Die Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger wählen den Gemeinderat und mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die erste Bürgermeisterin oder den ersten Bürgermeister.
GO · Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
Art. 17 GO – Wahlrecht
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
Rechtsprechung zu Art. 17 GO
2 Entscheidungen zitieren Art. 17 GO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Urt. v. 18.11.2016 – V ZR 266/14 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Zivilsenat
Leitsatz: Die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde ist im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt; infolgedessen wird die Gemeinde auch durch solche Rechtshandlungen des ersten Bürgermeisters berechtigt und verpflichtet, die dieser ohne die erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats vorgenommen hat.
BGH, Beschl. v. 18.03.2016 – V ZR 266/14 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Zivilsenat
Leitsatz: Bei dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts wird angefragt, ob dieser daran festhält, dass eine bayerische Gemeinde durch ihren ersten Bürgermeister nur dann wirksam vertreten wird, wenn die nach der gemeindeinternen Kompetenzverteilung für die Rechtshandlung erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats erfolgt ist.
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„Was regelt Art. 17 GO? Zitiere den Wortlaut.“