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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Beschluss vom 18.02.2010 – 3 L 35.10

Rechtsschutz gegen Schulbetretungsverbot wegen Masernerkrankung des Kindes
Spruchkörper
3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2010:0218.3L35.10.0A
Normenkette
§ 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 80 Abs. 5 VwGO, § 2 Nr. 7 IfSG, § 16 Abs. 8 IfSG, § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG ... mehr

Orientierungssatz

Das Schulbetretungsverbot kann auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt werden. Bei Masern handelt es sich unstreitig um eine übertragbare Krankheit. Sie unterfällt gemäß § 2 Nr. 3 IfSG der in § 6 Abs. 1 Nr. 1h IfSG geregelten Meldepflicht.(Rn.14)

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,Euro

festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen ein

bis einschließlich zum 26. Februar 2009 dauern des seine Kinder

betreffendes wegen Masernerkrankungen ergangenes

Schulbetretungsverbot.

Randnummer 2

Der Antragsteller ist Vater dreier Kinder, die die R...

besuchen. Seine Kinder sind nicht gegen Masern geimpft und waren

nach seinen Angaben bislang nicht an Masern erkrankt.

Randnummer 3

Nachdem bereits im Januar 2010 wegen einer Masernerkrankung

unter Schülern dieser Schule ein inzwischen beendetes Schulbetretungsverbot auch für die Kinder des Antragstellers

erlassen worden war, wurde am 8. Februar 2010 sowie am 12. Februar

2010 jeweils ein weiterer Fall einer Masernerkrankung an der R...

festgestellt.

Randnummer 4

Daraufhin verfügte der Antragsgegner mündlich (telefonisch) am

12. Februar 2010 gegenüber der Schulleitung, dass alle Schüler,

Lehrer und sonstigen Mitarbeiter der Schule, die keinen Schutz

gegen Masern in Form einer dokumentierten Impfung oder einer durch

die Eltern bestätigten sicheren Masernerkrankung in der

Vergangenheit haben, von Montag, dem 15. Februar 2010 bis

einschließlich Mittwoch, dem 24. Februar 2010 die Schule sowie die

an ihr abgehaltenen Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts nicht

besuchen dürfen (im Folgenden: Schulbetretungsverbot). Diese den

Eltern der Schüler am selben Tag durch die Schule per E-Mail zur

Kenntnis gebrachte Anordnung wiederholte und begründete der

Antragsgegner mit an die Schule gerichtetem Bescheid vom 16.

Februar 2010 und verlängerte zugleich die Geltungsdauer der

Maßnahme bis zum Freitag, dem 26. Februar 2010.

Randnummer 5

Der Antragsteller beantragt im Wege einstweiliger Anordnung die

Aufhebung des Schulbetretungsverbots.

Randnummer 6

Er hält die Ordnungsmaßnahme wegen fehlender

Ermächtigungsgrundlage für rechtswidrig. Da seine Kinder „nun

schon zum zweiten Mal auf Dauer vom Schulunterricht

ausgeschlossen“ worden seien, bekämen sie Probleme, den

Unterrichtsstoff zu bewältigen. Zudem seien die

Betreuungsmöglichkeiten innerhalb der Familie ausgeschöpft, sodass

neben dem laufenden Schulgeld zusätzliche Betreuungskosten

entstünden.

Randnummer 7

Der Antragsgegner beantragt,

Randnummer 8

den Antrag zurückzuweisen

II.

Randnummer 9

Der sinngemäß auf eine gerichtliche Eilentscheidung nach § 80

Abs. 5 Satz 1 Var. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerichtete

Antrag hat keinen Erfolg.

Randnummer 10

Er dürfte bereits wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis

unzulässig sein.

Randnummer 11

Gegen das gemäß §§ 28 Abs. 2, 16 Abs. 8 des Gesetzes zur

Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen Infektionsschutzgesetz (IfSG) sofort vollziehbare

Schulbetretungsverbot hat der Antragsteller soweit ersichtlich bislang keinen Widerspruch erhoben.

Randnummer 12

Unabhängig davon ist der Antrag jedenfalls unbegründet.

Randnummer 13

Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung

zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung

des angeordneten Schulbetretungsverbotes und dem Interesse des

Antragstellers an der Aussetzung dieser Vollziehung kann das

Gericht die aufschiebende Wirkung eines gegebenenfalls noch zu

erhebenden Widerspruchs anordnen, wenn aufgrund der im Verfahren

des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen

summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des

Verwaltungsaktes bestehen. Das Schulbetretungsverbot dürfte jedoch

rechtmäßig sein.

Randnummer 14

Entgegen der Ansicht des Antragstellers durfte das

Schulbetretungsverbot auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt werden.

Bei Masern handelt es sich unstreitig um eine übertragbare

Krankheit. Sie unterfällt gemäß § 2 Nr. 3 IfSG der in § 6 Abs. 1

Nr. 1h IfSG geregelten Meldepflicht.

Randnummer 15

Die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 28 Abs. 1

Satz 1 IfSG ist neben den Regelungen der §§ 33, 34 IfSG, die keine

Maßnahmen gegenüber Ansteckungsverdächtigen vorsehen, anwendbar

(vgl. VG Hannover, Urt. vom 23. Oktober 2008 7 A 369/07; VG

Hamburg, Beschluss vom 18. Februar 2009 2 E 345/09, jeweils

zitiert nach juris).

Randnummer 16

Von einer Anhörung des Antragstellers konnte gemäß § 28 Abs. 2

Nr. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln abgesehen werden.

Randnummer 17

Die Kinder des Antragstellers sind Ansteckungsverdächtige i. S.

d. § 28 Abs. 1 Satz 1 i. v. m. der Legaldefinition des § 2 Nr. 7

IfSG. Ein Ansteckungsverdächtiger ist demnach eine Person, von der

anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne

krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider i. S. d. Nr. 6 der

Vorschrift zu sein. Dass ein Ansteckungsverdächtiger im

infektionsschutzrechtlichen Sinne somit noch keine spezifischen

oder unspezifischen Symptome einer Erkrankung zeigen muss, folgt

jedenfalls aus der Abgrenzung zu der Legaldefinition des

Krankheitsverdächtigen nach § 2 Nr. 5 IfSG, wonach

Krankheitsverdächtiger eine Person ist, bei der Symptome bestehen,

welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit

vermuten lassen. Bei den Kindern des Antragstellers ist mit

hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sie durch Kontakt

mit einer erkrankten, krankheitsverdächtigen oder anderen

ansteckungsverdächtigen Person an der Schule Krankheitserreger

aufgenommen haben und daher ihrerseits eine Ansteckungsquelle für

andere sein könnten. Denn Masern werden durch das Einatmen

infektiöser Exspirationströpfchen bzw. Tröpfchenkerne sowie durch

Kontakt mit infektiösen Sekreten aus Nase oder Rachen übertragen.

Eine Übertragung kann bereits durch Sprechen, Husten oder Niesen

übertragen werden. Eine Übertragung kann bereits bei kurzer

Exposition zu einer Infektion (Kontagionsindex nahe 100 %) führen

und löst bei über 95 % der ungeschützten Infizierten klinische

Erscheinungen aus. Da bei Masern von einer Inkubationszeit von ca.

zwei Wochen bis zum Auftreten des Exanthems sowie von einer

Ansteckungsfähigkeit beginnend bereits 5 Tage vor Auftreten des

Exanthems ausgegangen wird (vgl. zum Ganzen: Robert Koch Institut Ratgeber Infektionskrankheiten Merkblätter für Ärzte, ), waren die Kinder des Antragstellers

während ihres Schulbesuches solchen Übertragungsmöglichkeiten

ausgesetzt.

Randnummer 18

Vor diesem Hintergrund erweist sich das Betretungsverbot bei

summarischer Prüfung wegen der bereits im Januar an der Schule

aufgetretenen Fälle von Masernerkrankungen als notwendig,

insbesondere verhältnismäßig. Die im Februar dieses Jahres erneut

aufgetretenen Masernerkrankungen an der Schule sprechen nicht gegen

die Eignung der getroffenen Maßnahme, sondern unterstreichen

vielmehr die Notwendigkeit und Dringlichkeit des

Betretungsverbotes. Angesichts der anzunehmenden Inkubationszeit

und der Dauer der Ansteckungsfähigkeit ist die Maßnahme auch in

zeitlicher Hinsicht angemessen.

Randnummer 19

Jedenfalls überwiegt bei der Interessenabwägung das öffentliche

Interesse an der Vollziehung des Schulbetretungsverbotes das von

dem Antragsteller geltend gemachte Interesse an der Suspendierung

der Vollziehung. Die Verhinderung der Ausbreitung der

Masernerkrankung unter dem Lehrpersonal und den Schülern, die eine

Infektion mit dem Masernerreger nicht „bewusst zulassen

wollen“, sowie Dritten, die mit Schülern der R... in Kontakt

kommen, hat aufgrund des möglichen schweren oder sogar tödlichen

Verlaufs der Krankheit (vgl. Robert Koch Institut, a. a. O.)

Priorität vor den vom Antragsteller geltend gemachten Interessen.

Dem liegt unabhängig von der wissenschaftlichen Diskussion um

Nutzen und Risiko einer Masernimpfung die insbesondere in §§ 6

Abs. 1 Nr. 1h, 34 IfSG zum Ausdruck kommende gesetzgeberische

Wertung zu Grunde, dass der Schutz der Bevölkerung vor einer

Verbreitung der Masern besonderer Aufmerksamkeit und

Eingriffsinstrumente bedarf.

Randnummer 20

Demgegenüber hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass

für die Betreuung seiner Kinder Kosten entstehen, die in diesem

Zusammenhang unzumutbar wären. Im Übrigen gehört es zum allgemeinen

Lebensrisiko von Eltern schulpflichtiger Kinder, vorübergehend für

deren anderweitige Betreuung sorgen zu müssen.

Randnummer 21

Dass die Schule die ersichtlich größere Zahl betroffener Schüler

im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht bei der Unterrichtsgestaltung

während dieser kurzen und ohnehin erst am Anfang des

Schulhalbjahres liegenden Phase berücksichtigen wird, kann als

selbstverständlich vorausgesetzt werden.

Randnummer 22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die

Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39

ff., 52 f. GKG, da der Antragsteller Rechtsschutz für drei Kinder

begehrt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 VwVfG BE 2016, § 28 VwVfG BE 2016

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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