Rechtsprechung · VG Bayreuth
VG Bayreuth, Urteil vom 12.12.2024 – B 4 K 24.656
- Spruchkörper
- 4. Kammer
- Normenkette
- Art. 21 GO; § 5 PartG; Art. 3 GG
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläge darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Nutzung des Gemeindezentrums des Beklagten.
Der Kläger, der seinen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Beklagten hat, ist Kreisrat im Kreistag des … Mitglied der Partei Alternative für Deutschland (AfD) und stellvertretender Kreisvorsitzender des AfD Kreisverbandes … sowie erster Vorsitzender des AfD Ortsverbandes ….
Im Gemeindegebiet des Beklagten stehen mehrere gemeindliche Räume zur Verfügung, unter anderem das Gemeindezentrum und die Gemeindehalle. Das Gemeindezentrum verfügt über zwei Räume für Veranstaltungen, den Mehrgenerationenraum, der auch Gewölbe genannt wird, und den Saal im 2. Stock. Die Benutzung des Gemeindezentrums ist durch die „Satzung für die Benutzung des Gemeindezentrums des Marktes …“ vom 26. Mai 2023 (Benutzungssatzung), die im Amtsblatt des … … vom 1. Juni 2023 veröffentlicht wurde und eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft trat, geregelt. Die Benutzungssatzung enthält insbesondere folgende Regelungen:
„§ 2 Nr. 1: „Das Gemeindezentrum des Marktes … kann auf Antrag allen Gemeindeangehörigen, Vereinen, Gruppen sowie dem Kindergarten, der Grundschule und der Volkshochschule für interne und öffentliche Veranstaltungen und sonstige Anlässe zur Verfügung gestellt werden.“
§ 2 Nr. 7: „Jede gewünschte Überlassung des Gemeindezentrums ist rechtzeitig zu beantragen. Dabei sind anzugeben:
- der Name des Vereins bzw. der Gruppe oder
- der volljährige Verantwortliche bei Familienfeiern
- der bzw. die gewünschten Räume
- Datum und Zeitraum
- der Benutzungszweck
- die voraussichtliche Personenanzahl“
§ 2 Nr. 8: „Die Genehmigung für Überlassungen erteilt der Markt …. Dem Markt … ist es dabei freigestellt, einen anderen als den gewünschten Ort zu reservieren, die Zeiten zu beschränken, Auflagen für die Benutzung zu erteilen, oder die Überlassung unter Angaben von Gründen zu verweigern. Jegliche Haftungsansprüche gegen dem Markt … sind ausgeschlossen.“
§ 2 Nr. 9: „Von der Überlassung ausgeschlossen sind Veranstaltungen, die rechtswidrige oder verfassungsfeindliche Ziele verfolgen. Dies gilt auch für Parteien, die von Verfassungsschutzorganen beobachtet werden.“
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 10. Januar 2024 die Nutzung der Räumlichkeiten der Beklagten für die Veranstaltung „Bürgerinformation aus dem Kreistag“ am 15. März 2024. Dieses Gesuch wurde mit Schreiben des Beklagten vom 19. Februar 2024 abgelehnt. Die geplante Veranstaltung widerspreche der Nutzungsbeschränkung des § 2 Nr. 9 der Benutzungssatzung vom 26. Mai 2023 (im Folgenden: § 2 Nr. 9 a.F.). Ein hiergegen am 28. Februar 2024 erhobener Antrag auf einstweilige Verpflichtung des Beklagten zur Nutzungsüberlassung des Gemeindezentrums, hilfsweise der Gemeindehalle, an den Kläger am 15. März 2024 wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth (B 4 E 24.156) vom 13. März 2024 abgelehnt. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, der Beklagte habe glaubhaft gemacht, dass sowohl das Gemeindezentrum als auch die Gemeindehalle am 15. März 2024 bereits anderweitig genutzt würden und daher die Kapazitäten erschöpft seien. Auf die Gründe des Beschlusses wird verwiesen.“
Mit E-Mail vom 22. März 2024 begehrte der Kläger bei dem Beklagten Auskunft darüber, an welchen Wochenenden (jeweils von Freitag bis einschließlich Sonntag) im Jahr 2024 das Gemeindezentrum und die Gemeindehalle nach derzeitigem Stand noch nicht anderweitig belegt seien. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 28. März 2024 und mit E-Mail vom 8. April 2024 mit, die Anfrage habe sich erledigt. Der Marktgemeinderat habe in der Sitzung vom 21. März 2024 beschlossen, dass sämtliche Gebäude und Anwesen des Beklagten für politische Veranstaltungen und Wahlwerbung nicht zugelassen seien. Gegen die Ablehnung seines Auskunftsersuchens erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 26. April 2024 Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth. Mit Beschluss vom 2. Mai 2024 (B 4 E 24.349) verpflichtete das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, an welchen Wochenenden in den Monaten Mai, Juni, September, Oktober und November 2024, jeweils von Freitag bis einschließlich Sonntag, das Gemeindezentrum im Zeitpunkt der Auskunftserteilung zur Nutzung zur Verfügung stehe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zum Gemeindezentrum des Beklagten. Der durch Satzung festgelegte Widmungszweck habe nicht durch Gemeinderatsbeschluss geändert werden können. Auf die Gründe des Beschlusses wird verwiesen.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2024 forderte der Kläger den Beklagten im Hinblick auf den Eilbeschluss des Gerichts auf, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 14. Mai 2024, die begehrte Auskunft zu erteilen.
In der Sitzung vom 8. Mai 2024, zu der mit Schreiben vom 3. Mai 2024 sämtliche dreizehn Mitglieder des Marktgemeinderates geladen und sieben Marktgemeinderäte anwesend waren, beschloss der Marktgemeinderat des Beklagten mit 7:0 Stimmen die Änderung der Satzung für die Benutzung des Gemeindezentrums. Durch § 1 der „Satzung Nr. 2 zur Änderung der Satzung für die Benutzung des Gemeindezentrums des Marktes …“ vom 10. Mai 2024 (Änderungssatzung), die am 16. Mai 2024 im Amtsblatt des … bekanntgegeben und eine Woche später in Kraft getreten ist (vgl. § 2 der Änderungssatzung), erhielt § 2 Nr. 9 der Benutzungssatzung vom 26. Mai 2023 folgende Fassung (im Folgenden: § 2 Nr. 9 n.F.):
„Die Inanspruchnahme für politische Veranstaltungen ist ausgeschlossen. Als politisch motivierte Veranstaltungen gelten Veranstaltungen unter der Verantwortlichkeit von politischen Parteien, politischen Vereinen und Wählergruppen jeglicher Art, z. B.: für Wahl- und Informationsveranstaltungen, Parteitage, Jubiläen, politische Unterhaltungen bzw. Konzerte usw.“
Mit Schreiben vom 10. Mai 2024 erstellte der Beklagte eine Auflistung einzelner – nach dem Stand 10. Mai 2024, 10.30 Uhr – freier Termine zur Nutzung des Gemeindezentrums. Für die Jahre 2025 und 2026 stünden derzeit noch keine Termine fest. Die Auflistung wurde dem Kläger per E-Mail vom 14. Mai 2024 (10.53 Uhr) übermittelt. In der E-Mail wurde ausgeführt, der beigefügte Brief sei bedauerlicherweise am 10. Mai 2024 nicht mit der Post an den Kläger versandt worden, sodass dieser angesichts der vom Kläger gesetzten Frist vorab in elektronischer Form übersendet werde.
Mit E-Mail vom 16. Mai 2024, 9.39 Uhr, beantragte der Kläger die Nutzung des Gemeindezentrums am 7. Juni 2024, 13. Oktober 2024, 24. November 2024, 15. März 2025, 20. September 2025, 18. Oktober 2025 und 7. Februar 2026 jeweils zwischen 17.00 und 20.00 Uhr. Als Veranstalter wurde der Kläger genannt, der Benutzungszweck lautete für alle Termine „Bürgerinfo“, als gewünschte Räume wurden „Saal und sanitäre Anlagen“ und als voraussichtliche Personenanzahl „ca. 50 Personen“ angegeben. Mit Schreiben vom 23. Mai 2024, dem Kläger mit E-Mail vom gleichen Tag übermittelt, teilte der Beklagte dem Kläger mit, für die Nutzung des Gemeindezentrums sei an allen vom Beklagten angegebenen Tagen zwischenzeitlich eine Reservierung eingegangen. Der Kläger beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 30. Mai 2024 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, den Beklagten zu verpflichten, ihm die Nutzung des Gemeindezentrums zu den genannten Terminen zu ermöglichen. Mit Beschluss vom 6. Juni 2024 (B 4 E 24.465) verpflichtete das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth den Beklagten, dem Kläger jeweils einen der beiden Veranstaltungsräume des Gemeindezentrums des Beklagten (Mehrgenerationenraum [Gewölbe] oder Saal im 2. Stock) am 7. Juni 2024, am 13. Oktober 2024 und am 24. November 2024 jeweils in der Zeit von 15.00 bis 20.00 Uhr zu den in der vom Beklagten erlassenen Benutzungssatzung vom 26. Mai 2023 genannten Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt (Ziffer 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die beabsichtigte Nutzung sei satzungsgemäß. Insbesondere sei die Satzungsänderung vom 10. Mai 2024, mit der die Inanspruchnahme des Gemeindezentrums für politische Veranstaltungen ausgeschlossen werde, zumindest bezüglich der Termine am 7. Juni 2024, am 13. Oktober 2024 sowie am 24. November 2024 nicht anzuwenden. Der Beklagte setze sich auch unter Berücksichtigung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) vorliegend dem naheliegenden Verdacht aus, dass er die Einschränkung der Widmung zur Benutzung des Gemeindezentrums durch Satzungsänderung vorgenommen habe, um einen Antrag des Klägers auf Nutzung des Gemeindezentrums ablehnen zu können. Ferner sei der Anspruch auf Zulassung zum Gemeindezentrum nicht deshalb ausgeschlossen, weil beide Veranstaltungsräume des Gemeindezentrums an diesen Terminen bereits anderweitig vergeben seien. Der Beklagte habe an allen genannten Terminen eine vollständige Belegung des Gemeindezentrums nicht glaubhaft gemacht. Bezüglich der vom Kläger genannten Termine in den Jahren 2025 und 2026 habe dieser keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der erste im Jahr 2025 liegende Termin sei der 15. März 2025. Bei alsbaldiger Erhebung einer Hauptsacheklage sei mit einer zügigen Entscheidung des Gerichts zu rechnen. Auf die Gründe des Beschlusses wird verwiesen.
Der Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 9. Juni 2024 Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 6. Juni 2024. Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. September 2024 (4 CE 24.937) wurde der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 6. Juni 2024 in Ziffer 1 insoweit geändert, als der Beklagte dem Kläger am 13. Oktober 2024 und am 24. November 2024 lediglich im Zeitraum von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr einen der bezeichneten Veranstaltungsräume zur Verfügung zu stellen habe. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe dem Kläger einen längeren Benutzungszeitraum (ab 15 Uhr statt ab 17 Uhr) zuerkannt als dieser beantragt habe. Auf die Gründe des Beschlusses wird verwiesen.
Der Kläger ließ mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 22. Juli 2024 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth Klage erheben und sinngemäß beantragen,
1.Der Beklagte wird dazu verpflichtet, dem Kläger jeweils einen der beiden Veranstaltungsräume im Gemeindezentrum des Beklagten (Mehrgenerationenraum/Gewölbe, oder Saal im 2. Stock) am 15. März 2025 17 bis 20 Uhr
20.September 2025 17 bis 20 Uhr
18.Oktober 2025 17 bis 20 Uhr
7.Februar 2026 17 bis 20 Uhr zu den in der von der Beklagten erlassenen Satzung für die Benutzung des Gemeindezentrums vom 26. Mai 2023 genannten Bedingungen zur Verfügung zu stellen.
2.Hilfsweise wird die Beklagte dazu verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 16.05.2024, womit er die Zulassung zur Nutzung des Gemeindezentrums am 15. März 2025 17 bis 20 Uhr
20.September 2025 17 bis 20 Uhr
18.Oktober 2025 17 bis 20 Uhr
7.Februar 2026 17 bis 20 Uhr begehrt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe an den beantragten Terminen in den Jahren 2025 und 2026 einen Anspruch auf Zulassung zum Gemeindezentrum aus Art. 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.V.m. § 2 Nr. 1 der Benutzungssatzung. Insbesondere sei die Satzungsänderung erst nach dem Antrag des Klägers in Kraft getreten, sodass diese dem Nutzungsanspruch nicht entgegenstehe. Die angebliche anderweitige Vergabe sämtlicher vom Kläger angefragter Termine sei ermessensfehlerhaft. Das gesamte Verhalten des Beklagten mache deutlich, dass dieser die Nutzung durch den Kläger verhindern wolle. Sollten tatsächlich Reservierungen für die genannten Termine vorliegen, die vor der Nutzungsanfrage des Klägers eingegangen seien, sei dem Kläger zumindest an einigen Terminen der Vorrang zu geben. In einem solchen Fall liege eine erkennbare Interessenkollision vor. Der Kläger wolle als kommunaler Abgeordneter seine Wähler über die Kommunalpolitik informieren. Eine Verweigerung des Zugangs über Jahre hinweg könne sein Ansehen in der Öffentlichkeit, insbesondere bei den kommunalen Wählern, herabsetzen. Angesichts des bisherigen Verhaltens des Beklagten bei entsprechenden Reservierungen sei davon auszugehen, dass zumindest Teile davon durch den Beklagten (indirekt), möglicherweise im Zusammenwirken mit weiteren Personen, bewirkt worden seien und die gezielte Wegnahme der Nutzbarkeit für den Kläger bezweckt hätten.
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 21. August 2024,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 11. September 2024 im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe die Termine nicht bereits bei der Anfrage des Klägers reservieren müssen. Es habe keine Veranlassung bestanden, die Anfragen des Klägers vorzugsweise zu behandeln. An allen im Klageantrag bezeichneten Terminen seien die Räumlichkeiten des gesamten Gemeindezentrums durch früher eingegangene Anträge belegt. Die Vergabe der Räumlichkeiten des Gemeindezentrums an den Kläger würde im Übrigen der Widmung und der geänderten Satzung für das Gemeindezentrum widersprechen. Die Benutzung des Gemeindezentrums für politische Veranstaltungen sei ausgeschlossen. Dieses solle nicht zum Podium parteipolitischer Veranstaltungen gleich welcher Art missbraucht werden. Zudem liege kein wirksamer Antrag vor, in dem u.a. der Name des Vereins bzw. der Gruppe oder des volljährigen Verantwortlichen zwingend genannt werden müsse. In der E-Mail sei als Veranstalter der Kläger benannt. Es sei davon auszugehen, dass er als sogenannte Privatperson eine Buchung begehre. Dass er die Veranstaltung als gewählter Kreisrat des Kreistages des … und stellvertretender Kreisvorsitzender des AfD Kreisverbandes … und Vorsitzender des AfD Ortsverbandes … der Partei AfD abhalte, sei nicht explizit erwähnt. Ferner lasse die Bezeichnung der Art der Zusammenkunft „Informationsveranstaltung“ nicht auf eine parteipolitische Veranstaltung schließen. Auch wenn der Kläger in einem früheren Antrag eine Veranstaltung „Bürgerinformation der AfD“ beantragt habe, könne vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass es sich wieder um eine entsprechende Veranstaltung als AfD-Kreisrat handele. Allein die Verwendung der Bezeichnung „Bürgerinfo“ reiche dafür nicht aus. Die Satzungsänderung sei bereits am 8. Mai 2024 in der Sitzung des Marktgemeinderates beschlossen worden und sei dem entscheidenden Gremium zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen. Der Kläger habe den Antrag am 16. Mai 2024 gestellt. An diesem Tag sei die Satzungsänderung im Amtsblatt des … bekannt gegeben worden. Der Beklagte könne nicht in Kenntnis der Tatsache, dass eine Satzungsänderung beschlossen worden sei, dieser bewusst zuwiderhandeln, nur weil der Antrag des Klägers zeitgleich zu der endgültigen Wirksamkeit der Satzung zugegangen sei. Auch wenn die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Rechtslage bei der Entscheidung über den Antrag zugrunde zu legen wäre, hätte der Beklagte einen Ermessensspielraum, der gegen Null tendieren würde. Im Hinblick auf den zeitlich engen Zusammenhang zwischen Antragstellung, Eingang des Antrags und Wirksamkeit der Satzung sei der Antrag des Klägers abzulehnen gewesen.
Der Kläger replizierte mit Schriftsatz vom 27. September 2024, dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass eine Anfrage um freie Termine die Absicht beinhalte, an diesen Terminen eine Bürgerinformation durchzuführen. Das Diskriminierungsverbot verbiete, den Kläger mit anderen Vereinen oder Privatpersonen, die Buchungen vornehmen, zu vergleichen. Eine gerichtlich eingeklagte Termininformation des Klägers über freie Termine, da jede von ihm beantragte Reservierung stets vergeben sei, sei anders zu werten als die anderer Personen oder Vereine. Die Änderung der Benutzungssatzung sei nicht am 16. Mai 2024, sondern eine Woche nach ihrer Bekanntmachung, also am 23. Mai 2024, in Kraft getreten. § 2 Nr. 9 n.F. der Benutzungssatzung sei nicht einschlägig. Der Kläger wolle keine Informationsveranstaltung seiner Partei oder der kommunalen Gliederung seiner Partei, sondern eine solche als gewählter Gemeindevertreter abhalten. Er sei zwar Mitglied der AfD und vertrete diese im Marktgemeinderat, seine Stellung als (Kommunal-)Abgeordneter sei jedoch unabhängig davon und verfassungsrechtlich geschützt. Eine Bürgerinformation als kommunaler Mandatsträger sei keine politisch motivierte Veranstaltung i.S.d. § 2 Nr. 9 n.F. der Benutzungssatzung. Es sei keine Veranstaltung einer Partei, eines Vereins oder einer Wählergruppe, sondern eine Veranstaltung einer Privatperson. Der Wortlaut des § 2 Nr. 9 n.F. der Benutzungssatzung erfasse nur Personenkollektive, ein Ausschlussrecht gegenüber dem Kläger sei dadurch nicht begründet. Auf die Parteizugehörigkeit des Klägers und seine in der Partei wahrgenommenen Ämter komme es nicht an. Diese seien der Beklagten im Übrigen aus den vorherigen Verfahren bekannt gewesen. Die geplante Veranstaltung sei dieselbe wie die von Anfang an geplante. Der Kläger habe in seinem Antrag die notwendigen Reservierungsangaben gemacht.
Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2024 im Wesentlichen, das Vorbringen des Klägers sei widersprüchlich. Dieser führe aus, er trete bei der Veranstaltung als gewählter Gemeindevertreter und damit als Privatperson auf. Gleichzeitig trage er vor, die Gemeinde habe von seinen Absichten und dem Grund seiner Anfrage gewusst. Bisher habe der Kläger die Veranstaltungen jedoch als Vertreter der örtlichen AfD durchführen wollen. Er trage auch vor, dass es bei der geplanten Veranstaltung um dieselbe ginge, die von Anfang an geplant gewesen sei. Bei den bisherigen Verwaltungsverfahren habe sich der Kläger als Parteivertreter der AfD dargestellt. Für die Termine im Jahr 2025 und 2026 könne sich der Kläger nicht auf die frühere, vor dem 23. Mai 2024 gültige, Benutzungssatzung berufen. Für die weit in die Zukunft reichenden Reservierungen sei die geänderte Satzung und damit die Änderung der Zugangsvoraussetzungen für das Gemeindezentrum einschlägig.
Mit Schriftsatz vom 13. November 2024 erwiderte die Klägerbevollmächtige im Wesentlichen, der Kläger sei kommunaler Abgeordneter und kein Vertreter seiner Partei. Er wolle als Einzelner eine „Bürgerinformation aus dem Kreistag“ veranstalten. Eine Parteiveranstaltung liege nicht vor, der Kläger wolle seine Wähler informieren. Die Anfrage des Klägers auf freie Termine könne nicht mit anderen Anfragen gleichgesetzt werden, da der Kläger als Einziger die Nennung der freien Termine habe gerichtlich durchsetzen müssen. Für den Beklagten sei offensichtlich gewesen, dass der Kläger genau solche Veranstaltungen plane, die der Beklagte seit Monaten zu verweigern versucht habe.
Ergänzend wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte, die Akten der Verfahren B 4 E 24.156, B 4 E 24.349 und B 4 E 24.465 und die vorgelegte Behördenakte und hinsichtlich der mündlichen Verhandlung auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Gründe
I.
Die Klage ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
1. Die vorliegend erhobene Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag zulässig.
b. Die Klage wurde auch fristgerecht erhoben. Da die Ablehnung des Antrags des Klägers vom 16. Mai 2024 mit Schreiben des Beklagten vom 23. Mai 2024 keine Rechtsbehelfsbelehrungenthielt, begann gemäß § 58 Abs. 1 VwGO die Klagefrist von einem Monat gemäß § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht zu laufen. Die Klage wurde am 22. Juli 2024 innerhalb der Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingelegt.
c. Der Kläger ist gemäß § 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO beteiligungsfähig. Der Klagebegründung ist zu entnehmen, dass dieser die Klage persönlich als Kreisrat der AfD erhebt.
2. Die Klage ist jedoch sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Zulassung zum Gemeindezentrum für die geplanten Veranstaltungen, da diese nicht von der Widmung gedeckt sind. Die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Zulassung zum Gemeindezentrum ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
a. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten liegt ein ordnungsgemäß gestellter Antrag auf Nutzungsüberlassung des Gemeindezentrums vor.
Gemäß § 2 Nr. 7 Satz 1 der Benutzungssatzung ist jede gewünschte Überlassung des Gemeindezentrums rechtzeitig zu beantragen. Dabei sind gemäß § 2 Nr. 7 Satz 2 der Benutzungssatzung der Name des Vereins bzw. der Gruppe oder der volljährige Verantwortliche bei Familienfeiern, der bzw. die gewünschten Räume, Datum und Zeitraum, der Benutzungszweck und die voraussichtliche Personenanzahl anzugeben. Das Schreiben des Klägers vom 16. Mai 2024, mit dem dieser die Nutzung des Gemeindezentrums am 15. März 2025, am 20. September 2025, am 18. Oktober 2025 und am 7. Februar 2026 beim Beklagten beantragt hat, entspricht diesen Vorgaben. Das Schreiben enthält alle in § 2 Nr. 7 Satz 2 der Benutzungssatzung geforderten Angaben. Als Veranstalter bzw. als Verantwortlicher wird der Kläger selbst genannt. Die gewünschten Räume (Saal und sanitäre Anlagen), die Daten der geplanten Veranstaltungen (15. März 2025, 20. September 2025, 18. Oktober 2025 und 7. Februar 2026), der Zeitraum (17.00 – 20.00 Uhr), der Benutzungszweck („Bürgerinfo“) und die voraussichtliche Personenanzahl (ca. 50 Personen) sind in dem Antrag aufgeführt. Dass der Kläger nicht ausdrücklich angegeben hat, dass die mit „Bürgerinfo“ bezeichneten Veranstaltungen politische Veranstaltungen sind, die dieser als gewählter Kreisrat und als Mitglied einer politischen Partei abhält, schließt eine ordnungsgemäße Antragstellung nicht aus. Die Aufzählung in § 2 Nr. 7 Satz 2 der Benutzungssatzung, welche Angaben ein ordnungsgemäßer Antrag enthalten muss, ist abschließend. Der Beklagte hat im Rahmen seiner Satzungsautonomie diese Angaben für einen formell wirksamen Antrag festgelegt. In der Satzungsbestimmung ist keine Grundlage für die Forderung vorhanden, dass der Kläger über die Nennung seines Namens und des Benutzungszwecks „Bürgerinfo“ hinaus ausdrücklich hätte erwähnen müssen, in welcher Funktion – hier also in seiner Eigenschaft als Mandatsträger – er den Raum nutzen wollte (BayVGH, B.v. 25.9.2024 – 4 CE 24.937 – juris Rn. 29). Der in der Satzung verwendete Begriff des „Benutzungszwecks“, der dort nicht näher definiert ist, kann nicht in diesem Sinne verstanden werden (BayVGH, B.v. 25.9.2024 a.a.O. Rn. 29). Selbsttragend war im Übrigen dem Beklagten aus den vorherigen gerichtlichen Verfahren des Klägers, die dieser gegen den Beklagten wegen des Zugangs zum Gemeindezentrum führte, hinreichend bekannt, dass der Kläger als Kreisrat des … im Gemeindezentrum eine politische Informationsveranstaltung für die Bürger durchführen möchte. Im Verfahren B 4 E 24.156 hatte der Beklagte dem Kläger bereits mit Schreiben vom 19. Februar 2024 mitgeteilt, die Veranstaltung „AfD: Bürgerinformation ‚Neues aus dem Landkreis/tag‘“ würde abgelehnt. Im Verfahren B 4 E 24.349 hatte der Beklagte u.a. im Schreiben vom 28. März 2024 das Ersuchen um Mitteilung von freien Terminen zur Nutzung gemeindlicher Räume durch den Kläger für „eine parteipolitische Veranstaltung des AfD-Kreisverbands“ mit der Begründung abgelehnt, der Marktgemeinderat habe die Nutzung sämtlicher Gebäude und Anwesen für politische Veranstaltungen und Wahlwerbung ausgeschlossen. Entsprechend nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der E-Mail vom 16. Mai 2024 auf diese Verfahren Bezug („werde ich (erneut) das Verwaltungsgericht Bayreuth mit der Angelegenheit betrauen“) und bezeichnete den Benutzungszweck wieder mit „Bürgerinfo“ (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2024 a.a.O. Rn. 29). Für den Beklagten war es somit offensichtlich, dass mit dem Begriff „Bürgerinfo“ keine Privatveranstaltungen des Klägers, sondern politische Informationsveranstaltungen gemeint waren, die bereits Gegenstand der Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 13. März 2024 (B 4 E 24.156) und vom 2. Mai 2024 (B 4 E 24.349) waren (vgl. VG Bayreuth, B.v. 6.6.2024 – B 4 E 24.465 – juris Rn. 76). Im Übrigen lässt sich auch aus den weiteren Umständen schließen, dass dem Beklagten die Funktion des Klägers ebenso klar war wie die Art der Veranstaltung, weil der Beklagte im behördlichen Verfahren gerade keinen diesbezüglichen Klärungsbedarf hatte und die Ablehnung der Nutzung nicht auf die Unvollständigkeit des Antrags gestützt hat (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2024 a.a.O. Rn. 29).
b. Das Gemeindezentrum ist eine öffentliche Einrichtung gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO. Es wurde durch Widmungsakt – die Benutzungssatzung – der allgemeinen Benutzung durch Gemeindeangehörige und niedergelassenen Vereinigungen zugänglich gemacht und wird vom Beklagten im öffentlichen Interesse unterhalten (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.1968 – 52 IV 66 – BeckRS 1968, 103741; BayVGH, U.v. 23.3.1988 – 4 B 86.02336 – NVwZ-RR 1988, 71). Gemäß § 1 Nr. 1 Satz 1 der Benutzungssatzung bezeichnet das Gemeindezentrum … die Gesamtheit aller Räume, welche nicht aufgrund anderer rechtlicher Regelungen der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Das Gemeindezentrum des Beklagten kann nach § 2 Nr. 1 der Benutzungssatzung auf Antrag allen Gemeindeangehörigen, Vereinen, Gruppen sowie dem Kindergarten, der Grundschule und der Volkshochschule für interne und öffentliche Veranstaltungen und sonstige Anlässe zur Verfügung gestellt werden (vgl. VG Bayreuth, B.v. 6.6.2024 – B 4 E 24.465 – juris Rn. 80).
c. Gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO sind alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Der Kläger, der seinen Wohnsitz in … hat, ist gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 GO Gemeindeangehöriger des Beklagten und somit grundsätzlich berechtigt, das Gemeindezentrum zu nutzen. Diese grundsätzliche Benutzungsberechtigung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO besteht allerdings nur im Rahmen der allgemeinen Vorschriften. Zu diesen gehört neben den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften insbesondere auch die Widmung, die den Einrichtungszweck und den Benutzerkreis festlegt (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2018 – 4 CE 18.1224 – juris Rn. 13). Ein Anspruch auf Benutzung einer öffentlichen Einrichtung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO setzt voraus, dass sich die beabsichtigte Nutzung im Rahmen der Zweckbestimmung der Einrichtung hält, wie sie sich aus deren Widmung ergibt. Der Konstitutivakt der Widmung unterliegt dabei keinem Formerfordernis und kann sowohl durch Satzung (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO) oder Allgemeinverfügung (Art. 35 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG) erfolgen, aber auch konkludent durch die andauernde Überlassungs- und Nutzungspraxis der zuständigen Gemeindeorgane zum Ausdruck kommen (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2018 a.a.O. Rn. 13; B.v. 21.1.1988 – 4 CE 87.03883 – BayVBl 1988,497; B.v. 6.8.2008 – 4 CE 08.2070 – juris Rn. 15; VG München, U.v. 12.12.2018 – M 7 K 18.3672 – juris Rn. 22). Der Widmungszweck ist hier ausdrücklich in § 2 der Benutzungssatzung geregelt. Gemäß § 2 Nr. 1 der Benutzungssatzung kann das Gemeindezentrum für interne und öffentliche Veranstaltungen und sonstige Anlässe, gemäß § 2 Nr. 2 der Benutzungssatzung für standesamtliche Trauungen der Verwaltungsgemeinschaft … sowie gemäß § 2 Nr. 3 Halbs. 1 der Benutzungssatzung für Familienfeste genutzt werden. Ausdrücklich ausgeschlossen sind nach § 2 Nr. 3 Halbs. 2 der Benutzungssatzung gewerbliche Veranstaltungen.
aa. Der Anspruch des Klägers auf Zulassung zum Gemeindezentrum ist nicht durch den Marktgemeinderatsbeschluss vom 21. März 2024 ausgeschlossen. Die mit der Benutzungssatzung erfolgte Widmung des Gemeindezentrums wurde durch den Beschluss des Marktgemeinderates vom 21. März 2024, dass sämtliche Gebäude und Anwesen des Beklagten für politische Veranstaltungen und Wahlwerbung nicht zugelassen sind, nicht wirksam eingeschränkt.
Im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. Mai 2024 (B 4 E 24.349 – juris) wurde hierzu unter Randnummern 34 f. ausgeführt:
„Grundsätzlich gelten für nachträgliche Erweiterungen oder Einschränkungen der Widmung – wie für den Widmungsakt an sich – keine Formvorschriften. So kann etwa der durch Vergabepraxis gegenüber einem Gemeinderatsbeschluss erweiterte Widmungsumfang einer öffentlichen Einrichtung durch Änderung der Vergabepraxis auf den ursprünglichen Widmungszweck zurückgeführt werden (BayVGH, B.v. 10.10.2013 – 4 CE 13.2125 – juris Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch Stepanek in BeckOK Kommunalrecht Bayern, 21. Edition 1.2.2024, Art. 21 GO Rn. 8). Widmungsbeschränkungen sind zulässig, soweit sie nicht den allgemeinen Zulassungsanspruch von Gemeindeangehörigen beeinträchtigen oder zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung führen (Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, EL Juli 2013, Art. 21 GO Rn. 14). Gleichwohl muss die Widmungsänderung ebenso wie die Widmung vom zuständigen Organ der Gemeinde autorisiert sein (Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, 33. EL April 2023, Art. 21 Rn. 19a).
Auch unter Berücksichtigung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG des Antragsgegners hält die Kammer die vorliegend durch Marktgemeinderatsbeschluss vom 21. März 2024 vorgenommene Widmungsbeschränkung für unwirksam. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz des gemeindlichen Handels für die Gemeindebürger scheint es – nach der im Eilverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung – inkonsequent, den Widmungszweck des Gemeindezentrums per Satzung festzulegen, um zu einem späteren Zeitpunkt eine Widmungsbeschränkung per Gemeinderatsbeschluss zu erwirken. Während die Satzung abstraktgenerelle Regelungen für die Benutzung des Gemeindezentrums regelt, handelt es sich bei dem einschränkenden Marktgemeinderatsbeschluss vom 21. März 2024 um ein reines Verwaltungsinternum (dazu etwa Müller in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Werkstand 33. EL April 2023, Art. 18a Rn. 47). Aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, der eine spezielle Ausprägung des Gleichheitsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG darstellt, folgt, dass die Verwaltung, so sie bei der Behandlung vergleichbarer Fälle gleichbleibend nach einem System verfährt, im Einzelfall nicht nach Belieben abweichen kann, ohne dadurch (objektiv) willkürlich zu handeln und damit gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen (Geis in Schoch/Schneider, VwVfG, 4. EL November 2023, § 40 Rn. 74 f m.w.N.). Diesem Rechtsgedanken ist zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin mit Festlegung des Widmungszwecks in der Satzung gegenüber den Gemeindebürgern einen Vertrauensschutz dahingehend geschaffen hat, diesen Widmungszweck in der gleichen Rechtsform zu erweitern oder zu beschränken. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Satzungserlass im Gegensatz zum Gemeinderatsbeschluss strengen Formvorschriften unterliegt und sich auch die Rechtsschutzmöglichkeiten unterscheiden (die Problematik offen lassend OVG LSA, B.v. 10.10.2011 – 4 M 179/11 – juris Rn. 5; vgl. auch BayVGH, U.v. 17.11.2020 – 4 B 19.1358 – juris Rn. 37).“
Die Kammer hält an dieser Auffassung fest. Auch nach der actuscontrarius-Lehre muss eine Aufhebung, Änderung oder Versagung eines actus primus in der gleichen Form erfolgen wie der Ausgangsakt (vgl. Hettich, NVwZ 2023, 1689/1690). Soweit vorliegend der Widmungszweck durch Satzung festgelegt wurde, ist eine Änderung des Widmungszwecks ebenfalls nur durch Satzung zulässig. Der Widmungszweck des Gemeindezentrums wurde damit durch den Marktgemeinderatsbeschluss 21. März 2024 nicht wirksam abgeändert.
bb. Der Anspruch des Klägers auf Zulassung zum Gemeindezentrum ist jedoch durch § 2 Nr. 9 n.F. der Benutzungssatzung ausgeschlossen. Die Satzungsregelung ist rechtmäßig (aaa.), deren Voraussetzungen sind vorliegend gegeben (bbb.) und die Anwendung der Satzungsregelung verstößt nicht gegen das Willkürverbot (ccc.).
aaa. Die Einschränkung des Widmungszwecks des Gemeindezentrums durch § 2 Nr. 9 n.F. der Benutzungssatzung, nach dessen Satz 1 die Inanspruchnahme für politische Veranstaltungen ausgeschlossen ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
(1) Die Satzungsregelung ist formell rechtmäßig.
Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen der Satzungsregelung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Sämtliche dreizehn Mitglieder des Marktgemeinderates des Beklagten wurden zu der Sitzung des Marktgemeinderates am 8. Mai 2024 mit Schreiben vom 3. Mai 2024 ordnungsgemäß geladen. In der Sitzung waren sieben Marktgemeinderäte anwesend. Alle sieben Marktgemeinderäte stimmten für die Änderungssatzung vom 10. Mai 2024, mit der die Nutzung des Gemeindezentrums für politische Veranstaltungen ausgeschlossen wurde. Die Änderungssatzung wurde im Amtsblatt des … vom 16. Mai 2024 gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 2 GO amtlich bekanntgemacht.
(2) Die Satzungsregelung ist auch materiell rechtmäßig.
Im Rahmen ihrer autonomen Rechtssetzungskompetenz ist es den Gemeinden unbenommen, die Zweckbestimmung ihrer öffentlichen Einrichtung jederzeit zu verändern und damit einzuschränken. Gemeinden sind nicht von vorneherein zur Überlassung von Räumlichkeiten zur Durchführung parteipolitischer Veranstaltungen verpflichtet. Eine Widmungsbeschränkung dahingehend, solche Veranstaltungen von der Zugangsberechtigung generell auszuschließen, ist rechtlich unbedenklich. Weder Art. 21 GG noch § 5 PartG verpflichten Gemeinden, öffentliche Einrichtungen für Parteien zu errichten oder bereit zu stellen (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2007 – 2 BvR 447/07 – juris Rn. 5; BVerwG, U.v. 18.7.1969 – VII C 56.68 – juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 17.2.2011 – 4 CE 11.287 – juris Rn. 23; VGH BW, B.v. 11.5.1995 – 1 S 1283/95 – juris Rn. 15; NdsOVG, B.v. 28.2.2007 – 10 ME 74/07 – juris Rn. 20; ThürOVG, B.v. 16.9.2008 – 2 EO 490/08, juris Rn. 31 ff.). Als Einrichtungsträger können die Gemeinden auch festlegen, dass die Räumlichkeiten nur für bestimmte, nach objektiven Kriterien abgrenzbare Arten von Parteiveranstaltungen zur Verfügung gestellt werden (BVerfG, B.v. 7.3.2007 – 2 BvR 447/07 – juris Rn. 5 f.; *BayVGH, B.v. 13.6.2008 – 4 CE 08.726 juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 17.2.2011 – 4 CE 11.287 – juris Rn. 21).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Satzungsregelung des § 2 Nr. 9 n.F., nach dessen Satz 1 die Nutzung des Gemeindezentrums generell für politische Veranstaltungen ausgeschlossen ist und in Satz 2 der Begriff der politischen Veranstaltung näher definiert ist, rechtmäßig. Die Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Da die Nutzung des Gemeindezentrums für politische Veranstaltungen aller Parteien ausgeschlossen ist, wird insbesondere das Recht auf Chancengleichheit der Parteien aus Art. 3 GG i.V.m. Art. 21 GG und Art. 38 GG nicht verletzt (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2007 – BvR 447/07 – juris Rn. 3 und 5). Der Umstand, dass es im Gemeindegebiet des Beklagten keine Gaststätte für die Durchführung politischer Veranstaltungen gibt, betrifft alle politischen Parteien gleichermaßen und vermag es nicht, die grundgesetzlich gewährte Satzungsautonomie des Beklagten zu beschränken. Im Übrigen existieren in unmittelbarer Nähe zum Gemeindegebiet nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlungen Gaststätten, die, insbesondere für politische Veranstaltungen wie der Veranstaltung des Klägers, die den gesamten Landkreis betreffen, genutzt werden könnten.
bbb. Die vom Kläger im Gemeindezentrum des Beklagten geplanten Veranstaltungen „Bürgerinfo“ am 15. März 2025, am 20. September 2025, am 18. Oktober 2025 und am 7. Februar 2026 sind parteipolitische Veranstaltungen i.S.d. § 2 Nr. 9 n.F. der Benutzungssatzung.
Gemäß § 2 Nr. 9 Satz 2 n.F. der Benutzungssatzung gelten als politisch motivierte Veranstaltungen solche unter der Verantwortlichkeit von politischen Parteien, politischen Vereinen und Wählergruppen jeglicher Art, z.B.: für Wahl- und Informationsveranstaltungen, Parteitage, Jubiläen, politische Unterhaltungen bzw. Konzerte usw.
Die vom Kläger geplanten Informationsveranstaltungen finden nach Überzeugung der Kammer unter der Verantwortlichkeit einer politischen Partei, vorliegend der AfD, statt. Es sind keine Privatveranstaltungen des Klägers.
Der Kläger ist Kreisrat im Kreistag des …, Mitglied der Partei AfD und stellvertretender Kreisvorsitzender des AfD Kreisverbandes … sowie erster Vorsitzender des AfD Ortsverbandes …. Bei den vom Kläger geplanten und beantragten Veranstaltungen handelt es sich – wie im Schriftsatz des Klägers vom 27. September 2024 ausgeführt – um dieselben Veranstaltungen, die bereits Gegenstand der Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. März 2024 (B 4 E 24.156) und vom 2. Mai 2024 (B 4 E 24.349) waren. Der Kläger hat – wie die Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat – bei den bereits durchgeführten Veranstaltungen im Gemeindezentrum des Beklagten über seine Arbeit im Kreistag informiert. Als gewählter Kreisrat der AfD ist er dabei als Vertreter seiner Partei und in deren Namen aufgetreten. Dies führt er im Übrigen im Schriftsatz vom 28. Februar 2024 im Verfahren B 4 E 24.156 selbst aus: „… gegen die Partei ‚Alternative für Deutschland‘, für die der Antragsteller Kreisrat im Kreistag des … ist und in deren Namen der Antragsteller die Bürger über Neuigkeiten aus dem Landkreis und dem Kreistag informieren will,…“. Eine Trennung zwischen der Stellung als kommunaler Mandatsträger und der Mitgliedschaft in der AfD findet somit nicht statt. Insgesamt lassen die Schreiben des Klägers, insbesondere der Vortrag des Klägers in den vorangegangenen gerichtlichen Verfahren, keinen Zweifel, dass diese Veranstaltungen unter der Verantwortlichkeit der politischen Partei AfD stattgefunden haben und stattfinden sollen. Der Kläger macht immer wieder deutlich, dass er als Funktionär der AfD tätig wird. Im Schreiben vom 10. Januar 2024, adressiert an den Beklagten, führt der Kläger zudem aus, ob anfallende Nutzungsgebühren auf ihn „als Kreisrat oder auf den Ortsverein gebucht“ würden, wäre unerheblich. Im Schriftsatz vom 28. Februar 2024 im Verfahren B 4 E 24.156 benennt der Kläger ebenfalls seine Funktionen als gewählter Kreisrat der nicht verbotenen Partei AfD im Kreistag des …, als stellvertretender Kreisvorsitzender des AfD Kreisverbandes … und Vorsitzender des AfD Ortsverbandes …. Zudem führt der Kläger aus, die Widmungsbeschränkung (§ 2 Nr. 9 a.F.) verstoße gegen Art. 21 GG, auf den sich der Kläger als Funktionsträger bzw. als Funktionär der AfD berufen könne. Gegen die Partei AfD sei vom Bundesverfassungsgericht kein Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG ausgesprochen worden. Bis zu einem Verbot durch das Bundesverfassungsgericht dürfe eine Partei ungestört und ungehindert agieren. Aus der Freiheit, eine politische Partei zu gründen, und ihrem Recht, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, folge die Legalität des Handelns der für die Partei tätigen Personen. Der Kläger sei Funktionär der AfD und wirke für diese an der politischen Willensbildung mit. In seiner Position als Kreisrat für die AfD könne er sich auf die Anerkennung des im Grundgesetz verankerten Status der Partei, für die er tätig sei, berufen. Auch diese Berufung des Klägers auf Art. 21 GG belegt, dass die Informationsveranstaltungen unter der Verantwortlichkeit der AfD stattfinden. Die Annahme, dass vorliegend parteipolitische Veranstaltungen geplant sind, wird vom Kläger im Schriftsatz vom 26. April 2024 im Verfahren B 4 E 24.349 im Übrigen bestätigt. Dort wird ausgeführt, der Marktgemeinderatsbeschluss vom 21. März 2024 verstoße gegen höherrangiges Recht, weil der Ausschluss sämtlicher politischer Parteien nur ein vorgeschobener Grund sei, die parteipolitischen Veranstaltungen des Antragstellers zukünftig untersagen zu können.
ccc. Für die Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 16. Mai 2024 kommt die Satzungsregelung des § 2 Nr. 9 n.F. zur Anwendung. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt nicht vor.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich für die Frage des richtigen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage aus dem Prozessrecht nur, dass ein Kläger im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit ebenso mit einem Aufhebungsbegehren wie mit einem Verpflichtungsbegehren nur dann Erfolg haben kann, wenn er im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung des Verwaltungsakts bzw. auf die erstrebte Leistung hat. Ob ein solcher Anspruch jedoch besteht, d.h. ob ein belastender Verwaltungsakt den Kläger i.S.d. § 113 Abs. 1 VwGO rechtswidrig in seinen Rechten verletzt oder die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts i.S.d. § 113 Abs. 5 VwGO rechtswidrig ist, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (stRspr vgl. BVerwG, U.v. 21.5.1976 – 4 C 80.74 – juris Rn. 31; U.v. 3.11.1987 – 9 C 254.86 – juris Rn. 8; U.v. 17.10.1989 – 9 C 58.88 – juris Rn. 8; U.v. 31.3.2004 – 8 C.03 – juris Rn. 35).
Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war die Satzungsregelung des § 2 Nr. 9 n.F. in Kraft getreten. Die Änderungssatzung wurde am 16. Mai 2024 im Amtsblatt des … bekanntgegeben und ist eine Woche später, also am 23. Mai 2024, in Kraft getreten (§ 2 der Änderungssatzung). Danach war die Ablehnung des Antrags vom 16. Mai 2024 für die vom Kläger geplanten Veranstaltungen am 15. März 2025, am 20. September 2025, am 18. Oktober 2025 und am 7. Februar 2026 rechtmäßig, da diese – wie oben ausgeführt – als politische Veranstaltungen anzusehen sind.
Nach dem vorliegend anwendbaren materiellen Recht ist für die Frage der Rechtmäßigkeit des Anspruchs des Klägers auch auf keinen anderen Zeitpunkt abzustellen. Der Antrag des Klägers ist nach der Satzungsregelung des § 2 Nr. 9 n.F. zu verbescheiden.
Die (geänderte) Benutzungssatzung vom 10. Mai 2024, mit der die Widmung für das Gemeindezentrum nachträglich eingeschränkt wird, enthält hierzu keine entsprechende Regelung. Eine Übergangsregelung, welche Fassung des § 2 Nr. 9 der Benutzungssatzung zur Anwendung kommt bei Anträgen, die, wie der Antrag des Klägers, vor Inkrafttreten der Satzungsänderung bei der Beklagten eingehen, liegt nicht vor.
Die Satzungsregelung des § 2 Nr. 9 n.F. der Benutzungssatzung ist, soweit sie für den Antrag des Klägers vom 16. Mai 2024 zur Anwendung kommt, nicht wegen eines Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot teilweise unwirksam. Der Antrag des Klägers ist nicht nach dem bisher geltenden Satzungsrecht, insbesondere nach § 2 Nr. 9 a.F., zu verbescheiden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt dazu in dem Beschluss vom 25. September 2024 (4 CE 24.937 – juris Rn. 33) aus:
„Allerdings begründen solche nachträglichen Widmungsbeschränkungen nicht die rechtliche Möglichkeit, bereits zuvor gestellte – unliebsame – Benutzungsanträge abzulehnen. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 28.3.1969 – BVerwGE 31, 368), der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. B.v. 21.1.1988 – 4 CE 87.03883 – BayVBl 1988, 497/498; B.v. 17.2.2011 – 4 CE 11.287 – juris Rn. 23), setzt sich eine Gemeinde, die die Zweckbestimmung ihrer Einrichtung ändert, nachdem bereits ein Antrag auf Überlassung vorliegt, dem naheliegenden Verdacht aus, dass sie dies nicht aus einem anzuerkennenden allgemeinen Grund getan hat, sondern nur, um den Antrag ablehnen zu können. In diesem Fall ist die Satzungsänderung, soweit sie sich Wirkung auch für den bereits gestellten Antrag beilegt, wegen eines Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot teilweise unwirksam und der gestellte Antrag daher noch nach den bisher geltenden Grundsätzen, d. h. nach dem bisher geltenden Satzungsrecht und der auf seiner Grundlage gebildeten Verwaltungspraxis, zu verbescheiden.“
Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot nicht gegeben. Der Kläger ist – soweit § 2 Nr. 9 n.F. der Benutzungssatzung für den Anspruch auf Nutzung zur Anwendung kommt – nicht in dem ihm auf Grund von Art. 3 GG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG zustehenden Gleich- bzw. Ungleichbehandlungsanspruch verletzt. Anders als bei den ebenfalls mit Schreiben vom 16. Mai 2024 beantragten Veranstaltungen am 7. Juni 2024, am 13. Oktober 2024 und am 24. November 2024 ist vorliegend trotz der zeitlichen Nähe der Satzungsänderung zur Antragstellung der Verdacht nicht begründet, diese sei nur erfolgt, um den Antrag des Klägers ablehnen zu können. Es sind nach Auffassung der Kammer insbesondere auf Grund des zeitlichen Ablaufs keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beklagte die Änderung der Benutzungssatzung nur deshalb beschlossen hat, um die Veranstaltungen des Klägers in den Jahren 2025 und 2026 zu verhindern. Der Marktgemeinderat des Beklagten hat in der Sitzung vom 8. Mai 2024, zu der mit Schreiben vom 3. Mai 2024 sämtliche Mitglieder des Marktgemeinderates geladen waren, die Satzungsänderung beschlossen. Weder am 3. Mai 2024 noch am 8. Mai 2024 war ein Antrag des Klägers auf Nutzung des Gemeindezentrums bei der Beklagten eingegangen (vgl. SächsOVG, B.v. 12.4.2001 – 3 BS 10/01 – juris Rn. 12). Dieser ging erst am 16. Mai 2024, am Tag der Bekanntmachung der Änderungssatzung, bei der Beklagten ein. Auch wenn der Beklagte mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. Mai 2024 (B 4 E 24.349) im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wurde, dem Kläger Auskunft bezüglich freier Termine zur Nutzung des Gemeindezentrums zu erteilen, bezog sich dieser Beschluss nur auf Termine im Jahr 2024. Der Beklagte musste und konnte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Marktgemeinderates somit nicht damit rechnen, dass der Kläger die Nutzung des Gemeindezentrums für Veranstaltungen für die Jahre 2025 und 2026 beantragen wird. Zudem geben die Ladung, die Beschlussvorlage und die Niederschrift der Marktgemeinderatssitzung vom 8. Mai 2024 keinen Anlass zu bezweifeln, dass der Beklagte die Satzungsänderung aus einem anzuerkennenden allgemeinen Grund beschlossen hat. Im Übrigen kommt dem Recht der Beklagten, den Zugang zu ihren öffentlichen Einrichtungen im Rahmen ihrer Selbstverwaltungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) eigenständig zu regeln, für weit in die Zukunft reichende Reservierungen ein immer stärkeres Gewicht zu (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2024 – 4 CE 24.937 – juris Rn. 37). Der Antrag des Klägers datiert vom 16. Mai 2024. Die erste vom Kläger gegenständlich beantragte Veranstaltung ist am 15. März 2025, also 10 Monate später. Je weiter der vom Kläger begehrte Termin in der Zukunft liegt, desto weniger schutzwürdig ist sein Vertrauen in die Fortgeltung der früheren Rechtslage und desto weniger hindert die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Chancengleichheit politischer Parteien den kommunalen Einrichtungsträger an einer Änderung der Zugangsvoraussetzungen (vgl. BayVGH a.a.O. Rn. 37).
Zitierte Vorschriften
- Art. 21 GO
- Art. 3 GG
- Art. 21 GG
- Art. 28 GG
- § 113 VwGO
- § 42 VwGO
- § 58 VwGO
- Art. 35 BayVwVfG
- Art. 38 GG
- Art. 15 GO
- Art. 24 GO
- Art. 26 GO
- § 117 VwGO
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 61 VwGO
- § 74 VwGO
- § 708 ZPO
Außerdem: § 5 ParteiG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat VG Bayreuth in B 4 K 24.656 entschieden?“