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Zitierfest

GO · Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

Art. 16 GO – Ehrenbürgerwürde

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Die Gemeinden können Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, die Ehrenbürgerwürde verleihen.

(2) Die Gemeinden können die Verleihung der Ehrenbürgerwürde wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen. Ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderats.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 16 GO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 16 GO? Zitiere den Wortlaut.“

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