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Zitierfest

Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Urteil vom 24.09.2026 – 12 K 731/25

Spruchkörper
12. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2026:0924.12K731.25.00
Normenkette
§ 10 Abs. 1 PolgDAPrV BE, § 20 PolgDAPrV BE, § 21 Abs. 1 PolgDAPrV BE, § 21 Abs. 5 PolgDAPrV BE, Art. 3 Abs. 1 GG ... mehr

Leitsatz

Ob eine Prüfungsaufgabe die Gebote der Verständlichkeit und der Widerspruchsfreiheit einhält, ist am Empfängerhorizont des durchschnittlich sorgfältigen Prüflings zu bemessen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.Juni 1989 – 9 S 1039/89 – juris Rn. 33). Es kommt darauf an, ob „ein möglicher Mangel in der Formulierung nicht durch die Beachtung durchschnittlicher Sorgfalt für den [Prüfling] behebbar gewesen wäre“ (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Oktober 2018 – 6 A 2286/16 – juris Rn. 20; vgl. ferner auch VG Düsseldorf, Urteil vom 30. August 2002 – 15 K 693/02 – juris Rn. 24 ff.).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen einer Modulprüfung im Bachelorstudiengang „Gehobener Polizeivollzugsdienst“ an der Beklagten, einer Berliner Hochschule.

Randnummer 2

Im Februar 2025 bestand die Klägerin die Modulprüfung zum Modul 5 „Eingriffsrechtliche Grundlagen polizeilicher Strafverfolgungstätigkeit“ im genannten Studiengang erstmals nicht; ihre Klausur wurde – auf einer Skala mit maximal erreichbaren 15 Punkten – mit 3 Punkten bewertet, was der Note „mangelhaft (5)“ entsprach und die Bestehensgrenze von 5 Punkten unterschritt.

Randnummer 3

Am 30. Juli 2025 unternahm die Klägerin den – hier verfahrensgegenständlichen – Wiederholungsversuch der vorgenannten Modulprüfung. Gegenstand der Wiederholungsklausur waren drei Teilaufgaben, denen ein fiktiver Kriminalfall zugrunde lag. Die Sachverhaltsschilderung entspann sich auf zwei A4-Seiten entlang verschiedener polizeilicher Ermittlungsmaßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts nach dem Fund einer Leiche. Die dargestellten polizeilichen Maßnahmen sollen sich in der Diegese des Prüfungsfalls ganz überwiegend Ende Juli 2025 abgespielt haben. Unter anderem wird geschildert, dass die Polizei eine neben der Leiche aufgefundene Zigarettenkippe molekulargenetisch auf das DNA-Identifizierungsmuster hin untersuchen lassen habe und in der Folge beim Abgleich des Musters mit der DNA-Zentraldatei ein Treffer gefunden worden sei. Der Treffer habe zur Figur B., die bereits mehrfach im Jahr 2015 wegen Körperverletzungsdelikten auffällig geworden sei und der damals Körperzellen abgenommen worden seien, geführt. In Betreff auf B. werden sodann Ende Juli 2025 polizeiliche Ermittlungen wie unter anderem eine Observierung, eine Befragung eines Nachbarn, eine Wohnungsdurchsuchung, eine vorläufige Festnahme, eine Vernehmung, etc. durchgeführt. Klausuraufgabe 1 bestand in der Aufforderung, eine gutachterliche Prüfung der Rechtmäßigkeit „der geschilderten Ermittlungsmaßnahmen, beginnend ab dem 20. Juli 2025“, vorzunehmen. Aufgabe 2 lautete:

Randnummer 4

„Auf welche Ermächtigungsgrundlage(n) konnten die Strafverfolgungsbehörden im Jahr 2015 die im Sachverhalt geschilderte Abnahme von Körperzellen bei B und deren molekulargenetische Untersuchung stützen? Nennen Sie bitte die entsprechende(n) Norm(en) und schildern Sie, welche Stelle anordnungszuständig war.“

Randnummer 5

Auf dem Deckblatt zu der Klausuraufgabe hieß es unter „Hilfsmittel“: „Textausgaben von StPO, StGB, […] / Beck-Texte im dtv, Nomos und vergleichbar (unkommentiert entsprechend der Hilfsmittelbekanntmachung für das Modul)“.

Randnummer 6

In ihrer Klausurbearbeitung machte die Klägerin zu Aufgabe 2 auf dem Lösungspapier keine Ausführungen. Auf das zusammen mit dem Lösungspapier abgegebene Aufgabenblatt schrieb sie neben die Aufgabenstellung: „§§ 81g I“.

Randnummer 7

Unter dem 2. Oktober 2025 bewertete der Erstprüfer, Herr W…, die Klausurbearbeitung der Klägerin mit 2 Punkten. Die Zweitprüferin, Frau U…, vergab unter dem 18. Oktober 2025 ebenfalls 2 Punkte. Am 16. Oktober 2025 stellte die Vorsitzende des Prüfungsausschusses für den verfahrensgegenständlichen Studiengang das endgültige Nichtbestehen der Klägerin fest.

Randnummer 8

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2025 teilte die Beklagte der Klägerin deren endgültiges Nichtbestehen der Modulprüfung, welche sie im einzigen zur Verfügung stehenden Wiederholungsversuch mit 2 Punkten, also weniger als 5 Punkten, abgeschlossen habe, mit. Damit gelte die Laufbahnprüfung insgesamt als endgültig nicht bestanden.

Randnummer 9

Mit – bereits anwaltlich durch ihren Verfahrensbevollmächtigten verantworteten – Schreiben an die Beklagte vom 3. und 7. November 2025 führte die Klägerin Einwendungen gegen die Prüfung vom 30. Juli 2025 und deren Bewertung. Im Wesentlichen rügte sie, es liege ein Verfahrensfehler vor. Denn Klausuraufgabe 2 sei prüfungsrechtlich unzulässig. Die Aufgabe frage – dies ergebe sich aus ihrer konkreten Formulierung, unter anderem aus der Verwendung der Vergangenheitsform – nach der Rechtslage im Jahr 2015, was den zulässigen Prüfungsstoff überschreite und keinen Mehrwert für die laufbahnbezogene Eignung ausmache. Die auswendig gelernte Rechtslage von vor zehn Jahren spiele für die Berufspraxis keine Rolle. Ferner „können und müssen [Studierende] schlichtweg nicht wissen, ob die Gesetzeslage von heute auch vor zehn Jahren“ Geltung beansprucht gehabt habe. Im Übrigen komme es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Ermittlungsmaßnahmen im Strafverfahren auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anordnung oder Durchführung der Maßnahme an. Sollte mit der klaren Formulierung der Aufgabe doch gemeint sein, die heutige Rechtslage heranzuziehen, wäre die Aufgabe jedenfalls besonders irritierend formuliert. Einen – unter Justizprüfungsämtern üblichen – klarstellenden Bearbeitervermerk zur anwendbaren Rechtslage gebe es nicht. Daneben führte die Klägerin Bewertungsrügen gegen beide Voten.

Randnummer 10

Zu den Einwendungen nahmen beide Prüfer vorgerichtlich schriftlich Stellung; beide hielten an ihrer jeweiligen Bewertung der Klausurbearbeitung mit 2 Punkten fest. Die Zweitprüferin führte unter anderem aus, schon aus den prüfungsrechtlichen Rahmenbedingungen ergebe sich, dass nicht eine historische Rechtslage anzuwenden, sondern ein historischer Sachverhalt zu beurteilen gewesen sei. Im Übrigen sei die maßgebliche Norm auch 2015 bereits in Kraft gewesen und zwischenzeitlich nur marginal, redaktionell geändert worden.

Randnummer 11

Mit ihrer am 21. November 2025 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen den Nichtbestehensbescheid der Beklagten. Sie stellt klar, die vorgerichtlich noch geführten Bewertungsrügen im Klageverfahren nicht weiterzuverfolgen. Zur Begründung ihrer Klage wiederholt und ergänzt sie vielmehr ausschließlich ihr Vorbringen zur prüfungsrechtlichen Unzulässigkeit der zweiten Klausuraufgabe: Ob eine Prüfungsfrage verständlich, widerspruchsfrei und für den Prüfling in rechtlich zulässiger Weise lösbar ist, unterliege nicht dem fachlichen Bewertungsspielraum, sondern der vollen gerichtlichen Kontrolle. Daher komme es auf die nachträglichen Einlassungen der Zweitprüferin nicht an. Jedenfalls bleibe aber auch verschwiegen, worin die von dieser in Bezug genommenen „prüfungsrechtlichen Rahmenbedingungen“ bestehen sollen, aus denen folgen solle, dass die aktuelle Rechtslage anzuwenden gewesen sei. Insbesondere fehle ein entsprechender Bearbeitervermerk. Ob einschlägige Rechtsgrundlagen seit 2015 im Wesentlichen unverändert geblieben seien, könne ein Prüfling in der Klausursituation nicht wissen. Die gerügte Klausuraufgabe gebe zudem nicht einmal den Anschein, die Rechtslage von 2015 könnte mit jener im Bearbeitungszeitpunkt übereinstimmen, vielmehr suggeriere sie gerade das Gegenteil. Insgesamt verkenne die Beklagte den maßgeblichen Horizont eines verständigen Prüflings zur Bestimmung des objektiven Aussagegehalts der Aufgabe, wenn diese nachträgliche Deutungen vornehme und eine nachträgliche Lösbarkeit zu konstruieren versuche. Die von der Gegenseite schließlich noch in Bezug genommene Obliegenheit der sachgerechten Bearbeitung berechtige die Prüfungsbehörde nicht, das Risiko einer missverständlichen oder mehrdeutigen Aufgabenstellung auf sie als Prüfling abzuwälzen; sie sei nicht gehalten gewesen, die ausdrücklich auf das Jahr 2015 bezogene Fragestellung spekulativ in eine Frage nach der heutigen Rechtslage umzudeuten. Unter anderem angesichts der Umstände, dass die fehlerhafte Aufgabe eine von insgesamt nur drei Aufgaben gewesen sei und die Klägerin sich ausweislich ihrer handschriftlichen Anmerkung auf dem Aufgabenblatt auch nachweislich mit ihr beschäftigt habe, sei im Übrigen nicht auszuschließen, dass der betreffende Fehler möglicherweise ergebniskausal gewesen sei.

Randnummer 12

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 13

die Beklagte unter Aufhebung deren Bescheids vom 21. Oktober 2025 zu verpflichten, ihr einen erneuten Versuch in der Wiederholungsprüfung im Modul „5“ des Bachelorstudiengangs „Gehobener Polizeivollzugsdienst“ einzuräumen.

Randnummer 14

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 15

die Klage abzuweisen.

Randnummer 16

Sie verteidigt ihren Nichtbestehensbescheid und das diesem zugrunde liegende Prüfungsverfahren als fehlerfrei. Zur Vertiefung bringt sie vor: Die zweite Aufgabe habe keinen unzulässigen Prüfungsstoff abgefragt. Denn ihr Gegenstand liege im Kernbereich des prüfungsrelevanten Strafverfahrensrechts. Rechtsgeschichtliche Spezialkenntnisse seien nicht verlangt gewesen. Die Zeitangabe und die Vergangenheitsform beschreiben lediglich den Zeitpunkt des Geschehens, nicht die anzuwendende Rechtslage: Die Bezugnahme auf das Jahr 2015 diene lediglich der Einbettung des Sachverhalts und bedeutet nicht, dass eine historische Gesetzesfassung anzuwenden gewesen sei; die Verwendung der Vergangenheitsform sei insoweit auch prüfungsdidaktisch üblich. Grundsätzlich gelte in juristischen Prüfungen die Anwendung der geltenden Rechtslage, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Prüfungs-bedingung formuliert ist. Die Annahme, ein Prüfling müsse in der vorliegenden Konstellation die Fassung der Strafprozessordnung von 2015 rekonstruieren, sei

Randnummer 17

„vollkommen fernliegend, konstruiert und nicht schutzwürdig“.

Randnummer 18

Im Übrigen sei die Aufgabe selbst bei Zugrundelegung der Rechtslage des Jahres 2015 mit den aktuellen Gesetzestexten lösbar; die einschlägige Norm sei bereits im Jahr 2015 in Kraft gewesen. Ferner hätten die von der Klägerin angeführten Umstände diese nicht davon abhalten müssen, einen Lösungsversuch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln, namentlich dem aktuellen Gesetzestext, zu unternehmen. Nach prüfungsrechtlichen Grundsätzen, der Obliegenheit der sachgerechten Bearbeitung, sei ein Prüfling gehalten, eine sachgerechte und methodisch vertretbare Lösung zu versuchen. Schließlich sei ein – einmal unterstellter – Fehler in der Aufgabenstellung jedenfalls ohnehin nicht ergebniskausal und damit nicht erheblich, da die Klägerin nicht im Ansatz dargetan habe, dass die angeblich unklare Formulierung der Aufgabe für ihr Unterschreiten der Bestehensgrenze ursächlich gewesen sei.

Randnummer 19

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29. Juli 2026 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Inhalte der Streitakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 20

A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – mit Beschluss vom 29. Juli 2026 zur Entscheidung übertragen hat.

Randnummer 21

B. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist.

Randnummer 22

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2025 über das endgültige Nichtbestehen der Klägerin in der verfahrensgegenständlichen Modulprüfung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; diese hat keinen Anspruch auf Wiederholung der Abschlussprüfung im Modul 5 Strafprozessrecht (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Randnummer 23

I. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 21. Oktober 2025 sind die § 21 Abs. 1 und Abs. 5 in Verbindung mit §§ 20 und 10 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den Bachelorstudiengang gehobener Polizeivollzugsdienst – APOgDPol B.A. – vom 16. Februar 2016, zuletzt geändert am 5. April 2023, in Verbindung mit §§ 10 ff. der Studienordnung des Bachelorstudiengangs Gehobener Polizeivollzugsdienst des Fachbereichs Polizei- und Sicherheitsmanagement der Antragsgegnerin – StudO/Pol B.A. – vom 4. Juli 2023. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 APOgDPol B.A. darf eine nicht bestandene Modulprüfung einmal wiederholt werden. Wird eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so gilt die Laufbahnprüfung nach § 21 Abs. 5 Satz 1 APOgDPol B.A. als endgültig nicht bestanden. Nach § 20 Abs. 1 APOgDPol B.A. sind alle Modulprüfungen des Studiengangs nach Maßgabe des § 10 APOgDPol B.A. zu bewerten. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 APOgDPol B.A. werden die Module von den zuständigen Prüfern mit Punktzahlen von 0 bis 15 bewertet, wobei nach § 10 Abs. 1 Satz 2 APOgDPol B.A. eine Prüfungsleistung bestanden ist, wenn sie mit mindestens 5 Punkten bewertet wurde.

Randnummer 24

II. Die Klägerin hat mit ihrer von beiden Prüfern mit 2 Punkten, also weniger als 5 Punkten bewerteten Klausur vom 30. Juli 2025 – nach dem Nichtbestehen in der Klausur vom Februar 2025 – zum zweiten Mal die Bestehensgrenze nicht erreicht, sodass die Beklagte das endgültige Nichtbestehen des Moduls 5 „Strafprozessrecht“ im Ausgangspunkt zurecht festgestellt hat.

Randnummer 25

III. Der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung steht auch nicht der im gerichtlichen Verfahren einzig noch gerügte Verfahrensfehler entgegen. Denn entgegen der klägerischen Rüge ist die Aufgabenstellung der Klausur vom 30. Juli 2025 nicht objektiv fehlerhaft (offen gelassen <„kann im Ergebnis dahinstehen“> von VG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2026 – 12 K 669/25 – juris Rn. 18).

Randnummer 26

1. a) Im Ausgangspunkt steht es im Beurteilungsspielraum der jeweils zuständigen Prüfungsbehörde, der Prüfungskommission oder des einzelnen Prüfers, die konkreten Prüfungsthemen zu bestimmen und Prüfungsaufgaben zu stellen (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 377 m.w.N.). Insoweit verbleibt dem Prüfer, der eine Prüfungsaufgabe stellt, ein gerichtlich nicht nachprüfbarer pädagogischer Spielraum bei der Auswahl der konkreten Prüfungsinhalte aus dem vorgegebenen Prüfungsstoff (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 1996 – 6 C 3/95 – juris Rn. 39). Es kann nicht von den Gerichten überprüft werden, welche Prüfungsaufgabe zweckmäßigerweise zu stellen ist.

Randnummer 27

b) Allerdings haben die Gerichte der Frage nachzugehen, ob der Prüfling deshalb in seinem Recht auf Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – verletzt ist, weil schon eine Prüfungsaufgabe an fachlichen Mängeln leidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 1996 – 6 C 3/95 – juris Rn. 39). Ein Verfahrensfehler, der in der Regel für das Prüfungsergebnis erheblich ist und daher zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führt, ist unter anderem dann anzunehmen, wenn die Auswahl einzelner Themen oder Prüfungsinhalte den Zweck der Prüfung verfehlt, die Chancengleichheit verletzt oder die Prüfungsaufgabe aus anderen rechtlichen Gründen nicht oder jedenfalls so nicht zulässig ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 8. Juni 2011 – 8 LB 199/09 – juris Rn. 72).

Randnummer 28

Die Prüfungsaufgaben müssen insbesondere geeignet sein, diejenigen Kandidaten, die das Ausbildungsziel erreicht haben, von denen zu unterscheiden, die es nicht erreicht haben (hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 9. August 1996 – 6 C 3/95 – juris Rn. 40). Ob eine Prüfungsfrage geeignet ist, das Fachwissen und die fachliche Qualifikation eines Kandidaten in rechtlich zulässiger Weise zu erfragen, beurteilt sich unter anderem danach, ob sie objektiv lösbar ist, ob mit der Prüfungsaufgabe von dem Prüfling, ausgehend vom Prüfungswissen, fachlich nichts Unmögliches verlangt wird und ob sie sich auch sonst im Rahmen der Prüfungsordnung hält. Eine Prüfungsfrage muss außerdem verständlich und in sich widerspruchsfrei sein. Unverständliche und in sich widersprüchliche Fragestellungen verstoßen gegen den das Prüfungsrecht beherrschenden, verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz der Chancengleichheit, der besagt, dass für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gegeben sein müssen.

Randnummer 29

c) Ob eine Prüfungsaufgabe die Gebote der Verständlichkeit und der Widerspruchsfreiheit einhält, ist am Empfängerhorizont des durchschnittlich sorgfältigen Prüflings zu bemessen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juni 1989 – 9 S 1039/89 – juris Rn. 33). Es kommt darauf an, ob „ein möglicher Mangel in der Formulierung nicht durch die Beachtung durchschnittlicher Sorgfalt für den [Prüfling] behebbar gewesen wäre“ (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Oktober 2018 – 6 A 2286/16 – juris Rn. 20; vgl. ferner auch VG Düsseldorf, Urteil vom 30. August 2002 – 15 K 693/02 – juris Rn. 24 ff.).

Randnummer 30

In den Worten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg bildet bei schriftlichen Prüfungsaufgaben nicht jede „Textunklarheit“ einen „relevanten Inhaltsfehler des Textes“; denn ein „durchschnittlich befähigte[r] Prüfling“ ist in der Lage, Textunklarheiten gewisser Art „bereits bei durchschnittlicher Sorgfalt […] aus dem Sinnzusammenhang heraus“ zu beheben (vgl. hierzu erneut VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juni 1989 – 9 S 1039/89 – juris Rn. 33; und weiter wie folgt in Rn. 34):

Randnummer 31

„Von einer missverständlichen, mehrdeutigen Aufgabe kann […] nur gesprochen werden, wenn dieser Mangel durch die Beachtung durchschnittlicher Sorgfalt für den Prüfling nicht behebbar war. […] Mängel [bestimmter] Art kann der Prüfling selbst beheben bzw. kann er […] eine amtliche Auskunft anfordern, um ganz sicher zu gehen. Damit muss es sein Bewenden haben, weil solche Klarstellungen trotz einer gewissen kurzfristigen Irritation für den durchschnittlich befähigten Prüfungskandidaten keine ernstliche Behinderung bei der Aufgabenlösung darstellen.“

Randnummer 32

Mögen gewisse sprachliche Unklarheiten, unter Umständen – gerade (nur) – „einen aufmerksamen Kandidaten bei dem ersten Durchlesen der Aufgabe irritieren“, so ist auch in Rechnung zu stellen, ob eine irritierende Lesart schlicht „keinen Sinn ergeben“ würde, weil „bereits bei durchschnittlicher Sorgfalt nach Sachlage keinerlei Anhaltspunkte“ dafür streiten (vgl. hierzu und zum Folgenden wiederum VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juni 1989 – 9 S 1039/89 – juris Rn. 33). Bei alledem darf nicht etwa der „unter Examensstress stehend[e] nicht sorgfältig[e] Examenskandida[t]“ als Beurteilungsmaßstab gewählt werden – dies wäre „zu tief“ angesetzt –, sondern der Empfängerhorizont des durchschnittlich sorgfältigen Prüflings.

Randnummer 33

Ferner kann es geboten sein, bei der Auslegung einer Aufgabenstellung aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlich sorgfältigen Prüflings auch den der Prüfung zugrunde liegenden „Lehrstoff“ als Orientierung heranzuziehen; denn dergestalt werden Prüflinge im Zweifel „nicht unvorbereitet mit einer Aufgabenstellung konfrontiert, ohne einschätzen zu können, auf welche Antworten die Fragestellung abziel[t]“ (vgl. hierzu und zum Folgenden VG Ansbach, Urteil vom 30. Mai 2001 – AN 2 K 99.01992 – juris Rn. 46 ff.). Auch dürfen Teile der Aufgabenstellung, welche „unter Umständen falsch ausgelegt werden“ könnten, „nicht für sich betrachtet aus dem Zusammenhang der gesamten Aufgabenstellung herausgenommen werden“.

Randnummer 34

2. Gemessen daran ist Klausuraufgabe 2 rechtlich nicht zu beanstanden.

Randnummer 35

a) Klausuraufgabe 2 ist nicht in einem solchen Maß in unverständlicher, unklarer oder irreführender Weise formuliert, dass ein Mangel in der Formulierung für einen durchschnittlich sorgfältigen Prüfling nicht behebbar gewesen wäre (offen gelassen von VG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2026 – 12 K 669/25 – juris Rn. 18 ff.).

Randnummer 36

Gemessen an der – wie auch die Klägerin selbst zurecht hervorgehoben hat – maßgeblichen Sicht des durchschnittlich sorgfältigen Prüflings in der Prüfungssituation zielen die Frage, „auf welche Ermächtigungsgrundlage(n) […] die Strafverfolgungsbehörden im Jahr 2015 die im Sachverhalt geschilderte Abnahme von Körperzellen bei B und deren molekulargenetische Untersuchung stützen“ konnten, und die Aufforderung, „die entsprechende(n) Norm(en)“ zu „[n]ennen“ sowie zu „schildern […], welche Stelle anordnungszuständig war“, in hinreichend klarer Weise auf die Anwendung des auf dem Stand der zugelassenen Hilfsmittel geltenden Strafprozessrechts auf einen fiktiven Sachverhalt, der sich in einer – fiktiven – Vergangenheit ereignet hat. Demgegenüber ist die von der Klägerin erstmals im anwaltlich verantworteten Einwendungsschreiben vom 3. November 2025 und sodann im gerichtlichen Verfahren vorgestellte Lesart der Aufgabenstellung, wonach darin die (gerade und noch) im Jahr 2015 geltende Rechtslage – gewissermaßen als rechtsgeschichtliches Spezialwissen – abgefragt worden sei, in den zutreffenden Worten der Beklagten „fernliegend [und] konstruiert“.

Randnummer 37

Der Sache nach ist bei der Auslegung der Prüfungsaufgabe der von der Beklagten angeführte Gedanke, die prüfungsrechtliche „Obliegenheit der sachgerechten Bearbeitung“ halte einen Prüfling an, eine sachgerechte und methodisch vertretbare Lösung zu versuchen, insoweit zu berücksichtigten, als dass nach dem oben gebildeten Maßstab jedenfalls im Hinblick auf die Erfassung und Auslegung der Prüfungsaufgabe auf die durchschnittliche Sorgfalt eines Prüflings abzustellen ist. Vor diesem Hintergrund ist die Ansicht der Klägerin, das Risiko einer missverständlichen oder mehrdeutigen Aufgabenstellung dürfe nicht auf den Prüfling abgewälzt werden, dergestalt zu relativieren, dass im Hinblick auf solche Mehrdeutigkeiten und Missverständnisse, die bei durchschnittlicher Sorgfalt des Prüflings vermieden werden können und vermieden werden, keine Rede von einer unzulässigen Risikoabwälzung auf den Prüfling sein kann. Anders als die Klägerin suggeriert, geht nicht jede Unklarheit, nicht jeder Formulierungsmangel zwingend zu Lasten der Prüfungsbehörde. Denn dies würde angesichts der letztlich unhintergehbaren Ambivalenzen im Umgang mit Sprache eine uferlose Hermeneutik des Verdachts belohnen und die diesbezügliche „Risiko“-Verteilung in unzulässiger Weise absolut zulasten der Prüfungsbehörde verschieben; Prüfen unter Verwendung von Sprache wäre nicht mehr in rechtssicherer Weise zu bewerkstelligen.

Randnummer 38

Soweit die Klägerin Alternativformulierungen für die Aufgabe entworfen hat („Auf welche Ermächtigungsgrundlage(n) könnten die Strafverfolgungsbehörden die im Sachverhalt aus dem Jahr 2015 geschilderte Abnahme von Körperzellen bei B und deren molekulargenetische Untersuchung heute stützen? […] schildern Sie, welche Stelle (nach der heutigen Rechtslage) anordnungszuständig ist/wäre“), ist ihr zuzugeben, dass das von der Prüfungsbehörde Gewollte damit in der Tat deutlicher zum Ausdruck gekommen wäre. Dass die von der Beklagten stattdessen tatsächlich gewählte Formulierung allein wegen dieser Differenz zu ihrer nicht verwirklichten Alternative unbehebbar unklar und irreführend wäre, ist damit allerdings nicht gesagt.

Randnummer 39

Vielmehr hätte ein durchschnittlich sorgfältiger Prüfling die explizite Bezugnahme auf das Jahr 2015 in naheliegender Weise so verstanden, dass der Aufgabensteller damit verdeutlichen wollte, dass es – nachdem in Aufgabe 1 mit der Prüfung der fiktiven Maßnahmen, die sich im fiktiven Jahr 2025 ereignet haben, begonnen werden sollte – nunmehr, achronologisch, in Aufgabe 2 um die fiktiven Maßnahmen zum früheren fiktiven Zeitpunkt 2015 gehen soll. Ein durchschnittlich sorgfältiger Prüfling hätte dies als Verdeutlichung, dass die Aufgaben hier in achronologischer Weise auf den fiktiven Sachverhalt zugreifen, verstanden. Daraus, dass Aufgabe 2 in diesem Sinn explizit auf die fiktive (Vor-)Vergangenheit Bezug nimmt, ergibt sich die Verwendung der grammatischen Vergangenheitsform („zuständig war“). Diese Lesart liegt deshalb besonders nahe, weil fiktive Maßnahmen mit Bezug zu DNA-Spuren oder DNA-Mustern eben sowohl im fiktiven Jahr 2015 wie auch im fiktiven Jahr 2025 getroffen worden sind. Durch die Formulierung hat der Aufgabensteller verdeutlicht, welche dieser fiktiven Maßnahmen in Aufgabe 1 und welche fiktiven Maßnahmen in Aufgabe 2 zu behandeln sein sollen. Insoweit trifft es zu, wenn die Beklagte anführt, die gewählte Formulierung erfülle einen prüfungsdidaktischen Zweck; so gelesen zielt diese (in Betreff auf die Zuordnung von fiktiven Maßnahmen zu Teilaufgaben) erkennbar sogar auf ein Mehr an Klarheit. In dieser Lesart ist die Verwendung der Vergangenheitsform, anders als die Klägerin meint, nicht irreführend. Insbesondere suggeriert sie nicht, die Rechtslage von 2015 würde von jener im Bearbeitungszeitpunkt abweichen.

Randnummer 40

Die Qualifizierung „im Jahr 2015“ in der Formulierung „Auf welche Ermächtigungsgrundlage(n) konnten die Strafverfolgungsbehörden im Jahr 2015 die im Sachverhalt geschilderte Abnahme von Körperzellen bei B und deren molekulargenetische Untersuchung stützen?“ bezieht sich erkennbar auf die genannten fiktiven Maßnahmen, nicht auf den maßgeblichen Begutachtungszeitpunkt des Prüflings. Der Aufgabensteller hat ausdrücklich die Wendung „die im Sachverhalt geschilderte […]“ zur Kennzeichnung seiner Bezugnahme auf die fiktiven Sachverhaltselemente (in der fiktiven Vergangenheit) verwendet.

Randnummer 41

Sind somit die auf den Wortlaut fokussierten Argumente der Klägerin in gewissem Maß relativiert – obschon durchaus eine Textunklarheit besteht –, sind letztlich bei der Auslegung der Aufgabe die nachfolgend skizzierten Umstände zu den Rahmenbedingungen der Modulprüfung ausschlaggebend; diese weisen die klägerseits vorgestellte Lesart der Aufgabe als fern- und die von der Beklagten vorgestellte Lesart als naheliegend aus:

Randnummer 42

Für die Lesart, in Aufgabe 2 sei nach der Anwendung des auf dem Stand der zugelassenen Hilfsmittel geltenden Strafprozessrechts gefragt worden, spricht zunächst der Inhalt des Deckblatts zu der Klausuraufgabe. Wenn es dort unter „Hilfsmittel“ – in hinsichtlich des Standes der Rechtslage undifferenzierter Weise – heißt: „Textausgaben von StPO, StGB, […] / Beck-Texte im dtv, Nomos und vergleichbar (unkommentiert entsprechend der Hilfsmittelbekanntmachung für das Modul)“, so legt dies nahe, dass bei der Lösung von Aufgabe 2 auf eine dieser zugelassenen StPO-Textausgaben – und dann sinnvollerweise eine solche des bei Klausurbearbeitung möglichst aktuellen Standes – zurückzugreifen und nicht rechtsgeschichtliches Wissen über die Rechtslage gerade im Jahr 2015 wiederzugeben gewesen ist. Ein durchschnittlich sorgfältiger Prüfling hätte das Deckblatt zur Kenntnis genommen – oder jedenfalls dessen Inhalt zu den Hilfsmitteln ohnehin implizit vorausgesetzt – und Aufgabe 2 auch in diesem Licht verstanden und zu lösen versucht.

Randnummer 43

Dass Klausuraufgabe 2 nach der Anwendung des auf dem Stand der zugelassenen Hilfsmittel geltenden Strafprozessrechts gefragt hat, ergibt sich des Weiteren aus dem Sachzusammenhang mit dem der Prüfung zugrunde liegenden „Lehrstoff“. Aussagekräftig ist in diesem Zusammenhang die Beschreibung von Stoff und Methodik zum verfahrensgegenständlichen Modul in der Prüfungsordnung. Denn von einem durchschnittlich sogfältigen Prüfling kann die wesentliche Kenntnis der Prüfungsordnung grundsätzlich erwartet werden (vgl. etwa VG Berlin, Urteil vom 28. August 2023 – 12 K 392/21 – juris Rn. 49; Urteil vom 16. Januar 2023 – 12 K 40.19 – juris Rn. 26; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 213 m.w.N.). Den Angaben im Modulkatalog der Prüfungsordnung, insbesondere jenen zu der „Methodenkompetenz“ folgend (vgl. Anlage 2 StudO/Pol B.A.), zielt das Modul unzweideutig auf die Anwendung des geltenden Rechts; demgegenüber sind rechtgeschichtliche Kenntnisse oder Methodiken nicht Bestandteil des Moduls. So sollen Studierende laut Modulkatalog nach dem Absolvieren von Modul 5 in der Lage sein, die zur Beantwortung einer strafprozessualen Frage erforderlichen Normen aufzufinden und auch unbekannte Rechtsvorschriften selbständig unter Anwendung rechtswissenschaftlicher Auslegungsmethodik in ihrem Gehalt zu erschließen und konkrete Lebenssachverhalte auf ihre strafverfahrensrechtliche Relevanz zu untersuchen sowie das Ergebnis ihrer Untersuchung inhaltlich nachvollziehbar und sprachlich angemessen zu begründen. In der zum Modul gehörenden Lehrveranstaltung „Besprechung strafprozessrechtlicher Fälle“ soll zudem geübt werden, strafprozessrechtliche Fälle im Gutachtenstil strukturiert und rechtlich vertretbar zu lösen. All diese Gehalte zielen auf das Auslegen und Anwenden von Rechtsgrundlagen aus dem geltenden Recht. Dass abweichend von diesen normativen Vorgaben in der tatsächlich geübten Lehrpraxis in diesem Modul rechtsgeschichtliches Wissen oder Vorgehen gelehrt oder eingeübt worden sei, hat die – für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen, die einen Schluss auf einen objektiven Fehler der Prüfungsaufgabe rechtfertigen können sollen, materiell darlegungsbelastete – Klägerin nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Randnummer 44

Gegen die referierte Auslegung der Aufgabe greifen auch die von der Klägerin im Übrigen noch angeführten Argumente nicht durch:

Randnummer 45

Angesichts der skizzierten kontextualisierenden Prüfungsbedingungen kommt es nicht darauf an, dass hier ein ausdrücklich klarstellender Bearbeitervermerk zur anwendbaren Rechtslage fehlt. Die Klägerin verweist insoweit auch nur auf die Üblichkeit solcher Vermerke bei von Justizprüfungsämtern verantworteten Prüfungen. Die vorliegende Prüfung ist nun aber durch die beklagte Hochschule – und zudem außerhalb des Vorfelds juristischer Staatsprüfungen in einer Laufbahnprüfung – gestellt worden, sodass nicht ersichtlich ist, was aus der in Bezug genommenen Praxis für die hier aufgeworfene Auslegungsfrage folgen sollte.

Randnummer 46

Des Weiteren geht es an der Sache vorbei, wenn die Klägerin Ausführungen dazu macht, dass es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Ermittlungsmaßnahmen im Strafverfahren auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anordnung oder Durchführung der Maßnahme ankomme. Denn wie bereits erörtert, suggeriert die Aufgabe nicht, die Rechtslage von 2015 würde von jener im Bearbeitungszeitpunkt abweichen. Angesichts der skizzierten kontextualisierenden Prüfungsbedingungen, die unzweideutig gegen das Abfragen von Gesetzesänderungen oder rechtsgeschichtlichem Wissen sprechen, musste die gerügte Klausuraufgabe auch nicht etwa explizieren, die Rechtslage von 2015 stimme – was im Übrigen der Sache nach so ist – mit jener im Bearbeitungszeitpunkt überein. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob – wie die Klägerin diskutiert – Studierende nicht wissen müssen, ob die Gesetzeslage von heute auch vor zehn Jahren Geltung beansprucht gehabt habe. Diese Frage stellt sich nach dem oben Gesagten für den durchschnittlich sorgfältigen Prüfling in der verfahrensgegenständlichen Modulabschlussklausur nicht in nachdrücklicher Weise. Sie mag in den bereits zitierten Worten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg eher – gerade (nur) – „einen aufmerksamen Kandidaten bei dem ersten Durchlesen der Aufgabe irritieren“, wobei dann aber festzustellen wäre, dass sie letztlich schlicht „keinen Sinn ergeben“ würde, weil „bereits bei durchschnittlicher Sorgfalt nach Sachlage keinerlei Anhaltspunkte“ dafür streiten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juni 1989 – 9 S 1039/89 – juris Rn. 33). Letztlich bringt dies der Bevollmächtigte der Klägerin für diese selbst zum Ausdruck, wenn er schriftsätzlich unter besonderer Betonung der Abwegigkeit (mit der Wendung „schlichtweg nicht“) formuliert: „Studierende können und müssen schlichtweg nicht wissen, ob die Gesetzeslage von heute auch vor zehn Jahren galt“. In der Tat sind Gesetzesänderungen und ‚Rechtsgeschichte‘ im Modul 5 – „schlichtweg“ – keine relevanten Wissens-‚Kategorien‘.

Randnummer 47

Ohne dass es darauf noch zusätzlich ankommt, spricht schließlich auch der Umstand, dass weder die Klägerin noch wohl ein Mitprüfling den angeblich irreführenden Charakter von Klausuraufgabe 2 während der Klausur gerügt oder zumindest zum Anlass für Nachfragen genommen hat, zusätzlich dagegen, dass hier subjektiv oder gar objektiv ein Problem in der Aufgabenstellung vorgelegen haben könnte, was bei durchschnittlicher Sorgfalt die Bearbeitung der Aufgabe gehindert haben könnte. Wie erwähnt ist die Klägerin erstmals im – anwaltlich verantworteten – Einwendungsschreiben vom 3. November 2025, also mehr als drei Monate nach der Klausur vom 30. Juli 2025, auf die angebliche Unklarheit zu sprechen gekommen.

Randnummer 48

b) Die angegriffene Aufgabe fragt – in der nach dem Vorstehenden gebotenen Auslegung – keinen unzulässigen Prüfungsstoff ab; sie ist nicht prüfungszweckwidrig.

Randnummer 49

Dass die Frage nach den im geltenden Strafprozessrecht enthaltenen Rechtsgrundlagen für die Abnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung vom Prüfungsstoff des Moduls „Eingriffsrechtliche Grundlagen polizeilicher Strafverfolgungstätigkeit“ gedeckt ist und einen Konnex zum laufbahnbezogenen Prüfungszweck für den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufweist, hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt. Dies wäre objektiv auch fernliegend. Im „Modulkatalog“ der Studienordnung werden unter anderem die körperliche Untersuchung von Personen sowie die molekulargenetische Untersuchung ausdrücklich als strafprozessuale Maßnahmen aufgezählt, deren Kenntnis zu der im verfahrensgegenständlichen Modul zu erwerbenden Fachkompetenz zählt (Anlage 2 StudO/Pol B.A.).

Randnummer 50

Vielmehr hat sich die Klägerin auf den Standpunkt gestellt, dass die Aufgabe außerhalb des zulässigen Prüfungsstoffs angesiedelt wäre, sollte man sie so lesen, als werde erwartet, dass die „auswendig gelernte“ Rechtslage von vor zehn Jahren wiederzugeben sei. Es kann dahinstehen, ob eine solche Fragestellung gerade nach dem geltenden Recht von 2015 – gewissermaßen als rechtsgeschichtliches Wissen – noch vom zulässigen Prüfungsstoff gedeckt gewesen wäre. Denn die fragliche Klausuraufgabe hat bei der gebotenen Auslegung – wie oben ausführlich dargelegt – nicht einen solchen Inhalt gehabt.

Randnummer 51

3. Mangels eines feststellbaren objektiven Verfahrensfehlers kommt es auf die zwischen den Beteiligten außerdem umstrittene Frage nach dessen Erheblichkeit im Sinn einer nicht auszuschließenden Ergebniskausalität von vorneherein nicht an.

Randnummer 52

IV. Ist nach alledem kein Verfahrensfehler in Gestalt einer – objektiv – untauglichen Aufgabenstellung gegeben, so ist schließlich noch festzustellen, dass auch nicht etwa ein Verfahrensfehler wegen einer – subjektiv-individuell erlittenen – Irreführung gerade der Klägerin durch die zweite Aufgabe vorliegt.

Randnummer 53

1. Zwar mag aufgrund der konkreten Umstände eines Einzelfalls einmal ausnahmsweise eine chancengleichheitswidrige subjektiv-individuelle Benachteiligung eines einzelnen Prüflings durch die Art und Weise, wie eine – objektiv nicht fehlerhafte – Prüfungsaufgabe gestellt ist oder kommuniziert wird, gegeben sein (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juni 2023 – 19 A 2298/22 – juris Rn. 12 zu der Frage, ob bei einer ursprünglich fehlerhaften, jedoch im Lauf der Bearbeitungszeit noch berichtigten Klausuraufgabe ein Prüfling, der die Klausur in einer bestimmten Reihenfolge bearbeitet hat, einer benachteiligenden Ungleichbehandlung unterworfen worden ist).

Randnummer 54

Da im Fall solcher subjektiv-individueller Beeinträchtigungen jedoch gerade zweifelhaft ist, ob die fragliche Störung vom Durchschnittsprüfling als derart erheblich empfunden oder ein etwaig angeordneter Ausgleich als unzureichend erachtet wird, dass er deshalb in seiner Chancengleichheit verletzt ist, ist die Prüfungsbehörde in einem solchen Fall zur Behebung dieser Zweifel auf die Mitwirkung des Prüflings in der Form von förmlichen Rügen angewiesen (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juni 2023 – 19 A 2298/22 – juris Rn. 12 ff.; vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juni 1989 – 9 S 1039/89 – juris Rn. 34 zur Obliegenheit, „eine amtliche Auskunft an[zu]fordern, um ganz sicher zu gehen“). Neben der Rüge der subjektiv beeinträchtigenden tatsächlichen Umstände hat der Prüfling dann auch zu erklären, ob er Konsequenzen aus der Störung ziehen oder die Prüfung trotz der Beeinträchtigung gelten lassen will.

Randnummer 55

2. Dass die Klägerin individuell in intensiverer Weise als ein Durchschnittsprüfling von der Textunklarheit betroffen gewesen wäre, hat sie schon nicht behauptet. Überhaupt hat sie nicht näher dargelegt, wie sie mit der Aufgabe in der konkreten Klausursituation umgegangen ist. Für eine spezifische Störung gerade der Klägerin durch die Formulierung der Aufgabe ist auch objektiv nichts ersichtlich. Allein die – durch die handschriftlich angebrachte Randnotiz der Klägerin neben der Aufgabenstellung dokumentierte – Befassung mit der Aufgabe sagt nichts über etwaige Verständnisschwierigkeiten aus.

Randnummer 56

Unterstellt man abweichend vom Vorstehenden eine subjektive Beeinträchtigung der Klägerin, so wären die Anforderungen an eine unverzügliche – das heißt: nicht schuldhaft verzögerte (vgl. § 121 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) – Rüge eines damit verbundenen Fehlers im Prüfungsverfahren jedenfalls nicht erfüllt. Die Klägerin hat weder während noch alsbald nach der Klausur geltend gemacht, durch die Art und Weise der Aufgabenstellung tatsächlich gestört worden zu sein. Ebenso wenig hat sie in diesem Zeitraum geltend gemacht, die Prüfung aus diesem Grund rechtlich nicht gegen sich gelten lassen zu wollen. Erst nach Ergebnisbekanntgabe – und damit (im hier einmal unterstellten Szenario einer subjektiv-individuellen Beeinträchtigung durch die Aufgabe) in schuldhaft verzögerter Weise – hat sie durch ihren anwaltlichen Bevollmächtigten in der Einwendungsschrift vom 3. November 2025 die angeblich irritierende Formulierung als – im Übrigen objektiven – Verfahrensfehler gerügt. Durch ein solches „spekulatives Abwarten“ auf das Prüfungsergebnis ist bei schriftlichen Prüfungen die Grenze der gebotenen Unverzüglichkeit der Rüge von subjektiv empfundenen Störungen im Prüfungsverfahren offensichtlich überschritten (vgl. <für einen Prüfungsrücktritt> BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 – 6 C 16/93 – juris Rn. 48; ferner VG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2026 – 12 K 669/25 – juris Rn. 26 ff.).

Randnummer 57

C. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 58

II. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und Satz 2 der Zivilprozessordnung.

BESCHLUSS

Randnummer 59

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

Randnummer 60

10.000,00 Euro

Randnummer 61

festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 10 APOgDPol - B.A. BE, § 21 APOgDPol - B.A. BE, § 20 APOgDPol - B.A. BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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