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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Urteil vom 01.04.2019 – 22 K 47.18

Spruchkörper
22. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2019:0401.VG22K47.18.00
Normenkette
§ 156 Abs. 1 SGB IX, § 156 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX, § 185 Abs. 3 Nr. 1a SGB IX, § 18 Abs. 1 SchwbAV, § 19 S. 1 SchwbAV ... mehr

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihr einen Zuschuss zu den Kosten für die Beschaffung von Konferenztechnik als technische Arbeitshilfe zu bewilligen.

Randnummer 2

Die 1... geborene Klägerin ist mit einem Grad der Behinderung von 40 durch Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 2. Januar 2017 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Sie ist seit 1... beim Bundesministerium des Innern in Berlin (...) als Sachbearbeiterin angestellt.

Randnummer 3

Mit Antrag vom 19. Mai 2017, eingegangen bei der Behörde am 26. Mai 2017, beantragte die Klägerin beim Integrationsamt Berlin die Gewährung von Leistungen aus Mitteln der Ausgleichabgabe als Zuschuss zu den Kosten für die Beschaffung von Konferenztechnik als technische Arbeitshilfe. Sie gab an, zurzeit freigestelltes Personalratsmitglied zu sein. Ihre diesbezüglichen Aufgaben seien geprägt von vielen Gesprächs- und Sitzungsterminen sowie der Teilnahme an Bewerbungsgesprächen und Auswahlverfahren. Diese Termine fänden häufig in Räumen statt, die nicht mit Konferenztechnik ausgestattet seien. Die Klägerin reichte mehrere Kostenvorschläge von Firmen bezüglich der begehrten Konferenztechnik ein; der Gesamtpreis lag demnach jeweils bei etwa 5.500,Euro.

Randnummer 4

Der Beklagte lehnte mit Bescheid des Integrationsamts Berlin vom 4. August 2017 den Antrag mit der Begründung ab, gemäß § 40 des Betriebsverfassungsgesetzes habe der Arbeitgeber die Kosten für die Tätigkeit von Personalratsmitgliedern zu tragen. Dies betreffe auch die Beschaffung von Konferenztechnik.

Randnummer 5

Die Klägerin legte hiergegen am 25. August 2017 Widerspruch ein. Sie wies darauf hin, dass für sie nicht das Betriebsverfassungsgesetz, sondern das Personalvertretungsgesetz einschlägig sei. Aus § 44 BPersVG ergäbe sich jedoch keine Verpflichtung für den Dienstherrn, ein Personalratsmitglied mit technischen Hilfsmitteln auszustatten. Die von ihr beantragten Hilfsmittel seien für sie persönlich gedacht und sollten in ihrem Eigentum verbleiben.

Randnummer 6

Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2018 zurück. Sämtliche Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe – außer § 21 SchwbAV – setzten voraus, dass die begleitende Hilfe den Arbeits- oder Ausbildungsplatz eines schwerbehinderten Menschen betreffe. Die Klägerin habe als freigestelltes Personalratsmitglied jedoch keinen Arbeitsplatz im Sinne des SGB IX inne, da gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX a.F. Stellen nicht als Arbeitsplatz gelten würden, auf denen Personen beschäftigt seien, die nach ständiger Übung in ihre Stellen gewählt seien. Im Übrigen verwies der Beklagte auf die Verpflichtung des Dienstherrn gemäß § 44 Abs. 1 BPersVG.

Randnummer 7

Mit ihrer am 23. April 2018 bei Gericht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, dass auch sie als freigestelltes Personalratsmitglied einen Arbeitsplatz i.S. von § 156 SGB IX innehabe. Das Arbeitsverhältnis werde durch ihr Wahlamt nicht unterbrochen, denn sie könnte jederzeit auf die Freistellung verzichten und sofort wieder den Dienst antreten.

Randnummer 8

Sachmittel, die der Dienstherr im Rahmen des § 44 BPersVG für Personalratstätigkeit beschaffe, könnten nur bei dieser Tätigkeit eingesetzt werden. Die technische Arbeitshilfe werde von der Klägerin jedoch als begleitende Hilfe im Arbeitsleben benötigt, da sie nach Beendigung der Personalratstätigkeit diese Hilfsmittel auch für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Sachbearbeiterin benötige.

Randnummer 9

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 10

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 4. August 2017 und des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2018 zu verpflichten, ihr die Kosten für die Beschaffung von Konferenztechnik als technische Arbeitshilfe in Höhe von 5.483,00 Euro zu bewilligen.

Randnummer 11

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 12

die Klage abzuweisen.

Randnummer 13

Er hält an der Begründung der angefochtenen Bescheide fest.

Randnummer 14

Die Kammer hat durch Beschluss vom 12. Februar 2019 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Randnummer 15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Randnummer 16

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Randnummer 17

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der Kosten für die Konferenztechnik als technische Arbeitshilfe.

Randnummer 18

Mögliche Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 19 SchwbAV i.V.m. § 185 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB IX. Danach kann das Integrationsamt im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben die Kosten für die Beschaffung von technischen Arbeitshilfen bis zur vollen Höhe übernehmen.

Randnummer 19

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin während ihrer Zeit als freigestelltes Personalratsmitglied einen Arbeitsplatz i.S.v. § 156 Abs. 1 SGB IX innehat oder ob dem der Ausschlussgrund des § 156 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX entgegensteht, weil die Klägerin in ihr Amt als Personalratsmitglied nach ständiger Übung gewählt wurde. Es spricht vieles dafür, dass die Klägerin ihren Arbeitsplatz beim Bundesministerium des Innern (S...) weiterhin auch Im Sinne des § 156 Abs. 1 SGB IX innehat und lediglich während ihrer Zeit als freigestelltes Personalratsmitglied von ihren Arbeitsaufgaben entbunden ist.

Randnummer 20

Einem Anspruch nach § 19 SchwbAV steht jedoch entgegen, dass die begehrte Konferenztechnik der effektiven Wahrnehmung der Personalratstätigkeit der Klägerin dienen soll. Sie stellt daher – mangels Verknüpfung mit den Arbeitsaufgaben der Klägerin – keine technische Arbeitshilfe i.S. des § 19 SchwbAV dar. Der Umstand, dass die Klägerin die Konferenztechnik nach Beendigung ihrer Personalratstätigkeit auch für ihre eigentliche Arbeit nutzen möchte, ändert hieran nichts, da es sich insoweit nur um einen (möglichen) künftigen Bedarf handelt. Sollte dieser Bedarf dann tatsächlich bestehen, was auch von der Struktur der künftigen Arbeitsaufgaben abhängt, könnte ggf. ein neuer Antrag beim Beklagten gestellt werden.

Randnummer 21

Zu Recht hat der Beklagte im Übrigen darauf hingewiesen, dass gemäß § 44 Abs. 1 PersVG die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten zu tragen hat und Leistungen des Integrationsamts zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nur subsidiär sind (§ 18 Abs. 1 Satz 1 SchwbAV).

Randnummer 22

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 19 SchwbAV, § 18 SchwbAV, § 44 BPersVG, § 44 PersVG BE, § 21 SchwbAV

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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