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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Beschluss vom 11.06.2010 – 3 L 237.10

Nichtzulassung zur Gesellenprüfung bei Fehlzeiten
Spruchkörper
3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2010:0611.3L237.10.0A
Normenkette
§ 1 Abs. 3 BBiG, § 3 Abs. 3 BBiG, § 36 Abs. 1 Nr. 1 HwO, § 123 Abs. 1 VwGO

Orientierungssatz

1. Schon der Wortlaut der Vorschrift („wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat“) zeigt an, dass es darauf ankommt, ob und in welchem Umfang Ausbildung tatsächlich stattgefunden hat. Bei Fehlzeiten des Auszubildenden ist zu prüfen, ob die Fehlzeiten nur geringfügig sind oder ob der Betreffende trotz größerer Fehlzeiten sein Ausbildungsziel erreicht hat bzw. ob seine Leistungen gleichwohl die Zulassung rechtfertigen.(Rn.5)

2. Bei einer Fehlzeit von 30,2 % ist die Einschätzung des Gesellenprüfungsausschusses nicht zu beanstanden, dass der Betreffende die notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bisher nicht erworben hat. Den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung kann in der Regel nur derjenige erreichen, der sich tatsächlich an der Berufsausbildung beteiligt hat.(Rn.6)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird

zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,Euro

festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird

abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123

Abs. 1 S. 2 VwGO, mit dem der Antragsteller sinngemäß begehrt,

Randnummer 2

die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn zur Gesellenprüfung zum

Kfz-Servicemechaniker am 16. Juni 2010 vorläufig zuzulassen,

Randnummer 3

hat keinen Erfolg.

Randnummer 4

Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu

beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in

der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem

möglichen Prozessergebnis in einer Hauptsache weitgehend

vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn

mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass der

Antragsteller in einem durchzuführenden Hauptsacheverfahren mit dem

Ziel, die Antragsgegnerin zu seiner Zulassung zur Gesellenprüfung

(Abschlussprüfung) zu verpflichten, Erfolg hätte und ihm durch die

Verweisung auf den Ausgang dieses Hauptsacheverfahrens unzumutbare

irreparable Nachteile entstünden. Bereits an der erstgenannten

Voraussetzung fehlt es hier. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft

gemacht (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO, § 920 ZPO), dass er einen Anspruch

auf Zulassung zur Gesellenprüfung zum Kfz-Servicemechaniker

hat.

Randnummer 5

Der die Zulassung versagende Bescheid vom 11. Mai 2010 in der

Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2010 erweist sich

bei der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als

rechtmäßig. Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 Handwerksordnung (HwO) ist

Voraussetzung für die Zulassung zur Gesellenprüfung, dass der

Auszubildende die Ausbildungszeit zurückgelegt hat. Hierfür genügt

– wie der Antragsteller und die Antragsgegnerin zutreffend

erkannt haben – nicht der rein kalendarische Ablauf der

Ausbildungszeit (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3. Dezember 1991 –

Bf VI 113/90, Rz. 54 ff; VG Augsburg, Beschl. v. 9. Dezember 2002

– Au 9 E 02.1575; VG Berlin, Beschl. v. 17. Januar 2008

– 12 A 8.08, alle zitiert nach juris). Schon der Wortlaut der

Vorschrift („wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat“)

zeigt an, dass es darauf ankommt, ob und in welchem Umfang

Ausbildung tatsächlich stattgefunden hat. Bei Fehlzeiten des

Auszubildenden ist zu prüfen, ob die Fehlzeiten nur geringfügig

sind oder ob der Betreffende trotz größerer Fehlzeiten sein

Ausbildungsziel erreicht hat bzw. ob seine Leistungen gleichwohl

die Zulassung rechtfertigen. Die zuständige Stelle – hier der

Gesellenprüfungsausschuss der Antragsgegnerin – hat bei ihrer

Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung die Ziele der

Berufsausbildung zu berücksichtigen. Nach dem gemäß § 3 Abs. 3

Berufsbildungsgesetz (BBiG) anwendbaren § 1 Abs. 3 BBiG hat die

Berufsausbildung die für die Ausübung einer qualifizierten

beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt

notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in

einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Bei Fehlzeiten des

Auszubildenden, die über Zeiten kurzfristiger Erkrankung oder

sonstiger kurzfristiger Verhinderungen hinausgehen, hat der

Prüfungsausschuss zu beurteilen, ob der Auszubildende vor dem

Hintergrund der dargelegten Ziele der Berufsausbildung die

Ausbildungszeit zurückgelegt hat (VG Berlin, a. a. O.). Insoweit

steht dem Gesellenprüfungsausschuss ein Beurteilungsspielraum zu

(vgl. OVG Hamburg, a. a. O., Rz. 66). Dieser Beurteilungsspielraum

ist überschritten, wenn die Behörde Verwaltungsvorschriften nicht

eingehalten, anzuwendendes Recht verkannt, der Beurteilung einen

unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige

Bewertungsgrundsätze nicht beachtet oder sich von sachfremden

Erwägungen hat leiten lassen (vgl., BVerfG, Beschl. v. 17. April

1991 – BvR 419/81, 1 BvR 213/83, Rn. 56, zitiert nach juris,

BVerfGE 84, 34 ff). Eine solche Überschreitung des

Beurteilungsspielraums hat der Antragsteller vorliegend nicht

glaubhaft gemacht, diese ist auch sonst nicht ersichtlich.

Randnummer 6

Der Gesellenprüfungsausschuss hat zunächst rechtlich

beanstandungsfrei auf die Fehlzeit des Antragstellers, der aufgrund

versäumter Ausbildungszeit bereits im Mai 2009 nicht zur

Gesellenprüfung zum Kfz-Servicemechaniker zugelassen worden war und

daraufhin das zweite Ausbildungsjahr wiederholte, abgestellt. Diese

beträgt seit Beginn der Wiederholung dieser Berufsausbildungsphase

am 5. Mai 2009 bis zu seiner erneuten Anmeldung zur Gesellenprüfung

am 13. April 2010 nach den unbestrittenen Angaben der

Antragsgegnerin 30,2 %. Im davor liegenden Ausbildungsabschnitt vom

3. September 2007 bis zum 4. Mai 2009 betrug sie 22,69 %. Vor dem

Hintergrund dieser Fehlzeiten ist die Einschätzung des

Gesellenprüfungsausschusses nicht zu beanstanden, dass der

Antragsteller die notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse

und Fähigkeiten bisher nicht erworben hat. Den Erwerb der

erforderlichen Berufserfahrung kann in der Regel nur derjenige

erreichen, der sich tatsächlich an der Berufsausbildung beteiligt

hat (vgl. VG Berlin, a. a. O. m. Vw.).

Randnummer 7

Entgegen der in dem Widerspruch vom 18. Mai 2010 geäußerten

Ansicht des Antragsstellers kann allein aus der Tatsache, dass er

aufgrund der Wiederholung des zweiten Ausbildungsjahres

„insgesamt deutlich mehr als die im Gesetz geforderte

Ausbildungszeit tatsächlich absolviert“ hat, nicht zwingend

geschlossen werden, er habe „die Ausbildungszeit

zurückgelegt“. Auch im Falle der Wiederholung einzelner

Ausbildungsabschnitte mit erneuten Fehlzeiten im hier vorliegenden

Umfang kann sich die Entscheidung der zuständigen Stelle über die

Zulassung zur Prüfung nur (erneut) an den Zielen der

Berufsausbildung orientieren. Dabei durfte der

Gesellenprüfungsausschuss nicht außer Betracht lassen, dass der

Antragsteller im zurückliegenden Ausbildungszeitraum (wiederholtes

zweites Ausbildungsjahr), der dem Erwerb zuvor versäumter

Ausbildungsinhalte dienen sollte, erneut einen erheblichen Anteil

in Höhe von 30,2 % der Ausbildungszeit verpasst hat.

Randnummer 8

Zwar ist es im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass sich der

Auszubildende die erforderliche Berufspraxis trotz erheblicher

Fehlzeiten in kürzerer Zeit angeeignet hat. Hierfür liegen

allerdings – wie der Gesellenprüfungsausschusses der

Antragsgegnerin im Rahmen seiner Gesamteinschätzung zutreffend

erkannt hat – keine Anhaltspunkte vor.

Randnummer 9

Die Antragsgegnerin hat glaubhaft gemacht, dass der

Prüfungsausschuss im Rahmen seiner Entscheidung, den Antragsteller

nicht zur Gesellenprüfung zuzulassen, eine eingehende

Einzelfallprüfung vorgenommen hat, die zu dem Ergebnis führte, dass

dem Antragsteller nicht das Wissen vermittelt werden konnte, dass

für das erfolgreiche Bestehen der Ausbildung notwendig ist. Hierzu

hat der Prüfungsausschuss die für und gegen die Zulassung

sprechenden Gesichtspunkte abgewogen und die vom Antragsteller

bislang erbrachten Leistungen gewürdigt. Dabei durfte der

Gesellenprüfungsausschuss der Einschätzung des Ausbilders des

Antragstellers vom 7. Juni 2010, er sei „ein guter

Schrauber“, sowie der Beurteilung der praktischen Leistung

des Antragstellers durch den Ausbildungsbetrieb mit

„gut“ im Zulassungsantrag vom 13. April 2010 die in den

prüfungsrelevanten Fächern erzielten Leistungen des Antragstellers

an der Berufsschule (OSZ Kfz-Technik) gegenüberstellen, die bei

Fehlzeiten an der Berufsschule von über 45 % in den Lernfeldern mit

den Noten „5“ oder „6“, in Arbeiten mit der

Note „6“ und in der mündlichen Mitarbeit mit der Note

„4“ oder schlechter bewertet wurden. Hierbei hat der

Antragsgegner auch die Auskunft der OSZ Kfz-Technik berücksichtigt,

dass eine Leistungssteigerung des Antragstellers seit Ausgabe des

letzten Zeugnisses am 16. Januar 2010 nicht erkennbar sei, und ist

der Einschätzung des Antragstellers in seinem Widerspruchsschreiben

vom 18. Mai 2010, er habe den versäumten Stoff nachgeholt bzw.

könne diesen bis zur Prüfung nachholen, mit nachvollziehbarer

Argumentation nicht gefolgt. Des Weiteren konnte der

Gesellenprüfungsausschuss die in den überbetrieblichen, ebenfalls

auf die Vermittlung praktischer Fähigkeiten gerichteten

Unterweisungen erbrachten Leistungenin seine Beurteilung

einbeziehen, die mit den Noten befriedigend bis mangelhaft bewertet

wurden. Allein die Teilnahme an diesen Unterweisungen genügt

jedenfalls nicht, um die erforderliche Berufserfahrung zu

erwerben.

Randnummer 10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die

Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sch aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.

Randnummer 11

Da das Rechtsschutzbegehren keine Aussicht auf Erfolg hat, war

auch der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers abzulehnen (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 36 HwO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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