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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Endurteil vom 18.09.2026 – 35 K 266/23 A

Spruchkörper
35. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2026:0918.35K266.23A.00
Normenkette
Art 3 Nr 6 StatusVO, § 31 Abs 3 S 2 AsylVfG 1992, § 34 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AsylVfG 1992, § 11 Abs 1 AufenthG, Art 18 StatusVO

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Unter Aufhebung der Tenorpunkte 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Oktober 2023 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin subsidiären Schutz zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu ¼ und die Beklagte zu ¾.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin begehrt noch die Zuerkennung subsidiären Schutzes.

Randnummer 2

Sie ist iranische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit sunnitischen Glaubens und stammt aus U…. Nach eigenen Angaben verließ sie im Jahre 2004 ihr Herkunftsland und lebte fortan in Dubai. Am 11. Februar 2022 reiste sie von dort aus nach Deutschland ein und stellte am 26. April 2022 einen Asylantrag.

Randnummer 3

Bei ihrer Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 10. Juni 2022 gab sie im Wesentlichen an, sie sei von ihrem Ehemann mehrfach brutal misshandelt worden. Er habe ihr unterstellt, eine außereheliche Beziehung zu führen, und gedroht, sie in den Iran mitzunehmen. Ihr Geschäftspartner, Herr F… (VG 35 K 7 /23 A), und sie hätten dann Angst bekommen, dass gegen sie ein Verfahren eingeleitet werde und sie verfolgt würden. Wenn sie in den Iran zurückkehrte und dort behauptet würde, ihr Geschäftspartner und sie hätten eine außereheliche Beziehung gehabt, drohte ihnen beiden die Steinigung. Es liege eine Fahndung der Islamischen Republik Iran bei Interpol vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift und auf die bei dem Bundesamt vorgelegten Auskünften der Commission for the Control of INTERPOL’s Files vom 20. Mai 2022 – H… – und des Bundeskriminalamtes vom 3. Juni 2022 – I… – Bezug genommen.

Randnummer 4

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2023, als Einschreiben zur Post aufgegeben am 1. November 2023, lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, forderte die Klägerin unter Setzung einer Frist von 30 Tagen zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf, drohte ihr anderenfalls die Abschiebung in die Islamische Republik Iran an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, eine Verfolgungshandlung liege nicht vor. Das Vorbringen sei teilweise unglaubhaft. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Randnummer 5

Hiergegen hat die Klägerin am 13. November 2023 Klage erhoben. Ihr drohe eine asylrelevante Verfolgung auf Grund ihres Geschlechts, ihrer kurdischen Herkunft und wegen der Trennung von ihrem Ehemann. Jedenfalls habe sie einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, da ihr ein ernsthafter Schaden durch die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen drohe.

Randnummer 6

Nachdem die Klägerin ihre Klage hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat,

Randnummer 7

beantragt sie zuletzt noch,

Randnummer 8

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Oktober 2023 zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen;

Randnummer 9

hilfsweise zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich der Islamischen Republik Iran vorliegt.

Randnummer 10

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

Randnummer 11

die Klage abzuweisen,

Randnummer 12

und bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung.

Randnummer 13

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Klägerin informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 14

Zur Entscheidung war der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (vgl. § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG).

Randnummer 15

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil sie bei der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Randnummer 16

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Randnummer 17

Die im Übrigen als Verpflichtungs- und Anfechtungsklage statthafte und auch ansonsten zulässige Klage ist auch begründet.

Randnummer 18

Die Ablehnung der Zuerkennung subsidiären Schutzes ist rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), denn sie hat einen dahingehenden Anspruch (1.). Über das Vorliegen von Abschiebungsverboten war danach nicht zu entscheiden (2.). Auch die Abschiebungsandrohung und das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; unten 3.-4.).

Randnummer 19

1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes.

Randnummer 20

Gemäß Art. 18 StatusVO erkennt die Asylbehörde vor allem einem Drittstaatsangehörigen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V der Verordnung (EU) 2024/1347 den Status subsidiären Schutzes zu, nämlich die Anerkennung vor allem eines Drittstaatsangehörigen als Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat (vgl. Art. 3 Nr. 2 StatusVO). Hierunter ist gem. Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger zu verstehen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 StatusVO zu erleiden, und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen will. Die Einzelheiten sind in Art. 4 bis 8 und Art. 15 bis 17 StatusVO geregelt.

Randnummer 21

Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Art. 15 Buchst. a) StatusVO), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Art. 15 Buchst. b) StatusVO) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Art. 15 Buchst. c) StatusVO).

Randnummer 22

Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose eines drohenden ernsthaften Schadens die volle richterliche Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erlangt haben. Maßstab für die Prognose ist, ob ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

Randnummer 23

Gemessen daran besteht nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes.

Randnummer 24

Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln betreffend die Islamische Republik Iran werden an Revolutionsgerichten, die im Allgemeinen die Fälle politischer Gefangener anhören, selbst die grundlegendsten Rechte nicht uneingeschränkt gewährt. Routinemäßig werden grob unfaire Gerichtsprozesse ohne ordnungsgemäße Verfahren abgehalten, vorab festgelegte Urteile verkündet und Hinrichtungen für politische Zwecke befürwortet. Eine Novelle der Strafprozessordnung im Jahr 2015 höhlte die ohnehin begrenzten Beschuldigtenrechte bei Prozessen wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit weiter aus. So wird das Recht auf Akteneinsicht und freie Anwaltswahl nicht uneingeschränkt gewährt. Dies gibt Anlass zur Sorge über die Fairness und Transparenz der Prozesse (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Iran, 12. Februar 2026, S. 47).

Randnummer 25

Auch wenn die iranische Verfassung ihre Einrichtung nicht vorsieht, haben Revolutionsgerichte verschiedene Zweige in der Hauptstadt, in den Provinzen und in manchen Justizdistrikten. Sie wurden nach der Revolution von 1979 geschaffen, um hochrangige Beamte der abgesetzten Monarchie vor Gericht zu stellen, und wurden später institutionalisiert. Sie arbeiten weiterhin parallel zum restlichen Strafjustizsystem und sind stark von den Sicherheitsbehörden beeinflusst. Manche Quellen gehen davon aus, dass die Revolutionsgerichte in Zusammenarbeit mit den Revolutionsgarden und dem Geheimdienstministerium operieren. Die Revolutionsgerichte unterscheiden sich bezüglich der Angelegenheiten, welche sie behandeln, von anderen Gerichten. Sie befassen sich in erster Linie mit Straftaten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit, was im Grunde alle politischen und sozialen Aktivitäten von Dissidenten und Menschenrechtsaktivisten einschließt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Iran, 12. Februar 2026, S. 46). Zu ihrer Zuständigkeit gehören u.a. Vermögensdelikte, die die Stabilität und Wirtschaft des Landes gefährden, z.B. die Störung der Währungs- oder Devisenordnung im Land durch den Schmuggel großer Bargeldmengen (in Fremdwährung) sowie durch die Herstellung oder den Schmuggel gefälschter inländischer oder ausländischer Münzen oder Banknoten (Immigration and Refugee Board of Canada, Iran: The Revolutionary Court system, including procedures and documents issued by the courts, 12. März 2020; Mohammad Soltani und Nafise Shooshinasab, An Overview of the Iranian Legal System, Juli/August 2022).

Randnummer 26

Die Haftbedingungen im Iran sind insbesondere wegen der starken Überbelegung der Gefängnisse grundsätzlich schlecht und entsprechen nicht den VN-Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen. Haftanstalten sind chronisch drastisch überbelegt und weisen häufig unzureichende hygienische Verhältnisse auf. Es gibt Berichte über Zwangsarbeit. Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen stark voneinander ab. Dies betrifft in erster Linie den Zugang zu medizinischer Versorgung (einschließlich Verweigerung grundlegender Versorgung oder lebenswichtiger Medikamente als Abschreckungs- oder Bestrafungsmaßnahme) sowie hygienische Verhältnisse. Es kommt regelmäßig zu Hungerstreiks gegen Haftbedingungen. Inhaftierten droht insbesondere bei politischer Strafverfolgung eine Verletzung der körperlichen und mentalen Unversehrtheit (psychische und physische Folter, Isolationshaft als Form der Bestrafung, Misshandlung, sexuelle Übergriffe und Vergewaltigung). Auch die Verlegungen in Haftanstalten für Schwerverbrecher mit hohem Gewaltpotential wird als Mittel zur Einschüchterung und Druckaufbau unter Inkaufnahme von Gefahr für Leib und Leben der Betroffenen gezielt angewandt. Folter und andere Misshandlungen sind nach wie vor weit verbreitet und werden systematisch angewendet. Medien und Nichtregierungsorganisationen berichten über Todesfälle in der Haft und Gewalt zwischen Gefangenen, welche die Behörden manchmal nicht unter Kontrolle haben. Für den Zeitraum zwischen 2010 und 2022 werden 88 Todesfälle von Gefangenen aufgrund von Folter sowie 96 Todesfälle aufgrund von verweigerter medizinischer Versorgung berichtet. Folter wird dabei besonders gegen Personen eingesetzt, denen Vergehen gegen die nationale Sicherheit, politische Vergehen oder Drogenvergehen vorgeworfen werden (zum Ganzen: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran [Stand: 19. März 2025], 28. Mai 2025, S. 22; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Iran, 12. Februar 2026, S. 73, 116f.).

Randnummer 27

Gemessen daran liegen stichhaltige Gründe dafür vor, dass die Klägerin im Falle der Rückkehr einen ernsthaften Schaden erleiden wird. Die Durchführung eines gegen sie gerichteten unfairen Strafverfahrens unter Verwendung von Folter und mit dem Ergebnis unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung bei menschenrechtswidrigen Haftbedingungen erscheint beachtlich wahrscheinlich.

Randnummer 28

Die Gefahr der Durchführung eines Strafverfahrens samt anschließender Verurteilung und Bestrafung im Iran liegt auf der Hand. Die Klägerin ist seitens des P… U… über INTERPOL zur Fahndung ausgeschrieben worden. Die ihr zur Last gelegte Tat betrifft ein Delikt im Zusammenhang mit der Währungs- und Devisenordnung und damit ein Vergehen gegen die nationale Sicherheit, das grundsätzlich in die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte fällt. Ob die Klägerin die Straftat begangen hat oder nicht, ist unerheblich. Dadurch, dass eine INTERPOL-Fahnung auf Grundlage eines iranischen Haftbefehls vorliegt, ist jedenfalls – und das ist das Entscheidende – von einem entsprechenden Vorwurf iranischer Strafverfolgungsbehörden ihr gegenüber auszugehen. Die Strafandrohung beträgt laut INTERPOL-Fahndungsauskunft sieben Jahre Freiheitsstrafe.

Randnummer 29

In einem vor dem Revolutionsgericht stattfindenden Strafverfahren würden der Klägerin aller Voraussicht nach grundlegende Rechte vorenthalten, und es würde kein faires Verfahren durchgeführt. Es besteht zudem die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Misshandlungen in der Haft, zumal ein Vergehen gegen die nationale Sicherheit im Raume steht. Dasselbe gilt im Strafvollzug bei einer Verurteilung. Die Klägerin erwarten für diesen Fall menschenrechtswidrige Haftbedingungen.

Randnummer 30

2. Hat die Klägerin einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, widerspricht die Feststellung dahin, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (§ 31 Abs. 3 Satz 2 des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni geltenden Fassung - AsylG a.F.), der ständigen Verwaltungspraxis des Bundesamtes. Der negierende Ausspruch unterliegt deshalb der Aufhebung.

Randnummer 31

3.-4. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung auf Grundlage von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AsylG a.F. i.V.m. den §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG liegen danach ebenso wenig vor wie die Voraussetzungen für den Erlass eines auf § 11 Abs. 1 AufenthG beruhenden Einreise- und Aufenthaltsverbots. Auch diese Regelungen unterliegen der Aufhebung.

Randnummer 32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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