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Rechtsprechung · VG Aachen

VG Aachen, Beschluss vom 23.08.2024 – 10 L 584/24

Spruchkörper
10. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGAC:2024:0823.10L584.24.00

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

Randnummer 2

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig.

Randnummer 3

I. Soweit der Antragsteller – bei interessengerechter Auslegung seiner schriftsätzlich formulierten Anträge (vgl. § 88 VwGO) – sinngemäß beantragt,

Randnummer 4

die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 10 K 1976/24 gegen die Anordnung der zeitlich beschränkten absoluten Haltverbote (Verkehrszeichen 283 nebst Zusatzzeichen) auf dem von der Straße „Q. Weg“ in südwestlicher Richtung verlaufenden Abschnitt der Straße „U. “ in 0000 Aachen anzuordnen,

Randnummer 5

mangelt es ihm an der erforderlichen Antragsbefugnis.

Randnummer 6

Sein Antrag ist insofern zwar als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft, da der Klageantrag zu 1. im Verfahren 10 K 1976/24 dahingehend auszulegen ist, dass sich der Antragsteller dort nicht (nur) gegen die – faktische – Anbringung dort näher bestimmter Verkehrszeichen, sondern (auch) gegen die diesen Verkehrszeichen bzw. ihrer Anbringung zugrundeliegende verkehrsrechtliche Anordnung richtet, bei der es sich – wie auch bei anderen Verkehrsverboten und -geboten – um einen durch Aufstellen der Verkehrsschilder bekanntgegebenen Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG handelt.

Randnummer 7

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 32.09 –, juris, Rn. 12, m. w. N.

Randnummer 8

Auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Regelung setzt jedoch die Zulässigkeit eines Antrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO das Vorliegen einer Antragsbefugnis voraus.

Randnummer 9

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 – 1 VR 14.17 –, juris, Rn. 7, und vom 2. August 1994 – 7 VR 3.94 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2024 – 8 B 1206/23.AK –, juris, Rn. 19; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 42 Abs. 2 Rn. 35.

Randnummer 10

Das nach der insofern entsprechend anzuwendenden Bestimmung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Geltendmachen einer Rechtsverletzung erfordert, dass nach dem Vorbringen des Antragstellers dessen Verletzung in eigenen Rechten durch den Vollzug des in der Hauptsache angefochtenen Verwaltungsaktes zumindest möglich ist.

Randnummer 11

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2018 – 1 VR 14.17 –, juris, Rn. 15; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Januar 2017 – 12 CS 16.2181 –, juris, Rn. 4.

Randnummer 12

In Bezug auf Verkehrsbeschränkungen gilt insofern zwar, dass der durch eine verkehrsrechtliche Anordnung betroffene Verkehrsteilnehmer zumindest dann in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt ist, wenn die Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nicht gegeben sind oder wenn die behördliche Ermessensausübung insoweit fehlerhaft ist, als seine eigenen Interessen nicht ohne Rechtsfehler mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener abgewogen worden sind, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen.

Randnummer 13

Vgl. zur Klagebefugnis ausführlich: BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 3 C 15.03 –, juris, Rn. 13 ff.

Randnummer 14

Erforderlich ist danach aber zumindest, dass der Antragsteller jedenfalls zum Adressatenkreis der angegriffenen Anordnung zählt. Dies ist bei in Form von Verkehrszeichen bekanntgemachten verkehrsbezogenen Ge- und Verboten dann der Fall, wenn er von diesem Ge- bzw. Verbot betroffen ist. Handelt es sich also um Anordnungen, die ausschließlich an bestimmte Gruppen von Verkehrsteilnehmern – Kraftfahrzeugführer, Fahrradfahrer usw. – gerichtet sind, muss der Antragsteller der Anordnung also auch gerade in dieser Eigenschaft begegnet sein. So erfordert etwa das Vorliegen einer Klage- bzw. Antragsbefugnis im Falle des Vorgehens gegen die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht oder eines Verkehrsverbotes für Radfahrer bzw. Fahrräder (Zeichen 254), dass der Kläger bzw. Antragsteller den fraglichen Straßenabschnitt mit einem Fahrrad befahren hat.

Randnummer 15

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 3 C 15.03 –, juris, Rn. 15, 18; Bay. VGH, Urteil vom 6. April 2011 – 11 B 08.1892 –, juris, Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Februar 2011 – 5 S 2285/09 –, juris, Rn. 29.

Randnummer 16

Für die Bejahung einer Klage- bzw. Antragsbefugnis in Bezug auf die Anordnung einer sog. Umweltzone muss der Kläger mittels eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr im betroffenen Gebiet teilnehmen.

Randnummer 17

Vgl. VG Köln, Urteil vom 9. Oktober 2009 – 18 K 5493/07 –, juris, Rn. 40.

Randnummer 18

Wendet sich ein Verkehrsteilnehmer gegen die Anordnung eines Streckenverbots für Krafträder, ist er nur klage- bzw. antragsbefugt, wenn er den betroffenen Streckenabschnitt auch als Kraftradführer befahren hat bzw. befährt.

Randnummer 19

Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 22. März 2024 – 10 L 718/23 –, nicht veröffentlicht, Umdruck S. 3.

Randnummer 20

Davon ausgehend kommt eine Betroffenheit des Antragstellers von der in Rede stehenden Verkehrsbeschränkung hier nicht in Betracht.

Randnummer 21

1. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller als Kraftfahrzeugführer am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt und als solcher Adressat der in der Hauptsache angefochtenen verkehrsrechtlichen Anordnungen (geworden) ist. Nicht nur hat der Antragsteller derlei nicht geltend gemacht. Vielmehr hat er im Hinblick auf seine Teilnahme am Straßenverkehr ausdrücklich vorgetragen, bis zur Errichtung der in Rede stehenden Verbotszeichen am 25. Mai 2024 noch als Fußgänger auf den Gehwegen der Straße „U. “ am mobilen Verkehrsgeschehen teilgenommen zu haben. Damit hat er nicht nur nicht vorgetragen, dass er selbst als Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnähme und damit zum Adressaten des angeordneten absoluten Haltverbots geworden sei. Im Sinne eines Umkehrschlusses streitet sein ausdrückliches Abstellen auf nur diese Art der Teilnahme am Verkehrsgeschehen vielmehr deutlich für die Annahme, dass eine anderweitige Teilnahme des 94-jährigen Antragstellers am Straßenverkehr und namentlich eine hier allein maßgebliche Verkehrsteilnahme als Führer eines Kraftfahrzeuges auch schon vor dem genannten Datum nicht (mehr) stattfand. Dabei ist nicht nur diese Annahme aufgrund des Lebensalters des Antragstellers keineswegs fernliegend, sondern auch nicht davon auszugehen, dass es sich beim Unterlassen eines diesbezüglichen Vortrages um ein bloßes Versehen handelte. Denn in Bezug auf Dritte (Gesundheitsvorsorge, hauswirtschaftliche Versorgung) hat der im Übrigen auch anwaltlich vertretene Antragsteller gerade auf die insoweit gegebene Nutzung der Straße mit Kraftfahrzeugen abgestellt. Insofern ist der Antragsteller jedoch, selbst wenn er an einer solchen Verkehrsteilnahme als Beifahrer beteiligt sein sollte, nicht selbst von der an den Fahrzeugführer gerichteten Regelung der in Rede stehenden Haltverbote betroffen.

Randnummer 22

2. Auch aus seiner Anliegereigenschaft kann der Antragsteller keine Antragsbefugnis herleiten. Der einfachgesetzlich in § 14a StrWG NRW kodifizierte Anliegergebrauch ermöglicht den Eigentümern und Besitzern von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind (Straßenanlieger), die Nutzung der an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus, soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (§ 14a Abs. 1 StrWG NRW). Allerdings schützt der Anliegergebrauch nur den notwendigen Zugang des Grundstückseigentümers zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße, also die Gewährleistung der Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz. Eine Verletzung eigener Rechte eines Straßenanliegers kommt somit nur dann in Betracht, wenn durch die angegriffene Maßnahme die Zugänglichkeit der Straße, an die das Grundstück angrenzt, berührt wird. Gegenstand des durch den Anliegergebrauch gewährleisteten Schutzes ist demgemäß allein die Zugänglichkeit des Grundstücks zur Straße und von der Straße her, in aller Regel durch Zufahrten und Zugänge. Insbesondere die Möglichkeit der Benutzung einer Straße zum Zwecke des Haltens oder Parkens gehört jedoch nicht zum grundrechtlich gesicherten Anliegergebrauch.

Randnummer 23

Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1982 – 4 C 58.80 –, juris, Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Januar 1990 –5 S 2525/89 –, juris, Rn. 17; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 24. Juni 2014 – 10 S 29.13 –, juris, Rn. 57; VG München, Urteil vom 7. Mai 2014 – M 23 K 12.6380 –, juris, Rn. 24.

Randnummer 24

Davon ausgehend kommt eine Verletzung des Anliegergebrauchs hier offensichtlich nicht in Betracht. Denn eine Einschränkung der Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit des Grundstücks des Antragstellers wird nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Durch die in Rede stehende verkehrsrechtliche Anordnung wird der Antragsteller in der Nutzung seines Grundstücks nicht eingeschränkt. Nicht nur befindet sich die Zuwegung zu seinem Grundstück ausweislich des Inhalts der Akten und der vorgelegten Lichtbilder bzw. Kartenausschnitte ohnehin außerhalb des von der Anordnung erfassten Straßenabschnitts. Auch befinden sich auf dem Grundstück des Antragstellers Stellplätze für jedenfalls zwei Pkw. In rechtlicher Hinsicht ist insofern im Übrigen darauf abzustellen, dass dem Antragsteller aus der vor Erlass der angegriffenen Anordnung bestehenden Sachlage allenfalls reflexhaft tatsächliche Vorteile (in Form zusätzlichen Parkraums) erwachsen sind. Insofern kann dahinstehen, ob ein (in zeitlicher Hinsicht über die angegriffene Regelung hinausgehendes) Haltverbot auf dem betroffenen Straßenabschnitt – wie von der Antragsgegnerin im Rahmen des zugehörigen Klageverfahrens vorgetragen – aufgrund der geringen Breite der Fahrbahn bereits unmittelbar aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StVO folgt. Der Antragsteller hatte durch das vormalige Nichtbestehen einer das Halten untersagenden verkehrsrechtlichen Anordnung jedenfalls keinen rechtlich beachtlichen Vorteil erlangt, sodass die Anordnung des Verbots ihm vorbehaltlich – hier auch in Ansehung seines Interesses an optimalen Parkmöglichkeiten vor seinem Haus nicht ersichtlicher – unzumutbarer Einschränkungen auch keinen rechtlichen Nachteil bringt.

Randnummer 25

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2018 – 8 A 777/18 –, nicht veröffentlicht, Umdruck S. 5; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Januar 1990 – 5 S 2525/89 –, juris, Rn. 17.

Randnummer 26

II. Soweit der Antragsteller sinngemäß weiter beantragt,

Randnummer 27

die Aufhebung der Vollziehung der oben näher bezeichneten verkehrsrechtlichen Anordnung anzuordnen und den ursprünglichen Zustand der Straße „U. “ in 00000 Aachen als Sackgasse wiederherzustellen,

Randnummer 28

muss wie folgt differenziert werden.

Randnummer 29

1. Soweit das Begehren des Antragstellers auf die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung der oben näher bezeichneten verkehrsrechtlichen Verbotsregelung gerichtet ist, folgt die Unzulässigkeit des Antrages aus dem vorstehend (unter Ziffer I.) Ausgeführten. Statthaft ist insofern allein das Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Ein Rückgriff auf § 123 Abs. 1 VwGO kommt – ungeachtet der Frage nach dem Vorliegen der diesbezüglichen Zulässigkeits- und Begründetheitsvoraussetzungen – bereits wegen § 123 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht.

Randnummer 30

Vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 11.

Randnummer 31

Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ist nach der gesetzlichen Konzeption indes als Annexverfahren zu § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ausgestaltet und kann nicht isoliert durchgeführt werden. Voraussetzung der Anordnung der Aufhebung der Vollziehung nach Satz 3 des § 80 Abs. 5 VwGO ist die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Satz 1 der Vorschrift.

Randnummer 32

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 14. Dezember 2009 – 22 CS 07.1502 –, juris, Rn. 14, juris; Puttler, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 163; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 45. EL Januar 2024, § 80 Rn. 341.

Randnummer 33

Diese kam nach dem unter Ziffer I. Ausgeführten hier indes nicht in Betracht.

Randnummer 34

2. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang ferner ausdrücklich beantragt, der Antragsgegnerin die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Straße „U. “ als Sackgasse aufzugeben, geht sein Antrag mit der Folge fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht nur deshalb ins Leere, weil die Straße auch vor Erlass der angegriffenen verkehrsrechtlichen Anordnung bzw. vor Beginn des Baustellenverkehrs, an welchem er Anstoß nimmt, nicht als Sackgasse (Zeichen 357) beschildert war, insofern also eine Wiederherstellung offensichtlich nicht in Betracht kommt. Auch hat sich an der faktischen Qualität der Straße „U. “ als Sackgasse durch die vorgenannten Umstände nichts geändert, da die am südlichen Ende dieser Straße in Bau befindliche sog. Baustraße keine den Durchgangsverkehr ermöglichende öffentliche Straße darstellt und auch der mit dieser Baustraße bzw. der von ihr erschlossenen Baustelle in Zusammenhang stehende Verkehr kein Durchgangs-, sondern Anliegerverkehr ist, der auch auf Grundlage der ursprünglichen Beschilderung (Zeichen 250 mit Zusatz „Anlieger frei“) zulässig gewesen wäre.

Randnummer 35

Vgl. zur Qualifizierung von Baustellen-Schwerlastverkehr als Anliegerverkehr LG Aachen, Urteil vom 21. Februar 2019 – 12 O 313/18 –, juris, Rn. 27.

Randnummer 36

III. Soweit der Antragsteller schließlich sinngemäß beantragt,

Randnummer 37

bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage gleichen Rubrums 10 K 1976/24 gegenüber der Antragsgegnerin anzuordnen, dass diese durch geeignete Maßnahmen die Nutzung des von der Straße „Q. Weg“ in südwestlicher Richtung verlaufenden Abschnitt der Straße „U. “ in 00000 Aachen durch Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t auszuschließen habe,

Randnummer 38

fehlt es ebenfalls am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Die Zulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe in der hier vorliegenden Leistungskonstellation, in der von der Behörde ein Handeln oder Unterlassen verlangt wird, hängt grundsätzlich davon ab, dass der Kläger bzw. Antragsteller das im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Begehren in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Behörde ohne Erfolg beantragt hat. Diese in Bezug auf die Verpflichtungsklage unmittelbar aus §§ 68 Abs. 2, 75 Satz 1 VwGO („Antrag auf Vornahme“) abzuleitende Zulässigkeitsvoraussetzung dient dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme und stellt eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, demzufolge es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Sie gilt sowohl für die allgemeine Leistungsklage,

Randnummer 39

vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2016 – 6 C 66.14 –, juris, Rn. 21, vom 13. Dezember 2017 – 6 A 6.16 –, juris, Rn. 11, und vom 25. November 2020 – 6 C 7.19 –, juris, Rn. 36,

Randnummer 40

als auch für einen hier statthaften Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich entsprechend.

Randnummer 41

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 – 6 VR 4.21 –, juris, Rn. 10.

Randnummer 42

Ist der gerichtlich in Anspruch genommene Rechtsträger von dem Antragsteller zuvor noch nicht durch Stellung eines eindeutigen und bescheidungsfähigen Antrages mit der Sache befasst worden, fehlt es dem gerichtlichen Antrag regelmäßig am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

Randnummer 43

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2001 – 13 B 566/01 –, juris, Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 22. Juli 2004 – 6 S 19/04 –, juris, Rn. 2, und vom 9. Juli 1990 – NC 9 S 58/90 –, juris, Rn. 2; Hess. VGH, Beschluss vom 28. Juni 1989 – 8 Q 2809/88 –, juris, Rn. 80.

Randnummer 44

Ausnahmen von diesem Erfordernis werden lediglich für Konstellationen diskutiert, in denen dem Betroffenen durch den mit der behördlichen Vorbefassung unvermeidlich einhergehenden weiteren Zeitablauf irreversible erhebliche Nachteile drohen,

Randnummer 45

vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. Mai 2023 – 8 CS 22.2615 –, Rn. 29; offen gelassen von BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 – 6 VR 4.21 –, juris, Rn. 10,

Randnummer 46

oder in denen er bei Stellung seines gerichtlichen Eilantrages von einer erkennbaren Aussichtslosigkeit eines vorherigen Antrages an die Behörde, namentlich, weil diese zuvor bereits klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen solchen Antrag definitiv ablehnen wird,

Randnummer 47

vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 2. März 2021 – 7 CE 21.437 –, juris, Rn. 8; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 70,

Randnummer 48

ausgehen durfte.

Randnummer 49

1. Anhaltspunkte für die Stellung eines solchen vorherigen Antrags bei der Antragsgegnerin sind hier weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Der Antragsteller selbst trägt im Hinblick auf eine möglicherweise erfolgte vorprozessuale Kommunikation zwischen den Beteiligten lediglich vor, dass am 23. Mai 2024 eine Informationsveranstaltung für die Anwohner stattgefunden habe, an welcher auch Vertreter der Antragsgegnerin teilgenommen hätten. Ob es insofern überhaupt schon zu einem vorprozessualen Kontakt zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens gekommen ist, lässt sich – ungeachtet der Frage, ob ein solcher ausgereicht hätte – dem Vorbringen des Antragstellers schon deshalb nicht entnehmen, weil dieser nicht einmal vorträgt, seinerseits an dieser Veranstaltung teilgenommen zu haben. Auch dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin lässt sich lediglich entnehmen, dass es während der Planungsphase bereits Kontakte mit einzelnen Anwohnern gab. Anhaltpunkte für eine vom Antragsteller bereits nicht einmal behauptete und von der Antragsgegnerin im Übrigen ausdrücklich verneinte Stellung eines vorherigen Antrages lassen sich dem Verwaltungsvorgang jedenfalls nicht entnehmen.

Randnummer 50

2. Auch war eine vorherige Befassung der Antragsgegnerin hier nicht ausnahmsweise wegen besonderer Eilbedürftigkeit entbehrlich. Dies folgt bereits daraus, dass der Eilantrag erst am 17. Juli 2024 und somit mehr als drei Wochen nach der am 24. Juni 2024 erfolgten Erhebung der zugehörigen Klage – deren Zulässigkeit nach dem oben Ausgeführten ihrerseits die vorherige Stellung eines Antrages an die Behörde erfordert und eine solche im Hinblick auf den Eilantrag somit offensichtlich nicht zu ersetzen vermag – gestellt wurde. In Anbetracht dessen hätte ausreichend Zeit bestanden, die Antragsgegnerin außergerichtlich mit dem hier verfolgten Begehren zu befassen.

Randnummer 51

3. Keine andere Bewertung folgt schließlich aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin dem Begehren des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren auch in der Sache entgegengetreten ist. Weder wurde damit das Unterlassen einer vorprozessualen Vorbefassung der Antragsgegnerin geheilt, noch führt dieser Umstand dazu, dass der Antragsteller – wofür auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich sind – bereits bei Stellung des gerichtlichen Eilantrages von der offensichtlichen Aussichtslosigkeit einer solchen Vorbefassung hätte ausgehen dürfen. Zwar müssen auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Zulässigkeitsvoraussetzungen grundsätzlich (erst) im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Hielte man aber für ausreichend, dass sich der Eilrechtsschutz erst während des laufenden Verfahrens aufgrund des Verhaltens des Antragsgegners als erforderlich erweist, handelte es sich bei dem Antragserfordernis um nicht mehr als eine „bloße Förmelei“, da das prozessuale Verweigern der begehrten Maßnahme dann stets zur Zulässigkeit des Eilantrags führen würde.

Randnummer 52

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 2. März 2021 – 7 CE 21.437 –, juris, Rn. 9; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 70.

Randnummer 53

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 54

V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO wirkt sich als bloßer Annexantrag nicht streitwerterhöhend aus.

Randnummer 55

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2022 – 10 CS 22.2546 –, juris; Sächs. OVG, Beschlüsse vom 18. Juli 2028 – 5 A 588/16 –, juris, Rn. 67, und vom 27. September 2012 – 5 A 189/12 –, juris, Rn. 5.

Randnummer 56

Wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung war der im Übrigen nach § 39 Abs. 1 GKG für jedes der selbständigen Begehren und damit dreimal anfallende Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Anwendung von Ziffer 1.5. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit jeweils lediglich zur Hälfte anzusetzen. Aufgrund der prognostizierten Bauzeit – die der Aufstellung der Verkehrszeichen zugrundeliegende Anordnung der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2024 ist bis zum 31. Mai 2027 befristet – und der für den Fall eines Obsiegens des Antragstellers im Eilverfahren anzunehmenden Verlängerung derselben ist nicht davon auszugehen, dass Hauptsacherechtsschutz durch eine stattgebende Entscheidung im Eilverfahren obsolet geworden wäre. Die Kammer geht daher nicht von einer – regelmäßig den Streitwert erhöhenden – Vorwegnahme der Hauptsache durch die begehrte gerichtliche Eilentscheidung aus.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 14a StrWG NRW, § 35 VwVfG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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