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Zitierfest

GO · Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

Art. 15 GO – Einwohnerinnen und Einwohner; Bürgerinnen und Bürger

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Gemeindeangehörige sind alle Gemeindeeinwohnerinnen und Gemeindeeinwohner. Sie haben gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten. Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels.

(2) Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger sind die Gemeindeangehörigen, die in ihrer Gemeinde das Recht, an den Gemeindewahlen teilzunehmen, besitzen.

Rechtsprechung zu Art. 15 GO

Eine Entscheidung zitiert Art. 15 GO.

  • BVerfG, Beschl. v. 31.03.2016 – 2 BvR 1576/13 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Zur Teilnahme von Unionsbürgern an kommunalen Abstimmungen (Bürgerbegehren und -entscheiden) in Bayern - Zweifel bzgl eingeschränkter Kontrolle von Landesrecht am Maßstab des GG durch Landesverfassungsgerichte

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