Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VG Augsburg

VG Augsburg, Beschluss vom 28.05.2025 – Au 8 M 24.3221

Erinnerung gegen den Kostenansatz (Gerichtskosten), Verweisung eines Vollstreckungsschutzverfahrens nach § 765a ZPO vom Amtsgericht an das Verwaltungsgericht, Teilweise Rücknahme des Antrags vor Verweisung, Kostenansatz für ein Vollstreckungsschutzverfahren nach § 765a ZPO, Vollstreckungsschutz, Kostenrechnung, Erinnerungsverfahren, Streitwertfestsetzung, Verfahrensgebühr, Rechtswegverweisung, Kostenlastentscheidung
Spruchkörper
8. Kammer
Normenkette
§ 66 GKG; § 765a ZPO; § 17a GVG; § 3 GKG und Anlage 1 zum GKG, KV 5111; § 3 GKG und Anlage 1 zum GKG, KV 2113

Tenor

I. Auf die Erinnerung des Antragstellers hin wird die Kostenrechnung vom 5. Dezember 2024 (zum Verfahren Au 8 K 24.1888) geändert.

Die vom Antragsteller zu entrichtenden Kosten werden auf 24,00 EUR festgesetzt.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller wendet sich im Erinnerungsverfahren gegen die Kostenrechnung der Kostenbeamtin des Gerichts vom 5. Dezember 2024 im Verfahren Au 8 K 24.1888, mit der die vom Antragsteller zu tragenden Gerichtskosten festgestellt worden sind.

Randnummer 2

1. In den Gerichtsverfahren Au 8 K 23.960 – Au 8 K 23.963 wendet sich der Antragsteller gegen insgesamt vier Bescheide der Wohnsitzgemeinde, mit denen Beiträge für die Herstellung der Wasserversorgungsanlage und der Entwässerungsanlage für zwei im Zeitpunkt der Herstellung der Anschlüsse im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstücke in Höhe von insgesamt rund 264.000,- EUR festgesetzt worden sind.

Randnummer 3

Während der offenen Klageverfahren hat der Bevollmächtigte des Antragstellers Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den jeweiligen Beitragsbescheid erhoben (Au 8 S 24.1257, Au 8 S 24.1258, Au 8 S 24.1259 und Au 8 S 24.1261).

Randnummer 4

Mit Beschluss vom 5. Juli 2024 wurden die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (VG Augsburg, B.v. 5.7.2024 – Au 8 S 24.1257 u.a.). Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde blieb erfolglos (BayVGH, B.v. 26.8.2024 – 20 CS 24.1243 u.a.). Auf die Entscheidungen wird im Einzelnen verwiesen.

Randnummer 5

2. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2024 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim Amtsgericht ... Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO stellen (Az. ...).

Randnummer 6

Beantragt war zunächst, die Zwangsvollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis der Wohnsitzgemeinde vom 16. Mai 2024 bis zum 10. Oktober 2024 einzustellen (Ziffer 1) und weiter die Pfändung der Konten des Antragstellers bei der (näher bezeichneten) Bank auf der Grundlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Wohnsitzgemeinde vom 16. Mai 2024 einzustellen (Ziffer 2).

Randnummer 7

Der Bevollmächtigte der Wohnsitzgemeinde wies in dem Vollstreckungsschutzverfahren mit Schriftsatz vom 16. Juli 2024 darauf hin, dass für die Einstellung der Pfändung der Bankkonten des Antragstellers aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 16. Mai 2024 nach Art. 26 Abs. 5 Satz 1 VwZVG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis durch den Gerichtsvollzieher lägen die Voraussetzungen des § 765 a ZPO nicht vor.

Randnummer 8

Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat daraufhin mit Schriftsatz vom 24. Juli 2024 den Antrag auf Vollstreckungsschutz bezüglich des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim Amtsgericht Kempten zurückgenommen.

Randnummer 9

Mit Beschluss vom 5. August 2024 hat das Amtsgericht ... in dem dortigen Verfahren ... den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen (Az. Au 8 K 24.1888).

Randnummer 10

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29. November 2024 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag auf Vollstreckungsschutz im Verfahren Au 8 K 24.1888 zurücknehmen. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2024 wurde das Verfahren Au 8 K 24.1888 eingestellt (Ziffer I), dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Ziffer II). Der Streitwert für das Verfahren wurde auf 337.873,03 EUR festgesetzt (Ziffer III).

Randnummer 11

Dem Antragsteller wurde mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 eine Kostenrechnung für das Verfahren Au 8 K 24.1888 zugesandt. In dieser wurde der Antragsteller aufgefordert, aus einem Streitwert von 337.873,03 EUR eine Verfahrensgebühr nach § 3 GKG und Anlage 1 GKG (Verfahrensgebühr I. Instanz einfacher Satz, Kostenverzeichnis KV 5111) in Höhe von 2.911,00 EUR zu entrichten.

Randnummer 12

3. Gegen die Kostenrechnung vom 5. Dezember 2024 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 24. Dezember 2024 Erinnerung.

Randnummer 13

Die Kostenrechnung gehe zu Unrecht von einem Klageverfahren aus. Dies sei nicht zutreffend, es sei nur ein Antrag auf Vollstreckungsschutz gestellt worden. Für dieses Verfahren ergebe sich eine Verfahrensgebühr nach Ziffer KV 5301.

Randnummer 14

Die Kostenbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte diese mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 dem Gericht zur Entscheidung vor.

Randnummer 15

Die Landesanwaltschaft ... erhielt als Vertreterin der Staatskasse Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie hielt die Kostenrechnung für zutreffend, die Gebühren seien aus der Ziffer 5111 des Kostenverzeichnisses richtig berechnet.

Randnummer 16

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren Au 8 K 24.1888 Bezug genommen.

II.

Randnummer 17

Die Kostenerinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 5. Dezember 2024 ist erfolgreich.

Randnummer 18

Nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) entscheidet das Gericht über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.

Randnummer 19

1. Die Erinnerung ist begründet, da der Kostenansatz dem Grunde nach (§ 19 GKG) zu Unrecht von dem Kostenansatz für ein Klageverfahren nach Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2 GKG), Ziffer 5111 des Kostenverzeichnisses zum GKG ausgegangen ist.

Randnummer 20

a) Mit dem an das Amtsgericht ... gerichteten Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO vom 10. Juli 2024 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers – entgegen der von ihm gewählten Bezeichnung (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, §§ 82 Abs. 1 Satz 1, 88 VwGO) – zwei unterschiedliche Streitgegenstände rechtshängig gemacht.

Randnummer 21

Zum einen (zu Ziffer 2 des Schriftsatzes vom 10.7.2024) hat er die Einstellung der Pfändung der Bankkonten des Antragstellers auf der Grundlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Wohnsitzgemeinde vom 16. Mai 2024 verfolgt. Für diesen Streitgegenstand hat der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 24. Juli 2024 beim Amtsgericht ... die Rücknahme des Antrags erklärt. Damit war die Rechtshängigkeit insoweit durch die Prozesserklärung beseitigt. Eine Rechtswegverweisung dieses Streitgegenstands durch den Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 5. August 2024 war somit ausgeschlossen.

Randnummer 22

Für die Ansetzung der insoweit fälligen Gerichts- und Parteikosten ist damit keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben, diese Kosten sind beim Amtsgericht ... anzusetzen (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG).

Randnummer 23

Zum anderen (zu Ziffer 1 des Schriftsatzes vom 10.7.2024) hat der Bevollmächtigte des Antragstellers mit dem weiteren Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis der Wohnsitzgemeinde vom 16. Mai 2024 bis zum 10. Oktober 2024 einzustellen, das Ziel verfolgt, die Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers gemäß dessen Schreiben vom 31. Mai 2024 für den zeitlich genannten, vorübergehenden Zeitraum von weiteren fünf Monaten einstweilen einzustellen. Dieser Antrag nach § 765a ZPO war beim Amtsgericht ... zum Zeitpunkt der Rechtswegverweisung noch anhängig, er wurde mit dem Beschluss des Amtsgerichts ... vom 5. August 2024 an das Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.

Randnummer 24

b) Für Verfahren über den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO – der mit dem Beschluss des Amtsgerichts ... vom 5. August 2024 an das Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen wurde – sind nach Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2 GKG), Ziffer 2113 des Kostenverzeichnisses zum GKG Gerichtskosten in Höhe einer Gebühr von 24,00 EUR anzusetzen. Diese Festgebühr ist unabhängig vom Streitwert.

Randnummer 25

Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers in seiner Begründung darauf abstellt, dass eine Verfahrensgebühr nach Ziffer 5301 des Kostenverzeichnisses des GKG fällig ist, geht dies fehl. Der verwiesene Antrag nach § 765a ZPO betrifft keinen Antrag im Sinne der §§ 169, 170 oder 172 VwGO, auf die in Ziffer 5301 des Kostenverzeichnisses zum GKG abgestellt ist.

Randnummer 26

Der Antragsteller trägt nach der Kostenlastgrundentscheidung in Ziffer II. des Beschlusses vom 2. Dezember 2024 die Kosten des Verfahrens, damit auch die hier anzusetzenden Gerichtskosten.

Randnummer 27

Soweit mit der Kostenrechnung vom 5. Dezember 2024 abweichend vom Vorstehenden eine Gebühr für ein Klageverfahren nach Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2 GKG), Ziffer 5111 des Kostenverzeichnisses festgesetzt worden ist, ist dies zu Unrecht erfolgt. Der Erinnerung war daher stattzugeben, die Kostenrechnung war entsprechend abzuändern.

Randnummer 28

2. Das Erinnerungsverfahren selbst ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 66 Abs. 8 GKG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 26 BayVwZVG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VG Augsburg in Au 8 M 24.3221 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten