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Zitierfest

LStVG · Landesstraf- und Verordnungsgesetz

Art. 6 LStVG – Aufgaben der Sicherheitsbehörden

Amtliche Fassung, Stand 09.12.2024.

Die Gemeinden, Landratsämter, Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration haben als Sicherheitsbehörden die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 6 LStVG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 6 LStVG? Zitiere den Wortlaut.“

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