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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Beschluss vom 04.04.2017 – 29 L 239.17

Einstweiliger Antrag eines Türken auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
Spruchkörper
29. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2017:0404.29L239.17.0A
Normenkette
§ 80 Abs. 5 VwGO, § 81 Abs. 3 AufenthG, § 81 Abs. 4 AufenthG, § 55 Abs. 3 S. 1 AsylVfG 1992

Leitsatz

Da nach § 55 Abs. 3 Satz 1 AsylG mit der Stellung des Asylantrages Wirkungen nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG erlöschen, können diese auch durch einen nach dem Asylantrag gestellten Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nicht eintreten (wie BayVGH, Beschluss vom 22. April 2016 19 ZB 15.318 NVwZ-RR 2016, 715 = juris Rn. 8 m.w.N.).(Rn.4)

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Über den Antrag des türkischen Staatsangehörigen,

Randnummer 2

die aufschiebende Wirkung der Klage – VG 29 K 240.17 – anzuordnen,

Randnummer 3

entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zur Entscheidung übertragen hat.

Randnummer 4

Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO unstatthaft, weil der vom Antragsteller nach seiner Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen erstmals gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine in diesem Verfahren sicherungsfähige Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – entfaltet. Zwar verfügte der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen seines noch nicht beschiedenen Asylantrages über eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes – AsylG –. Da aber nach § 55 Abs. 3 Satz 1 AsylG mit der Stellung des Asylantrages Wirkungen nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG erlöschen, können diese auch durch einen nach dem Asylantrag gestellten Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nicht eintreten (BayVGH, Beschluss vom 22. April 2016 – 19 ZB 15.318 –, NVwZ-RR 2016, 715 = juris Rn. 8 m.w.N.).

Randnummer 5

Sollte der Antrag ungeachtet der anwaltlichen Vertretung in einen solchen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung umzudeuten sein, kann dieser keinen Erfolg haben, weil kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist (vgl. § 123 Abs. 1 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Es ist nicht vorgetragen oder sonst erkennbar, dass das Asylverfahren demnächst in einer die Aufenthaltsgestattung zum Erlöschen bringenden Weise (vgl. § 67 AsylG) abgeschlossen zu werden droht.

Randnummer 6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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