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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Urteil vom 13.03.2018 – 27 K 258.14

Beanstandung der Ausstrahlung einer Sendung zu einer bestimmten Tageszeit wegen Jugendgefährdung; Begründungserfordernis der Entscheidung des KJM
Spruchkörper
27. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2018:0313.VG27K258.14.00
Normenkette
§ 5 Abs. 1 JMStVtr, § 5 Abs. 3 JMStVtr, § 5 Abs. 4 JMStVtr, § 17 Abs. 1 S. 3 JMStVtr, § 20 Abs. 1 JMStVtr ... mehr

Orientierungssatz

1. Stellt die zuständige Landesmedienanstalt fest, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen des JMStV verstoßen hat, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Für Veranstalter von privatem Rundfunk trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die jeweilige Entscheidung.(Rn.57)

2. Die Entscheidung des KJM hinsichtlich eines medienrechtlichen Verstoßes muss hinreichend begründet werden. Ansonsten ist der Bescheid aufgrund formeller Fehler aufzuheben.(Rn.59)

Die sachverständige Beurteilung jugendmedienschutzrelevanter Angebote erschöpft sich insoweit nicht in der abschließenden Entscheidung, sondern umfasst auch die ihr zugrundeliegenden Erwägungen, die demzufolge in der Begründung der KJM ihren Niederschlag finden müssen. Es handelt sich dabei um eine unvertretbare Aufgabe.(Rn.61)

3. Die objektivrechtliche Begründungspflicht der KJM dient zugleich der Sicherung der grundrechtlichen Positionen der betroffenen Rundfunkveranstalter und Telemedienanbieter. Sie haben Anspruch darauf, dass die KJM ihren Beschluss nach ausreichender Kenntnisnahme des zu beurteilenden Angebots unter Bekanntgabe ihrer wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen begründet. Fehlt eine solche Begründung, schlägt dies auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der zuständigen Landesmedienanstalt durch.(Rn.66)

4. Grundsätzlich ist eine Bezugnahme auf die Begründung einer genannten Vorlage zulässig.(Rn.71)

Gleichwohl reicht eine Begründung nicht, wenn es ihr an der gebotenen Bestimmtheit fehlt. Eine Bezugnahme auf eine Beschlussvorlage ist im Grundsatz nur zulässig, wenn dadurch eine klare und unmissverständliche Begründung des Beschlusses zu Stande kommt. Die Bezugnahme muss dem Beschluss der KJM oder dem diesen enthaltenden Protokoll durch eindeutige Formulierungen zu entnehmen sein.(Rn.72)

5. Ein Begründungsmangel kann nicht entsprechend § 46 VwVfG unbeachtlich sein, da diese Vorschrift bei absoluten Verfahrensfehlern keine Anwendung findet.(Rn.83)

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 28. Mai 2014 (Az. 92/2013) wird

aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v.

110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages

vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin ist Inhaberin einer von ihr von der Beklagten

erteilten medienrechtlichen Zulassung zur Veranstaltung des

Fernsehvollprogramms „P...“. Sie wendet sich gegen die

Beanstandung der Ausstrahlung der Sendung „t...“ (hier

Beitrag zum Thema „Jugendgewalt“ mit einer Länge von

etwa 3:30 Minuten) am 9. September 2013 (Montag) um 17.00 Uhr und

die Festlegung einer Sendezeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

Randnummer 2

Der Bericht thematisierte einen aktuellen Übergriff auf einen

jungen Mann, der am vorausgegangenen Wochenende vor einer Diskothek

in R.../Bayern mit einem Faustschlag tödlich verletzt worden sei;

das Motiv sowie der Täter seien unbekannt. Im Kontext des aktuellen

Falles nahm der streitgegenständliche Bericht Bezug auf ähnlich

gelagerte Fälle und warf die Frage auf, wie hart jugendliche

Straftäter bestraft werden sollten. Ferner wurden Passanten befragt

und ein Interview mit Deutschlands angeblich strengstem

Jugendrichter geführt.

Randnummer 3

Zu dem Beitrag erhielt die Beklagte eine Zuschauerbeschwerde,

die damit begründet wurde, dass insbesondere gezeigt werde, wie

einer Frau, die mit Gesicht nach unten reglos auf dem Boden liege,

mehrfach mit voller Gewalt auf den Hinterkopf getreten werde und

dies selbst für einen Erwachsenen erschreckende Bilder seien.

Randnummer 4

Nach Anforderung eines Sendemitschnitts bei der Klägerin

erstellte die Beklagte unter dem 15. Oktober 2013 eine Vorlage für

die Prüfgruppe der Kommission für Jugendmedienschutz KJM -. Die

Vorlage gliederte sich nach einer einleitenden Tabelle, die

insbesondere die Sendung „t...“, das Genre Magazin

sowie Datum, Sendezeit und Dauer des Beitrages bezeichnete, in fünf

Punkte. Sie stellte den Sachstand dar (unter 1.), beschrieb den

Inhalt (unter 2.) und gab (unter 3.) das Prüfergebnis an

(„Die Sendung „t...“, ausgestrahlt bei P... am

09.09.2013 im Tagesprogramm [17.00 Uhr], verstößt gegen § 5 Abs. 1

i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 JMStV“). Ferner führte sie (unter Punkt

4.) zur inhaltlichen Bewertung des Beitrags unter Berücksichtigung

des § 5 Abs. 1 des Staatsvertrages über den Schutz der

Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien

(Jugendmedienschutz-Staatsvertrag JMStV -) aus, der Beitrag

enthalte schockierende Gewaltbilder, die hinsichtlich der

Verarbeitungs- und Verstehensfähigkeit von Kindern unter 12 Jahren

nachhaltig beeinträchtigend wirken könnten. Hierfür sprächen die in

der Sendung eingespielten Videoaufnahmen, die die Misshandlung

eines hilflosen Menschen anschaulich verdeutlichten. Bedenklich sei

in diesem Zusammenhang, dass die Bilder der Gewalttat (mehrere

Fußtritte auf den Kopf des Opfers anstatt der eigentlichen

Gewalttat in Form eines Faustschlags) nichts mit dem aktuellen

Ereignis zu tun hätten, jedoch werde aufgrund der Montage genau

dieser Eindruck erweckt. Gewaltakte dieser Art ließen darauf

schließen, dass sie jeden und zu jeder Zeit treffen könnten mit dem

Ergebnis, dass sie verstärkt Ängste beim Betrachter erzeugten.

Belastend wirkten auch die weiteren Delikte. Auch wenn zusätzliche

Informationen zweifelsohne auf den Betrachter entlastend wirkten,

bliebe gleichwohl auch hier der Eindruck, dass Vorfälle dieser Art

zur Tagesordnung gehörten. Insofern sei der gesamte Beitrag

geeignet, vorhandene Ängste beim Zuschauer zu verstärken oder

solche auszulösen, was durch einzelne Stellungnahmen (Passanten,

Jugendrichter) noch untermauert werde. Erschwerend komme hinzu,

dass es sich bei den Tätern um Jugendliche handele, mit denen auch

Kinder täglich Umgang pflegten. Ein Beispiel vermittele dem

kindlichen/jugendlichen Zuschauer, dass selbst Erwachsene nicht in

der Lage seien, Kinder vor derartig brutalen Übergriffen zu

bewahren. Drastische und brutale Bilder könnten je nach

spezifischer Gestaltung und Wirkungsintensität Zuschauer unter 12

Jahren übermäßig ängstigen und psychisch überfordern. Dies sei in

dem vorliegenden Beitrag nach Auffassung der mabb der Fall.

Schließlich traf die Vorlage (unter Punkt 5.) eine inhaltliche

Bewertung des Beitrags unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 6 JMStV,

wonach diese Regelung vorliegend nicht anzuwenden sei, da die

eingespielten Videoaufnahmen der Überwachungskamera nichts mit dem

aktuellen Geschehen zu tun hätten und insofern überflüssig seien

bzw. sogar den eigentlichen Tathergang aufgrund der o.g.

Bildmontage verfälschten; die Einspielung diene demnach

ausschließlich dazu, dem aktuellen Fall mehr Dramatik zu verleihen

und die Schaulust des Betrachters zu bedienen. Diese Vorlage nebst

dem Mitschnitt übersandte sie der Prüfgruppe mit der Bitte um

Prüfung.

Randnummer 5

Die fünfköpfige Prüfgruppe der KJM, die gemäß dem

Sitzungsbericht den Beitrag in voller Länge gesehen hatte, empfahl

nach ihrer Prüfung am 23. Oktober 2013 einstimmig, die Platzierung

der Sendung im Tagesprogramm als Verstoß gegen § 5 Abs. 1 i.V.m.

Abs. 3 und 4 JMStV festzustellen und eine Beanstandung

auszusprechen; eine Privilegierung gemäß § 5 Abs. 6 JMStV greife

nicht. Mit Schreiben vom 20. November 2013 teilte die Beklagte der

Klägerin diese Empfehlung mit und gab ihr Gelegenheit zur

Stellungnahme. Nach Eingang der Stellungnahme vom 9. Dezember 2013,

in der sich die Klägerin vornehmlich zu einer Nichtvorlagefähigkeit

der Sendung äußerte, neben einer Einstellung des Verfahrens eine

Einschaltung der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen e.V. FSF

befürwortete und sich unter Bedingungen weitere Äußerungen

vorbehielt, fertigte die Beklagte unter dem 8. Januar 2014 eine

Vorlage für die KJM, in der sie empfahl, die Sendung vor der

endgültigen Entscheidung über einen möglichen Verstoß gegen den

JMStV zunächst der FSF als anerkannter Einrichtung der Freiwilligen

Selbstkontrolle im Sinne des JMStV, der die Klägerin angeschlossen

sei, zur Bewertung vorzulegen.

Randnummer 6

Auf ihrer Sitzung am 19. Februar 2014, an der zehn

abstimmungsberechtigte Mitglieder teilnahmen und in der nach der

Anwesenheitsliste Frau B... und Frau H... von der Gemeinsamen

Geschäftsstelle sowie Herr S... von jugendschutz.net zugegen waren,

fasste die KJM folgenden Beschluss:

Randnummer 7

Die KJM stellt fest, dass die P... mit der Ausstrahlung des

Beitrags „t... (Jugendgewalt)“ am 09.09.2013 um 17:00

Uhr im Programm P... gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 Satz 2

JMStV verstoßen hat.

Randnummer 8

Die Ausstrahlung dieser Sendung ist zu beanstanden.

Randnummer 9

Für die Ausstrahlung der Sendung „t...

(Jugendgewalt)“ wird eine Sendezeitbeschränkung für den

Zeitraum zwischen 20:00 und 6:00 Uhr ausgesprochen.

Randnummer 10

Abstimmungsergebnis: 8 : 0 : 2

Randnummer 11

Gegen die Anbieterin wird gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 5

Abs. 1 JMStV ein Bußgeld in Höhe von 3.000,- € verhängt.

Randnummer 12

Abstimmungsergebnis: 9 : 1 : 0.

Randnummer 13

In der zu dem Beschluss erstellten Niederschrift hieß es:

Randnummer 14

Bezugnehmend auf die in den Sitzungsunterlagen vorliegende

Prüffallakte und die zugehörige Beschlussvorlage für die KJM fasst

Frau B... den Verfahrensstand des Prüffalls zusammen.

Randnummer 15

Mehrheitlich machen sich die KJM-Mitglieder die in der Vorlage

für die Prüfgruppe vom 15.10.2013 dargelegte Einschätzung der mabb

unter der Berücksichtigung der Anhörung der Anbieterin hinsichtlich

der Entwicklungsbeeinträchtigung für unter 12 Jährige zu eigen.

Randnummer 16

Zudem seien die Mitglieder nach Diskussion zu dem Ergebnis

gekommen, dass die Sendung vorlagefähig sei.

Randnummer 17

Die Beklagte erließ sodann den angegriffenen Bescheid vom 28.

Mai 2014. Dieser enthielt den Tenor:

Randnummer 18

Die Ausstrahlung der Sendung „t...“ (hier Beitrag

zum Thema „Jugendgewalt“) am 09.09.2013 um 17.00 Uhr

wird beanstandet.

Randnummer 19

Es wird eine Sendezeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr

festgelegt.

Randnummer 20

Für die Bearbeitung werden Gebühren in Höhe von 250,-Euro

gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 2 Kostensatzung i.V.m. Nr. IV 8

des Verzeichnisses zur Kostensatzung erhoben.

Randnummer 21

Das Bußgeldverfahren wird weiterverfolgt, es ergeht ein

gesonderter Bescheid.

Randnummer 22

Zur Begründung ist in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt:

Der Beitrag enthalte schockierende Gewaltbilder, die hinsichtlich

der Verarbeitungs- und Verstehensfähigkeit von Kindern unter 12

Jahren nachhaltig beeinträchtigend wirken könnten. Drastische und

brutale Bilder könnten je nach spezifischer Gestaltung und

Wirkungsintensität Zuschauer unter 12 Jahren übermäßig ängstigen

und psychisch überfordern. In dem vorliegenden Beitrag sei das nach

Auffassung der KJM der Fall.

Randnummer 23

Der Beitrag nehme Bezug auf ein aktuelles Zeitgeschehen. § 5

Abs. 6 JMStV sei vorliegend allerdings nicht anzuwenden. Die

eingespielten Videoaufnahmen der Überwachungskamera hätten nichts

mit dem aktuellen Geschehen zu tun. Sie dienten ausschließlich

dazu, dem aktuellen Fall mehr Dramatik zu verleihen und die

Schaulust des Betrachters zu bedienen. Ein berechtigtes Interesse

an dieser Form der Darstellung bestehe nicht.

Randnummer 24

Die KJM sei infolgedessen zu der mehrheitlichen Auffassung

gekommen, dass die Sendung geeignet sei, die Entwicklung von

Kindern und Jugendlichen unter 12 Jahren zu einer

eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu

beeinträchtigen. Es liege ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 und 3 Nr. 2

JMStV vor, die Sendung hätte nicht vor 20.00 Uhr ausgestrahlt

werden dürfen.

Randnummer 25

In ihrer Anhörung habe die Klägerin insbesondere ausgeführt,

dass der in Rede stehende Beitrag nicht vorlagefähig gewesen sei,

da es sich um eine Live-Sendung gehandelt habe. Bei einem möglichen

Verstoß gegen den JMStV sei zunächst die FSF zu befassen. Das

Nichtvorlegen der Sendung sei rechtsfehlerhaft und stelle zum

derzeitigen Zeitpunkt ein absolutes Verfahrenshindernis dar.

Randnummer 26

Die KJM sei der Ansicht der Klägerin nicht gefolgt. Sie sei

mehrheitlich zu der Auffassung gekommen, dass die Sendung nach § 20

Abs. 3 Satz 2 JMStV vorlagefähig sei. Das Argument, es habe sich um

eine Live-Sendung gehandelt, trage nicht. Es habe sich insbesondere

nicht um einen Beitrag gehandelt, der wegen seiner Aktualität

sofort hätte ausgestrahlt werden müssen. Schließlich habe sich der

Vorfall, der zum Anlass genommen worden sei, um generell mit

Archivbildern über Jugendgewalt zu berichten, bereits am der

Sendung vorangegangenen Wochenende ereignet.

Randnummer 27

Die Höhe der Gebühren richte sich nach dem Gebührentarif der

Kostensatzung.

Randnummer 28

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 17. Juni 2014 Klage

erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:

Randnummer 29

Die Zusammensetzung der KJM sei verfassungswidrig, sie verletze

das Gebot der Staatsferne. Die vom Bundesverfassungsgericht in der

Entscheidung zum ZDF-Fernsehrat aufgestellten Grundsätze zur

Staatsferne seien auf die KJM zu übertragen.

Randnummer 30

Die nach dem Abstimmungsergebnis von 8:0:2 mitgeteilten zwei

Enthaltungen seien unzulässig gewesen. Dies bedeute ohne weiteres

einen erheblichen Verfahrensfehler. Eine mathematische

Rechtfertigung berücksichtige unzureichend den Sinn und Zweck des

Sachverständigengremiums. Die sich enthaltenden Mitglieder hätten

mit ihren sachverständigen Erwägungen die Meinungsbildung des

gesamten Gremiums beeinflussen können.

Randnummer 31

Es liege eine Verletzung des Grundsatzes der Vertraulichkeit und

Nichtöffentlichkeit vor. Nach § 24 RStV habe jede mit der

Landesmedienanstalt verbundene Person, die Zugang und Kenntnis von

den der allgemeinen Öffentlichkeit nicht zugänglichen Daten

erhalte, diese vertraulich zu behandeln. Verstärkt werde dies für

die KJM durch § 14 Abs. 6 Satz 2 JMStV. Der elementare Grundsatz

der Vertraulichkeit beziehe sich bei einem beratenden Gremium wie

der KJM insbesondere auf Beratung und Abstimmung über die

behandelten Gegenstände und erhalte dadurch die Gestalt eines

Gebots der Nichtöffentlichkeit. Dritte könnten unter Umständen etwa

zur Einführung von Themen oder zwecks Sachauskünften hinzugezogen

werden. Während des sich anschließenden Prozesses der

Entscheidungsfindung, des Austausches der Standpunkte, des Abwägens

der unterschiedlichen Argumente und abschließenden Abstimmung

müssten die Mitglieder aber frei von jedwedem Einfluss sein. Dies

sei wegen der Anwesenheit weiterer Personen nicht der Fall

gewesen.

Randnummer 32

Es habe aus § 20 Abs. 3 JMStV folgend ein Verfahrenshindernis

vorgelegen. Die KJM sei verpflichtet gewesen, die Sendung vor

Erlass des angefochtenen Bescheides der FSF vorzulegen, da es sich

um eine nichtvorlagefähige Sendung gehandelt habe. Dies gelte

sowohl im Hinblick auf die Sendung „t...“ als

Live-Ausstrahlung als Ganzes, auf die nach der gebotenen Auslegung

des § 20 Abs. 3 JMStV abzustellen sei, als auch hilfsweise auf

den einzelnen Beitrag. Dieser habe, wie im einzelnen dargestellt

werde, frühestens neun Minuten vor Ausstrahlung fertig bei ihr

vorgelegen, eine Prüfung durch die FSF innerhalb des verbleibenden

Zeitraums sei ausgeschlossen gewesen.

Randnummer 33

Ferner sei die KJM ihrer Begründungspflicht nach § 17 Abs. 1

Satz 3 und 4 JMStV nicht nachgekommen. Sie sei verpflichtet, eine

eigene Begründung abzugeben, eine Bezugnahme auf die Begründung der

Vorlage für die KJM-Prüfgruppe sei unzulässig. Dies gelte

vorliegend insbesondere, da die Klägerin angesichts der fehlenden

FSF-Vorlage explizit noch nichts zur Frage der

Entwicklungsbeeinträchtigung vorgetragen habe. Neben der Frage, ob

ihr vor einer eigenen Durch-Entscheidung nicht Gelegenheit zur

Stellungnahme zu dieser Frage hätte gewährt werden müssen, hätte

sich die KJM in ihrer eigenen Begründung hiermit auseinandersetzen

müssen. Selbst wenn eine Bezugnahme zulässig wäre, sei die

vorliegende nicht hinreichend eindeutig und konkret genug und auch

nicht vollständig, da die Bezugnahme der KJM ausdrücklich nur im

Hinblick auf die „Einschätzung (...) hinsichtlich der

Entwicklungsbeeinträchtigung für unter 12-Jährige“ erfolgt

sei. Dies sei keine Bezugnahme auf die wesentlichen tatsächlichen

Gründe, wie z.B. den Sendungsinhalt, und könne auch nicht in eine

pauschale Bezugnahme auch auf die Ausführungen zum Sachverhalt

umgedeutet werden. Auch schweige die Begründung im Hinblick auf die

Frage des berechtigten Interesses an der Darstellung nach § 5 Abs. 6 JMStV völlig. Das Berichterstattungsprivileg stelle als Ausnahme

eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 JMStV einen wesentlichen

rechtlichen Grund dar, unter den es zu subsumieren gelte. Mit der

Beifügung von nicht von der KJM beschlossenen Begründungselementen

in dem angegriffenen Bescheid liege vor dem Hintergrund der

Bindungswirkung nach § 17 Abs. 1 Satz 5 JMStV ein kompetenzwidriger

Vollzug vor.

Randnummer 34

Der angeordneten Bindungswirkung stehe entgegen, wenn ein

solcher Beschluss durch die Beklagte vollzogen werde, ohne dass sie

Klarheit über die zugrunde zu legende Begründung habe. An einer

solchen Klarheit fehle es, wenn die Beklagte nicht wisse oder nur

vermuten könne, welche bindende KJM-Begründung sie zu vollziehen

habe. Die Gemeinsame Geschäftsstelle habe mit Schreiben vom 27.

Februar 2014 den gefassten Beschlusstenor übermittelt. Wann insbesondere ob vor Bescheiderlass der Auszug der Niederschrift

der Sitzung an die Beklagte gesandt worden sei, sei nicht

ersichtlich. Ungeachtet dessen enthalte die Niederschrift eine

weitere Verweisung auf die Begründung der Vorlage für die

Prüfgruppe, die als zeitlich vor der Anhörung der Klägerin

unvollständig und zudem auch als Kettenverweisung unzulässig

sei.

Randnummer 35

Wegen der nicht noch ergänzend durchgeführten Anhörung der

Klägerin, die sich lediglich zur Vorlagefähigkeit geäußert und sich

weitere Ausführungen für den Fall vorbehalten habe, liege auch ein

Anhörungsverstoß vor.

Randnummer 36

Die Entscheidung der KJM und in der Folge der Bescheid seien

auch deshalb rechtswidrig, weil die KJM-Mitglieder in ihrer Sitzung

am 19. Februar 2014 die Sendung nicht bzw. nicht vollständig

gesehen hätten. Es erscheine schon zweifelhaft, ob alle

abstimmenden Mitglieder einen vollständigen Sendemitschnitt

erhalten und ihn gesichtet hätten. Aus dem Protokoll zur Sitzung am

19. Februar 2014 ergebe sich dies nicht. Die Behauptung der

Beklagten, dass die in besagter KJM-Sitzung anwesenden

KJM-Mitglieder jeweils vor dieser Sitzung den Sendemitschnitt

gesichtet hätten, sei unsubstantiiert. Die Beklagte habe nicht

dargelegt, wann, wo und wie das jeweilige KJM-Mitglied den

Sendemitschnitt gesichtet habe.

Randnummer 37

In der fehlenden Sichtung liege ein Verfahrensfehler der

mangelnden Sachaufklärung. Denn das Wesen einer kollegialen

Gremienentscheidung setze zwangsläufig eine vorherige vollständige

Sachverhaltsermittlung und Information bzw. Befassung der

Gremienmitglieder voraus. Dies gelte erst recht vorliegend, soweit

die Bewertung der KJM als sachverständige Aussage qualifiziert

werde. Als materiell-rechtliche Kehrseite erschüttere dieser

Verfahrensfehler die sachverständige Äußerung selbst, weil sie

schon aufgrund unvollständiger Sachverhaltsermittlung schlicht

nicht plausibel sei.

Randnummer 38

Letztlich sei der Bescheid auch materiell rechtswidrig, da kein

Verstoß gegen § 5 Abs. 1, Abs. 3 und 4 JMStV vorliege. Die Sendung

sei nicht geeignet, Kinder und Jugendliche unter 12 Jahren in ihrer

Entwicklung zu beeinträchtigen. Die Bewertung der KJM sei zwar eine

sachverständige Äußerung, dieser fehle aber die Plausibilität. Für

Sendungen mit der FSK-Kennzeichnung „Freigegeben ab zwölf

Jahren“ sei gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 JMStV auch keine starre

Sendezeit vorgegeben, sondern nur die Verpflichtung des Anbieters,

bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu

tragen. Im Übrigen sei die Ausstrahlung um 17.00 Uhr jedenfalls

aufgrund des Berichterstattungsprivilegs nach § 5 Abs. 6 JMStV

zulässig gewesen.

Randnummer 39

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 40

den Bescheid der Beklagten vom 28. Mai 2014 (Az. 92/2013)

aufzuheben.

Randnummer 41

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 42

die Klage abzuweisen.

Randnummer 43

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, das Urteil des

Bundesverfassungsgerichts zur Ausgestaltung der

ZDF-Aufsichtsgremien sei nicht übertragbar, weil Fernsehrat und

Verwaltungsrat intern beaufsichtigend tätig seien und so stetig

Einfluss auf die Programmgestaltung ausübten; dagegen sei die KJM

ein externes Aufsichtsgremium, das nur punktuell und nachträglich

auf Rechtsverstöße reagieren könne und daher keinen andauernden

Einfluss auf die Programmgestaltung nehme.

Randnummer 44

Der im Rahmen der Sendung „t...“ beanstandete

Beitrag zur Jugendgewalt sei aus den im Bescheid dargelegten

Gründen vorlagefähig gewesen. Die KJM habe ohne vorherige Befassung

der FSF entscheiden können.

Randnummer 45

Den KJM-Mitgliedern sei rechtzeitig vor der Sitzung der

Sendungsmitschnitt zugegangen, so dass davon auszugehen sei, dass

die Mitglieder den Mitschnitt vor der Entscheidung vollumfänglich

gesichtet hätten. Dieser sei mit Schreiben vom 12. Februar 2014 von

der Gemeinsamen Geschäftsstelle an sie versandt worden. Zum Beweis,

dass eine eigene Befassung mit dem streitgegenständlichen Angebot

durch die Mitglieder der KJM (samt Sichtung des Beitrages und Lesen

der Beschlussvorlage) im Vorfeld der Sitzung stattgefunden habe,

werde als Beweis das Zeugnis der in der Sitzung am 19. Februar 2014

anwesenden KJM-Mitglieder angeboten.

Randnummer 46

Die Stimmenthaltungen führten nicht zur Aufhebung des

Bescheides. Die Stimmverteilung stelle eine wirksame

Mehrheitsentscheidung dar, da acht KJM-Mitglieder dem gefassten

Beschluss zugestimmt hätten. Die spätere Änderung in der

Geschäftsordnung der KJM zu einer Unzulässigkeit von

Stimmenthaltungen stehe dem nicht entgegen.

Randnummer 47

Ein Anhörungsverstoß liege nicht vor. Die Klägerin sei zu einem

möglichen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV

angehört worden. Dass sie sich nicht zu einem möglichen Verstoß

geäußert habe, sei ihre freie Entscheidung gewesen und ändere

nichts an der ordnungsgemäßen Anhörung.

Randnummer 48

Eine Verletzung der Nichtöffentlichkeit und Verschwiegenheit sei

nicht gegeben. Die drei sonstigen Anwesenden seien keine Dritten im

Sinne der Geschäftsordnung der KJM gewesen. Auch seien sie schon

aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen zur Verschwiegenheit

verpflichtet. Die benannten gesetzlichen Vorgaben bezweckten den

Schutz der Veranstalter, nicht den Schutz der KJM-Mitglieder

dahingehend, ohne äußere Einflüsse frei diskutieren zu können.

Randnummer 49

Dem Begründungserfordernis sei die KJM gerecht geworden. Sie

habe in zulässiger Weise auf die Beschlussvorlage der Beklagten

Bezug genommen, die den Sachverhalt und die Gründe auf der

Grundlage der Prüfgruppenbefassung und der Anhörung des

Veranstalters enthalten habe. Ausweislich des KJM-Protokolls habe

sie sich diese Beschlussvorlage zu eigen gemacht und somit ihren

Beschluss hinreichend begründet. Ausdrücklich sei auch die

„Anhörung der Anbieterin“ berücksichtigt worden. Die

KJM habe auch hinreichend deutlich gemacht, dass sie nicht davon

ausgegangen sei, dass das Berichterstattungsprivileg im

vorliegenden Fall Anwendung finde. Ein kompetenzwidriger Vollzug

liege nicht vor.

Randnummer 50

Aus den im Bescheid genannten Gründen bestehe kein

Berichterstattungsprivileg zugunsten der Klägerin. Auch wenn es

sich bei dem Beitrag um einen solchen des politischen

Zeitgeschehens gehandelt habe, hätte das Problem der

„Jugendgewalt“ auch ohne die Darstellung der

Videoaufnahmen thematisiert werden können.

Randnummer 51

Schließlich sei der Bescheid auch in materieller Hinsicht nicht

zu beanstanden. Zum Vortrag der Klägerin, Sendungen, die für unter

12-Jährige entwicklungsbeeinträchtigend seien, könnten im Rahmen

eines ihr zustehenden Beurteilungsspielraums auch vor 20.00 Uhr

platziert werden, werde auf die entgegenstehende Rechtsprechung des

Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verwiesen.

Randnummer 52

Zu beurteilen sei hinsichtlich der Nichtvorlagefähigkeit der

Beitrag in „t...“. Dieser sei vorproduziert gewesen und

nicht live gesendet. Er hätte der Selbstkontrolle zur Verfügung

gestellt werden können. Die Vorlage und Prüfung einer Sendung vor

der Ausstrahlung sei der Regelfall, die nachträgliche Kontrolle der

Selbstkontrolle der Ausnahmefall.

Randnummer 53

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs der

Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der

Entscheidung waren.

Gründe

Randnummer 54

I. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.

Randnummer 55

1. Die Anfechtungsklage ist zulässig, sie ist insbesondere

innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides und damit

fristgemäß nach § 74 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO erhoben worden. Der Durchführung eines

Widerspruchsverfahrens bedurfte es nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO

i.V.m. § 7 Abs. 3 Halbs. 1, § 2 Nr. 7 Staatsvertrag über die

Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der

Medien MStV nicht.

Randnummer 56

2. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Die Verwaltungsakte

in dem angefochtenen Bescheid vom 28. Mai 2014 sind rechtswidrig

und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1

VwGO).

Randnummer 57

a. Rechtsgrundlage der angegriffenen medienaufsichtlichen

Maßnahme ist § 20 Abs. 1 und 2 des

Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 10./27. September 2002

(Berlin GVBl. 2003 S. 69 ff.; Brandenburg GVBl. I 2003 S. 21 ff.)

in der hier maßgeblichen, nämlich im Zeitpunkt der Bekanntgabe des

angefochtenen Bescheides geltenden Fassung des Dreizehnten

Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 30. Oktober/20. November 2009

(Berlin GVBl. 2010 S. 39, 44; Brandenburg GVBl. I 2010 Nr. 8 S. 1,

12) JMStV i.V.m. § 58 Abs. 1 des Staatsvertrags über die

Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der

Medien vom 29. Februar 1992 (Berlin GVBl. 1992 S. 150 ff.;

Brandenburg GVBl. I 1992 S. 142 ff.) in der hier maßgeblichen

Fassung des Fünften Staatsvertrages zur Änderung des

Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und

Brandenburg im Bereich des Rundfunks vom 30. August/11. September

2013 (Berlin GVBl. S. 638 ff.; Brandenburg GVBl. I Nr. 41 S 1 ff.)

MStV -. Stellt die zuständige Landesmedienanstalt fest, dass ein

Anbieter (vgl. dazu § 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV) gegen die Bestimmungen

des JMStV verstoßen hat, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen

gegenüber dem Anbieter (§ 20 Abs. 1 JMStV). Für Veranstalter von privatem (vgl. dazu die amtliche Überschrift des fünften Abschnitts

des JMStV [„Vollzug für Anbieter mit Ausnahme des

öffentlich-rechtlichen Rundfunks“], in dem § 20 JMStV sich

findet) Rundfunk trifft gemäß § 20 Abs. 2 JMStV die zuständige

Landesmedienanstalt durch die KJM (§ 14 Abs. 2 Satz 1 JMStV)

entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die jeweilige

Entscheidung. Die landesrechtliche Regelung, entsprechend der die

Entscheidung im vorliegenden Fall zu treffen gewesen ist, ist § 58

Abs. 1 MStV. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Medienanstalt den

Verstoß eines Veranstalters gegen die rechtlichen Bindungen nach

diesem Staatsvertrag oder einer auf der Grundlage dieses

Staatsvertrages ergangenen Entscheidung beanstandet, wenn sie einen

solchen feststellt, und den Veranstalter unter Hinweis auf die

möglichen Folgen einer Nichtbeachtung der Anordnung auffordert, den

Verstoß zu beheben und künftig zu unterlassen.

Randnummer 58

Zuständig ist nach § 20 Abs. 6 Satz 1 JMStV die

Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung des

Rundfunkveranstalters erteilt wurde. Dies ist hier die Beklagte,

die Medienanstalt Berlin-Brandenburg, von der der Klägerin die

Sendeerlaubnis erteilt wurde. Stellt die Beklagte als nach dem

JMStV zuständige Landesmedienanstalt wie im vorliegenden Fall

geschehen fest, dass ein Veranstalter von privatem Rundfunk wie

hier die Klägerin, die Rundfunk in Form von Fernsehen veranstaltet

gegen die Bestimmungen des JMStV verstoßen hat, so beanstandet

sie nach § 20 Abs. 2 JMStV und entsprechend § 58 Abs. 1 MStV den

Verstoß gegenüber dem Veranstalter und fordert den Veranstalter

(unter besagtem Hinweis) auf, den Verstoß zu beheben und künftig zu

unterlassen. Diese Entscheidung trifft die Beklagte nach § 20 Abs. 2 JMStV durch die KJM, die ihr als Organ bei der Erfüllung ihrer

Aufgaben dient (vgl. § 14 Abs. 2 S. 2 JMStV) und als solches für

das Treffen der Entscheidung funktionell zuständig ist.

Randnummer 59

b. Der Entscheidung, die die Beklagte durch die KJM getroffen

hat, liegt ein formeller Fehler zu Grunde, der zur Aufhebung des

Bescheides führt.

Randnummer 60

Die KJM ist ihrer in § 17 Abs. 1 Satz 3 und 4 JMStV bestimmten

Begründungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen.

Randnummer 61

§ 17 JMStV enthält nähere Regelungen zum Verfahren der KJM, die

sich aus zwölf Sachverständigen zusammensetzt (§ 14 Abs. 3 JMStV).

Unter anderem ist ausdrücklich bestimmt, dass die KJM ihre

Beschlüsse, die gegenüber den anderen Organen der zuständigen

Landesmedienanstalt bindend und deren Entscheidungen zu Grunde zu

legen sind (§ 17 Abs. 1 Sätze 5 und 6 JMStV), zu begründen hat (§ 17 Abs. 1 Satz 3 JMStV). In der Begründung sind die wesentlichen

tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen (§ 17 Abs. 1 Satz 4 JMStV). Die sachverständige Beurteilung

jugendmedienschutzrelevanter Angebote erschöpft sich nicht in der

abschließenden Entscheidung, sondern umfasst auch die ihr

zugrundeliegenden Erwägungen, die demzufolge in der Begründung der

KJM ihren Niederschlag finden müssen. Es handelt sich dabei um eine

unvertretbare Aufgabe (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. September 2013 7 B 12.2358 juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.

November 2014 OVG 11 B 10.12 juris Rn. 83).

Randnummer 62

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 19. September

2013 7 B 12.2358 juris Rn. 28 ff. m.w.N.) hat entschieden:

Randnummer 63

Es handelt sich bei der Begründungspflicht nicht um eine nur

„wünschenswerte Vorgehensweise“ und „unnötige

Förmelei“. Die Vertragsparteien des

Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und der Gesetzgeber haben ihre

Erfüllung explizit der KJM selbst auferlegt. Allein diese ist dazu

berufen, die von ihr getroffene Entscheidung aufgrund ihrer

sachverständigen Bewertung zu begründen. Auch die Begründung der

Prüfgruppe oder der Begründungsvorschlag der Beklagten ersetzen die

Begründung der KJM nicht, sofern nicht die KJM darauf ausdrücklich

Bezug nimmt und hierdurch zu erkennen gibt, dass sie sich die

Auffassung der Prüfgruppe oder der Beklagten zu eigen macht.

...

Randnummer 64

Die Begründungspflicht des § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JMStV ist

Teil der vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung

geforderten gesetzlichen Rundfunkordnung zum Schutz der in Art. 5

Abs. 1 Satz 2 GG geforderten Rundfunkfreiheit, die anders als

Grundrechte sonst ihrem Träger nicht nur zum Zweck der

Persönlichkeitsentfaltung und Interessenverfolgung eingeräumt ist,

sondern auch der freien individuellen und öffentlichen

Meinungsbildung dient ... Sie soll zum einen die KJM dazu anhalten,

den von ihr zu beurteilenden Sachverhalt sorgfältig zu ermitteln

und diesen unter Berücksichtigung des Vorbringens des Anbieters in

jugendschutzrechtlicher Hinsicht selbst sachverständig zu bewerten.

Des Weiteren dient sie der Klarheit für die anderen Organe der

zuständigen Landesmedienanstalt, denen gegenüber die Beschlüsse der

KJM bindend sind und die sie einschließlich der Begründung ihren

Entscheidungen zu Grunde zu legen haben (§ 17 Abs. 1 Sätze 5 und 6

JMStV).

Randnummer 65

Neben diesen objektiv-rechtlichen Funktionen dient die

Begründung aber vor allem auch den Rechten der betroffenen

Rundfunkveranstalter und der Anbieter von Telemedien. Die Pflicht

der KJM, ihre Entscheidungen zu begründen und dabei die

wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen,

wurde ausdrücklich „mit Blick auf die Rechte der

Betroffenen“, die eventuell gegen eine abschließende

Entscheidung Rechtsschutz in Anspruch nehmen wollen, in die

Regelung aufgenommen. ... Die Betroffenen können die Einschätzung

der KJM als sachverständige Aussage im gerichtlichen Verfahren nur

mit dem gleichen Aufwand in Frage stellen, der notwendig ist, um

die Tragfähigkeit fachgutachtlicher Äußerungen zu erschüttern. Ist

die Bewertung der KJM in diesem Sinn nicht entkräftet, so ist es

dem Gericht verwehrt, seine eigene Bewertung an die Stelle der

Bewertung der KJM zu setzen. ... Ohne Kenntnis der Gründe, auf die

die KJM ihre Entscheidung stützt, kann der Betroffene diese jedoch

nicht erschüttern. Er ist daher darauf angewiesen, zu erfahren,

welche Gründe die KJM als sachverständiges Gremium zu ihrer

Entscheidung bewogen haben.

Randnummer 66

Die objektivrechtliche Begründungspflicht der KJM dient damit

zugleich der Sicherung der grundrechtlichen Positionen der

betroffenen Rundfunkveranstalter und Telemedienanbieter. Sie haben

Anspruch darauf, dass die KJM ihren Beschluss nach ausreichender

Kenntnisnahme des zu beurteilenden Angebots unter Bekanntgabe ihrer

wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen begründet.

... Fehlt eine solche Begründung, schlägt dies auf die

Rechtmäßigkeit der Entscheidung der zuständigen Landesmedienanstalt

durch.

Randnummer 67

Eine Verletzung der Begründungspflicht führt zur

Rechtswidrigkeit des daraufhin ergangenen Bescheides (vgl. BayVGH,

Urteil vom 19. September 2013 7 B 12.2358 juris Rn. 27; VG

Berlin, Urteil vom 3. Mai 2012 VG 27 A 19.07 juris Rn. 43).

Randnummer 68

Die KJM hat in ihrer Begründung nach der (wohl) erfolgten

Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 19. Februar 2014

(vgl. § 4 Abs. 3 Satz 3 GVO-KJM i.d.F. nach Änderung vom 7. März

2012) ausgeführt:

Randnummer 69

„Mehrheitlich machen sich die KJM-Mitglieder die in der

Vorlage für die Prüfgruppe vom 15.10.2013 dargelegte Einschätzung

der mabb unter der Berücksichtigung der Anhörung der Anbieterin

hinsichtlich der Entwicklungsbeeinträchtigung für unter 12 Jährige

zu eigen.“

Randnummer 70

Gemessen an den obigen Maßstäben genügt dieser zu dem

KJM-Beschluss in der Niederschrift enthaltene Satz den

Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht.

Randnummer 71

Grundsätzlich ist eine Bezugnahme auf die Begründung der

genannten Vorlage nach den obigen Ausführungen zulässig. Auch ist

vorliegend mit der Bezugnahme allein auf eine einzelne Vorlage (vom

15. Oktober 2013) keine Kettenverweisung gegeben. Ferner findet

sich als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bezugnahme in

der Begründung der KJM der Ansatz des Sichzueigenmachens.

Randnummer 72

Gleichwohl reicht die Begründung nicht hin. Es fehlt ihr an der

gebotenen Bestimmtheit. Eine Bezugnahme auf eine Beschlussvorlage

ist im Grundsatz (nur) zulässig, wenn dadurch eine klare und

unmissverständliche Begründung des Beschlusses zu Stande kommt. Die

Bezugnahme muss dem Beschluss der KJM (Plenum oder Prüfausschuss)

oder dem diesen enthaltenden Protokoll durch eindeutige

Formulierungen zu entnehmen sein (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17.

Juni 2015 13 A 1215/12 juris Rn. 46). Diesen Anforderungen ist

vorliegend nicht genügt. Die als Begründung genutzte bezugnehmende

Formulierung ist nicht aus sich heraus in einem eindeutigen Sinne

zu verstehen.

Randnummer 73

Die Bezugnahme ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157

BGB aus der Perspektive des Empfängerhorizontes so auszulegen, wie

ihre Adressaten nach den ihnen bekannten oder ohne Weiteres

erkennbaren Umständen ihren materiellen Gehalt unter

Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen müssen; die

hierdurch gegebene Begründung ist hinreichend bestimmt, wenn sie

sich unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 29.

April 2014 2 A 10894/13 juris Rn. 39 und zu § 37 VwVfG BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 8 C 18.16 juris Rn. 14). So

liegt es hier nicht.

Randnummer 74

Die Beklagte hat dem Beschluss und der Begründung der KJM den

Inhalt ihres Bescheides vom 28. Mai 2014 entnommen, wie sie in

ihrem Schriftsatz vom 23. Juli 2015, Seite 7 f., darstellt. Sie

versteht den Inhalt des Beschlusses an dieser Stelle so, dass sich

die KJM-Mitglieder „die in der Vorlage für die Prüfgruppe vom

15.10.2013 dargelegten Einschätzungen der mabb“ zu eigen

gemacht hätten, mithin die gesamten Beurteilungen der Beklagten.

Dies erscheint nach dem Wortlaut zunächst nachvollziehbar.

Randnummer 75

Die Klägerin (Schriftsatz vom 8. Dezember 2014, Seite 6)

versteht die Bezugnahme hingegen dahin, dass sich „die in der

Vorlage für die Prüfgruppe vom 15.10.2013 dargelegte(n)

Einschätzung der mabb ... hinsichtlich der

Entwicklungsbeeinträchtigung für unter 12 Jährige“ zu eigen

gemacht werde, mithin nicht der Sendungsinhalt, die Gründe für die

Ablehnung des Nachrichtenprivilegs und die Wiedergabe der

Einlassung der Klägerin. Nach dem Wortlaut der

Sitzungsniederschrift ist auch diese Lesart bei unbefangenem

Sprachverständnis vertretbar.

Randnummer 76

Die sich somit in ihrer Reichweite ergebene Unklarheit des

Begründungs- und Bezugnahmesatzes wird eindrucksvoll bestätigt

durch die weiteren Ausführungen der Beklagten, die an anderer

Stelle (Schriftsatz vom 23. Juli 2015, Seite 15) gerade den

Satzteil der „Entwicklungsbeeinträchtigung für unter 12

Jährige“ betont. Denn sie lässt sich dahin ein (Schriftsatz

vom 6. Dezember 2016, Seite 7), der Satz bedeute nicht, dass

„die KJM ihrerseits die Anhörung bezüglich der

Entwicklungsbeeinträchtigung berücksichtigt hat, sondern vielmehr,

dass die mabb bei ihrer diesbezüglichen Einschätzung die Anhörung

der Klägerin berücksichtigt hat“. Letzteres kann indes nicht

der Fall sein, da die Anhörung erst mit Schreiben vom 20. November

2013 und damit zeitlich nach dem Erstellen der benannten Vorlage

vom 15. Oktober 2013 erfolgte. Das hier vorgetragene Verständnis

der Beklagten zugrundegelegt wäre die Begründung der KJM eindeutig

unzutreffend und im Ergebnis nicht umsetzbar gewesen. In jedem Fall

ist damit aber auch auf die Perspektive des Empfängerhorizontes der

hiesigen Beklagten abgestellt eine Konfusion in der Begründung der

KJM festzustellen.

Randnummer 77

Die maßgebliche Begründung zum Beschlusstenor mit Ausnahme der

näheren Ausführungen zu einer Vorlagefähigkeit nach § 20 Abs. 3

Satz 2 JMStV erschöpft sich in diesem einen Satz. Eine konkrete

Zuordnung zu den fünf Punkten der Ausführungen in der Vorlage für

die Prüfgruppe vom 15. Oktober 2013 findet sich nicht. Auch ist in

dieser Vorlage das von der KJM benutzte Wort

„Einschätzung“ kein Teil einer Abschnittsüberschrift.

Bei einem Abstellen auf die

„Entwicklungsbeeinträchtigung“ könnte eine Bezugnahme

auf die dort unter „5. Inhaltliche Bewertung des Beitrags

unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 6 JMStV“ (d.h. zu dem

Berichterstattungsprivileg) enthaltenen Ausführungen ausscheiden

und die Begründung wäre in diesem Punkt defizitär. Auch ist in der

Vorlage unter „3. Prüfergebnis“ ausgeführt:

Randnummer 78

Die Sendung „t...“, ausgestrahlt bei P... am

09.09.2013 im Tagesprogram (17.00 Uhr), verstößt gegen § 5 Abs. 1

i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 JMStV.

Randnummer 79

Die KJM hat in ihrem Beschluss hingegen von diesem Wortlaut

abweichend nur einen Verstoß „des Beitrags ´t...

(Jugendgewalt)´“ festgestellt.

Randnummer 80

Im Übrigen ist im Unterschied zu der in Bezug genommenen Vorlage

für die Prüfgruppe vom 15. Oktober 2013 im Beschlusstenor nicht

lediglich auf § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 JMStV, sondern auch

auf § 5 Abs. 4 Satz 2 JMStV abgestellt worden, so dass auch eine

inhaltliche Abweichung nicht ohne Weiteres ausgeschlossen ist. § 5

Abs. 4 Satz 2 JMStV bestimmt, dass Gleiches (wie in Satz 1) gilt,

wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder

Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, wenn das Angebot nur

zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird.

Soweit die Beklagte die Benennung dieser Bestimmung als

redaktionelles Versehen wertet, wie sich aus der übrigen Bezugnahme

auf unter 12-Jährige ergebe (Schriftsatz vom 23. Juli 2015, Seite 15), ist auf die Bindungswirkung des Beschlusses der KJM für die

Beklagte zu verweisen (im Bescheid ist im Übrigen auf Abs. 4 Satz 2

abgestellt [dort Seite 4 zu Punkt 5 und 6, wenn auch mit einer

Sendezeitbeschränkung ab 20.00 Uhr]). Auch vor diesem Hintergrund

hätte sich eine klärende Nachfrage vor dem Bescheiderlass am 28.

Mai 2014 aufgedrängt.

Randnummer 81

Die dem Begründungssatz nachfolgenden Ausführungen in der

Niederschrift zu einer Diskussion, ob es sich bei dem Angebot um

eine nichtvorlagefähige Sendung handele, und zur Frage der

Bußgeldhöhe helfen zur Klärung der obigen Frage der Bestimmtheit

nicht weiter. Gleiches gilt für den letztlich verabschiedeten

Beschlusstenor, der sich etwa zu § 5 Abs. 6 JMStV nicht

verhält.

Randnummer 82

Der somit in hohem Maße zu Mehrdeutigkeiten und Unklarheiten

führende Begründungssatz der KJM vermag danach auch in der

notwendigen Auslegung eine klare und eindeutige Begründung des

Beschlusses nicht darzustellen. Zwar kann vermutet werden, welche

vielleicht die zutreffende Interpretation des verschachtelten und

mit mehrfachen Bezügen versehenen Satzes sein mag, ein im Hinblick

auf seine Bindungswirkung und seine Funktion der Rechtewahrung des

Betroffenen geboten eindeutigen Inhalt kann ihm aber nicht

entnommen werden.

Randnummer 83

Der sich aus dem oben Ausgeführten ergebende Begründungsmangel

ist nicht entsprechend § 46 VwVfG unbeachtlich. Denn § 46 VwVfG

findet keine Anwendung auf absolute Verfahrensfehler (vgl.

Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 46 Rn. 20). Um einen

solchen absoluten Verfahrensfehler handelt es sich vorliegend, weil

der Gesetzgeber einerseits die Entscheidungskompetenz für die

abschließende Beurteilung von Angeboten nach dem JMStV (§ 16 Satz 1

JMStV) der KJM als schon nach ihrer gesetzlichen Besetzung mit

besonderem Sachverstand ausgestattetem Gremium übertragen hat, so

dass nicht nur die von diesem Gremium getroffene Entscheidung,

sondern auch die vom Gesetz verlangte Begründung dieser

Entscheidung unvertretbar ist, und andererseits nach der Konzeption

des JMStV die KJM nur verwaltungsintern als Organ der jeweils

zuständigen Landesmedienanstalt, jedoch nicht als

Verfahrensbeteiligter im Sinne des § 13 VwVfG tätig wird. Damit ist

das Vorliegen einer vom Entscheidungsgremium also der KJM stammenden Begründung essentiell für die Rechtmäßigkeit einer von

der jeweiligen Landesmedienanstalt erlassenen Aufsichtsmaßnahme

nach dem JMStV, ohne dass letztere auf das Verfahren der KJM

Einfluss nehmen kann (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17. Juni 2015 13 A 1215/12 juris Rn. 54; VG Berlin, Urteil vom 19. Juni 2012 VG 27 A 70.08 juris Rn. 21; zur Sicherung grundrechtlicher

Positionen durch die objektivrechtliche Begründungspflicht der KJM

vgl. BayVGH, Urteil vom 19. September 2013 7 B 12.2358 juris

Rn. 31).

Randnummer 84

Aufgrund des vorliegenden Begründungsmangels des Beschlusses der

KJM vom 19. Februar 2014 ist die von der Beklagten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV getroffene Entscheidung

rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihrem Anspruch auf

fehlerfreie Gestaltung des Verwaltungsverfahrens.

Randnummer 85

c. Im Übrigen leidet diese Beanstandung auch an einem

materiell-rechtlichen Mangel. Denn es ist die sinngemäße Behauptung

der Beklagten nicht erwiesen, der Beitrag sei geeignet, die

Entwicklung von Kindern und Jugendlichen unter 12 Jahren zu einer

eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu

beeinträchtigen, nämlich übermäßig ängstigend, weil sich die Bilder

der dargebotenen Gewaltakte in das Gedächtnis eines Kindes

„einbrennen“ und es nachhaltig ängstigen und verstören

könnten.

Randnummer 86

Der Erlass einer Beanstandung durch die Beklagte aufgrund einer

Entscheidung der KJM setzt gemäß § 20 Abs. 1 JMStV die Feststellung

eines Verstoßes eines Anbieters gegen Bestimmungen des

Jugendmedienschutz-Staatsvertrages voraus. Hier kommt allein ein

Verstoß der Klägerin gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV in

Betracht. Nach § 5 Abs. 1 JMStV haben Anbieter, sofern sie Angebote

verbreiten oder zugänglich machen, die geeignet sind, die

Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer

eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu

beeinträchtigen, dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder

Jugendliche der betroffenen Altersstufe sie üblicherweise nicht

wahrnehmen. Der Anbieter kann seiner Pflicht aus § 5 Abs. 1 JMStV

dadurch entsprechen, dass er die Zeit, in der die Angebote

verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder

und Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die

Angebote nicht wahrnehmen (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 JMStV). Bei Filmen, die

nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht

freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer

Kinder Rechnung zu tragen (§ 5 Abs. 4 Satz 3 JMStV).

Randnummer 87

Die Annahme eines Verstoßes gegen § 5 JMStV unterliegt

vollständiger gerichtlicher Kontrolle. Ein gerichtlich nur

eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum kommt der KJM bei

der Feststellung der Eignung eines Angebots zur Beeinträchtigung

der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen nicht zu (BVerwG,

Urteil vom 31. Mai 2017 6 C 10.15 juris Rn. 33 f.).

Randnummer 88

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin mit der

Ausstrahlung des im Bescheid angeführten ´t...´-Beitrages zum Thema

„Jugendgewalt“ am 9. September 2013 um 17.00 Uhr gegen

§ 5 Abs. 1 JMStV verstoßen hat. Dabei kann dahinstehen, ob es sich

bei einem einzelnen Beitrag um ein Angebot (zum Begriff: § 3 Abs. 2

Nr. 1 JMStV) im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

handelt. Denn die Kammer ist jedenfalls nicht überzeugt davon, dass

die Ausstrahlung des Beitrags geeignet gewesen ist, die Entwicklung

von Kindern im Alter bis zu 12 Jahren zu einer

eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu

beeinträchtigen (vgl. dazu BVerwG a.a.O. Rn. 36).

Randnummer 89

(1) Da die KJM die Feststellung eines Verstoßes gegen die

Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages als

sachverständiges Gremium trifft, deren Mitglieder nach § 14 Abs. 6

Satz 1 JMStV weisungsunabhängig sind, sind ihren Entscheidungen

zugrunde liegenden Wertungen bei ihrer gerichtlichen Überprüfung

als sachverständige Aussagen anzusehen (BVerwG a.a.O. Rn. 35).

Randnummer 90

Die Wertungen, die den mit dem angefochtenen Bescheid

umgesetzten Beschlüssen der KJM vom 19. Februar 2014zugrunde

liegen, sind nicht als sachverständige Aussagen und damit als

Beweis dafür verwertbar, dass der Beitrag geeignet ist, die

Entwicklung von Kindern im Alter bis zu 12 Jahren zu einer

eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu

beeinträchtigen. Denn diese Wertungen leiden an einem

entscheidenden Mangel. Es ist davon auszugehen, dass den

Mitgliedern der KJM, die an der Fassung der genannten Beschlüsse

beteiligt waren, die für die sachverständige Beurteilung der

Wirkung des Beitrags auf die Entwicklung von Kindern und

Jugendlichen notwendige Tatsachengrundlage gefehlt hat.

Randnummer 91

Grundlage jeder sachverständigen Äußerung ist die Wahrnehmung

des Lebenssachverhaltes, auf den sie sich bezieht. Sie verschafft

dem Sachverständigen Kenntnis von den tatsächlichen

Voraussetzungen, auf denen seine sachverständigen Äußerungen

basieren. Ist wie bei einem hier in Rede stehenden Verstoß gegen

§ 5 JMStV die Wirkung eines Medienangebotes auf Kinder und

Jugendliche sachverständig zu beurteilen, besteht die

Tatsachengrundlage, die dieser Äußerung zugrunde zu legen ist, in

der Kenntnis des zu beurteilenden Medienangebots (vgl. VG Berlin,

Urteil vom 25. September 2012 VG 27 K 139.09 juris Rn. 46).

Randnummer 92

Tatsachengrundlage für die sachverständige Beurteilung der

Wirkung des hier in Rede stehenden Beitrags auf Kinder und

Jugendliche ist dessen Kenntnis. Diese Kenntnis kann den

Mitgliedern der KJM, die an den genannten Beschlüssen der KJM

mitgewirkt haben, vorliegend nicht zugesprochen werden. Es kann

offen bleiben, ob diese KJM-Mitglieder vor jenen Entscheidungen

jeweils einen Mitschnitt der gesamten Sendung oder auch nur des

Beitrags tatsächlich erhalten haben und überhaupt zur Kenntnis

nehmen konnten, da die entsprechende Absendung für die Sitzung am

19. Februar 2014 nach dem Vorbringen der Beklagten erst am 12.

Februar 2014 erfolgte und damit unter Berücksichtigung der

Postlaufzeit und des dazwischen liegenden Wochenendes nur ein

kleines Zeitfenster gegeben war. Denn es ist jedenfalls nicht davon

auszugehen, dass die betreffenden KJM-Mitglieder den Mitschnitt vor

den Entscheidungen selbst angesehen, mithin den Beitrag vorher zur

Kenntnis genommen haben. Konkrete Anhaltspunkte für eine vorherige

Sichtung des Mitschnitts durch besagte KJM-Mitglieder sind nicht

vorhanden.

Randnummer 93

(2) Dem Verwaltungsvorgang der Beklagten, insbesondere dem

Protokoll der KJM-Sitzung vom 19. Februar 2014, lässt sich nicht

entnehmen, dass die betreffenden KJM-Mitglieder den Mitschnitt vor

den Entscheidungen selbst angesehen hätten.

Randnummer 94

Aus den im gerichtlichen Verfahren von der Beklagten in Kopie

vorgelegten Schreiben des KJM-Mitglieds S... vom 2. Juni 2015 und

des KJM-Mitglieds A... vom 25. Juni 2015 ergibt sich nicht, dass

wenigstens diese beiden KJM-Mitglieder den Mitschnitt vor den

Entscheidungen angesehen hätten. Diese Schreiben enthalten wie

die Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat Schilderungen, wie die KJM-Mitglieder R... und F... für gewöhnlich

Prüffälle für KJM-Sitzungen vorbereiten, insbesondere

Sendemitschnitte sichten, mithin Darstellungen üblicher Abläufe der

Vorbereitung solcher Sitzungen durch diese KJM-Mitglieder. Hingegen

sagen die allgemein gehaltenen, insbesondere teilweise vage

formulierten (z.B. der Passus „am letzten oder vorletzten

Arbeitstag“ im Schreiben vom 25. Juni 2015) Erklärungen

nichts darüber aus, ob die KJM-Mitglieder R... und F... auch im

vorliegenden Fall so verfahren sind. Mit anderen Worten besagen die

Schreiben nicht, dass die KJM-Mitglieder R... und F... einen

Mitschnitt des hier im Streit stehenden Beitrags oder der gesamten

Sendung vor den betreffenden Entscheidungen der KJM gesichtet

haben.

Randnummer 95

Der sinngemäße Hilfsbeweisantrag der Beklagten, Beweis zu

erheben darüber, dass eine eigene Sichtung des

streitgegenständlichen Angebots durch die an der Beschlussfassung

in der Sitzung vom 19. Februar 2014 beteiligten KJM-Mitglieder im

Vorfeld dieser Sitzung stattgefunden hat, durch Vernehmung der in

besagter Sitzung anwesenden, schriftsätzlich im Einzelnen benannten

KJM-Mitglieder als Zeugen, ist abzulehnen. Dieser Beweisantrag ist

unzulässig, da es sich bei ihm um einen bloßen

Ausforschungsbeweisantrag handelt. Die Behauptung der Beklagten,

die betreffenden Mitglieder der KJM hätten den umstrittenen Beitrag

vor der genannten Sitzung gesichtet, stellt eine ohne greifbare

Anhaltspunkte ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung dar (vgl.

BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 2013 2 B 22.12 juris Rn. 19,

und vom 14. Juni 2005 2 B 108.04 juris. Rn. 9). Das prozessuale

Verhalten der Beklagten lässt den Schluss zu, dass sie nicht weiß,

ob besagte KJM-Mitglieder den Beitrag vor der Sitzung gesichtet

haben, sondern lediglich vermutet, dass es sich so verhält (vgl.

Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 86 Rn. 12). Die Beklagte hat

nicht mitgeteilt, woher sie weiß, dass die betreffenden

KJM-Mitglieder den Beitrag jeweils vor der Sitzung gesichtet haben,

mithin die Quelle ihres scheinbaren Wissens nicht benannt (vgl.

BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 9 B 518.99 juris Rn. 10).

Sie hat ihre hier in Rede stehende, pauschale Behauptung, die die

Klägerin in zulässiger Weise bestritten hat, auch nicht in

zeitlicher und räumlicher Hinsicht konkretisiert. Trotz

diesbezüglicher gerichtlicher Auflagen hat sie nicht angegeben,

wann und wo die betreffenden KJM-Mitglieder den Beitrag im Vorfeld

der Sitzung gesichtet haben sollen. Zu derlei Angabe ist die

Beklagte nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 der

Zivilprozessordnung ZPO verpflichtet gewesen. Danach haben die

Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände u.a.

vollständig abzugeben. Zu den tatsächlichen Umständen des

vorliegenden Falles gehören auch die Umstände, ob und

gegebenenfalls woher die Beklagte weiß, dass die betreffenden

KJM-Mitglieder den Beitrag vor der Sitzung gesichtet haben. Diese

Umstände fallen in die Wissens- und Einflusssphäre der Beklagten.

Die Beklagte ist hinsichtlich der vorherigen Sichtung des Beitrags

durch die KJM-Mitglieder nicht auf Vermutungen angewiesen, sondern

kann und muss wissen, ob eine solche Sichtung erfolgt ist. Die

betreffenden KJM-Mitglieder sind verpflichtet, der Beklagten

Entsprechendes zu offenbaren. Die KJM ist im vorliegenden Fall als

Organ der Beklagten tätig geworden (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 JMStV).

Die Mitglieder der KJM üben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach

dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ein öffentliches Amt aus. Bei

den betreffenden Informationen handelt es sich um dienstliches

Wissen der KJM-Mitglieder, die an besagter Beschlussfassung

beteiligt waren. Die vorherige Sichtung des Beitrags hat zu den

dienstlichen Pflichten dieser KJM-Mitglieder gehört, da die

Kenntnis des Beitrags Voraussetzung für die sachverständige

Beurteilung der Wirkung desselben auf die Entwicklung von Kindern

und Jugendlichen ist (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse

vom 8. August 2013 OVG 6 S 27.13 juris Rn. 5, und vom 13. März

2013 OVG 6 S 4.13 juris Rn. 15 f.). Der Angabe der betreffenden

Umstände steht nicht entgegen, dass die KJM aus Sachverständigen

besteht (§ 14 Abs. 3 Satz 1 JMStV) und dass die Mitglieder der KJM

bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem

Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nicht an Weisungen gebunden sind

(§ 14 Abs. 6 Satz 1 JMStV). Denn diese Angaben beeinträchtigen die

KJM-Mitglieder weder in ihrer Eigenschaft und Tätigkeit als

Sachverständige noch in ihrer Weisungsfreiheit bei der Erfüllung

ihrer genannten Aufgaben.

Randnummer 96

Unter den gegebenen Umständen, insbesondere der zuletzt

genannten, ins Blaue hinein aufgestellten und unsubstantiierten

Behauptung der Beklagten, hat die Kammer auch keine Veranlassung,

von Amts wegen durch die Vernehmung der betreffenden KJM-Mitglieder

als Zeugen Beweis darüber zu erheben, ob diese den Beitrag vor der

Sitzung angesehen haben (vgl. Kopp/Schenke a.a.O.).

Randnummer 97

(3) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht davon

ausgegangen werden, dass die betreffenden KJM-Mitglieder den

Beitrag vor den in Rede stehenden Entscheidungen der KJM gesichtet

haben. Es kann dahinstehen, ob keine Anhaltspunkte dafür vorliegen,

dass diese KJM-Mitglieder den Beitrag vorher nicht gesehen haben.

Denn es ist nicht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, d.h. ohne

weiteres, anzunehmen, dass Mitglieder der KJM, die an einer

Entscheidung der KJM mitgewirkt haben, das betreffende Angebot vor

der Entscheidung tatsächlich in Augenschein genommen haben, wenn

ihnen wie hier unterstellt wird vor der Entscheidung ein

Mitschnitt des Angebots übersandt worden ist (a.M. VG München,

Urteil vom 16. April 2015 M 17 K 13.1601 juris Rn. 59 f., und

VG Hannover, Urteil vom 8. Juli 2014 7 A 4679/12 juris Rn. 51

ff., die die Frage der vorherigen Sichtung des Angebots durch

die entscheidenden KJM-Mitglieder ohne Begründung als

verfahrensrechtliche Frage ansehen). Das Fehlen konkreter

Anhaltspunkte für die Nichtsichtung des Angebots lässt nicht

zuverlässig darauf schließen, dass die betreffenden KJM-Mitglieder

den ihnen übersandten Mitschnitt des Angebots vor der Entscheidung

tatsächlich in Augenschein genommen haben, zumal die Übersendung

des Mitschnitts ihnen lediglich die Möglichkeit zur

Inaugenscheinnahme des Angebots gibt. An dieser Beurteilung ändert

es nichts, dass KJM-Mitglieder verpflichtet sind, ein Angebot in

Augenschein zu nehmen, bevor sie über dieses entscheiden. Das

Bestehen dieser Pflicht lässt nicht den verlässlichen Schluss

darauf zu, dass ihr im Einzelfall auch genügt worden ist. Das von

der Beklagten angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts

Rheinland-Pfalz vom 29. April 2014 2 A 10894/13 - (juris

insbesondere Rn. 44 f.) steht dieser Bewertung schon deswegen nicht

entgegen, weil dieses Urteil nicht Entscheidungen der KJM, sondern

Entscheidungen der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK)

betrifft. Entscheidungen der ZAK zugrunde liegende Wertungen sind

bei ihrer gerichtlichen Überprüfung nicht als sachverständige

Aussagen anzusehen.

Randnummer 98

Dies gilt nach Auffassung der Kammer umso mehr, als die

zuständige Landesmedienanstalt es selbst in der Hand hat, die

Sichtung eines Angebots durch die KJM-Mitglieder, die an der

Entscheidung der KJM über das Angebot mitwirken, im

Verwaltungsverfahren zu dokumentieren. Es mag letztlich auf sich

beruhen, ob wofür einiges spricht (z.B. dass den Entscheidungen

der KJM zugrunde liegenden Wertungen bei ihrer gerichtlichen

Überprüfung als sachverständige Aussagen anzusehen sind und dass

eine medienaufsichtliche Beanstandung eines Angebots den Anbieter

in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG betrifft) diese

Landesmedienanstalt verpflichtet ist, die betreffenden, in ihre

Wissens- und Einflusssphäre fallenden Umstände im

Verwaltungsverfahren als aktenführungspflichtige Behörde zu

dokumentieren. Denn jedenfalls ist sie in ihrem eigenen Interesse

gehalten, dies zu tun (z.B. um für den Fall späterer

Rechtsstreitigkeiten vorzusorgen). Die vorherige Sichtung des

Angebots durch die die Entscheidung treffenden KJM-Mitglieder ist wie oben ausgeführt unerlässliche Grundlage für sachverständige

Aussagen der KJM. Bei solchen Aussagen handelt es sich um ein von

der Landesmedienanstalt, als deren Organ die KJM bei der

Entscheidung handelt, selbst geschaffenes Beweismittel für

Tatsachen, für die die Landesmedienanstalt die Beweislast trägt.

Derartige Aussagen dienen als Beweismittel zumindest für Tatsachen,

die das Tatbestandsmerkmal „… geeignet …, die

Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer

eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu

beeinträchtigen, …“ des § 5 Abs. 1 JMStV erfüllen. Die

betreffenden Tatsachen stellen Tatsachen dar, die die

Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts begründen, der in Umsetzung der

Entscheidung der KJM zu erlassen ist.

Randnummer 99

Es ist unerheblich, dass die Mitglieder der Prüfgruppe der KJM

am 23. Oktober 2013 den Beitrag vor der Sitzung der KJM angesehen

haben. Denn die Sichtung des Beitrags durch die Mitglieder dieser

Gruppe ersetzt nicht die eigene unmittelbare Wahrnehmung desselben

durch die Mitglieder der KJM, die an der Fassung der mit dem

angefochten Bescheid umgesetzten Beschlüsse der KJM vom 19. Februar

2014 beteiligt waren. Insbesondere kann eine bei den Mitgliedern

der Prüfgruppe möglicherweise vorhandene Kenntnis des Beitrags den

betreffenden Mitgliedern der KJM, mithin des

Sachverständigengremiums, das letztere Entscheidungen traf, nicht

zugerechnet werden (vgl. zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 25.

September 2012 a.a.O. Rn. 51 ff.). Im Übrigen wurde von der KJM

auch nicht Bezug auf die Prüfung der Prüfgruppe vom 23. Oktober

2013, sondern auf die Vorlage für die Prüfgruppe vom 15. Oktober

2013 genommen.

Randnummer 100

Die Kammer hat gemäß dem Vorstehenden keine Veranlassung, weiter

aufzuklären, ob der Beitrag geeignet ist, die Entwicklung von

Kindern im Alter bis zu zwölf Jahren zu einer eigenverantwortlichen

und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen,

insbesondere ob er solche Kinder nachhaltig ängstigen und verstören

könnte.

Randnummer 101

d. Nach alledem kann dahinstehen, ob die weiteren von der

Klägerin geltend gemachten formellen und materiellen Mängel

vorliegen.

Randnummer 102

e. Nachdem die Kammer die Beanstandung des von der Beklagten

angenommenen Verstoßes der Klägerin gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3

und 4 JMStV mit diesem Urteil aufgehoben hat, ist auch die

Gebührenerhebung auf der Grundlage von § 35 Abs. 11 des

Rundfunkstaatsvertrages i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 2 der

Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des privaten Rundfunks

vom 9. Oktober 2009, Abl. S. 2518 Kostensatzung i.V.m. Nr. IV.8

des Verzeichnisses zur Kostensatzung aufzuheben. Der

Gebührentatbestand ist nicht (mehr) erfüllt. Ein Verstoß gegen

Bestimmungen des JMStV und/oder die Anordnung einer Maßnahme auf

Grundlage des JMStV wie in Nr. IV.8 des Verzeichnisses zur

Kostensatzung für die Gebührenerhebung gefordert, wurde nicht

wirksam festgestellt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich

im Beschluss der KJM vom 19. Februar 2014 keine Festsetzung von

Gebühren nach der Kostensatzung findet (s.a. § 2 Abs. 3 der

Kostensatzung), sondern nur eine Festsetzung der Bußgeldhöhe; auch

die in der Niederschrift benannte Vorlage für die Prüfgruppe vom

15. Oktober 2013 enthält zu ersterem keine Ausführungen.

Randnummer 103

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167

VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 46 VwVfG BE 2016, § 5 JMStV BE, § 20 JMStV BE, § 14 JMStV BE, § 17 JMStV BE, § 3 JMStV BE, § 58 MStV BE, § 16 JMStV BE, § 24 JMStV BE, § 13 VwVfG BE 2016, § 37 VwVfG BE 2016

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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