Rechtsprechung · VG Berlin
VG Berlin, Beschluss vom 23.07.2026 – 1 L 243/26
- Spruchkörper
- 1. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGBE:2026:0723.1L243.26.00
- Normenkette
- § 2 Nr 1 IfSG, § 16 IfSG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 17 SOG BE
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Bekämpfung der Raupen des Eichenprozessionsspinners an einer Eiche neben ihrem Wohnhaus.
Die Antragsteller bewohnen ein Gebäude mit der postalischen Anschrift F… in 6… Berlin. An das Wohngrundstück schließt sich in nordöstlicher Richtung eine Grünfläche an, in der verschiedene Laub- und Obstbäume stehen. Unmittelbar an der Grundstücksgrenze befindet sich eine Eiche mit der Baumnummer 5…, deren Äste teilweise über die Grundstücksgrenze zu den Antragstellern ragen und die von den Raupen des Eichenprozessionsspinners befallen ist.
Am 14. Juni 2026 forderte der Antragsteller zu 2. das Bezirksamt X…-U… von Berlin (Bezirksamt) per E-Mail dazu auf, den Befall unverzüglich zu beseitigen und die überhängenden Äste zurückzuschneiden. Das Straßen- und Grünflächenamt des Bezirksamts teilte in seiner Antwort vom 16. Juni 2026 mit, Mitarbeiter hätten den Baum überprüft, die Grünfläche gehöre aber weiterhin nicht zu den priorisierten Bereichen. Wegen der aktuell vielen Meldungen zu Nestern des Eichenprozessionsspinners werde zuvörderst der Befall etwa an Schulhöfen, Kinderspielplätzen, Kindertagesstätten und Sportplätzen sowie an Straßenbäumen im Bereich derartiger Einrichtungen bekämpft. Außerdem schreite das Bezirksamt bei Einzelfallmeldungen des Gesundheitsamts ein. Sollte aus Sicht der Antragsteller eine unzumutbare gesundheitliche Belastung bestehen, werde ihnen eine individuelle Gefährdungsprüfung durch das Gesundheitsamt empfohlen.
Am 7. Juli 2026 haben die Antragsteller um Eilrechtsschutz nachgesucht. Es bestehe eine konkrete Gesundheitsgefahr. Die Äste der Eiche ragten 6 m in ihr Grundstück und über ihr Wohnhaus. Dass der Baum durch das Bezirksamt nicht priorisiert worden sei, sei rechtlich irrelevant. Eine weitere Verzögerung der Entfernung der Gespinste sei unverhältnismäßig. Ein fachgerechter Schnitt der befallenen Äste sei die mildeste und effektivste Maßnahme. Das Bezirksamt sei nach § 16 des Infektionsschutzgesetzes zur Abwehr jeder konkreten Gesundheitsgefahr verpflichtet.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Brennhaare und Gespinste der Raupen des Eichenprozessionsspinners an der Eiche mit der Baumnummer 5 zu entfernen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Dem Bezirksamt stehe bei der Entscheidung über Maßnahmen gegen den Eichenprozessionsspinner Ermessen hinsichtlich des Ob, Wie und Wann der Gefahrenabwehr zu, welches es im Wege einer fachlich fundierten Priorisierung ausübe. Es gebe im Land Berlin allein 35.000 Eichen als Straßenbäume, dazu eine unbestimmte Vielzahl weiterer Bäume in Grünanlagen, auf Friedhöfen und Privatgrundstücken. Eine flächendeckende Beseitigung sei weder personell noch finanziell leistbar. Der Teil des Grundstücks, auf den Äste des Baumes hinüberragten, könne von den Antragstellern gemieden werden. Es gebe insbesondere keinen Anspruch auf bestimmte Maßnahmen der Gefahrenabwehr wie das Beschneiden des Baumes. Die Antragsteller hätten auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Gefahrenlage seit Längerem bekannt sei, sie die Gefahr meiden könnten und eine individuelle, über die allgemeine abstrakte Gefährdungslage hinausgehende Vulnerabilität nicht vorgetragen sei. Zudem habe sich die Gefahrenlage bereits entschärft, weil sich die Raupen nicht mehr im wandernden Larvenstadium befänden und überall ihre Brennhaare verteilten, sondern nunmehr verpuppt in ihrem Nest verharrten.
II.
Die Anträge haben keinen Erfolg.
1. Die Kammer legt die Anträge gemäß § 86 Abs. 3 und § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – dahingehend aus, dass die Antragsteller eine Beseitigung der Raupenbrennhaare und -nester an der Eiche an ihrer Grundstücksgrenze auf gefahrenabwehrrechtlicher Grundlage begehren und das von ihnen favorisierte Beschneiden des Baumes in ihrem Antrag nur beispielhaft als die aus ihrer Sicht am besten geeignete Maßnahme der Gefahrenabwehr nennen. Für dieses Begehren ist der Verwaltungsrechtsweg in entsprechender Anwendung von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Soweit die Antragsteller daneben auch das Bestehen einer Verpflichtung des Antragsgegners als Grundstückseigentümer zur Beseitigung der Nester andeuten (vgl. § 907 Abs. 2, § 910 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB), müssten sie Rechtsschutz vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit suchen (§ 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG).
2. Die Anträge sind auf den Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerichtet und zulässig. Sie sind jedoch unbegründet, weil die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben.
a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind von den Rechtsschutzsuchenden sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt ein Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 – juris, Rn. 22) und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3.13 – juris, Rn. 5).
b) Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren obsiegen werden. Eine solche hohe Wahrscheinlichkeit ist hier erforderlich, weil es sich um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt. Denn die Antragsteller wollen mit der Verpflichtung des Antragsgegners zur Beseitigung der Nester im Verfahren des Eilrechtsschutzes bereits das erreichen, was auch Gegenstand ihres Rechtsschutzbegehrens in einer Hauptsache wäre.
Dass der Anordnungsanspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch auf Beseitigung der Brennhaare und Gespinste kann sich von vornherein nicht aus § 16 des Infektionsschutzgesetzes – IfSG – ergeben (aa)). Demgegenüber kann den Antragstellern im Ausgangspunkt ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einschreiten gegen ihnen konkret drohende Gesundheitsgefahren zukommen, der sich aus ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes – GG – in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes – ASOG – ergibt (bb)). Sie haben aber jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass das Ermessen des Bezirksamts bei der Zuteilung der knappen sächlichen und personellen Kapazitäten zur Schädlingsbekämpfung dahingehend reduziert ist, dass sich allein ein unverzügliches Entfernen der Brennhaare und Nester an der Eiche an ihrer Grundstücksgrenze als ermessensfehlerfrei erweist (cc)).
aa) Ein Anordnungsanspruch ergibt sich von vornherein nicht aus § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Nach dieser Bestimmung trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren, wenn Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder anzunehmen ist, dass solche Tatsachen vorliegen. Diese Vorschrift ist tatbestandlich nicht einschlägig, weil die Gesundheitsbeeinträchtigungen, die von den Brennhaaren der Raupen des Eichenprozessionsspinners ausgehen können (insbesondere Hautreizungen, Augenrötungen, Husten und allergische Reaktionen), keine übertragbare Krankheit im Sinne des Infektionsschutzrechts darstellen. Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 3 IfSG ist eine übertragbare Krankheit eine durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, verursachte Krankheit. Gemäß § 2 Nr. 1 IfSG ist ein Krankheitserreger ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. Der Eichenprozessionsspinner beziehungsweise seine Raupen stellen jedoch keine Viren, Bakterien oder Pilze und jedenfalls für den Menschen auch keine Parasiten dar. Sie sind Pflanzenschädlinge. Außerhalb des menschlichen Organismus gebildete Toxine – wie das in den Brennhärchen der Raupen enthaltene Eiweißgift (Thaumetopoein) – unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des Infektionsschutzgesetzes (vgl. Sangs/Eibenstein, IfSG, 2022, § 2, Rn. 19; Gabriel, in BeckOK Infektionsschutzrecht, 28. Edition 2023, § 2, Rn. 7).
bb) Die Antragsteller können im Ausgangspunkt gleichwohl einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Bezirksamts über ein Einschreiten gegen ihnen konkret drohende Gesundheitsgefahren haben. Dieser Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung folgt aus ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 ASOG. Nach § 17 Abs. 1 ASOG können die Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 18 bis 51b des Gesetzes ihre Befugnisse besonders regeln. Vom Begriff der öffentlichen Sicherheit sind die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, die Unversehrtheit der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie Bestand und Funktionieren der Einrichtungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt umfasst (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36.13 – juris, Rn. 39). Jedenfalls soweit § 17 Abs. 1 ASOG dem Schutz der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen dient, kann diesem ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das ordnungsbehördliche oder polizeiliche Einschreiten zur Gefahrenabwehr zukommen.
Für die Eilentscheidung kann offenbleiben, ob die Gesundheitsbeeinträchtigungen, die den Antragstellern derzeit durch die Gespinste der Raupen an der Eiche noch drohen, hinreichend konkret sind, um einen solchen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung auszulösen. Die Darlegungen der Antragsteller enthalten keine Angaben zu körperlichen Reaktionen, die der Kontakt mit den Brennhärchen bei ihnen individuell bereits ausgelöst hätte oder aufgrund besonderer Vulnerabilitäten wie Allergien auslösen kann. Ebenso ist nicht bekannt, in welchem Ausmaß das Grundstück der Antragsteller trotz des mittlerweile fortgeschrittenen Stadiums der Raupen, in dem sie ihr „Wandern“ beziehungsweise ihre „Prozessionen“ einstellen und in ihrem Nest der Entwicklung zum Schmetterling harren, weiterhin von den Brennhärchen erreicht wird. Das kann nicht allein aus dem Überragen der Äste der Eiche auf das klägerische Grundstück abgeleitet werden, weil nicht bekannt ist, ob sich an ebendiesen Ästen auch die Gespinste befinden. Sie sind auf den per Fax eingereichten Fotos nicht zu erkennen.
cc) Auf die Frage der für die Antragsteller konkret bestehenden Gefahrenlage kommt es jedoch nicht an. Selbst wenn ihnen nach dem Vorstehenden ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Gefahrenabwehrmaßnahmen zukäme, genügte das nicht, um im Eilverfahren zu obsiegen. Denn die Antragsteller haben jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass das Ermessen des Bezirksamts bei der Zuteilung der knappen sächlichen und personellen Ressourcen zur Schädlingsbekämpfung mit hoher Wahrscheinlichkeit dahingehend reduziert ist, dass sich allein das rasche Entfernen der Brennhaare und Nester an der Eiche an ihrer Grundstücksgrenze als ermessensfehlerfrei erweist.
Für das Bestehen des Anordnungsanspruchs ist die Glaubhaftmachung einer solchen Ermessensreduzierung erforderlich. Denn die Eilanträge sind darauf gerichtet, den Antragsgegner unmittelbar zur effektiven Beseitigung der Brennhaare und Raupennester von der Eiche zu verpflichten. Die Ordnungsbehörden haben beim Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne von § 17 Abs. 1 ASOG jedoch grundsätzlich Ermessen sowohl im Hinblick auf die Frage, ob sie überhaupt gegen die Gefahr einschreiten (Entschließungsermessen), als auch im Hinblick darauf, welches Vorgehen sie für geeignet erachten, insbesondere welche Mittel der Gefahrenabwehr sie wählen und gegen wen sie etwaige Maßnahmen richten (Auswahlermessen). Damit der mit den Eilanträgen verfolgte Anspruch besteht, muss der behördliche Entscheidungsspielraum hinsichtlich beider Ermessensaspekte in einem Maße reduziert sein, dass sich nur noch die rasche Beseitigung der Gespinste von der Eiche an der Grundstücksgrenze als ermessensfehlerfreie Entscheidung erweist. Die Glaubhaftmachung einer solchen Ermessensreduzierung ist den Antragstellern nicht gelungen.
Einer Ermessensreduzierung im genannten Sinne steht die für die Gefahrenabwehr erforderliche Priorisierung entgegen. Bei den Raupen des Eichenprozessionsspinners handelt es sich um eine Gefahr, die im Zuständigkeitsbereich des Bezirksamts in diesem Jahr besonders intensiv und räumlich verteilt auftritt. Die Darlegungen des Antragsgegners, wonach eine zeitnahe Entfernung aller Raupennester aus tatsächlichen Gründen, insbesondere wegen der nur eingeschränkten Verfügbarkeit von entsprechend ausgestatteten Fachunternehmen, nicht möglich ist, sind für die Kammer nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Bezirksamt bei der Zuteilung der ihm für die Gefahrenabwehr zur Verfügung stehenden Ressourcen Prioritäten setzt. Die dargelegte Bevorzugung insbesondere von Schulen, Kindertagesstätten, Sporteinrichtungen und weiteren Einrichtungen der Daseinsvorsorge (etwa Bushaltestellen, Friedhöfe und häufig genutzte Fußwege) bei der Bekämpfung der Raupen des Eichenprozessionsspinners begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das ergibt sich schon daraus, dass sich auch alle Nutzer der genannten Infrastrukturen auf das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und zum Teil auf weitere Grundrechte berufen können, etwa auf das Recht auf schulische Bildung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG, siehe BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 971/21 u. a. – juris). Dass gegenüber diesen konkurrierenden Grundrechtspositionen die Grundrechte der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit überwiegen mit der Folge, dass das Ermessen des Bezirksamts bei rechtmäßiger Priorisierung allein zu ihren Gunsten ausgeübt werden könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VG Berlin, Beschluss vom 21. Juli 2026 – 1 L 239/26 – juris).
Zwar ist bei der Ermessensausübung und Priorisierung durch das Bezirksamt zugunsten der Antragsteller zu berücksichtigen, dass sie im unmittelbaren Nahbereich des befallenen Baumes wohnen und einer von ihm ausgehenden Gefahr damit in ihrem Alltag ständig und grundsätzlich ohne zumutbare Ausweichmöglichkeit ausgesetzt sind. Das allein führt aber nicht zu einer vollständigen Reduzierung des behördlichen Ermessens. Denn die im unmittelbaren Umfeld des Baumes belegenen Außenbereiche des Grundstücks, wozu offenbar neben dem Garten auch ihre Terrasse gehört, können die Antragsteller vorübergehend meiden. Sie haben nicht vorgetragen, dass auch der Innenbereich ihres Wohnhauses von den Brennhaaren der Raupen erreicht würde. Soweit bei ungünstigem Wind ein Eintrag der Brennhärchen über offene Türen oder Fenster möglich erscheinen mag, ist es den Antragstellern ebenfalls zuzumuten, das Gebäude über einen vorübergehenden Zeitraum so zu belüften, dass das nicht passiert. Ferner ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich, dass sie beim Betreten des Grundstücks und Wohngebäudes eine Zufahrt oder Zuwegung im nahen Umfeld der Eiche benutzen müssten. Dass sich die Eiche aus der Perspektive der nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsfläche (F…) an der hinteren Grundstücksgrenze befindet, deutet eher auf das Gegenteil hin. Die Antragsteller haben – wie bereits ausgeführt – auch nicht geltend gemacht, individuell gegenüber den Brennhaaren besonders vulnerabel zu sein. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich, wie es das Straßen- und Grünflächenamt angeregt hatte, für eine individuelle Gefährdungsprüfung an das Gesundheitsamt gewendet hätten.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstands ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG. Die Kammer nimmt keine Erhöhung des Streitwerts infolge der subjektiven Antragshäufung an, sieht aber wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache auch davon ab, den Auffangwert im Eilverfahren zu reduzieren (vgl. Ziffern 1.1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025).
Zitierte Vorschriften
- Art. 2 GG
- § 2 IfSG
- § 16 IfSG
- § 123 VwGO
- § 907 BGB
- § 910 BGB
- Art. 7 GG
- § 13 GVG
- § 122 VwGO
- § 154 VwGO
- § 40 VwGO
- § 86 VwGO
- § 88 VwGO
- § 920 ZPO
Außerdem: § 17 ASOG Bln
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