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Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 16.10.2019 – Lv 7/19

Leitsatz

1. Da bundesrechtlich bislang nicht geklärt ist, ob gerichtliche Entscheidung über die Kostentragungspflicht des Halters eines PKW mit der Anhörungsrüge angreifbar sind, ist eine Verfassungsbeschwerde nicht verfristet, die sie erst nach der Verwerfung einer als unzulässig betrachteten Anhörungsrüge und Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidungen erhoben worden ist.

2. Es verstößt gegen das rechtsstaatliche Willkürverbot, wenn nach einer Ordnungswidrigkeitenanzeige gegen die Fahrerin eines angeblich falsch parkenden PKW lediglich eine Anhörung des Halters des PKW zur Kostentragungspflicht erfolgt und wenn ein Bußgeld wegen Falschparkens auf einem Gehweg verhängt wird, obwohl der "Parkplatz" sowohl als Fahr- als auch als Gehweg gewidmet ist.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 02.04.2019 – 25 OWi 726/19 – verletzt das Willkürverbot nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 60 der Verfassung des Saarlandes. Er wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts St. Ingbert zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.

Das Saarland hat dem Beschwerdeführer drei Viertel der ihm entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert wird auf 5000 € festgesetzt.

Gründe

A.

Der Beschwerdeführer ist Halter des Kraftfahrzeugs Audi/NSU mit dem amtlichen Kennzeichen SB-XX-XXXX. Am 17.10.2018 zeigte eine Zeugin an, dass eine Frau B.F. dieses Kraftfahrzeug auf der Bischof-Baltes-Straße in Höhe des Anwesens Nummer 16 zu Unrecht geparkt habe. Der konkrete Straßenabschnitt stellt einen abkürzenden, von Süd nach Nordost führenden Verbindungsweg zwischen der von Süd nach Nordwest führenden Bischof-Baltes-Straße und der von Süd nach Nordost führenden Rudolf-Wilhelm-Straße in 66131 Saarbrücken dar.

Durch Verfügung vom 05.01.1984 ist die Rudolf-Wilhelm-Straße einschließlich der „Stichstraße 1“ von der Bischof-Baltes-Straße bis zum Einmündungsbereich Tälchenring als Gemeindestraße „uneingeschränkt (dem) Fahrzeug- (Fahrbahn) bzw. Fußgängerverkehr (Gehweg- u. Treppenanlagen)“ gewidmet worden; nach Auskunft des Amtes für Straßenbau und Verkehrsinfrastruktur handelt es sich bei dem Verbindungsweg um die so gewidmete Straße.

Der Verbindungsweg ist gepflastert. Von den asphaltierten Straßen, die er verbindet, ist er durch eine geringfügige Erhöhung mit einem Randstein abgehoben. Innerhalb des Weges selbst sind keine Spuren voneinander abgegrenzt. Verkehrszeichen sind nicht angebracht.

Im Verlauf des wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG i.V.m. § 12 Abs. 4 StVO, § 52 a BKat geführten Verwaltungsverfahrens wurde zunächst die angezeigte Frau B.F. als Betroffene bezeichnet, jedoch nicht angehört. Die Landeshauptstadt – Ordnungsamt – Saarbrücken hatte das damit begründet, „aufgrund der Beweislage“ werde bei „Privatanzeigen“ stets der Halter angehört.

Das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Saarbrücken teilte in einer Stellungnahme gegenüber dem Landesverwaltungsamt mit, über den „Gehweg als Tatörtlichkeit“ gebe es keinerlei Zweifel. Bei der benutzten Parkfläche handele es sich „zweifelsfrei nicht um eine Fahrbahn“; vielmehr grenze die Pflasterung Fahrbahn und Gehweg eindeutig ab, auch wenn ein entsprechendes Verkehrszeichen nicht aufgestellt sei.

Demgegenüber hat die Landeshauptstadt Saarbrücken in einer anderen, den Akten zu entnehmenden Stellungnahme den Vorwurf des „Gehwegparkens“ als nicht zutreffend bezeichnet. Eine andere Abteilung des Amtsgerichts St. Ingbert hat auf eine vergleichbare Ordnungswidrigkeitenanzeige gegen den Beschwerdeführer einen Kostenbescheid aufgehoben (25 OWi 1503/19).

Nach ergebnisloser Anhörung des Beschwerdeführers in vorliegendem zeitlich früher eingeleiteten Verfahren erließ das Landesverwaltungsamt unter dem 08.02.2019 einen Kostenbescheid über eine Gebühr von 20,00 € und Auslagen von 3,50 €.

Der dagegen erhobene Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde durch einen dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 19.04.2019 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 16.04.2019 – 25 OWi 726/19 – zurückgewiesen mit der Begründung, der Beschwerdeführer – der „unglücklich formuliert“ ungeachtet der die Frau B.F. betreffenden Anzeige sogleich selbst angeschrieben worden sei – habe den Fahrzeugführer nicht benannt und sei daher als Halter kostenpflichtig. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Widmung sei irrelevant, da auf Gehwegen nicht geparkt werden dürfe.

Der Beschwerdeführer hat zunächst unter dem 02.05.2019 „Nichtanhörungsrüge“ erhoben, die das Amtsgericht St. Ingbert mit einem am 16.05.2019 dem Beschwerdeführer zugegangenen formlosen Schreiben „als erledigt“ bezeichnet hat. Die dagegen unter dem 20.05.2019 erhobene „Beschwerde gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 304 StPO“ hat das Landgericht Saarbrücken durch Beschluss vom 28.05.2019, der bei dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 05.06.2019 eingegangen ist, als unzulässig verworfen. Gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts St. Ingbert und des Landgerichts Saarbrücken hat der Beschwerdeführer am 24.06.2019 Verfassungsbeschwerde mit der Rüge erhoben, die gerichtlichen Entscheidungen verletzten ihn in seinem Recht auf ein faires Verfahren, auf rechtliches Gehör und auf eine willkürfreie Entscheidung.

B.

Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 28.05.2019 ist unzulässig, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet worden ist (§ 16 Abs.1 Satz 2 VerfGHG).

Der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 28.05.2019 hat die Beschwerde gegen die Mitteilung des Amtsgerichts St. Ingbert, es betrachte die Sache als erledigt, als unzulässig verworfen. Aus welchen Gründen diese Entscheidung aus Sicht des Verfassungsrechts des Saarlandes gegen Grundrechte des Beschwerdeführers verstoßen soll, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Sein Vortrag, der Rechtsbehelf des §§ 33a StPO sei auch in dem Verfahren der gerichtlichen Entscheidung nach § 25a Abs. 3 StVG statthaft, hat keinen Zusammenhang mit der Frage einer eigenständigen Verfassungsverletzung durch den angegriffenen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken. Eine Grundrechtsverletzung durch das Landgericht Saarbrücken ist auch nicht ersichtlich.

C. / I.

Die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts St. Ingbert ist zulässig. Sie ist vor allem nicht verfristet.

Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen sind nach § 56 Abs. 1 Satz 1 VerfGH binnen eines Monats nach Zustellung der angegriffenen Entscheidung zu erheben. In Fällen, in denen gegen eine gerichtliche Entscheidung eine – nicht von vornherein unzulässige – Anhörungsrüge erhoben wird, beginnt der Lauf der Frist mit der Zustellung der Entscheidung über die Anhörungsrüge. Das ist im Streitfall der 16.05.2019. Dennoch ist die am 24.06.2019 eingegangene Verfassungsbeschwerde nicht zu spät erhoben worden, weil sie innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 28.05.2019 bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangen ist. Allerdings eröffnen Rechtsbehelfe, die offensichtlich unzulässig sind, die Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nicht erneut (BVerfG Beschl.v. 04.06.2018 1 BvR 1580/17; BVerfGE 28, 1 ff., st.Rspr.).

Ob gerichtliche Entscheidungen nach § 25a Abs. 3 Satz 1 StVG, § 46 OWiG, § 33a Satz 1 StPO mit der Beschwerde nach § 304 StPO anfechtbar sind, wird – soweit ersichtlich in Übereinstimmung mit der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken überwiegend – verneint (OLG Hamburg NJW 2017, 2360; OLG Frankfurt NStZ-RR 2012, 315), weil eine von Gesetzes wegen unanfechtbare Entscheidung wie jene nach § 25a Abs. 3 Satz 1, Satz 3 StVG nicht über eine Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs einer beschwerdegerichtlichen Kontrolle unterworfen werden könne. Demgegenüber wird umgekehrt mit beachtlichen Stimmen die Anfechtbarkeit bejaht (KG BeckRS 2016, 119942). Schließlich wird jedenfalls für den Fall, dass ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs als unzulässig abgelehnt wird, die Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 46 OWiG i.V.m. § 304 StPO angenommen (OLG Celle BeckRS 2012, 18008; KG BeckRS 119942; BeckOK StPO/Larcher, Ed.1, § 33a Rn. 16).

Vor diesem Hintergrund einer bundesrechtlich höchstrichterlich noch nicht geklärten Anfechtbarkeit von gerichtlichen Entscheidungen nach § 25a Abs. 3 StVG kann gerade im Interesse der Wahrung der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht von einem „offensichtlich“ unzulässigen Rechtsbehelf ausgegangen werden. Das gilt vor allem, weil das Amtsgericht St. Ingbert mit seinem „Schreiben“ vom 14.05.2019, das – rechtlich schwer nachvollziehbar – „die Sache von hier aus daher als erledigt betrachtet“ hat, im Unklaren gelassen hat, ob es eine Gehörsrüge gegen gerichtliche Entscheidungen als unzulässig, oder ob es rechtliches Gehör als nicht verletzt angesehen hat. Auch korrekte Formen einer Bescheidung von Anträgen sind Teil rechtsstaatlicher Grundsätze, weil nur sie dem Bürger erlauben, Möglichkeiten und Chancen von Rechtsschutz zu beurteilen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts St. Ingbert vom 16.04.2019 ist begründet. Die Entscheidung verletzt – jedenfalls – das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Willkürverbot.

1.

Eine gerichtliche Entscheidung verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) – und damit auch gegen Art. 12 SVerf i.V.m. Art. 60 SVerf – , wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (BVerfG Beschl. v. 28.05.2019 – 1 BvR 2833/16; BVerfGE 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>, stRspr.). So liegt der Fall hier.

2.

Das gilt für die Überbürdung der Kosten der Ermittlung des Betroffenen auf den Beschwerdeführer im Streitfall schon in formeller Hinsicht.

§ 25a StVG – dessen Verfassungsmäßigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat (BVerfGE 80, 109) – erlaubt der Verwaltung, dem Halter eines Kraftfahrzeugs die Kosten der Ermittlung des wegen eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften verfolgten Fahrers aufzuerlegen, wenn dessen Ermittlung nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung oder nur mit einem unangemessenen Aufwand möglich ist. Völlig unstreitig ist indessen, dass diese Regelung nicht dazu führen darf, von vornherein von einer Ermittlung des Betroffenen abzusehen und den Halter in jedem Fall in Anspruch zu nehmen (vgl. nur Hühnermann in Hühnermann//Burmann/Heß/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018 Rn. 3b m.w.N.).

Da im Streitfall die Anzeige der behaupteten Ordnungswidrigkeit durch eine Privatperson eine konkrete Fahrerin betraf, hätte die Verwaltungsbehörde genau diese Betroffene zunächst anhören müssen. Dass sie den Halter des Kraftfahrzeugs angehört hat, ist insoweit nicht „unglücklich formuliert“, sondern verletzt das Gesetz, das zunächst – vor Inanspruchnahme des Halters - angemessene Ermittlungen verlangt. Eine von vornherein erfolgende Inanspruchnahme des Halters ist daher auch rechtsstaatswidrig.

3.

Die Überbürdung der Kosten auf den Beschwerdeführer ist auch materiellrechtlich schlechthin unvertretbar.

Auf einem Gehweg parkt unzulässigerweise nur derjenige, der – so banal das klingen mag – auf einem „Gehweg“ parkt (§ 12 Abs. 4 StVO). Unter einem Gehweg versteht man einen von der Fahrbahn – erkennbar – räumlich getrennten, in der Regel durch einen Bordstein abgegrenzten, deutlich durch Pflasterung oder auf sonstige Weise separierten, für die Fußgänger eingerichteten und bestimmten Teil der Straße (OLG Karlsruhe NZV 04, 271; DAR 00, 307; OLG Düsseldorf DAR 96, 244.)

Der Annahme eines „Gehwegs“ für den Verbindungsweg, auf dem das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers geparkt war, steht schon entgegen, dass der Verbindungsweg – nach den von der Landeshauptstadt Saarbrücken zur Verfügung gestellten Informationen – gar nicht ausschließlich als Gehweg, sondern auch zur Benutzung durch Kraftfahrzeuge gewidmet war. Die Notwendigkeit einer solchen Widmung ergibt sich im Übrigen allein schon daraus, dass der Verbindungsweg – auf öffentlichem Grund – die Garagenzufahrten der Anlieger erschließt. Aus welchen Gründen das Amtsgericht St.Ingbert diese straßenrechtliche Voraussetzung einer straßenverkehrsrechtlichen Ver- oder Gebotsregelung für unerheblich erachtet, erschließt sich nicht.

Davon abgesehen finden sich weder Verkehrszeichen noch für den Verkehrsteilnehmer erkennbare Abgrenzungen. Zwar ist der Verbindungsweg gegenüber den übrigen Straßenflächen der Rudolf-Diesel-Straße und der Bischof-Baltes-Straße durch einen Randstein abgehoben. Das gilt aber für den sichtlich und notwendigerweise zur Benutzung durch Kraftfahrzeuge gedachten Verbindungsweg insgesamt. Wäre das, wie die Verwaltungsbehörde anzunehmen scheint, anders, würde die Benutzung des Verbindungswegs sowohl einen verbotene Gebrauch eines Gehwegs durch den Kraftfahrzeugverkehr als auch einen verbotenen Gebrauch eines Fahrwegs durch Fußgänger bedeuten. Das kann nicht sein.

Sanktionen im Straßenverkehr setzen voraus, dass jeder Verkehrsteilnehmer in der konkreten Nutzungssituation einer Straße weiß oder unschwer wissen kann, welches Verhalten verkehrsrechtlich von ihm erwartet wird. Im Streitfall ist das – evident – nicht so: Es ist in keiner Weise erkennbar, dass auf dem Verbindungsweg deshalb nicht geparkt werden darf, weil es sich um einen Gehweg handeln würde.

D.

Die Entscheidung des Amtsgerichts St. Ingbert ist folglich aufzuheben und – im Hinblick auf die Verletzung des Willkürverbots – das Verfahren durch eine andere Abteilung des Amtsgerichts St. Ingbert neu zu verhandeln und zu entscheiden.

Der Verfassungsgerichtshof hat dem Saarland auferlegt, drei Viertel der Auslagen des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde zu tragen, weil deren Schwerpunkt in dem erfolgreichen Angriff auf die amtsgerichtliche Entscheidung lag. Der Gegenstandswert ist nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG festgesetzt worden. gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Prof. Dr. Bartone Flasche Trenz JR. Warken

Prof. Dr. Weth Zempel

Ausgefertigt:

(Dörr)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 12 SVerf SL, Art. 60 SVerf SL, § 16 VerfGHG SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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