgeführten Verkehrszählung im März 2022, wonach eine durchschnittliche Verkehrsmenge von ca. 2.200 KfZ/24h ermittelt wurde. Auf die straßenrechtliche Widmung bzw. Widmungsfiktion des und dessen Einteilung in die jeweiligen Straßengruppen kommt es mithin nicht an (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6 BremLStrG).
b.
Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG. Danach entscheidet der Beirat über verkehrslenkende, -beschränkende und -beruhigende Maßnahmen, soweit diese stadtteilbezogen sind; dazu sind Richtlinien durch die fachlich zuständige senatorische Behörde im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde zu erlassen.
Bei dem BremOBG handelt es sich um ein Ortsgesetz der Stadtgemeinde Bremen, mithin eine kommunale Satzung. Demzufolge kann die Stadtbürgerschaft den Beiräten durch das BremOBG auch nur kommunale Zuständigkeiten bzw. Befugnisse übertragen. Dies ergibt sich bereits durch eine systematische Normauslegung sowie dem Geltungsvorrang höherrangigen Rechts (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 BremOBG) und muss im Rahmen der Auslegung des BremOBG stets berücksichtigt werden (OVG Bremen, Urt. v. 24.08.2021 – 1 LC 174/20 –, juris Rn. 55; VG Bremen, Urt. v. 11.12.2019 – 1 K 85/18 –, n.v.).
aa.
Im Bereich des Straßenverkehrsrechts bestehen nach §§ 45 Abs. 1b Satz 3 und Abs. 1c StVO lediglich kommunale Einvernehmensrechte (OVG Bremen, Urt. v. 24.08.2021 – 1 LC 174/20 –, juris Rn. 55; VG Bremen, Urt. v. 11.12.2019 – 1 K 85/18 –, n.v.). Das den Beiräten übertragene Einvernehmensrecht nach § 45 Abs. 1b Satz 2 und Abs. 1c StVO stellt lediglich ein Vetorecht mit Abwehr- und Sperrwirkung gegenüber der staatlichen Straßenverkehrsbehörde dar. Ein darüber hinausgehendes Initiativrecht auf straßenverkehrsbehördliche Anordnungen lässt sich der Regelung ebenso wenig entnehmen wie ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde (VG Bremen, Beschl. v. 04.12.2013 – 1 V 2038/13 –, n.v.; vgl. auch Dienstanweisung Nr. 444 - Richtlinie zu § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG - vom 20.09.2016).
bb.
Im Bereich des Straßenrechts ist die Stadtgemeinde zwar Trägerin der Straßenbaulast gemäß § 11 Abs. 1 BremLStrG. Die Stadtgemeinde hat den Beiräten durch § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG aber nicht die Befugnis zur Entscheidung über den Austausch des Straßenbelags übertragen. Es ist bereits fraglich, ob unter verkehrslenkenden, - beschränkenden und -beruhigenden Maßnahmen i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG auch straßenbauliche Maßnahmen fallen können (vgl. hierzu OVG Bremen, Urt. v. 24.08.2021 – 1 LC 174/20 –, juris Rn. 66 ff.; VG Bremen, Urt. v. 11.12.2019 – 1 K 85/18 –, n.v.; VG Bremen, Beschl. v. 04.12.2013 – 1 V 2038/13 –, n.v.;). Jedenfalls ist der Umbau von Straßen nicht von § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG umfasst.
Dies ergibt sich aus der Systematik des BremOBG. Der Aus- und Umbau von Straßen ist bereits in § 9 Abs. 1 Nr. 13 BremOBG geregelt. Dies stellt eine abschließende Spezialvorschrift dar. Den Beiräten steht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BremOBG hinsichtlich des Aus- und Umbaus von Straßen ein bloßes Beteiligungsrecht zu. Es widerspräche dieser Kompetenzzuweisung, in § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG ein dem Wortlaut nach nicht bestehendes Entscheidungsrecht über den Aus- und Umbau von Straßen hineinzulesen. Ein solches Entscheidungsrecht räumt § 10 Abs. 1 Nr. 7 BremOBG den Beiräten ausschließlich für den Aus- und Umbau von öffentlichen Wegen, Plätzen, Grün- und Parkanlagen ein, soweit diese stadtteilbezogen sind. Im Umkehrschluss kann § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG kein Entscheidungsrecht über den Umbau von Straßen beinhalten (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 24.08.2021 – 1 LC 174/20 –, juris Rn. 71 f.).
Der Austausch des Straßenbelags stellt eine von § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG nicht umfasste Umbaumaßnahme einer Straße dar. Der ist – wie unter a. dargestellt – als Straße i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 13 BremOBG und nicht als öffentlicher Weg nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 BremOBG anzusehen.
c.
Darüber hinaus und selbstständig tragend scheidet ein Anspruch des Klägers auf Austausch des Straßenbelags auf Kosten der Beklagten auch bereits deshalb aus, weil die Rechte aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 7 BremOBG nur unter Inanspruchnahme des hierfür nach § 32 Abs. 4 BremOBG bereitzustellenden Stadtteilbudgets ausgeübt werden können. Die Entscheidungskompetenz der Beiräte wird inhaltlich ausgefüllt durch die in § 10 Abs. 1 BremOBG genannten Maßnahmenbereiche (VG Bremen, Urt. v. 09.12.2015 – 1 K 2236/15 –, juris Rn. 27). Der Umfang der Entscheidungskompetenz des Beirats aus § 10 Abs. 1 BremOBG wird aber durch das ausgewiesene Stadtteilbudget bzw. die Globalmittel nach § 32 Abs. 3 und 4 BremOBG begrenzt. Nach § 10 Abs. 3 BremOBG entscheidet der Beirat über die Verwendung der stadtteilbezogenen Mittel innerhalb des Stadtteilbudgets. Daraus folgt, dass sich seine Entscheidungsrechte nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 7 BremOBG auf die Verteilung der hierfür im Stadtteilbudget vorgesehenen Haushaltsmittel beschränken und nicht als unbeschränkte Befugnisse zur Auslösung von Ausgaben zulasten der Stadtgemeinde verstanden werden können. Diese Begrenzung des Entscheidungsrechts der Beiräte durch die Bindung an das ausgewiesene Stadtteilbudget ist auch erforderlich, da andernfalls die Haushalts- und Budgetverantwortung der Stadtgemeinde unterlaufen würde.
III.
Die Kosten des Verfahrens hat die Stadtgemeinde Bremen zu tragen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen, der die Kammer folgt, kommt eine Kostenerstattung gemäß § 154 VwGO in einem "Insichprozess" zweier Funktionsträger einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft grundsätzlich nicht in Betracht. Vielmehr sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der Körperschaft aufzuerlegen, der die streitenden Funktionsträger angehören. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Verfahren „ohne vernünftigen Grund“ eingeleitet worden ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 05.04.2011 – 1 B 15/11 –, juris). Dieser Grundsatz findet auch im Falle der Klagerücknahme Anwendung (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 20.04.2010 – 1 A 192/08 –, juris). Eine mutwillige Rechtsverfolgung liegt nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 47 BremLStrG, § 11 BremLStrG, § 2 BremLStrG, § 3 BremLStrG, § 46 BremLStrG, § 46a BremLStrG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VG Bremen in 1 K 3258/24 entschieden?“