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Zitierfest

IfSG · Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

§ 33 IfSG – Gemeinschaftseinrichtungen

Amtliche Fassung, Stand 04.03.2026.

Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere:

  • 1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
  • 2. die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege,
  • 3. Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
  • 4. Heime und
  • 5. Ferienlager.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 33 IfSG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 33 IfSG? Zitiere den Wortlaut.“

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