Rechtsprechung · VG Augsburg
VG Augsburg, Beschluss vom 18.09.2026 – Au 8 E 26.2549
- Spruchkörper
- 8. Kammer
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung im vorliegenden Verfahren die Zur-Verfügungstellung einer (anderen) Obdachlosenunterkunft.
Die bisherige Wohnung der Antragstellerin wurde am 27. Juli 2026 aufgrund eines vollstreckbaren zivilgerichtlichen Räumungstitels durch die zuständige Gerichtsvollzieherin geräumt. Die Antragsgegnerin war weder Vermieterin noch ist sie Eigentümerin der Wohnung.
Fünf Tage vor der Räumung erschien die Antragstellerin zu einer persönlichen Vorsprache bei der Antragsgegnerin. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Wohnung verlassen werden müsste. Sie sehe rassistische Gründe für die Kündigung des Mietverhältnisses. Die Antragstellerin wolle nicht in der Obdachlosenunterkunft untergebracht werden.
Morgens am Tag der Räumung stellte die Zustellungsbevollmächtigte der Antragstellerin per E-Mail bei der Antragsgegnerin den Antrag, die Wiedereinweisung in die zu diesem Zeitpunkt noch zu räumende Wohnung zu verfügen.
Vor Ort wurde der Antragstellerin nach der Räumung mündlich die Aufnahme in eine Unterkunft der Antragsgegnerin in der ... Straße ... angeboten. Sie lehnte dieses Angebot ab und wurde von einer männlichen Person abgeholt. Die Antragstellerin lebt seitdem bei ihrem geschiedenen Ehemann.
Mit Schreiben vom 10. August 2026 stellte die Antragstellerin schriftlich einen Antrag auf die Prüfung einer ordnungsrechtlichen Maßnahme zur Abwendung der Obdachlosigkeit, Bereitstellung einer geeigneten und zumutbaren Unterkunft und hilfsweisen Wiedereinweisung in die frühere Wohnung der Antragstellerin mit der Bitte, eine konkrete Unterkunft zu benennen. Die Vorgeschichte des Mietverhältnisses sei zu berücksichtigen. Es sei die besondere Situation der Antragstellerin zu beachten, bereits früher in einer Obdachlosenunterkunft der Antragsgegnerin untergebracht gewesen zu sein und dort wiederholt mit erheblichem Alkoholkonsum anderer Bewohner konfrontiert und zum Mittrinken aufgefordert geworden zu sein. Sie berichte über diskriminierende und abwertende Erfahrungen, weshalb damals eine erhebliche persönliche Belastung entstanden sei und nun Sorge vor der Unterbringung in einer vergleichbaren Einrichtung bestehe.
Mit Antwortschreiben vom 10. August 2026 teilte die Antragsgegnerin mit, die Unterbringung in der ... Straße ... sei ab sofort möglich und würde zunächst bis zum 31. Dezember 2026 befristet werden, eine Verlängerung des Zuweisungsbescheids würde erfolgen, wenn bis dahin kein eigener Wohnraum nachgewiesen sei. Die Antragstellerin könne in der Frauen-Wohngemeinschaft aufgenommen werden. Der konkrete Aufnahmetermin müsse noch koordiniert werden.
Mit Schreiben vom 17. August 2026 forderte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin um Mitteilung der konkreten Unterbringungsbedingungen. Die Unterkunft sei die gleiche, in der die Antragstellerin auch schon früher untergebracht worden sei. Die Antragsgegnerin solle prüfen, ob die Unterbringung unter Berücksichtigung der Vorgeschichte zumutbar sei. Es sei mitzuteilen, welche konkreten Maßnahmen zum Schutz vor Alkoholmissbrauch, Druck zum Alkoholkonsum und diskriminierendem und rassistischem Verhalten bestehen. Eine gemeinsame Unterbringung der Antragstellerin und des Antragstellers im Verfahren Au 8 E 26.2553, mit dem die zwangsgeräumte Wohnung zuvor gemeinsam bewohnt wurde, werde bevorzugt. Zudem sei nur die Obdachlosenunterkunftsbenutzungssatzung (OBS) vorgelegt, keine Haus- und Benutzungsordnung.
Mit Antwortschreiben vom 17. August 2026 teilte die Antragsgegnerin mit, eine andere als die getrennte Unterbringung sei derzeit nicht möglich. Das Angebot werde weiterhin aufrechterhalten. Auf die persönlichen Belange könne aktuell keine Rücksicht genommen werden, die Antragsgegnerin verfüge über keinen eigenen Wohnraum. Die Unterkünfte würden regelmäßig durch die Sozialabteilung kontrolliert, bei Problemen oder allgemeinen Anliegen stünden Mitarbeiter von Montag bis Freitag während der regulären Öffnungszeiten zur Verfügung. Außerhalb davon könne man sich an die Polizei wenden. Alle Zimmer seien abschließbar, eine ergänzende Hausordnung nach § 12 OBS werde noch erarbeitet.
Am 23. August 2026 stellte die Antragstellerin Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und beantragt,
I. die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin unverzüglich eine tatsächlich verfügbare, menschenwürdige und unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen individuellen gesundheitlichen und persönlichen Belange geeignete und zumutbare obdachlosenrechtliche Unterkunft zur Verfügung zu stellen,
II. hilfsweise für den Fall, dass eine geeignete und zumutbare Unterkunft nicht zur Verfügung steht, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Wiedereinweisung in die zuletzt bewohnte Wohnung anzuordnen.
Zur Begründung wiederholt die Antragstellerin die gegenüber der Antragsgegnerin im Vorfeld des Verfahrens gemachten Angaben. Der Hausrat befinde sich noch in der früheren Wohnung. Es werde anerkannt, dass die Stadt eine konkrete Unterbringungsmöglichkeit geschaffen hat. Die Frage sei mehr, ob diese geeignet und zumutbar sei.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen an, der geltend gemachte Anordnungsanspruch sei bereits erfüllt bzw. zur Erfüllung ein konkretes Angebot unterbreitet. Der Umstand, dass die Antragstellerin das Angebot bislang nicht angenommen habe, begründe keinen Anspruch auf eine andere, von ihr bevorzugte Unterkunft. Der ordnungsrechtliche Anspruch sei nicht darauf gerichtet, die bisherige Wohnsituation zu erhalten. Aus den vorgetragenen persönlichen Belangen sei nicht ersichtlich, dass die angebotene Unterkunft nicht geeignet oder unzumutbar wäre. Eine unmittelbar bevorstehende Beendigung der Wohnmöglichkeit bei dem Ex-Mann sei nicht bekannt. Es bestehe weiterhin ein kurzfristig nutzbares Angebot zur Unterbringung. In Anbetracht der vorhandenen Unterbringungsmöglichkeit bestehe kein Anlass, nach erfolgter zivilgerichtlicher Klärung und durchgeführter Zwangsräumung die bisherige Nutzung der Wohnung durch eine ordnungsrechtliche Maßnahme wiederherzustellen. Diese würde vorliegend unverhältnismäßig in die Rechte der Eigentümerin eingreifen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte, auch im Verfahren Au 8 E 26.2553, Bezug genommen.
II.
Der Antrag bleibt erfolglos.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aber auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung).
Eine derartige einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erfordert sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch, d.h. bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage eine hinreichende Aussicht auf (Teil-)Erfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Hierbei ist es bereits eine Frage der Zulässigkeit, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund und -anspruch geltend machen kann. Deren Glaubhaftmachung ist dahingegen eine Frage der Begründetheit. Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Das Gericht ist hierbei auf den Entscheidungsrahmen der Hauptsache beschränkt. Es kann auf Grund des Wesens von § 123 VwGO grundsätzlich lediglich vorläufige Regelungen treffen, was eine Vorwegnahme der Hauptsache grundsätzlich ausschließt. Auch hat das Gericht behördliche Ermessensspielräume zu beachten (zum Ganzen Happ in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 123 Rn. 18 ff.; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 32. Aufl. 2026, § 123 Rn. 9 ff.).
1. Die begehrte Verpflichtung, der Antragstellerin eine tatsächlich verfügbare, menschenwürdige und unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen individuellen gesundheitlichen und persönlichen Belange geeignete und zumutbare obdachlosenrechtliche Unterkunft zur Verfügung zu stellen, hat die Antragsgegnerin bereits erfüllt.
a) Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Zuweisung einer Unterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG). Danach ist die Sicherheitsbehörde nach Art. 6 LStVG zum Tätigwerden verpflichtet, um die aufgrund einer Obdachlosigkeit bestehende konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Betroffenen abzuwehren.
Dem kam die Antragsgegnerin nach, indem sie der Antragstellerin einen konkreten Platz in einer von ihr betriebenen Obdachlosenunterkunft in der ... Straße ... angeboten hat. Eine formale Zuweisung ist (solange) nicht erforderlich, bis die Antragstellerin auch tatsächlich konkret Bereitschaft zeigt, auf das Angebot einzugehen. Eine formale Entscheidung ist bislang nur für den Fall beantragt worden, dass eine Unterbringung abgelehnt werde (Antrag XIII. 4. des Schreibens vom 10.8.2026; Blatt 11 der Behördenakte). Das Angebot zur Unterbringung der Antragstellerin erfolgte mündlich schon fünf Tage vor deren Zwangsräumung der Antragstellerin, erneut am Tag der Räumung und wurde von der Antragsgegnerin fortlaufend aufrechterhalten und schriftlich bestätigt. Das Gericht hat keine Zweifel an dieser „Zusicherung“. Trotz mehrfacher Beteuerung des Gegenteiligen ist für das Gericht aber kein Wille der Antragstellerin erkennbar, auf das Angebot tatsächlich einzugehen zu wollen. Das von der Antragstellerin eigentlich erhoffte Ziel liegt ersichtlich vielmehr in einer Aufrechterhaltung der Qualität ihrer bisherigen Wohnsituation durch Wiedereinweisung in die frühere Wohnung. Statt einen konkreten Aufnahmetermin abzusprechen, die Unterkunft in Absprache mit der Antragsgegnerin zu besichtigen oder schlicht die förmliche Zuweisung zu beantragen, verfängt sich die Kommunikation der Antragstellerseite mit der Antragsgegnerin in weitreichenden, teils offensichtlich irrelevanten Nachfragen und stetig steigernden Forderungen nach einer Prüfung unter Beachtung der „besonderen persönlichen Lage“ mit dem erkennbaren Ziel, bessere als die angebotenen Umstände der Unterbringung in der ... Straße ... zu erzielen. Dabei bleibt der Vortrag in den für die Prüfung entscheidenden Punkten, nämlich ob die Unterbringung zu einer sich auf die Gesundheit der Antragstellerin niederschlagenden Beeinträchtigung aufgrund früherer Erfahrungen führt, weitgehend unsubstantiiert und vage. Es wäre, gerade auch unter Zuhilfenahme der Zustellungsbevollmächtigten als Sozialpädagogin, zu erwarten gewesen, die aus der früheren Unterbringung angesprochenen Beschwerden und die Auswirkung einer erneuten Unterbringung für diese Beschwerden stichhaltig und unter Beifügung einer medizinischpsychologischer fachlicher Einschätzung darzutun, wenn die Antragstellerin die Unterkunft in der ... Straße ... tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen und nicht aus persönlicher Präferenz für unzumutbar hält. Die von der Antragsstellerin gewünschte Prüfung der Zumutbarkeit der Unterkunft ist der Antragsgegnerin mangels Vortrags konkreter Umstände schon gar nicht möglich.
Insoweit ist es für das Gericht nicht ersichtlich, worin die so nachdrücklich durch die Antragsgegnerin verfolgte Lösungsmöglichkeit zur Beendigung der drohenden Obdachlosigkeit bestehen soll, wenn nicht durch die längst gefundene Lösung einer Zuweisung in die verfügbare Unterkunft der Antragsgegnerin in der ... Straße ....
b) In diesem Zug ist festzustellen, dass die Antragstellerin eine Beibehaltung der Qualität der bisherigen Wohnsituation vorliegend im Rahmen der ordnungsrechtlichen Unterbringung nicht verlangen kann. Dass der Antragstellerin eine Zuweisung in die Unterkunft in der ... Straße ... unzumutbar ist, erscheint aus dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens fernliegend:
aa) Die Obdachlosenfürsorge dient nicht der „wohnungsmäßigen Versorgung“, sondern der Verschaffung einer vorübergehenden Unterkunft einfacher Art. Auch unter Berücksichtigung der humanitären Zielsetzung des Grundgesetzes ist es deshalb ausreichend, wenn obdachlosen Personen eine Unterkunft zugewiesen wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lässt. Da ihre Unterbringung nur eine „Notlösung“ sein kann, müssen obdachlose Personen eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei die Grenze zumutbarer Einschränkungen dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten wird. Der Sicherheitsbehörde steht bei der Auswahl der Unterkunft ein weites Ermessen zu. Der Betroffene hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten oder von ihm gewünschten Unterkunft (stRspr., statt vieler BayVGH, B.v. 18.2.2019 – 4 CE 19.238 – juris; vgl. dazu auch Seidel/Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, 41. EL, Stand: Oktober 2025, Art. 7 Rn. 184 ff.). Die Zurverfügungstellung eines Bettplatzes in einer Sammelunterkunft mit Schlaf- und Tagesräumen für mehrere Personen ist grundsätzlich zumutbar (OVG NW, B.v. 3.2.2016 – 9 E 73/16 – juris Rn. 13).
Zur Mindestausstattung der zugewiesenen Räume gehören etwa ein Strom- und Wasseranschluss und eine Waschgelegenheit, eine Heizung sowie die Möglichkeit der Mitbenutzung von sanitären Einrichtungen wie Toilette und Dusche/Bad. Die Unterkunft muss nicht den an eine Wohnung zu stellenden Anforderungen genügen. (vgl. im einzelnen Holzner in BeckOK PolR Bayern, 30. Edition, Stand: 15.07.2026, LStVG Art. 7 Rn. 162 f. m.w.N.; ebenso Seidel/Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 7 Rn. 184 ff. m.w.N.). Weitergehende Bedürfnisse und Ansprüche hat die Obdachlosenbehörde im Wege der Gefahrenabwehr nicht abzudecken, es bleibt der Eigeninitiative des Betroffenen überlassen, sich eine entsprechende Wohnung zu beschaffen (VG München, U. v. 24.4.2008 – M 22 K 07.5316 BeckRS 2008, 41459 m.w.N.). Die Notwendigkeit der Beseitigung von Mängeln in der Unterkunft richtet sich nach dem Zweck der Unterbringung zur Gefahrenabwehr, so dass Mängel (nur) beseitigt werden müssen, wenn sie die Bewohnbarkeit erheblich beeinträchtigen oder eine Gesundheitsgefährdung darstellen (vgl. Seidel/Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 7 Rn. 186) oder hierdurch die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung unterschritten würden.
bb) Unter Anwendung dieser Maßstäbe kann die Antragstellerin kein Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) glaubhaft machen, der die Antragsgegnerin verpflichtet, eine andere Unterbringung als diejenige in der ... Straße ... für notwendig zu erachten.
(1) Dass die Unterkunft in der ... Straße ... den obengenannten Anforderungen in ihrer Ausstattung grundsätzlich nicht entspräche, ist von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen oder vorgetragen. Der Vortrag beschränkt sich auf die subjektive Zumutbarkeit aufgrund persönlicher Umstände.
(2) Ihr Vortrag, die Unterbringung der Antragstellerin sei aus einer früheren Unterbringung in der ... Straße ... mit einer persönlichen Belastung verbunden, weil es damals zu starkem Alkoholkonsum anderer Mitbewohner, der Aufforderung zum Mittrinken und zu diskriminierenden Äußerungen gekommen sei, macht schon nicht glaubhaft, dass hieraus eine das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende oder menschenwürdige Unterbringung nicht mehr eingehalten würde. Insofern fehlt es bereits an jeglichem substantiierten Vortrag, dass derartige Zustände weiterhin bestehen und dies – solche Zustände unterstellt – auch zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Antragstellerin führen würde. Die Antragstellerin behauptet ausweislich der Klageschrift nicht (dort unter VII.), dass derartige Zustände noch bestünden. Zudem ist durch die im Aktenvermerk der Antragsgegnerin enthaltene Beschreibung (Blatt 2 der Behördenakte) konkretisiert, dass unter „früher“ eine Unterbringung von Mai 2016 bis November 2017 gemeint sein kann. Dass nach einem Zeitablauf von neun – wenn nicht sogar zehn – Jahren durch eine Unterbringung allein aufgrund des gleichen Orts erneut gesundheitliche Beschwerden zu befürchten sind, ist nicht einmal im Ansatz dargetan und nach der vorhandenen Erkenntnislage auch sonst nicht wahrscheinlich.
Nach den oben genannten Grundsätzen ist zudem hervorzuheben, dass nicht jede Verletzung der persönlichen Ehre durch andere Mitbewohner der Zumutbarkeit der Unterbringung entgegensteht. Isolierte Verletzungen sind der Antragsgegnerin schon nicht zurechenbar. Zur weitgehenden Einschränkung der Wohnansprüche gehört auch, dass das soziale Umfeld der Wohnsituation nicht als annehmlich empfunden werden müsste. Erst, wenn hieraus ein Maß an Belastung erreicht wird, durch das eine Beeinträchtigung der Menschenwürde oder eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit naheliegt, kann die Zumutbarkeit der Unterbringung entfallen. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
Insoweit stellt es auch weder eine Abweichung von den objektiven Anforderungen dar noch steht es der Zumutbarkeit im vorliegenden Fall entgegen, dass die Antragstellerin in einem (abschließbaren) Mehrbettzimmer untergebracht würde. Denn es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Unterbringung im Rahmen der Obdachlosenfürsorge lediglich um eine „Notlösung“ handelt. Weitergehende Lebensbedürfnisse muss die Antragsgegnerin nicht abdecken. Es bleibt deshalb der Eigeninitiative der Antragstellerin überlassen, sich – ggf. unter Inanspruchnahme von Hilfe der dafür zuständigen Ämter – eine „bessere“ Wohnung zu beschaffen (vgl. BayVGH, U.v. 14.8.1990 – 21 B 90.00335 – juris Rn. 20; U.v. 26.4.1993 – 21 B 91.1461 – juris Rn. 29).
(3) Auch aus dem bemängelten Fehlen einer Haus- und Benutzungsordnung ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ordnung in der Unterkunft nicht aufrechterhalten würde oder mangels Fehlens einer Ordnung eine unzumutbare persönliche Belastung der Antragstellerin durch Fehlverhalten der anderen Bewohner wahrscheinlich erscheine. Die Antragstellerin verkennt, dass die in § 5 Abs. 5, § 12 Abs. 1, Abs. 3 der Obdachlosenunterkunftsbenutzungssatzung (OBS) der Antragsgegnerin festgesetzten Verbote und Regelungen, die zudem in § 15 Nr. 6, Nr. 12 OBS mit einer Geldbuße bis 2.500,00 EUR bewehrt sind, bereits einen ausreichenden Verhaltenskodex in der Unterkunft vorschreiben, um die Ordnung zu wahren. Eine Hausordnung ist, wie dies § 12 Abs. 2 OBS vorsieht, in einem solchen Fall vorliegend gerade optional.
(4) Soweit, wie im Schreiben der Antragsstellerin vom 17. August 2026 (dort unter 5.; Blatt 50 der Behördenakte) ausgeführt, eine gemeinsame Unterbringung entsprechend der Wohnsituation vor der Räumung begehrt wird, ist festzuhalten, dass dies die Zielrichtung und den Umfang des aus Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG folgenden Anspruchs bei weitem übersteigt, als hiermit gerade keine durch Obdachlosigkeit drohenden Gefahren abgewehrt werden, sondern die gewünschte Lebenssituation der Antragstellerin durch die öffentliche Hand realisiert würde. Die Unterbringung dient primär der Gefahrenabwehr, weshalb eine Berücksichtigung persönlicher Interessen, wie die Antragsgegnerin zurecht ausführt (Blatt 44 Behördenakte), vorliegend nicht verlangt werden kann.
2. Hiervon unabhängig kann die Antragstellerin auch keinen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft machen.
Die Antragstellerin bringt der Sache nach im Wesentlichen vor, dass die begehrte einstweilige Regelungsanordnung nötig sei, um die drohende Obdachlosigkeit abzuwenden. Gemessen an dem ihr zur Verfügung stehenden Angebot der Antragsgegnerin kann sie damit nicht durchdringen. Zwar schildert die Antragstellerin seit dem Schreiben vom 10. August 2026 bis hin in der Klageschrift mit wortgleicher Formulierung, dass der Aufenthalt bei ihrem geschiedenen Ehemann eine kurzfristig private Übergangslösung darstelle und eine dauerhaft gesicherte Wohnmöglichkeit nicht bestehe. Vor dem Hintergrund der bis zum Entscheidungszeitpunkt nunmehr fast acht Wochen zurückliegenden Räumung der früheren Wohnung und der sichtlich mangelnden Bereitschaft, auf das seit Beginn bestehende Angebot der Antragsgegnerin einzugehen und die eigens angesprochenen Bedenken substantiiert darzulegen, ist nicht ersichtlich, dass eine besondere Dringlichkeit für die gerichtliche Vorwegnahme der formalen Zuweisung besteht. Die Antragsgegnerin ist und war seit längerer Zeit sofort zur Aufnahme in die nach Erkenntnisstand des Eilverfahrens zumutbare Unterkunft bereit und in der Lage, die drohende Obdachlosigkeit effektiv abzuwenden.
Eine besondere Bedarfslage der Antragstellerin ist darüber hinaus nicht glaubhaft gemacht. Selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags zur Belastung durch die frühere Unterbringung sind keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen oder für das Gericht erkennbar, dass hieraus konkret ein Sonderbedarf entsteht.
Nichts anderes ergibt sich zudem daraus, dass die Antragstellerin keinen Zugriff auf ihren Hausrat hat. Warum dies die Eilbedürftigkeit für eine einstweilige Anordnung bedingen soll, durch die der Antragstellerin eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden soll, während ihr eine solche durchweg angeboten wurde, erschließt sich dem Gericht nicht. Der Verbleib des Hausrats und die Vorgeschichte zur Beendigung des Mietverhältnisses ist für die Erfüllung des Anspruchs der Abwehr von Gefahren aus einer drohenden Obdachlosigkeit nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG ohne Belang.
3. Nachdem der Antragstellerin eine zumutbare Unterkunft zur Verfügung steht, ist bereits die innerprozessual zulässige Bedingung für eine Entscheidung über die hilfsweise beantragte Wiedereinweisung in die zwangsgeräumte Wohnung nicht erfüllt. Es ist jedoch ohnehin festzustellen, dass eine Wiedereinweisung aufgrund der offensichtlich nicht gewahrten Verhältnismäßigkeit und des massiven Eingriffs in das Eigentumsrecht des Eigentümers vorliegend rechtswidrig wäre, solange die Antragsgegnerin eine eigens betriebene Unterkunft bereitstellen kann und einem – vorliegend schon nicht ersichtlichem – Sonderbedarf mit weniger eingriffsintensiven Maßnahmen entsprechen könnte.
4. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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