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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Urteil vom 20.10.2011 – 1 K 47.10

Rechtmäßigkeit der Einordnung des streitbefangenen Straßenabschnitts in ein Straßenreinigungsverzeichnis; Land Berlin
Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2011:1020.1K47.10.0A

Orientierungssatz

1. Mit dem Rechtsbegriff „innerem Verkehr“ gemäß dem Berliner Straßenreinigungsgesetz ist nur solcher Verkehr gemeint, der zwischen Orten, die sich innerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes befinden, stattfindet.(Rn.23)

2. Bei der Beantwortung der Frage, in welchem Umfang ein Straßenabschnitt dem inneren Verkehr dient, ist das stattfindende Verkehrsaufkommen im Hinblick auf seine Ursprungs- und Zielorte in den Blick zu nehmen.(Rn.25)

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Aufnahme der Dahlwitzer Landstraße in 12587 Berlin im Bereich zwischen der Straße Hinter dem Kurpark und der Landesgrenze zum Land Brandenburg in das Straßenreinigungsverzeichnis B rechtswidrig ist.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger je zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Verfahrensbeteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Kläger wenden sich gegen die Einstufung der D... in 1... Berlin, Ortsteil F..., im Bereich zwischen der Straße H... und der Grenze zum Land Brandenburg in das Straßenreinigungsverzeichnis B.

Randnummer 2

Die Kläger sind jeweils Eigentümer von Grundstücken westlich der K... Sie werden rückwirkend ab dem Jahre 2005 von den beigeladenen Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) als Hinterlieger der D... zur Zahlung von Straßenreinigungsentgelten herangezogen. Die D... ist in das Straßenreinigungsverzeichnis B des Bezirks T... eingetragen. Sie verläuft in n... Richtung über die Grenze zum Land Brandenburg hinweg und knickt dann nach O... ab. Ihre n... Fortsetzung findet sie in Gestalt der L..., die im Wesentlichen parallel zur Landesgrenze verläuft, wobei sie im Bereich der Gemeinde H... auf einer Länge von etwa 1 km durch Berlin verläuft und schließlich in der unmittelbar an den Berliner Bezirk M... angrenzenden Gemeinde A... endet. Die erste n... des Abknicks der D... die von S... nach N... verlaufende L... kreuzende Straße ist die B..., die in w... Richtung in das Zentrum Berlins und in ö... Richtung in Gestalt der F... mit Anschluss an die B... (...von Berlin wegführt.

Randnummer 3

Der auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gelegene streitgegenständliche Straßenabschnitt wurde nach der Wiedervereinigung Deutschlands im Rahmen einer Gesamtaufnahme sämtlicher Ostberliner Straßen durch die damalige Ostberliner Magistratsverwaltung für Arbeit und Betriebe unter Mitwirkung der Stadtreinigung Berlin (Ost) sowie den Tiefbauämtern listenmäßig erfasst und per Gleichstellungsverfahren mit Wirkung vom 21. Dezember 1990 in das Straßenreinigungsverzeichnis B aufgenommen. Dies wurde per Bekanntmachung vom 16. Januar 1991 im Amtsblatt für Berlin vom 8. Februar 1991 veröffentlicht. Diese Eingruppierungen wurden ab Herbst 1991 durch die Straßenreinigungskommission überprüft. Den streitbefangenen Straßenabschnitt betreffend verblieb es seither bei der Einordnung in das Straßenreinigungsverzeichnis B. Hierzu hat der Beklagte das den streitbefangenen Straßenabschnitt betreffende Protokoll der Straßenreinigungskommission vom 30. September 1991, auf das wegen dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, vorgelegt.

Randnummer 4

Die Kläger führen vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg unter dem Geschäftszeichen – 4 C 475/08 – einen Rechtsstreit gegen die hiesige Beigeladene, in dem sie die an die Beigeladene für die Jahre 2005 bis einschließlich 2007 gezahlten Straßenreinigungsentgelte in Höhe von insgesamt 3.863,35 Euro zurückfordern. In diesem Verfahren trugen die Kläger u.a. vor, dass sie schon deshalb nicht zu Straßenreinigungsentgelten heranzuziehen seien, weil die D... zwischen der Straße H... und der Landesgrenze nicht der Straßenreinigungspflicht unterliege, denn diese befinde sich weder in einer geschlossenen Ortslage noch diene sie überwiegend dem inneren Verkehr. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat den dortigen Rechtsstreit ausgesetzt bis zur (nach Auffassung des Amtsgerichts) vor dem Verwaltungsgericht zu klärenden Vorfrage, ob die Eingruppierung des streitbefangenen Straßenabschnitts der D... in das Straßenreinigungsverzeichnis B rechtmäßig ist.

Randnummer 5

Am 22. Februar 2010 haben die Kläger Feststellungsklage erhoben. Sie sind der Ansicht, dass die Aufnahme des streitbefangenen Abschnitts der D... in das Straßenreinigungsverzeichnis B rechtswidrig sei. Dieser liege nicht innerhalb der geschlossenen Ortslage im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes – StrReinG –. Der Straßenabschnitt diene zudem nicht überwiegend dem inneren Verkehr. Solcher könne bei Straßen im Stadtgebiet von Berlin außerhalb der geschlossenen Ortslage allenfalls auf Verbindungsstraßen zwischen Berliner Ortsteilen angenommen werden. Eine solche Verbindungsstraße sei der streitbefangene Straßenabschnitt nicht, weil er der Verbindung mit den Gemeinden des Brandenburgischen Landkreises M... und dem Anschluss an die Bundestraßen diene, denn die an die D... anschließenden Straßen, insbesondere die F..., mündeten direkt in die B...

Randnummer 6

Die Kläger beantragen

Randnummer 7

festzustellen, dass die Aufnahme der D... in 1...Berlin im Bereich zwischen der Straße H... und der Landesgrenze zum Land Brandenburg in das Straßenreinigungsverzeichnis B rechtswidrig ist.

Randnummer 8

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 9

die Klage abzuweisen.

Randnummer 10

Er ist der Auffassung, dass die Einstufung des streitbefangenen Straßenabschnitts in das Straßenreinigungsverzeichnis B den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Zwar verlaufe der Straßenabschnitt außerhalb einer geschlossenen Ortslage, jedoch diene er zur Aufnahme des nach Berlin hereinführenden und des aus Berlin hinausführenden Verkehrs. Er stelle für die Ortsteile K... und F... einen wichtigen Verbindungsweg zum Innenbereich Berlins dar, der letztlich über die B... im Bezirk M... bis zur F... führe. Dadurch diene die D... im genannten Bereich dem inneren Verkehr, denn sie leite den Verkehr in das Innere Berlins und umgekehrt. Der Straßenabschnitt diene zudem auch der Entlastung des Innenverkehrs. Er ermögliche die Verbindung zwischen Teilen Berlins, die sonst nur über innerstädtische Wege erreichbar wären. Es handele sich um eine gut ausgebaute zweispurige Straße, deren Verkehrsbelastung in Relation zu dem Empfehlungsprotokoll der Straßenreinigungskommission aus dem Jahre 1991 nunmehr als durchschnittlich zu bezeichnen sei. Bei der Bewertung der Verkehrsbelastung könne nicht ausschlaggebend sein, ob überwiegend Fahrzeuge mit Berliner Kennzeichen oder mit auswärtigen Kennzeichen die Straße benutzen, weil in geschlossener Ortslage alle Verkehrsteilnehmer den gesamten inneren Verkehr ausmachten und hierbei eine Unterscheidung auch nicht erfolge. Das Merkmal des „dem inneren Verkehr dienen“ könne nicht davon abhängen, ob ein Ortsteil außerhalb Berlins liege oder nicht. Nicht dem inneren Verkehr dienten solche Straßen, die lediglich den Zweck einer Erschließung von Erholungsgebieten hätten; um eine solche Straße handele es sich hier jedoch nicht. Bei der Einstufung eines Straßenabschnitts in ein bestimmtes Straßenreinigungsverzeichnis stehe dem Verordnungsgeber im Übrigen ein weiter Ermessens- und Einschätzungsspielraum zu. Es sei zulässig, bei der vorzunehmenden Bewertung von einem „typischen Verschmutzungsumfang“ auszugehen, da das genaue Kontrollieren des Straßenverkehrs, etwa das Zählen der Fahrzeuge und ihrer Kennzeichen, unpraktikabel sei. Es sei entscheidend, ob ein Reinigungsbedürfnis vergleichbar demjenigen innerhalb einer geschlossenen Ortslage bestehe. Denn Straßen außerhalb geschlossener Ortslagen, die von ihrer Verschmutzung und der Nutzung her den Straßen in geschlossenen Ortslagen entsprächen, müssten ebenso ordnungsmäßig gereinigt werden.

Randnummer 11

Die Beigeladene beantragt,

Randnummer 12

die Klage abzuweisen.

Randnummer 13

Sie teilt die Rechtsaufassung des Beklagten und führt ergänzend aus: Es verlaufe ein erheblicher Teil des Verkehrs zwischen den n... Stadtteilen Berlins einerseits und den s... Ortsteilen des Bezirks K..., also F..., R...und M... andererseits, über die Route F..., F... und D... Dies sei der überwiegende Teil des Verkehrs auf der F... und der D... Wege, die verschiedene Ortsteile miteinander verbinden, seien städtische Verkehrswege und würden deshalb für den inneren Verkehr genutzt; dabei komme es nicht darauf an, ob es sich um zwei Ortsteile Berlins handele oder ob einer der beiden Ortsteile zu einer Nachbargemeinde im Land Brandenburg gehöre. Entscheidend sei, dass es sich um städtischen Verkehr handele, der von dem Verkehr zu Ausflugszielen im Grünen und von dem außerstädtischen Verkehr zu weiter entfernten Zielen abzugrenzen sei. Der Verkehr in die zum sogenannten Speckgürtel gehörenden Ortsteile gehöre regelmäßig zum städtischen und damit zum inneren Verkehr.

Randnummer 14

Am 28. März 2011 führte der Berichterstatter in der Zeit von 14.00 Uhr bis 15.15 Uhr einen Ortstermin durch. Wegen der Einzelheiten der im Ortstermin getroffenen Feststellungen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28. März 2011 Bezug genommen.

Randnummer 15

Am 16. Juni 2011 hat das Gericht einen Auflagenbeschluss erlassen, auf den wegen dessen Einzelheiten Bezug genommen wird.

Randnummer 16

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Inhalt der von dem Beklagten und der Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidung gewesen.

Gründe

Randnummer 17

Die allgemeine Feststellungsklage ist zulässig. Sie ist gemäß § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO statthaft. Nach

ständiger Rechtsprechung der Kammer wird durch die Aufnahme einer

Straße in eines der Straßenreinigungsverzeichnisse ein der

Feststellung fähiges Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem

geschaffen, aufgrund dessen der Kläger dem Anschluss- und

Benutzungszwang für die Straßenreinigung (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1

StrReinG) mit den sich daraus ergebenden konkreten Verpflichtungen

unterliegt (vgl. Urteile der Kammer vom 1. Juli 1992 VG 1 A 48.90

-, 19. Juli 2000 VG 1 A 257.96 -, 13. September 2000 VG 1 A

242.97 -, 15. August 2001 VG 1 A 180.98 sowie 13. Dezember 2010

VG 1 K 893.09 -). Das Straßenreinigungsverzeichnis stellt eine

sich selbst vollziehende untergesetzliche Norm dar, deren

verwaltungsgerichtliche Überprüfung mit der Begründung erstrebt

werden kann, die Norm sei ungültig und ein konkretes

Rechtsverhältnis deshalb nicht entstanden. Das

Feststellungsinteresse der Kläger folgt aus ihrer

Straßenreinigungsentgeltpflicht, die mit der Aufnahme des

streitbefangenen Straßenabschnitts der D... in das

Straßenreinigungsverzeichnis B verbunden ist (§ 7 Abs. 2

StrReinG).

Randnummer 18

Die Kläger können auch nicht auf den Ausgang ihrer

zivilgerichtlichen Leistungsklage vor dem Amtsgericht

Tempelhof-Kreuzberg 4 C 475/08 verwiesen werden. Zwar wäre das

Amtsgericht entgegen seiner Auffassung zu einer Entscheidung

über die Rechtmäßigkeit der Einordnung des streitbefangenen

Straßenabschnitts in das Straßenreinigungsverzeichnis B zu den im

dortigen Verfahren streitgegenständlichen Abrechnungszeiträumen

nicht nur befugt, sondern auch berufen gewesen. Denn gemäß § 17

Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz GVG entscheidet das

Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in

Betracht kommenden Gesichtspunkten. Indes klärt die hiesige

Feststellungsklage die Eingruppierung gegenüber der dazu berufenen

Verwaltung für die Zukunft abschließend, ohne auf einen konkreten

Abrechnungszeitraum beschränkt zu sein. Aus diesem Grunde steht dem

Begehren hier auch keine anderweitige Rechtshängigkeit in Gestalt

des vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg ausgesetzten Verfahrens

mit dem dortigen Aktenzeichen 4 C 475/08 entgegen. Die Kläger

haben auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil die

materielle Rechtskraft der hiesigen Entscheidung wegen ihrer

Vorgreiflichkeit auf das vorgenannte, vor dem Amtsgericht

Tempelhof-Kreuzberg anhängige Verfahren Bindungswirkung entfaltet.

Denn angesichts der allgemeinen Fassung des § 121 VwGO gilt die

Bindungswirkung, die sich auch auf die Beigeladene erstreckt (vgl.

hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 66 Rn. 12 f.), nicht

nur für Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit,

sondern auch für die Gerichte anderer Gerichtszweige (vgl.

Kopp/Schenke, a.a.O., § 121 Rn. 11 f.).

Randnummer 19

Die Feststellungsklage ist begründet. Die mit Wirkung zum 21.

Dezember 1990 erfolgte und seither durch die erlassenen

Änderungsverordnungen zur Verordnung über die

Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in

Reinigungsklassen in der Fassung vom 18. Juli 1985 (GVBl. S. 1793)

unverändert gebliebene Einordnung der D... zwischen der Straße H...

und der Grenze zum Land Brandenburg in das Straßenverzeichnis B ist

rechtswidrig.

Randnummer 20

Rechtsgrundlage der genannten Verordnung ist § 2 Abs. 1 bis 3

StrReinG. Danach werden die der ordnungsgemäßen Reinigung

unterliegenden öffentlichen Straßen in den Straßenverzeichnissen A

bis C aufgeführt. In das Straßenverzeichnis B werden die Straßen

außerhalb einer geschlossenen Ortslage, die überwiegend dem inneren

Verkehr dienen, aufgenommen. Nach § 2 Abs. 3 StrReinG erfolgt die

Aufstellung der Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung

in die Reinigungsklassen durch Rechtsverordnung. Die ordnungsgemäße

Reinigung der in das Straßenverzeichnis A und B eingetragenen

Straßen obliegt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG dem Beklagten als

öffentliche und gemäß § 7 Abs. 2 StrReinG entgeltpflichtige Aufgabe

für die An- und Hinterlieger. Der Beklagte lässt diese Aufgaben von

der Beigeladenen hoheitlich durchführen (§ 4 Abs. 1 Satz 4

StrReinG).

Randnummer 21

Die Eingruppierung der D... zwischen der Straße H... und der

Landesgrenze zum Land Brandenburg in das Straßenverzeichnis B durch

die Straßeneingruppierungskommission ist willkürlich und daher

rechtswidrig. Die der Verordnung zugrunde liegenden unbestimmten

Rechtsbegriffe, hier insbesondere der des überwiegenden Dienens dem

inneren Verkehr, unterliegen einer vollständigen gerichtlichen

Überprüfung. Zwar hat der Verordnungsgeber im Rahmen des

Straßenreinigungsgebührenrechts bei der Festlegung von

Reinigungsklassen mit unterschiedlicher Reinigungshäufigkeit und

der Einstufung der Straßen in eine dieser Reinigungsklassen

grundsätzlich einen weiten Ermessens- und Einschätzungsspielraum

(vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2008 1 A 1/07

-), jedoch unterliegt die Eingruppierung in die

Straßenreinigungsverzeichnisse nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 StrReinG

insofern der gerichtlichen Kontrolle, als eine Überprüfung

dahingehend, ob die für eine bestimmte Eingruppierung

erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, stattfindet.

Die Auffassung der Eingruppierungskommission zur Eingruppierung als

prognostische Entscheidung wird von der Kammer nicht geteilt. Die

Annahme, der streitbefangene Straßenabschnitt diene überwiegend dem

inneren Verkehr, ist mangels belastbarer Feststellungen durch die

Straßenreinigungskommission zum tatsächlichen Verkehrsaufkommen,

insbesondere dahingehend, wo der auf dem streitbefangenen

Straßenabschnitt stattfindende Verkehr überwiegend seinen Ursprung

und sein Ziel hat, willkürlich.

Randnummer 22

Der streitbefangene Abschnitt der D... liegt zwar außerhalb

einer geschlossenen Ortslage, weil sie beidseitig keine Bebauung

aufweist (§ 1 Abs. 3 StrReinG). Es kann aber nicht festgestellt

werden, dass er überwiegend dem inneren Verkehr dient.

Randnummer 23

Wann eine Straße überwiegend dem inneren Verkehr im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 StrReinG dient, ist im Straßenreinigungsgesetz

nicht ausdrücklich festgelegt. Es handelt sich insofern um einen

unbestimmten, ausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriff. Da das Berliner

Straßenreinigungsgesetz in seinem räumlichen Geltungsbereich auf

das Gebiet des Landes Berlin beschränkt ist, folgt daraus, dass mit

„innerem Verkehr“ nur solcher Verkehr gemeint sein

kann, der zwischen Orten, die innerhalb des Geltungsbereiches des

Gesetzes belegen sind, stattfindet. Eine von Beklagtem und

Beigeladener vorgenommene Auslegung dahingehend, dass innerer

Verkehr auch solcher zwischen einem Ortsteil Berlins und einem in

einer Brandenburger Gemeinde belegenen Ort sei, ist mit dem

insofern eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht in Einklang zu

bringen. Hätte der Gesetzgeber auch Verkehr von außerhalb des

Geltungsbereichs des Gesetzes in diesen hinein bzw. umgekehrt

erfassen wollen, hätte er sich nicht der Formulierung

„innerer Verkehr“ bedient bzw. bedienen dürfen.

Allerdings führt der Umstand, dass die straßenmäßige Verbindung

eines innerhalb des Geltungsbereichs des Straßenreinigungsgesetzes

belegenen Ortes zu einem anderen im Einzelfall über

brandenburgisches Gebiet führt, nicht dazu, dass automatisch kein

„innerer Verkehr“ mehr vorliegt. Denn eine solche,

nicht nur die Orte, zwischen denen Verkehr stattfindet, sondern

auch den Verkehrsweg in Bezug nehmende Betrachtungsweise würde dem

unregelmäßigen Verlauf der Landesgrenze, der sich auch dadurch

auszeichnet, dass verschiedene Straßen, wie hier die L... des

Landes Brandenburg, mitunter mehrfach die Landesgrenze schneiden,

nicht gerecht. In den Blick zu nehmen sind bei der Bestimmung, ob

es sich bei einem bestimmten Verkehrsfluss um inneren Verkehr im

Sinne des Straßenreinigungsgesetzes handelt, demnach Anfangs- und

Endpunkt des jeweiligen Verkehrsweges. Liegen diese Punkte

innerhalb des Geltungsbereichs des Straßenreinigungsgesetzes,

handelt es sich um inneren Verkehr. Aufgrund des Verlaufs des

streitbefangenen Abschnitts der D... und dessen Anschluss an das

umliegende Straßennetz ist ersichtlich, dass der Straßenabschnitt

auch dem Verkehr von innerhalb Berlins belegenen Orten an andere

innerhalb Berlins belegene Orte und damit dem inneren Verkehr im

Sinne des Straßenreinigungsgesetzes dient. In südlicher Richtung

des Straßenabschnitts befinden sich die Ortsteile F..., H... und

R... des Bezirks T... von Berlin. In nördlicher Richtung gelangt

man von dem streitbefangenen Abschnitt der D... in dessen

Verlängerung mit der L... an deren Kreuzung mit der B... an einen

von dem n... Ende des streitbefangenen Straßenabschnitts etwa 2,5

km entfernten Punkt, ab dem es drei Hauptverkehrswege gibt. Mit dem

Befahren der B... in w... Richtung gelangt man von dort unmittelbar

zurück in das Gebiet des Landes Berlin. Dieser Weg stellt eine,

jedoch nicht die einzige Verbindung zwischen dem Zentrum Berlins

und den s... des streitbefangenen Straßenabschnitts gelegenen

Ortsteilen des Bezirks T..., insbesondere F..., H... und R...dar.

Insofern kommen auch die B... und die K... in Betracht. In n...

Richtung erreicht man mit dem weiteren Befahren der L... aufgrund

deren Verlaufs zum einen die w... Teile der Brandenburger Gemeinden

H... und A..., zum anderen aber auch die im O... des Landes Berlins

nahe der Landesgrenze belegenen Ortsteile des Bezirks M..., durch

den die L... zum Teil sogar hindurch führt. In östlicher Richtung

entfernt man sich jedoch mit dem Befahren der B... von Berlin.

Dieser Weg dient entsprechend nicht dem inneren Verkehr; dies erst

recht angesichts der Tatsache, dass nach etwa 2... km in ö...

Richtung die Auffahrtsmöglichkeit auf die Bundesautobahn A...

besteht.

Randnummer 24

Weder die vorstehend im Einzelnen beschriebene Einbettung des

streitbefangenen Straßenabschnitts in das Straßennetz noch die

durch das Gericht im durchgeführten Ortstermin festgestellten

Umstände lassen darauf schließen, dass der Straßenabschnitt

überwiegend dem inneren Verkehr dient. Das Gericht konnte

schon im Ortstermin keine Erkenntnisse dahingehend gewinnen, ob der

streitbefangene Straßenabschnitt überwiegend von Fahrzeugen mit

Berliner Kennzeichen oder solchen anderer Landkreise befahren wird.

Im Übrigen sagt die Tatsache, an welchem Ort ein Fahrzeug

zugelassen ist, auch nichts darüber aus, welchen Verkehrsweg der

Fahrzeugführer in dem Moment, in dem er einen bestimmten Punkt

passiert, gerade zurücklegt. Eine Verkehrszählung, die allein

darauf abstellte, welche Kennzeichen die den streitbefangenen

Straßenabschnitt passierenden Fahrzeuge tragen, wäre mithin nicht

geeignet festzustellen, ob es sich überwiegend um inneren Verkehr

handelt. Hierzu müssten die jeweiligen Fahrzeugführer Auskunft

darüber, wo sie ihre Fahrt begonnen haben und wo diese enden soll,

geben. Abgesehen davon, dass eine solche Datenerhebung in der

Praxis nur schwer umzusetzen und aufgrund des damit verbundenen

finanziellen Aufwandes unverhältnismäßig wäre, ist insbesondere

aus datenschutzrechtlichen Erwägungen zweifelhaft, ob die

jeweiligen Fahrzeugführer zur Erteilung einer solchen Auskunft

überhaupt herangezogen werden könnten und ob diese Auskünfte ggf.

auch der Wahrheit entsprechen würden. Angenommen werden kann hier

allerdings schon aufgrund der Einbettung in das Straßennetz -,

dass auf dem streitbefangenen Straßenabschnitt auch innerer Verkehr

stattfindet. Dass dieser jedoch überwiegt, ist indes weder

ersichtlich noch durch den Beklagten oder die Beigeladene

überzeugend dargetan. Nachdem das Gericht unter der gebotenen

Beachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes mit der Durchführung eines

Ortstermins und dem Erlass des Auflagenbeschlusses vom 16. Juni

2011 sämtliche mit verhältnismäßigem Aufwand erreichbaren

Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat, ist es Sache des Beklagten als

demjenigen, der sich auf das Vorliegen der für ihn günstigen

Tatbestandsvoraussetzung des überwiegend dem inneren Verkehr

Dienens beruft, diese Tatsache darzulegen und zu beweisen. Dies war

ihm nicht möglich.

Randnummer 25

Die von dem Beklagten nach dem Auflagenbeschluss der Kammer

gemachten Ausführungen erschöpfen sich im Hinblick auf das hier im

Streit stehende Tatbestandsmerkmal in der Darlegung des

Stattfindens inneren Verkehrs. Dass solcher stattfindet, steht

außer Zweifel. Der Beklagte trägt indes nicht vor, dass der

Straßenabschnitt überwiegend dem inneren Verkehr dient,

sondern lediglich, dass solcher dort überhaupt stattfindet. Weder

dem von dem Beklagten vorgelegten Protokoll der

Straßeneingruppierungskommission noch den weiteren (wenigen)

Unterlagen kann entnommen werden, dass der streitbefangene

Straßenabschnitt überwiegend solchem Verkehr dient, der zwischen

einzelnen Ortsteilen des Landes Berlin stattfindet. Entgegen der

Auffassung des Beklagten ist bei der Beantwortung der Frage, in

welchem Umfang der Straßenabschnitt dem inneren Verkehr dient, das

stattfindende Verkehrsaufkommen aus den bereits genannten Gründen

im Hinblick auf seine Ursprungs- und Zielorte in den Blick zu

nehmen. Der Beklagte verkennt, wenn er meint, dass dies bei der

Eingruppierung in das Straßenverzeichnis A nicht geschehe und

deshalb auch bei der Eingruppierung in das Straßenverzeichnis B

nicht erforderlich sei, dass es bei der Eingruppierung in das

Straßenverzeichnis A gar nicht darauf ankommt, ob und in welchem

Umfang die betreffende Straße dem inneren Verkehr dient, sondern

allein darauf, ob es sich um eine ausgebaute Straße, die sich

innerhalb einer geschlossenen Ortslage befindet, handelt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 StrReinG); die Art des auf einer solchen Straße

stattfindenden Verkehrsaufkommens bei der Eingruppierung in das

Straßenreinigungsverzeichnis A im Gegensatz zur Eingruppierung in

das Straßenreinigungsverzeichnis B mithin nicht von Belang

ist.

Randnummer 26

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO

i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige

Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Randnummer 27

BESCHLUSS

Randnummer 28

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des

Gerichtskostengesetzes GKG – auf 3.863,35 Euro

festgesetzt. Hinter der hier entschiedenen Frage, ob die

Eingruppierung in ein bestimmtes Straßenreinigungsverzeichnis

rechtmäßig ist, steht bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die

von der Behörde wiederkehrend erfolgende Heranziehung der Kläger

zur Entrichtung von Straßenreinigungsentgelten. Die Kammer hat bei

der Wertfestsetzung hier den von den Klägern mit ihrer

zivilgerichtlichen Leistungsklage zurückgeforderten Gesamtbetrag

für in den Jahren 2005 bis 2007, mithin im Zeitraum von drei

Jahren, entrichtete Straßenreinigungsentgelte zugrundegelegt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 2 StrReinG BE, § 4 StrReinG BE, § 7 StrReinG BE, § 1 StrReinG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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