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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Beschluss vom 19.07.2011 – 3 L 378.11

Teilnahme am Studenten-Austauschprogramm HU Berlin -University of Sidney
Spruchkörper
3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2011:0719.3L378.11.0A
Normenkette
§ 123 Abs. 1 VwGO, § 161 Abs. 2 VwGO

Orientierungssatz

Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, einen von einer anwaltlich vertretenen Antragstellerin so formulierten Antrag dahin umzudeuten bzw.umzuformulieren, dass er den an einen zulässigen Rechtsschutzantrag zu stellenden Anforderungen genügt.(Rn.4)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

wird, soweit er nicht für erledigt erklärt wurde,

zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des

Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf

8.743,-Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der sinngemäß dahin gehende Antrag der 26jährigen

Antragstellerin, die seit dem Wintersemester 2008/2009 an der

Antragsgegnerin Rechtswissenschaften studiert, die Antragsgegnerin

im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab Juli

2011 ein undergraduate-Studium an der University of Sydney im

Rahmen eines zwischen dieser Universität und der Antragsgegnerin

vertraglich vereinbarten Austauschprogramms zu ermöglichen, hat

weder in der mit der Antragsschrift vom 29. Juni 2011 noch in der

mit Schriftsatz vom 11. Juli 2011 formulierten Fassung Erfolg.

Randnummer 2

Die Antragstellerin hat ihr Begehren, die

Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin die Teilnahme

an dem Austauschprogramm für ein erstes (von Juli bis November 2011

dauerndes) Semester sicherzustellen, mit Schriftsatz vom 11. Juli

2011 für erledigt erklärt, während sie weiterhin Rechtsschutz für

ein zweites (von Februar bis Juni 2012 dauerndes) Semester begehrt.

Die Antragsgegnerin sich mit Schriftsatz 18. Juli 2011 der

Erledigungserklärung angeschlossen.

Randnummer 3

1. Soweit die Beteiligten übereinstimmend den

Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, ist (nur noch) über die

Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung

des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2

VwGO). Dem entsprach es, der Antragstellerin die Kosten

aufzuerlegen; denn mit diesem Begehren hätte sie keinen Erfolg

gehabt.

Randnummer 4

Der ursprünglich gestellte Antrag, „die

Antragsgegnerin zu verpflichten, die Teilnahme der Antragstellerin

am Austauschprogramm …. sicherzustellen, insbesondere indem

die Antragsgegnerin alle ihr möglichen Schritte

unternimmt….“, enthält kein hinreichend bestimmtes

Begehren, das zum Gegenstand einer ggf. nach § 168 Abs. 1 Nr. 2

VwGO vollstreckbaren einstweiligen Anordnung gemacht werden

könnte. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, einen von einer

anwaltlich vertretenen Antragstellerin so formulierten Antrag dahin

umzudeuten bzw. umzuformulieren, dass er den an einen zulässigen

Rechtsschutzantrag zu stellenden Anforderungen genügt.

Randnummer 5

Es trifft auch nicht zu, dass sich die

Antragsgegnerin „freiwillig in die Rolle der Unterlegenen

begeben hat“ wie die Antragstellerin meint. Die Zusage zur

Aufnahme der Antragstellerin in das Austauschprogramm erfolgte

nicht durch Nachgeben der Antragsgegnerin ohne Änderung der Sach-

oder Rechtslage, sondern auf der Grundlage der bereits im Mai 2011

getroffenen positiven Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin durch

die University of Sydney, nachdem eine weitere Studienleistung der

Antragstellerin, die in der der University of Sydney zunächst

übersandten Leistungsübersicht nicht enthalten war, dazu führte,

dass die University of Sydney ihre Leistungsanforderungen für die

Aufnahme in das Austauschprogramm als erfüllt ansah. In wessen

Verantwortungsbereich die verzögerte Notenmitteilung fällt, kann

angesichts des unzulässigen Antrags dahinstehen. Mit der

„Bestätigung“ vom 23. Mai 2011 hatte die

Antragsgegnerin der Antragstellerin weder in Form einer Zusicherung

im Sinne des § 38 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz noch in Form

eines feststellenden Verwaltungsaktes, wie die Antragstellerin

meint, einen Anspruch auf einen Studienplatz an der University of

Sydney und/oder eine Befreiung von den von jener Universität

grundsätzlich erhobenen Studiengebühren zuerkannt oder zuerkennen

wollen, zumal sie darüber auch nicht verfügen konnte. Die

„Bestätigung“ konnte nur das zum Ausdruck bringen was

in der Verfügungsmacht der Antragsgegnerin stand, nämlich dass sie

das im Rahmen des Austauschprogramms ihrerseits Erforderliche getan

hatte, um der Antragstellerin das Auslandsstudium zu ermöglichen:

Sie hatte die Antragstellerin unter mehreren Bewerbern ausgewählt

und der Gastuniversität (University of Sydney) vorgeschlagen. Nach

Ziffer 5.6 der Austauschprogrammvereinbarung („Student

Exchange Agreement“) durchlaufen die von der

Heimatuniversität nominierten Studierenden „dennoch das

förmliche Bewerbungsverfahren an der jeweiligen

Gastuniversität“, und nach Ziffer 5.8 der Vereinbarung behält

sich die Gastuniversität „das Recht vor, die von der

Heimatuniversität vorgeschlagenen Kandidaten auf der Grundlage

mangelnder fachlicher oder sprachlicher Qualifikation

abzulehnen“. Nach Ziffer 5.9 der Vereinbarung kann die

Annahme erst erfolgen, wenn dem Studierenden die verbindliche

Akzeptanz der University of Sydney zugegangen ist.

Randnummer 6

2. Soweit die Antragstellerin weiterhin beantragt,

„die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin für

den Fall, dass eine andere Regelung mit der University of Sydney

nicht getroffen werden kann …“, ist der Antrag

zurückzuweisen, da er ebenfalls zu unbestimmt und daher unzulässig

ist; denn der Eintritt der aufschiebenden Bedingung, an die die

Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Freistellung von

den ggf. an die University of Sydney zu zahlenden Studiengebühren

geknüpft werden soll, ist zu unbestimmt; auch insoweit ist das

Rechtsschutzbegehren auf eine Anordnung mit nicht vollstreckbarem

Inhalt gerichtet. Hinzu kommt, dass sich schon aus der Formulierung

des Antragsbegehrens ergibt, dass derzeit eine einstweilige

Anordnung nicht erforderlich ist, so dass es an dem notwendigen

Anordnungsgrund fehlt; denn die Antragstellerin geht davon aus,

dass es ihr „vor Ort“ unter Umständen gelingen könnte,

hinsichtlich der Freistellung von den Studiengebühren für das im

Februar 2012 beginnende weitere Studiensemester „eine für

beide Seiten günstigere Lösung, insbesondere die (nachträgliche)

Zulassung zum 2. Semester („semester 1“) als exchange

study und damit der Wegfall der Gebührenpflicht gelingt“.

Randnummer 7

Im Übrigen steht dem jetzt so formulierten

Antragsbegehren entgegen, dass die Antragsstellerin nicht glaubhaft

gemacht hat, dass dem Rechtsstreit auch ein vorgerichtlicher Streit

mit der Antragsgegnerin über die Frage zugrunde gelegen hat, ob und

ggf. zu welchen Bedingungen die Antragsgegnerin ihr das Studium an

der University of Sydney (auch) für das im Februar 2012 beginnende

Semester zu ermöglichen habe.

Randnummer 8

Der dem in Rede stehenden Austauschprogramm

zugrunde liegende bilaterale Vertrag zwischen der Antragsgegnerin

und der University of Sydney sieht vor, dass die beiden

Partneruniversitäten „jährlich zwei (2) Plätze im jeweiligen

Semester an der jeweiligen Gastuniversität zur Verfügung

stellen“. In Ziffer 5.4 der Austauschprogrammvereinbarung

heißt es: „Die Studierenden können in der Gastuniversität für

maximal ein Semester immatrikuliert werden.“ Auch der

Bewerbung der Antragstellerin vom 13. Januar 2011 für das

Austauschstudium ist nicht zu entnehmen, dass sie sich für ein auf

zwei Semester angelegtes Studium beworben habe. Die der

Antragstellerin unter dem 23. Mai 2011 seitens der Antragsgegnerin

erteilten Bestätigung ergibt gleichfalls keinerlei Hinweis auf ein

länger als ein Semester dauerndes Austauschstudium. Bestätigt wird

der Antragstellerin hierin lediglich, dass sie „im

akademischen Jahr 2011/2012 am Austauschprogramm im Rahmen des

bilateralen Vertrages zwischen der Humboldt-Universität zu Berlin

und der University of Sydney Law School teilnehmen wird“. Aus

der Formulierung „im akademischen Jahr“ kann nicht

hergeleitet werden, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin

mit dieser Bestätigung die Zusage für ein komplettes akademisches

Jahr habe erteilen wollen. In einer der Antragstellerin mit e-Mail

der Antragsgegnerin vom 17. Mai 2011 übersandten

Informationsschrift befindet sich ein Erfahrungsbericht einer

Austauschstudentin aus dem Wintersemester 2004/2005, in dem

wiederholt davon die Rede ist, dass es nur um ein Studiensemester

ging („das Auslandssemester habe ich sehr

genossen…“). Mit e-Mail vom 21. Juni 2011 übermittelte

die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine zuvor erhaltende

e-Mail der University of Sydney vom 17. Juni 2011, aus der

hervorging, dass für die Antragstellerin ein Studienplatz,

allerdings nicht aus dem Kontingent für das Austauschprogramm, habe

reserviert werden können, für den allerdings eine Studiengebühr von

11.610 australische Dollar (AUD $) zu zahlen sei. Dabei handelt es

sich, wovon auch die Antragstellerin ausgeht, um die Studiengebühr

für lediglich ein Semester. Unter Bezugnahme auf diese

Mitteilung ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten

mit Schreiben vom 23. Juni 2011 der Antragsgegnerin mitteilen, dass

sie von ihr erwarte, dass das nunmehr unterbreitete Studienangebot

unter Zahlung der Studiengebühren dahin umgesetzt werde, dass die

Antragsgegnerin die Studiengebühren übernehme. Zu diesem Zeitpunkt

ging die Antragstellerin also offenbar selbst davon aus, dass sich

der Austausch nur auf ein Semester erstrecken werde.

Dementsprechend beantwortete die Antragsgegnerin dieses Schreiben

unter dem 28. Juni 2011 dahin, dass „dem Antrag Ihrer

Mandantin auf Übernahme der Studiengebühren für ein

Auslandssemester an der University of Sydney“ nicht

entsprochen werden könne.

Randnummer 9

3. Der sinngemäß dahingehende Antrag, die

Antragsgegnerin zu verpflichten, die von der Antragstellerin an der

University of Sydney zu erlangenden Prüfungsleistungen anzuerkennen

und anzurechnen, ist unzulässig, weil die Antragstellerin insoweit

ausschließlich vorbeugenden Rechtsschutz geltend macht, ohne das

dafür erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis darlegen zu

können. Die Antragstellerin hat ihr Studium an der University of

Sydney noch nicht begonnen, folglich dort auch noch keine

Studienleistungen, für die sich die Frage einer Anrechnung stellen

könnte, erbracht. Ob und in welchem Umfang dies erfolgen wird,

hängt vom Studienverlauf und -erfolg der Antragstellerin ab. Erst,

wenn sich konkretisieren lässt, um welche Studienleistungen es

geht, und mit welchem Ergebnis die Antragstellerin sie absolviert

hat, ist die Antragsgegnerin in der Lage, deren Anrechnung

entsprechend der hier geltenden Studienordnung und der

Justizausbildungsordnung zu prüfen. Erst wenn darüber Streit

entstehen sollte, wäre gerichtlicher Rechtsschutz angezeigt. Dass

die Antragsgegnerin einer Anrechnung von Studienleistungen im

Rahmen des von der Antragstellerin zu absolvierenden

Austauschstudiums von vornherein ablehnend gegenübersteht, ist

weder glaubhaft gemacht worden noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat

die Antragsgegnerin der Antragstellerin bereits in der Bestätigung

vom 23. Mai 2011 zugesagt, die im Rahmen des Austauschprogramms

erbrachten Prüfungsleistungen entsprechend den Regelungen der

Studienordnung und der Justizausbildungsordnung anzuerkennen und

anzurechnen.

Randnummer 10

4. Soweit die Antragstellerin auf einen ihr

zustehenden öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch hinweist (der

nur auf Geldleistung gerichtet sein kann), hat sie diesen nicht

ausdrücklich zum Gegenstand eines ihrer Anträge gemacht. Insoweit

wäre der Verwaltungsrechtsweg ohnehin nicht gegeben (§ 40 Abs. 2

VwGO).

Randnummer 11

5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1

und 161 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht

auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist das Gericht davon

ausgegangen, dass die Antragstellerin in erster Linie die

Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt hat, sie zunächst für ein

Semester, dann für ein weiteres Semester vorläufig von der Zahlung

der an die University of Sydney zu entrichtenden Studiengebühren in

Höhe von 11.610,-AUD $, umgerechnet 8.743,-Euro je Semester,

freizustellen. Da nur eine vorläufige Regelung begehrt wurde, war

der sich daraus ergebende Betrag von 2 x 8.743,-Euro nur zur

Hälfte anzusetzen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 38 VwVfG BE 2016

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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