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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Urteil vom 02.05.1983 – Lv 2/82, Lv 3/82, Lv 4/82

Leitsatz

1. Zur Erschöpfung des Rechtswegs und zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nach einem Verfahren des verwaltungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes.

2. Zur Überprüfung rechtskräftiger landesgerichtlicher Entscheidungen am Maßstab eines Grundrechts der Landesverfassung im Verfahren der Verfassungsbeschwerde.

3. Das nicht durch Bundesrecht verdrängte Grundrecht des Art. 33 Abs. 3 S. 1 SVerf, nach dem der Zugang zum Hochschulstudium jedem offensteht, steht auch Ausländern zu.

4. Das Studienkolleg des Saarlandes ist keine Hochschule im Sinne des Art. 33 Abs. 3 S. 1 SVerf.

Tenor

IM NAMEN DES VOLKES!

In den Verfassungsbeschwerdeverfahren

1. des

-Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

, SaarbrUcken~- wegen Verletzung des Grundrechtes aus Artikel 33 Absatz 3 Satz 1 Verfassung des Saarlandes

durch den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts des Saar landes vom 30.7.1982 ( 1 W 1878/82),

Beteiligter:

-Prozeßbevollmächtigte:

2. des

-Prozeßbevollmächtigte:

wegen Verletzung des Grundrechtes aus Artikel 33 Absatz 3 Satz 1 Verfassung des Saar1andes

durch den Beschluß des Obe~verwaltungsgerichts des Saar landes vom 30.7.1982 ( 1 W 1877/82),

Beteiligter:

-Prozeßbevollmächtigte:

3. des /

-Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

wegen Verletzung des Grundrech~s aus Artikel 33 Absatz 3 Satz 1 Verfassung des Saarlandes

durch den Beschluß ~es Oberverwaltungsgerichts des Saar landes vom 30. 7. 1982 (1 W 1879/82),

Beteiligter: ,

-Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes·

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 1983 durch die Richter am Verfassungsgerichtshof

Wilhelm Gehrlein, Präsident,

Dr. Winfried Brandenburg,

Dr. Wilhelm Karl Geck,

Günther Hahn,

Helmut Leonardy,

Dr. Walther Senssfelder und

Dr. Peter Winter

für Recht erkannt:

Die Verfassungsbeschwerden d•r BeschwerdefUhrer werden zurückgewiesen.

Tatbestand

A. / I.

Der BeschwerdefUhrer ist iranischer StaatsangehBriger (Bl. 38 d.A. 1 F 286/82). Er erwarb 1978 oder 1979 im Iran die Hochschulreife. Seit 1980 lebt er'in der Bundesrepublik Deutschland. Vom 2.2. bis 18.5.1981 nahm e.r im Carl-Duisberg Centrum SaarbrUcken mit Erfolg am Fremdsprachkursus Deutsch als Fremdsprache teil (Bl. 6 d.A. 1 F 286/82).

Am 1.12.1981 stellte er bei-der Universität des Saarlandes den Antrag auf bedingte Immatrikulation, verbunden mit der Zuweisung zum Studienkolleg. Dieser Antrag wurde durch Be

scheid vom 4.12.1981 mit der BegrUndung abgelehnt, der Be

schwerdefUhrer habe die "für diese Immatrikulation erforder liche Qualifikation nicht nachgewiesen". Gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 6.3.1981 seien von Iranern als Voraussetzung für die Immatrikulation -verbunden mit der

Zuweisung zum Studienkolleg~ folgende Nachweise zu fUhren: 1. das Abschlußzeugnis einer allgemeinbildenden Sekundarschule 2. die erfolgreiche Teilnahme an der iranischen inter

uni ve rs i täre n Hochs c h Ul a ufn ahme prüf un g,

3. die Immatrikulationsbescheinigung einer iranischen Univer sität

(Bl. 13 d.A. 1 F 286/82).

Hiergegen er~ob der Beschwerdeführer am 16.12.1981 Widerspruch (Bl. 14 d.A. 1 F 286/82). Dieser wurd~ mit Be~cheid der Univer sität des Saarlandes vom 27.1.1982 zurückgewiesen {B1. 16 d.A. 1 F 286/82). Hierauf erhob der Beschwerdeführ~r am 25.2.1982 Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes (B1. 1 d.A.

1 K 3 9 / 82).

Am 18.3.1982 reichte der BeschwerdefUhrer beim Verwaltungs

gericht des Saarlandes einen Antrag auf Erlaß eine~ einst

weiligen Anordnung ein (B1. 1 d.A. 1 F 286/82). Damit bean

tragte er, die Antragsgegner, nämlich die

zu verpflichten, den Antragsteller zum nächstmöglichen Zeit

punkt zum Studienkolleg vorläufig zuzulassen, -hilfsweise, die

getroffene Auswahlentscheidung Uber die Zulassung zum Studie~

kolleg aüfzuheben und die Antragsgegner zu verpflichten, ·unter

BerUcksichtigung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichtes

Uber den Zulassungsantrag neu zu entscheiden. Mit Beschluß vom

21.5.1982 wurde dieser Antrag zurUckgewiesen (B1. 36 d.A.

Randnummer 1

F 286/82). In der BegrUndung ist ausgefUhrt,·Grundlage fUr

die Ablehnung seien die Bewertungsvorschläge d~r Zentralstelle

fUr ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen

Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik

Deutschland (KMK) vom April 1981 betreffend den Iran; da der

BeschwerdefUhrer die dort festgelegte Voraussetzuhg des Nach

weises 11 Uber eine erfolgreiche Teilnahme an der iranischen inter

universitären HochschulaufnahmeprUfung" nicht erfUlle, sei die

Ablehnung des Zulassungsantrages gerechtfertigt.

Gegen diesen Beschluß legte der BeschwerdefUhrer am 15.6.1982

Beschwerde ein (1 W 1878/82)(61. 52 d.A. 1 F 286/82). Diese

wurde durch Beschluß des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes

vom 30.7.1982 zurUckgewiesen (Bl. 76 d.A. 1 F 286/82). Dabei

stutzte sich das Gericht darauf, daß der BeschwerdefUhrer die

im Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 6.3.1981 über

"Maßnahmen zur Verbesserung der Auswahl von ausländischen Studien

bewerbern an Studienkollegs" und in den Bewert_ungsvorschlägen

der Zentralstelle fUr ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat

der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der

Bundesrepublik Deutschland (KMK) vom April 1981 betreffend den

Iran verlangten Qualifikationsnachweise nicht erbracht habe.

Der Bes·chluß wurde ·am 4.8.1982 an den BeschwerdefUhrer abge-

sandt (Bl. 78 d.A. 1 F 286/82).

I I .

Der Beschwerdeführer ist ebenfalls iranischer Staats-

angehöriger (Bl. 40 d.A. 1 F 285/82). Er erwarb> 1978/1979

~m Irin die Hochschulreife. Seit 1980 lebt er in der Bundes

republik Deutschland. Er nahm bei der Carl-Duisberg-Gesellschaft

Saarbrücken mit Erfolg an einem Deutschkurs teil.

Am 23.11.1981 beantragte er die bedingte Immatrikulation bei

der Universität des Saarlandes, verbunden mit der Zuweisung

zum Studienkolleg. Dieser Antrag wurde am 4.12.1981 abgelehnt

(Bl. 6 d.A. 1 F 285/82). Hiergegen legte der BeschwerdefUhrer

am 16.12.1981 Widerspruch ein (Bl. 7 d.A. 1 F 285/82). Dieser

wurde am 27.1.1982 zurückgewiesen (Bl. 9 d.A. 1 F 285/82). Gegen

diesen Widerspruchsbescheid erhob der Beschwerdeführer am

25.2.1982 Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlartdes (Bl. 1 d.~

Randnummer 1

K 40/82).

Am 18.3.1982 beantragte der Beschwerdeführer den Erlaß einer

einstweiligen Anordnung dahingehend, daß die Antragsgegner,

nämlich die

,erpflichtet werden, den Antrag

steller zum nächstmöglichen Zeitpunkt zum Studienkolleg vor

läufig zuzulassen, hilfsweise, die getroffene Auswahlentscheidung über die Zulassung zum Studienkolleg aufzuheben und die Antrags

gegner zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauf

fassung des erkennenden Gerichts über den Zulassungsantrag neu

zu entscheiden (81. 1 d.A. 1 F 285/82). Mit Beschluß vom

21.5.1982 wies das Verwaltungsgericht des Saarlandes diesen An

trag zurück (Bl. 29 d.A. 1 F 285/82). Hiergegen legte der Be-·

schwerdeführer am 15 .• 6.1982 Beschwerde ein (1 W 1877/82) (Bl. 45

d.A. 1 F 285/82). Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes wies

durch Beschluß vom 30.7.1982 diese Beschwerde zurück (Bl. 66 d.A

Randnummer 1

F 285/82). Die Entscheidung wurde am 3.8.1982 an den Beschwerde führer abgesandt (Bl. 69 d.A. 1 F 285/82). Die Begründungen der

ablehnenden Bescheide und Entscheidungen stimmen mit denjenigen

der entsprechenden Bescheide und Entscheidungen im Falle des

Beschwerdeführers überein.

III.

Der Beschwerdeführer -auch iranischer Staatsangehöriger

(81. 12 d.A. 1 F 287/82)- erwarb 1978 oder 1979 die Hochschul

reife im Iran. Er lebt seit 1980 in der Bundesrepublik Deutsch

land. Vom 19.8.1980 bis 13~1.1981 nahm er bei der Carl-Duisberg

Gesellschaft Saarbrücken mit der Gesamtnote "gut" an einem

deutschen Sprachlehrgang teil (81. 12 d.A. 1 F 287/82).

Am 23.11.1981 beantragte der Beschwerdeführer die bedingte

Immatrikulation bei der Universität des Saarlandes, verbunden

mit der Zuweisung zum Studienkollig. Dieser Antrag wurde am

4.12.1981 abgelehnt (81. 7 d.A. 1 F 287/82). Gegen diese Ab

lehriung legte der Beschwerdeführer am 16.12.1981 ·Widerspruch

ein (81. 8 d.A. 1 F 287/82). Durch Bescheid vom 27.1.1982 wurde

dieser Widerspruch zurückgewiesen (Bl. 10 d.A. 1 F 287/82). Hier

gegen erhob der Beschwerdeführer am 25.2.1982 Klage beim Ver

waltungsgericht des Saarlandes (81. 1 d.A. 1 K 41//82).

Am 18.3.1982 beantragte der Beschwerd€fUhrer beim Verwaltungs

gericht des Saarlandes den Erlaß einer einstw~iligen Anordnung

(Bl. 1 d.A. 1 F 287/82). Damit begehrte er, die Antragsgegner,

nämlich die

zu verpflichteni den Antragsteller

zum nächstmöglichen Zeit~unkt zum Studienkelle~ vorläufig zuzu

lassen, hilfsweise, die getroffene Auswahlentsch~idung über die

Zulassung ium Studienkolleg aufzuheben und die Antragsgegner

zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung

des erkennenden Geri-chts über den ZUlassungsantrag neu zu ent_.

schei~en_. Das ·Verwaltungsgericht des Sa•rlandes wies diesen

·Antrag durch Beschluß vom 21.5.1982 zurUck (B1. 35 d.A. 1 F 287/

Die hiergegen am 15.6.1982 eingel·egte ·Beschwerde (1 W 1879/82)

(81. 51 d.A. 1 F 287/82) wurde durch Beschluß des Oberverwaltung

geri~hts ~es Saarlandes vom 30.7.1982 zurü~kgewiesen (81. 73 d.A

Randnummer 1

F 287/82). Der zurückweisende Beschluß ~urde am 3.8.1982 an

den Beschwerd€fUhrer abge~andt (81. 76 d.A. 1 F 287/82).

Auc·h dies·e ·Bescheide ·und Entschei'düngen sind mit .den gleichen

Begründungen versehen wie die entsprechenden Beschei~e und Ent

scheidungen im Falle

IV.

Die Beschwerdeführer behaupten, durch die saarländische öffent liche Gewalt (Minister für Kultus, Bildung und Sport,.Univer sität des Saarlandes, Verwaltungsgericht des Saarlandes, Ober verwaltungsgericht des Saarlandes) in ihrem Grundrecht aus Artikel 33 III 1· Verfassung des Saarlandes (SVerf): verletzt zu sein.

Sie führen aus, die Verfassungsbeschwerden seien zulässig. Sie seien auch begründet. Voraussetzung für die Zulassung zum

Studium an der Universität des Saarlandes sei der erfolgreiche Abschluß des Studienkollegs bei der Universität des Saarlandes. Die hierfür aufgestellten Voraussetzungen seien aber für sie un erfüllbar, weil seit 1978 die persischen Universitäten ge

schlossen seien, dort also weder eine Eingangsprüfung abgelegt noch eine Immatrikulationsbeschei·nigung beschafft werden könne. Eine Zulassung zum Studienkolleg sei deshalb nicht möglich; dami1 sei auch eine ·Zulassung zum Studium an der Universität des Saar .landes ausgeschlossen.

Die BeschwerdefUhrer tragen vor, sie seien jeweils durch den ihren· Antrag auf Zulassung zum Studienkolleg zurückweisenden Beschluß des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in ihrem Grundrecht aus Artikel 33 III 1 SVerf verletzt.

· Sie beantragen deshalb,

· -der ·Beschwerdeführer

die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vo~ 30.7.1982 (1 W 1878/82) aufzuheben,

-der !eschwerdeführe~

die ·Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts .des· ·Saarlandes vom 30.7.1982 (1 W 1877/82) aufzuheben,

-der Beschwerdeführer

die ·Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.7.1982 (1 W 1879/82) aufiuh~~en.

Der Präsident des Verfassungsgerichtshofes hat gemäß§ 60 I Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VGHG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über den Ver fassungsgerichtshof (VGHG) vom 19. November 1982 (ABl. S. 917) dem,Oberverwaltungsgericht des Saarlandes und gemäß§ 60 II VGHG dem Gelegenheit zur

Äußerung gegeben (§ 8 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts hof~s des Saarlandes vom 2.6;1959, ABl. S. 925) •.

Der . hat sich an den Verfahren betei 1 i gt.

Er beantragt,

die Verfassungsbeschwerden zurUckzuweisen;

Er hält sie für unbegründet und vertritt die Auffassung, Art. 33 III 1 SVerf gewähre ·nicht ein Grundrecht, sondern spreche ledig lich einen Auftrag an den Gesetzgeber aus. Jedenfalls ,erbte~e ein etwaiges Grundrecht lediglich eine Benachteiligung aufgrund der Herkunft; eine solche sei aber vorliegend gegenüber den Be schwerdeführern nicht vorgenommen worden, denn die Versagung der Zulassu~g beruhe a~f sachgerecht festgelegten Qualifikations kriterien. Diese zu erbringen seien die BeschwerdefUhrer auch in der Lage, denn inzwisch~n seien im Iran die Universitäten wieder ge~ffnet und fänden die interuniversitäten Hochschulauf nahme~rUfungen wieder statt~

Wegen des wei·teren Vorbringens der BeschwerdefUhter und des Betei·ligten wird auf die ·eingereichten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll vom 25.2.1983 verwiesen.

Die Akten des Verwaltungsgerichts des Saarlandes

Jegen Universität des· Saarlandes· ( 1 K 39/82),

,gegen Universität des Saarlandes (1 K 40/82) und

gegen Universität des Saarlandes (1 K 41/82)

sowie die ·Akten des· Verwaltungsgeri.chts des Saarlandes/

Oberverwaltungsgerichts des ~aarlandes

gegen 1 •

2.

(1 F 286/82 - 1 W 1878/82),

gegen 1.

2.

(1 F 285/82 - 1 W 1877/82) und

Jegen 1 •

2.

(1 F 287/82 ~ 1 W 1879/82)

waren Gegenstand- der mUndlichen Verhandlung.

Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsatz vom 17.3.1983 die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Auf diesen Schriftsatz wird ebenfalls Bezug genommen.

Der Verfassungsgerichtshof hat durch Beschluß vom 25.2.1982 die drei Verfassungsbeschwerdeverfahren gemäß§ 24 VGHG zur gemeinsamen Verhandlung·und Entscheidung verbunden.

B.

Die Antrage sind zulässig.

I •

Es handelt sich um Verfassungsbeschwerden gemäß§ 9 Nr. t3

VGHG, denn die Beschwerdeführer behaupten, in· einem ihrer

Grundrechte, nämlich dem in Artikel 33 III· 1 SVerf ("Der Zu gang zum Hochschulstudium steht jedem offen") normierten Grund recht auf Zugang zum Hochschulstudium, durth die saarländische öffentliche Gewalt verletzt zu sein (§ 55 I VGHG).

II •

Die Beschwerdeführer sind -obwohl Ausländer- zur Erhebung

der Verfassungsbeschwerden berechtig..t., da diese Berechtigung "jedermann" zusteht(§ 55 I VGHG).

I I I •

Die Verfassungsbeschwerden wären nach§ 55 III VGHG ausge-

schlossen, wenn "Wegen der gleichen Verletzung die Ver-

fassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zulässig" wäre.

Zum Bundesverfassungsgericht kann -abgesehen von der Ver

fassungsbeschwerde der Gemeinden und Gemeindeverbände {Artikel

Randnummer 93

1 Nr. 4b GG)- eine Verfassungsbeschwerde von jedermann mit

der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt

in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel

Randnummer 20

Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG enthaltenen grundrechts

ähnlichen Rechte verletzt zu sein (Artikel 93 I Nr. 4a GG,

§ 90 I BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung eines Grundrechtes kann nur auf die Behauptung d~r Verletzung eines

vom Grundgesetz eingeräumten Grundrechts gestutzt werden

(Stern in: Kommentar zum Bonner Grundgesetz (Bonner Kommentar),

Art. 93 (1982), Rdnr._654 bis .657).FUr Nichtdeutsche ist aber im Grundgesetz ein.Grundrecht auf Hochschulzugang nicht begrUndet;

ein solches primär -aus Artikel 12 I 1 GG herleitbares- Grundrecht steht nach dessen ausdrUcklichem Wortlaut nur Deutschen zu. Die

BeschwerdefUhrer als Ausländer sind somit nicht in einem vom

Grundgesetz gewährleisteten Grundrecht verletzt und können des

halb wegen der den Gegenstand der Verfassungsbeschwerden

bildenden Verletzung keine Verfassungsbeschwerde zum Bundes

verfassu~gsgericht erheben. Folglich steht§ 55 III VGHG den

Verfassungsbeschwerden nicht entgegen.

IV.

Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die

Verfassungsbe~chwerde erst nach Erschöpfung des ·Rechtsweges er

hoben werden (§ 55 IV 1 VGHG). Vorliegend ist der Rechtsweg gegen die beanstan~ete Rechtsverletzung, nämlich die Versagung der Zu lassung zum Studienk~lleg, zulässig{§ 40 VwGO).

Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht einen Rechtsweg für den

endgültigen Rechtsschutz (6. Abschnitt) und einen Rechtsweg

für den vorläufigen Rechtsschutz vor, der sich entweder gegen

die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes richtet

(§ 80 V VwGO) oder der einstweiligen Regelung dient (§ 123 VwGO). Vorliegend haben die Beschwerdeführer nur den Rechtsweg im Ver

fahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchlaufen; sie haben eine einstweilige Anordnung gemäß§ 123 VwGO beantragt und gegen -deri

diese versagenden Beschluß die Beschwerde gemäß§ 146 ·1 VwGO

eingelegt; ein weiteres Rechtsmittel gegen den die Beschwerde

zurückweisenden Beschluß schließt das Gesetz aus (§ 152 I VwGO).

.

.

Die Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen die Bescheide der Uni

versität des Saarlandes ist eingereicht; ein Termin ist noch

nicht bestimmt. Nun können Bedenken, ob mit dem Durchlaufen der

beiden Instanzen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

die Voraussetzung des§ 55 IV 1 . VGHG -Erschöpfung des Rechts-

weges- erfüllt ist, nicht von der Hand gewiesen werden. Eine

Verfassurigsbeschwerde soll nur möglich sein, wenn es für den

Beschwerdeführei der einzige noch verbleibende Weg ist, seine

Rechte durchzusetz,n (Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik

Deutschland, Band II, 1980, § 44 IV 9 d). Den Beschwerdeführern ist aber mit den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Saar

landes keineswegs verwehrt, ihr vermeintliches Recht im ordent

lichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchzusetzen zu ver

suchen; nur im kursorischen bes~hleunigten Verfahren des vor

läufigen Rechtsschutzes sind sie endgültig erfolglos geblieben.

Indessen sieht das Bundesverfassungsgericht in ständiger Recht~

sprechung die Voraussetzung des§ 90 II BVerfGG -Erschöpfung

des Rechtsweges- auc~ dann schon als erfüllt an, wenn der Be

schwerdeführer lediglich ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren

durchlaufen hat; es begründe~ dies mit der formalen Fest-

stellung, dieses vorläufige Rechtsschutzverfahr~n bilde ein

selbständiges Verfahren gegenüber dem Verfahren in der Hauptsache Das Bundesverfassungsgericht hat dies z~erst für den Fall

des§ 80 V VwGO zunächst stillschweigend unterstellt (BVerfGE 19, 394), dann ausdrücklich ausgesprochen (BVerfGE 35, 382, 397); ebenso hat es dann entschieden für das Verfahren der verwaltungs gerichtlichen einstweiligen Anordnung (BVerfGE 39, 276, 290; 47, 46, 64) und einstweiligen Verfügung (BVerfGE 51, 77, 86), der disziplinargerichtlichen Zwischenentscheidung (BVerfGE 46, 17, 25) und der zivilprozessualen einstweiligen Verfügung (BVerfGE 42 163, 16Z). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht bis h.eute __ :_beibehalten.Allerdings hat es sie selbst schon früh wieder eingeschränkt, ohne dabei jedoch den Grundsatz, auch mit Erschöpfung des Rechtsweges des vorläufigen Rechtsschutzver fahrens sei dem Erfordernis des§ 90 II 2 BVerfGG genügt, aufzu g~ben; es hat diese Einschränkung vielmehr aus dem dieser Vor schrift zugrunde liegenden allgemeinen Subsidiaritätsprinzip unmittelbar hergeleitet.

De r Ve r f a s s u n g s ge · r i c ht s ho f s t e 11 t s e i n e Be de n ke n , Öb d i e Vo r a u_ s - setzung des§ 55 IV VGHG mit der Dur~hführung des Verfahrens der einstweiligen Anordnung nach§ 123 VwGO erfüllt ist, angesichts dieser ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts deshalb zurück, weil diese sich in einer auch den Grundsätzen des saarländischen Rechtes entsprechenden Weise zugunsten der Ver fassungsbeschwerdeführer auswirkt und somit letztlich zu einer Stärkung des verfassungsgerichtlic~en Grundre~htsschutzes führt.

V.

Wie bereits ausgeführt, könnten die Verfassungsbes~hwerden

jedoch trotz Erschöpfung des Rechtsweges, im oben dargelegten Sinne verstanden, aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Ver fassungsbeschwerde unzulässig sein.

Diesen Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht in einer Viel zahl von Entscheidungen immer deutlicher herausgearbeitet

(BVerfGE 3·, 19, 22; 5, 9, 10; 8, 222, 225). Die Verfassungsbe schwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der nur zulässig ist, wenn die gerügte Grundrechtsve~letzung auf andere Wei~e nicht hätte beseitigt werden können. Ihre Begründung findet dies: Zulässigkeitsbegrenzung darin, daß aus Gründen der Rechts

sicherheit nur ausnahmsweise formell rechtskräftige oder unan fechtbare Entscheidungen anderer Gerichte oder Behörden in Frage gestellt werden sollen und das Bundesverfassungsgericht nicht durch vermeidbare Verfassungsbeschwerden seinen sonstigen Auf gaben entzogen werden darf, also seine Funktionsfähigkeit auf rechterhalten bleiben muß (BVerfGE 22, 287, 290; 33, 247, 258). Deshalb muß nach dem Grundsatz der Subsidiarität die Verfassungs beschwerde erforderlich sein, um eine Grundrechtsverletzung zu verhindern; dies ist nicht der Fall, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht oder bestand, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsge richts im prakttschen Ergebnis dasselbe zu erreichen. Der Grund satz der Subsidiarität hat seinen Ausdruck in§ 90 II 1 BVerfGG gefunden (BVerfGE 8, 222, 225) und ist im Grundgesetz verankert (BVerfGE 42, 243, 249). Ihm liegt eine doppelte ErwJgung zu grunde •. Der Beschwerdeführer muß zunächst selbst alles tun, damit eine etwaige Grundr~chtsverletzung im Instanzenzug bes~itigt wird. Er ist grundsätzlich zur Ausschöpfung der Rechtsmittel ge zwungen; erst dann kann er sich an das Bundesverfassungsgericht wenden. Andererseits ist die Erschöpfung des Rechtsweges nicht nur ProzeßvoraYssetzung; das Subsidiaritätsprinzip enthält zu gleich eine grundsätzliche Aussage über das Verhältnis der Fach gerichte ·zum Bundesverfassungsgeri~ht. Nach der -grundgesetzlichen Kompetenzverteilung obliegt zunächst den ,Instanzgerichten die Aufgabe; die ·Grundrechte zu wahren und durchzusetzen. Hierin kommt die Bedeutung zum Ausdru~k, welche die Verfassung der rechts~r~~henden Gewalt für die Einhaltung verfassungsrechtlicher Grunderrtstheidungen beimißt (BVerfGE 49, 252, 258).

In BVerfGE 22, 287, 290 hat das Bundesverfassungsgericht erst mals ausgesprochen, daß auf _Grund des Grundsatze~ der

Subsidiarität sine Verfassungsbeschwerde trotz Erschtipfung des Rechtsweges unzulässig sein kann._Dort heißt ss, zwar sei der Strafrechtsweg (V~rurt~ilung wegen Dienstflucht) erschöpft, aber es tätte vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg gegen den eine ·strafbarkeitsvoraussetzung bildenden Verwaltungs akt (.Heranziehung ~um zivilen Ersat2dienst) beschritten werden mUssen. So hat das Bundesverfassungsgericht ~ann auch in

BVerfGE 39, 276, 291 ausgeführt, daß zwar der Rechtsweg des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erschHpft und damit der Voraussetzung des § 90 II 1 BVerfGG Genüge getan sei, daß aber dennoch zu prüfen sei, ob nicht unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwe~de verlangt werden-müsse, daß der BeschwerdefUhrer zusätzlich den Verwaltungsakt im ver waltungsgerichtlichen·Hauptverfahren hätte anfechten müssen. Diesen Gedanken hat das Bundesverfassungsgericht dann in BVerfGE 51, 130 __ f'f. fortgeführt.:In dieser Entscheidung ist erstmals eine Verfassungsbeschwerde trotz ErschHpfung des Rechtsweges auf Grund des Grunds~tzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde fUr unzulässig eracht~t worden. Unter Wiederholung der Aussage~ daß die Verfassungsbeschwerde erforderlich sein müsse, um eine Grundrechtsverletzung auszuräumen, und daß dies nicht der Fall sei, wenn eine anderweitige MHglichkeit bestehe, die Grund rechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des Bundesverfa_ssungsgerichtes im praktischen Ergebnis dasselbe· zu erreichen, ist dort ausgesprochen, daß als eine solche ander weitige MHglichkeit auch das Verfahren in der Hauptsache in Be tracht kommen kHnne, wenn das vorläufi_ge Eilverfahren nicht zum Erfolg gefUhrt habe (139). Dort ist allerdings nur für das Verfahren, das die ·mangeln.de Nutzung ·von Ausbildungskapazitäten ~n Hochschulen zum Gegenstand hat, gesagt, daß die Durchführung des verwaltungs.gerichtlichen Hauptsacheverfahrens vor Inanspruch· nahme dei Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die Besonder· heiten dieses KapazitätsUberprUfungsverfahrens in der Regel zu mutbar sei (140). Eine dieser Besonderheiten sieht das Bundes verfassungsgeri-cht darin, daß die in diesem Bereich massenweise durchgefUhrten Eilverfahren abweichend vom Normalfall die Haupt sache.•eitgetiend vorwegnehmen und deshalb häufig das H•uptsache verfahre-n gar nicht durchgeführt wer.de und auf diese ·Weise ·das Bunde·s-verwaltungsgericht als das oberste Fachger·icht .weitgehend ausgeschalte:t" werde ·und seine ·Funktionen im erheblichen Umfang .dem Bundesv~rfassungs~ericht zugeschoben werden (140}. Dies er sche"ine ·wei"terhin um so wen·iger sachdienlich,. als die Kontrolle kon kret"er ·Aus·bi l dun gs"ka paz i täten·, bei deren Ermit t 1 un g recht-1 i che ·wurdigurig· ~nd tatsächli~he Eingabedaten eng ineinander greifen, grundsätzlich den Verwaltungsgerichten vorbehalten sei (140). Schließlich erscheine deshalb eine ZurUckhaltung des Bundesverfassungsgerichts unerläßlich, weil sich das Recht der Kapazitätsermittlung in ständiger Entwicklung befinde und ver fassungsrechtliche Festschreibungen jedenfalls auf der unge sicherten Grundlage einer nur summarischen verwaltungsgericht lichen Oberprüfung wenig ratsam erschienen (141). Weiterhin fUhrt das Bundesverfassungsgericht aus, daß die regelmäßige Ver weisu~g der im Eilverfahren erfolglos gebliebenen Studienbewerber auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Hauptsache durch aus zumutbar €rscheine (141) •

. Indessen stellt das Bundesverfassungsgericht klar, daß der hier entwickelte Grundsatz, daß Studienbewerber, _die im vorläufigen Verfahren erfolglos geblieben sind, vor Anrufung des Bundesver fassungsgerichts in der Regel das Verfahren in der Hauptsache dur6hfUhren müssen, nicht ausnahmslos gelten ktinne, nämlich vor allem dann nicht, wenn Rechtsfragen von grundsätzlicher ver fassungsrechtlicher Bedeutung zu klären seien und diese Klärung beschleunigt gebote~ sei, weil anderenfalls vorhandene

Kapazitäten in erheblichem Umfang fUr längere Dauer ungenutzt blieben (143; ebenso BVerfGE 54, 173, 190).

Es kann dahinstehen, ob der -nur in der Form des Erfordernisses der RechtswegerschHpfung_konkretisierte ·und normierte- Grundsatz der Subsidiarität darUberhinaus Uberhaupt rechtliche Wirkun~ . - .

- ...

dahingehend entfalten_ kann, daß eine -nach dem VGHG und der den vorläufigen Rechtsschutz als selbständigen Rechtsweg bewertenden Auslegung des Begriffes der Erschöpfung des Rechtsweges- zu lässige ·Verfassungsbeschwerde als unzulässig angesehen werden könnte.· Das Bundesverfassungsgericht hat dies nur fUr die

KapazitätsUberprUfungsverfahren und allein mit d~r Be~ründung bejaht, anderenfalls werde eine ·Verlagerung von Massenverfahren auf das Bundesverfassungsgericht stattfinden, die ·zudem weit gehend die Feststellung und WUrdigung konkreter Sachverhalte ·er forderten. Es ·hat a1so letztlich, nicht -0hne dies auch zum Aus druck ~u bringen, mit der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der funktionsfähigkei·t dieses Gerichtes argumentiert. Anderenfalls werde ·diesem bei der ständig ~achsenden Inanspruchnahme durch eine Vielzahl von Verfassungsbeschwerden erheblich erschwert, der objektiven Fun~tion der Verfassungsbeschwerde gerecht zu werden und klärungsb~dürftige Rechtsfragen von_grundsätzlicher ver fassungsrechtlicher Bedeutung im Interesse der Gesamtheit der Bewerber in angemessener Zeit zu entscheiden (BVerfGE 51, 130, 14 1 ) •

Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein Kapazitäts überprüfungsverfahren; vor allem aber sind die vom Bundesver fassungsgericht angestellten Erwägungen für den Verfassungs gerichtshof des Saarlandes nicht zutreffend. Deshalb besteht kein Anlaß, auf Grund des Grundsatzes der Subsidiarität die Zu 1 äss i g ke i t der vorliegenden Verfassungsbeschwerden zu ver-· neinen.

VI •

Die Verfassungsbeschwerden sind fristgerecht und von bei

einem deutschen Gericht zu~elassenen Rechtsanwälten einge

legt worden (§ 56 I 1, 2 VGHG).

VII.

Nach§ 57 VGHG sind in der Begründung der Verfassungsbeschwerde das Recht, das verletzt sein ioll, und die Handlung oder U~ter lassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerde führer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen. Als verletztes Recht haben die Beschwerdeführer das Grundrecht auf Zulassung· zum Hochschulstudium gemäß Artikel- 33 III 1 .SVerf angegeben. Die BeschwerdefUhrer haben wei·terhin vorgetragen, sie seien durch die saarländische öffentliche Gewalt, nämlich den Minister für Kultus, Bildung und Sport, die Universität des Saarlandes, das Verwaltungsgericht des Saarlandes und das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, in ihrem Grundrecht verletzt. Dazu haben sie ange geben, der Minister habe den Beschwerdeführern die Zulassung zum. Studienkolleg verwehrt, das Verwaltungsgericht habe den Antrag auf eine einstweilige Anordnung mit den Beschlüssen vom 21.5.1982 zurückgewiesen und das Oberverwaltungsgericht habe in seinen Be schlUssen vom 30.7.1982-die Beschwerden hiergegen als unbegründet zurückgew,esen. Damit ist dem Erfordernis des§ 57 VGHG hinsichtlich eines Aktes des t nicht genügt, weil ein solcher nicht, wie es§ 57 VGHG verlangt, bezeichnet, also etwa durch Angabe von Form und Zeitpunkt,

identifizierbar beschrieben worden ist. Die Angabe des Inhalts reicht hierfür nicht aus. Ebenso wenig ist dem Erfordernis des § 57 VGHG für die behauptete Verletzung der

;enüge getan; diese ist nicht einmal ihrem Inhalt nach angegeben worden. Die Verfassungsbeschwerden sind indessen, sowe i t s i e s i c h ge gen d i e Bes c h 1 üs s e des Verw a l tun g s ge r i c h t es_ und des Oberverwaltungsgerichtes richten, hinreichend begründet worden. Die BeschwerdefUhrer beschränken jedoch, wie der Antrag der Ver fassungsbeschwerden zeigt, ihren Angriff äu·f die-,i, den

Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts liegenden Akte der saar ländischen öffentlichen Gewalt.

VIII.

Der Verfassungsgerichtshof _ist auch befugt, die ·mit den .Ver fassungsbeschwerden angegriffenen Entscheidungen des Oberver waltungsgerichts des Saarlandes auf ihre Vereinbarkeit mit

Artikel· 33 III 1 SVerf .zLl Uberprllfen und bei Unvereinbarkeit aufzuheben. Dies ist in§ 61 II VGHG ausdrücklich vorgesehen. Der Umstand, daß einmal es sich bei den ~it den Verfassungs

beschwerden angegriffenen Entscheidungen um endgültige, nämlich nicht mehr mit einem Rechtsmittel anfechtbare, also formell

rechtskräftige Gerichtsentscheidungen handelt, und daß weiterhin diese Endgültigkeit in einer bundesrechtlichen Vorschrift,

nämlich in§ 152 I VwGO, geregelt ist, wirft die Frage auf,

ob das VGHG als landesrechtliche Norm die Aufhebung einer

solchen Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof vorsehen kann oder ob Artikel 31 GG dies ausschließt.

Letzteres ist zu vernein~n; § 152 I VwGO und §_61 II VGHG wider sprechen einander nicht. Zwar hat der Bundesgesetzgeber die ihm nach Artikel 74 Nr. 1 GG verliehene Kompetenz zur Schaffung

einer Prozeßordnung für die Verwaltungsgerichtsbarkeit voll

ausgeschöpft (Berg, Kassation gerichtlicher Urteile, die in

bundesrechtlich geordneten Verfahren ergangen sind, unveröff. Manuskript für das im Erscheinen begriffene "Handbuch der Landes verfassungsgerichtsbarkeit", Herausgeber Stern u.a., S. 3) so daß 1

der Landesgesetzgeber nicht mehr in der Lage wäre, ein zusätz liches Rechtsmittel zuzulassen. Eine derartige Regelung wäre viel mehr, da sie der durch§ 152 I VwGO für diese Gerichtsbarkeit getroffenen Unanfechtbarkeitsregelung zuwiderliefe, 'durch Artikel 31 GG ausgeschlossen. Indessen sieht§ 61 II VGHG kein zu

sätzliches Rechtsmittel im Sinne der Prozeßgesetze vor; die

Verfassungsbeschwerde ist vielmehr ein außerordentlicher Rechts behelf. (BVerfGE 1, 332, 344; 2 287, 291). Ihr fehlen die Wesens 1

züge aller Rechtsmittel, nämlich Suspensiv- und Devolutiveffekt. Sie dient nicht allein der Verbesserung des Individualrechts schutzes, sondern auih der Durchsetzung und Fortbildung des

objektiven Verfassungsrechts, insbesondere der Grundrechte;

dieser objektiven Funktion der Verfassungsbeschwerde wird sogar eine derart wichtige Bedeutung beigemessen, daß sie als gleich rangig und eigenst~ndig neben die Funktion des Individualrechts schutzes tritt und folglich sogar das für alle sonstigen Rechts behelfe notwendige subjektive Rechtsschutzinteresse zu ersetzen vermag (Fröhlinger, Die Erledigung der Verfassungsbeschwerde, s.

1982, 191-231). Die Verfassungsbeschwerde leitet ein neues, selbständiges Verfahren in einer anderen Gerichtsbarkeit ein; ,,

sie hat einen anderen Streitgegenstand als der vorausgegangene Prozeß und richtet sich nicht gegen _das Verhalten einer der

ursprünglichen Prozeßparteien, sondern gegen die Entscheidung

des Gerichts in di~sem vorausgegangenen Prozeß (Schäfer,

Die Kassation gerichtlicher Entscheidungen durch den Bayerischen

Verfassungsgerichtshof, in: Verfassung und Verfassungsrecht-.

sprechung, Festschrift zum 25-jährigen Bestehen des Bayer. Ver

fassungsgerichtshofs, S. 259, 268). Die landesrechtliche Zulassung der Verfassungsbeschwerde in§ 61 II VGHG verstößt somit nicht

gegen die Rechtsmittelregelung in der bundesrechtlichen Ver

waltungsprozeßordnung. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Grund

gesetz. Artikel 142 GG garantiert die Existenz eigener Grundrechte in den Landesverfassungen, Artikel 100 GG setzt das Bestehen von

Landesverfassungsgerichten voraus. Dem hierin deutlich werdenden

Konzept des Grundgesetzes, einen möglichst lückenlosen Grundrechts schutz zu gewährleisten, würde es widersprechen, wenn den Ländern nicht auch die Freiheit gegeben wäre, den Entscheidungen ihrer

Verfassungsgerichte Durchsetzungsmacht gegenüber landesgerichtlichen Urteilenzu sichern, die ja, von verschwindend wenigen Ausnahmen

(wie einigen staatlichen Berufsgerichten) abgesehen, sämtlich

in bundesrechtlich geregelten Verfahren ergehen (Schäfer a.a.O.,

S. 271; Friesenhahn, Zur Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Bundes verfassungsgerichtsbarkeit und Landesverfassungsgerichtsbarkei~,

in: Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, Festgabe aus Anlaß

des 2S~jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts, 1976,

s.

Erster Band, 748, 766; Berg a.a.O., S. 4).

C.

Die Verfassungsbeschwerden sind jedoch nicht begründet.

Mit, ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer

die Verletzung ihres Grundrechtes auf Hochschulzugang aus

Artikel 33 III 1 SVerf durch die Entscheidungen des Oberver

waltungsgerichts des Saarlandes.

Die Verfassungsbeschwerden scheitern nicht schon am Fehlen eines Grundrechtes auf Hochschulzuga~g. Ein solches wird vielmehr durch Artikel 33 III 1 SVerf gewährleistet. Diese Verfassungsnorm

("Der Zugang zum Hochschulstudium steht jedem offen") enthält nicht nur einen Auftrag an den Gesetzgeber, Einrichtungen zu schaffen, die jedem den Zugang zum Hochschulstudium eröffnen. Er ist in dem mit "Grundrechte und Grundpflichten" überschriebenen 1. Hauptteil der Verfassung des Saarlandes enthalten und kann schon sprachlich -durch die mit einem Dativobjekt versehene Zu weisung eines Anspruchs- nur als echte Grundrechtsgewährung ver-'standen werden. FUr die fast völlig gl~ich lautende Bestimmung des Artikels 39 V der Verfassung fUr Rheinland-Pfalz (18.5.1947, VOBl. S. 209) ("Der Zugang zum Hochschulstudium steht jedermann offen") hat die Rechtsprechung festgestellt, daß sie nicht nur einen Programmsatz aufstelle, sondern einen unmittelbaren Anspruch auf Zugang zu den Hochschulen begründe (OVG Koblenz 27.2.1970 VerfRspr Art. 12 GG (e) Nr. 64). Dasselbe hat der VGH Mannheim zu Artikel 11 I Verfassung des Landes Baden-WQrttemberg vom

11. November 1953 (GBl. S. 173) ("J~der junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das· Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung") ausgesprochen (10.10.1969 VerfRspr. Art. 12 GG (e) Nr. 60).

Im Unterschied zum Grundgesetz gewährt die Verfassung des· Saar landes dieses Recht auf Zugang zum Hochschulstudium schon un mittelbar; der teilhaberechtliche Charakter des Grundrechtes wird bereits aus der Formulierung deutlich und braucht nicht erst, wie dies für den entsprechenden Grundgesetzartikel er

forderlich war (BVerfGE 33, 303), aus einem liberalen Freiheits recht unter Heranziehung des Gleichheitsgrundsatzes und des

Sozialstaatsprinzips hergeleitet zu werden.

II •

Artikel 33 III 1 SVerf gewährt -anders als das Grundgesetz,

das die Anwendung des Artikels 12 GG auf Deutsche beschränkt

dieses Grundrecht ~jedem". Die Terminologie in dem Hauptteil

"Grundrechte und Grundpflichten" unterscheidet bei den einzelnen

Grundrechten, ob sie diese "jedem" oder, wie in Artikel 6, 7, 9,

Randnummer 11

SVerf, nur "Saarländern" einräumt. Bei dieser Unterscheidung

handelt es sich um eine bewußte Differenzierung, wie sie in

der verfassungsrechtlichen Termi.nologie durchaus üblich ist

(Maunz-Zippelius, Deutsches Staatsrecht, 24. Aufl. 1982, § 19 III

1); die sogenannten Staatsbürgerrechte stehen nur inländischen

Staatsangeh6rigen zu; die sogenannten Jedermannrechte oder

Menschenrechte auch Ausländern und Staatenlosen. Wie in den als Vor lage für die Verfassung des Saarlandes dienenden Verfassungs

texten (Schranil, Verfassung des Saarlandes mit Kommentar, 1952,

S • 6 ) , de r_ Ve r f a s s u n g f ü r Wü r t t e mb e r g -8 a de n ( 28 • 11 • 19 4 6 , Re g B1 •.

S. 277: Erster Hauptteil Yom Menschen und seinen Ordnungen I. Die

Grundrechte: alle Menschen, niemand, jedermann/alle Staatsbürger),

der Verfassung des Freistaates Bayern (2.12.1946, BayrGVBL 1946,

333: zweiter Hauptteil: Grundrechte und Grundpflichten: jedermann/

Bewohner Bayerns/Staatsangeh6rige) und der Verfassung für

Rheinland-Pfalz (Erster Hauptteil: Grundrechte und Grundpflichten:

jedermann/Staatsbürger/Deutsche) ist auch in der Verfassung des

Saarlandes unterschieden worden zwischen Grundrechten, die allan

Menschen, und solchen, die nur Saarländern eingeräumt wurden

(Schranil, Artikel 6 Bemerkung 1; Artikel 9 Bemerkung 3; Thieme,

Die Entwicklung des Verfassungsrechts im Saarland von 1945 bis

1958, J6RNF 9 (1960), 423, 431). Damit ist der Kreis der Grund

rechtsinhaber des Artikels 33 I 1 SVerf weiter als derjenige des

Artikels 12 I 1 GG. Bei dem Grundrecht des Artikels 33 III -1-·SY-e-rf

ha n de 1 t e s s i c h f o 1 g1 i c h um e i n Me ns c he n r e c h t ( v g 1 • f ü r den ä h n...Li c h gelagerten Fall des Artikels 11 I Verfassung des Landes Baden

Württemberg: VGH Mannheim a.a.O.), das demgemäß auch Nichtsaar

ländern zukommt.

- 22· -

Es kann davon ausgegangen werden, daß dieses Verständnis der Verfassungsbestimmung der kulturpolitischen Vorstellung des Ver fassungsgesetzgebers entspricht. Im Mai 1947 wurde zum ·zwecke de~ Ausarbeitung eines Verfassungsvorschlages eine Verfassungs

kommission gebildet (Rechtsanordnung Ub~r die Einsetzung einer Verfass.ungskommission vom 23. Mai 1947, ABl. S. 167). Diese war in der Zeit vom 27.5. bis zum 25.9.1947 tätig (Schranil, S. 7,8). Die hier entscheidende ·Bestimmung war bereits in der urspiUng lichen Fassung enthalten (Schranil, Art. 33 Bem.1). Die Ver fassung des Saarlandes wurde von der Gesetzgebend~n Versammlung am 6.11. und 8.11.1947 verabschiedet; anschließend mußte sie von der Militärregierung und von der französischen Regierung genehmigt werden (Schranil, S. 11).

Kurz vorher war der Vorläufer der Universität des Saarlandes, das Institut d1 Etudes Sup~~ieures de ·1 1 Universit~ Nancy en

Territoire Sarrois gegrUndet worden (GrUndungsbeschluß des Ver waltungsrates der Universität Nancy vom 13.1.1947, Genehmigung des französischen Erziehungsministers vom 23.1.1947,· Einweihung am 8.3.1947, Unterrichtsbeginn am 10.3.1947; vgl. Spangenberg, Vom Institut d'Etudes Sup~rieures zur .Universität des Saarlandes, in: Univer~ität des Saarlandes 1948-1973, herausgegeben vom Präsidenten der Universität des Saarlandes, o.J., S. 5, 14). Dies Institut hatte bereits Hochschulcharakter (Spangenberg, S. 14). Seine rechtliche Grundlage empfing es duich die Verordnung Nr.119 des Commandant en Chef Francais en Allemagne -vom 8. November '

1947- betreffend die Errichtung des Höheren Studieninstituts in Homburg (JOCCFA 120, 17.11.1947, 1224) und die VerfUgung Nr. 31 des Gouverneur de la Sarre Uber die Errichtung eines "Institut ·d1 Etudes Sup~ri~ures" im Saarland vom 13. November 1947

(ABl. S. 567). Wurde auch in dieser Zei·t die später immer wi~der betonte Ausrichtung der Universität des Saarlandes auf eine europäische ·Universität hin - hierz-u sei auf .Artikel 11 Kultur abkommen zwischen der Regierung des Saarlandes und der Regierung der französischen Republik vom 15. Dezember 1948 (ABl. S. 1199),r die ·Prä·ambel und Arti.kel 1 und 3 des Statuts der Universität des Saarlandes vom 3. April 1950 (ABl. S. 460), auf die Antrittsrede des Rektors am 6. November 1950 (Alken/Angelloz, Europäische

Universität des Saarlandes -Universite europ~enne de la Sarre)

und auch noch auf§ 3 Saarländisches Universitätsgesetz vom

14. Dezember 1978 verwiesen (vgl. auch Veauthier, Idee und tnt

wicklung der Universität des Saarlandes, in: Das Saarland, Ein

Beitrag zur Entwicklung des jüngsten Bundeslandes in Politik,

s.

Kultur und Wirtschaft, 1958, 235) - noch nicht deutlich, so

liegen ihre Wurzeln doch schon in der damaligen Entwicklung.

Jedenfalls wird man aus dem Umstand, daß die einzige bei Schaffung der Verfassung des Saarlandes vorhandene Hochschule, das Institut

d1Etudes Superieures, von der französischen Universität Nahcy

gegründet und vom französischen Erziehungsminister genehmigt worden war, schließen dürfen, daß es nicht im Willen der -schließlich

auch der Genehmigu~g durch die fr~nzösischen Stellen unter

liegenden- Verfassung des Saarlandes lag, das darin eingeräumte

Recht auf Zugang zu dieser Hochschule auf Saarländer zu be

schränken und französischen, deutschen und anderen europäischen

Studienbewerbern zu versagen. Wahrscheinlich dachte seinerzeit

niemand an Studienbewerber aus außereuropäischen Ländern;

dennoch kommt die seinerzeit wenn auch wohl mit anderer Ziel

richtung bewußt weit gewählte Fassung des Artikels 33 III 1 SVerf

diesen nunmehr zugute. Auch die historische Interpretation führt

somit zu dem schon aus dem Wortlaut der Vorschrift gewonnenen

Ergebnis.

Artikel 33 III 1 SVerf hat somit einen zweif~cheo Inhalt; er

gewährt einmal -in Obereinstimmung mit dem Gruhdgesetz- ·allen

Deutschen ein Grundrecht auf Zugang zur Hochschule; er gewährt.

darüberhinaus aber dieses Recht auch allen Nichtdeutschen.

I I I •

Artikel 33 III 1 SVerf ist insoweit, als er Nichtdeutschen

das Grundrecht auf Hochschulzugang einräumt, nicht allgemein

durch Bundesrecht verdrängt.

1. Nach Artikel 31 GG bricht Bundesrecht Landesrecht.

Das hat aber -nach siinem eindeutigen Wortlaut- nur

die Folge, daß bei Unvereinbarkeit einer bundesrechtlichen

· Rechtsnorm mit einer landesrechtlichen Rechtsnorm letztere

von ersterer verdrängt, "gebrochen" wird (BayVGH 9.6.1950

VerwRspr,2, 396). Dies ergibt sich auch aus der Entstehungs geschichte dieses Grundgesetzartikels (Bernhardt in:

Bonner Kommentar,_Art. 31 (1966) Rdnr. 1 bis 2). Bei der Beratung des Grundgesetzes (-6. Sitzung des Hauptausschusses) bestand Einigkeit darüber, daß nur entgegenstehendes Landesrecht

"gebrochen" werden.solle; dies wurde protokollarisch festge halten (JöRNF 1 (1951), 298; 910). Soweit Landesverfassungen Grundrechte gewähren, die das Grundgesetz nicht aufführt,

besitzen sie somit landesverfassungsrechtliche Wirksamkeit. Der Grundrechtskatalog des Grundgesetzes ist ein Minimum,

über das die Landesverfassungen hinausgehen können und auch hinausgegangen sind (Dennewitz, DöV 1949, 341, 342). Bei

Schaffung des Grundgesetzes war es nämlich gerade das Anliegen sicherzustellen, daß die in einigen Landesverfassungen ent haltenen weitergehenden Grundrechte nicht aufgehoben werden (JöRNF 1 (1951), 298, 910; Bernhardt in: Bonner Kommentar, Art.~ Rdnr. 2; Holtkotten in: Bonner Kommentar Art. 142 Anm. I).

Das Verständis des Artikels 31 GG beruht aber vor allem auf seinem Wesen als Kollisionsnorm (BVerfGE 26, 116, 135)~ Vor aussetzung für die Anwendung einer Kollisionsnorm ist, daß zwei Normen miteinander kollidieren; das heißt aber, die Kollisions norm hinweggedacht, müssen beide Normen auf denselben Sachver halt anwendbar sein und bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen können. Wo dies nicht der Fall ist, ent steht nicht nur kein Bedürfnis fUr eine besondere Vorschrift, die das Verhältnis der beiden Normen zueinander reg~lt, sondern ist es begrifflich unmöglich, weil es an der Möglichkeit einer Kollision fehlt, eine Kollisionsvorschrift ins Spiel zu bringen und sie anzuwenden (BVerfGE 36, 342, 363).

2. Artikel 142 GG besagt, daß -ungeachtet der Vorschrift des

Artikels 31- Bestimmungen der Lande~verfassungen auch inso weit in Kraft bleiben, als sie in Obereinstimmung mit den

Artikeln 1 bis 18 GG Grundrechte gewähren. Diese Vorschrift hat nur klarstellende, deklaratorische Bedeutung (Zimniok

DöV 1953, 296, 298; Maunz in: Maunz-Dürig-Herzog-Scholz, Grund gesetz, Art. 31 (1959/60) Rdnr. 14; BayVGH 9.6.1950 a.a.O.). Ins besondere kann aus ihr nicht im Wege des Umkehrschlusses ge folgert werden, daß alle anderen landesrechtlichen Grundrechts normen nicht in Kraft bleiben. Diese Frage entscheidet vielmehr allein Artikel 31 GG (v. Münch in: v. Münc~ Grundgesetz-Kommentar Bd. 3, 1978, Art. 142 Rdnr. 2). Die nicht ganz klare Einleitungs klausel· des Artikels 142 GG "ungeachtet des Artikels 31" (Maunz in: Maunz-DUrig-Herzog-Scholz, Art. 142 {1976) Rdnr. 3) dürfte somit dahingehend zu verstehen sein, daß Artikel 142 GG den Artikel 31 GG in seiner positiven Aussage nicht berührt, weil diese nur das VerhäJtnis einander entgegenstehender Rechtsnormen regelt, sondern eigentlich nur -für das besonders wichtige Ge biet der Grundrechtsnormen- den aus .Artikel 31 herleitbaren UmkehrschluB noch einmal zum Ausdruck bringt. v. Münch sieht .in Artikel 142 GG sogar eine Bestätigung, daß nicht nur gleiche, sondern auch weitergehende landesrechtliche Grundrechte auf rechterhalten bleiben, indem er argumentiert, "Obereinstimmung" bedeute nicht Identität, sondern Nicht-Widerspruch (a.a.O.

Rdnr. 5).

3~ Es exi~tiert keine dem Artikel 33 III 1 SVerf in seiner

Bedeutung als Grundrechtsgewährung an Nichtdeutsche gemäß

Artikel 31 GG allgemein entgegensteh~nde bundesrechtliche .Norm. Als solche ist zunächst Artikel 12 GG in Betracht zu ziehen. Da diese Verfassungsnorm aber nicht besagt, daß nur Deutsche das Recht auf Hochschulzulassung haben, sondern schlicht

ausspricht: Alle Deutschen ~aben das Recht •••• , steht sie

sprachlogisch einer Norm, die auch anderen Menschen und sogar allen anderen Menschen d/ ieses Recht einräumt, nicht ent-

gegen. Auch die teleologische Auslegung des Artikels 12 GG

führt zu keinem anderen Ergebnis. Auf diesem Wege muß ge

klärt werden, ob die Norm des Artikels 12 GG einen Ausschließ lichkeitsanspruch erhebt, ob also aus dem Grundrechtsartikel zu entnehmen ist, daß personell ode~ inhaltlich weitergehende Grundrechte nicht eingeräumt werden dürfen. Dabei ist ent-

scheidend, ob die bundesrechtliche Rege1ung nach Gehalt

und Intention tandesrecht neben sich duldet. Dies wird

angesichts der föderalistischen Ausrichtung des Grund

gesetzes im Zweifel zu bejahen sein (Bernhardt in: Bonner

Kommentar, Ar~. 31 Rdnr. 36). Die Grundrechtsnormen des Grund gesetzes nehmen nicht für sich in Anspruch, einen Maximalstan-~ard aufzustellen, der nicht überschritten werden darf; der

Grundrechtskatalog trägt vielmehr den Charakter eines Minimums (Holtkotten in: Bonner Kommentar, Art. 142 Anm. II 4). Deshalb bleibt es den Landesverfassungen unberiommen, weitergehende Grund rechte zu gewähren; entsprechende Vor~chriften werden nicht v6n Artikel 31 GG erfaßt (Holtkotten in: Bonner Kommentar,-Art. 142 Anm. II 4; Maunz in: Maunz-Dürig-Herzog-Scholz, Art. 31 Rdnr. 14) Dies wird auch durch das Wort "auch" in Artikel 142 GG deut lich, das nur als Ergänzungskonjunktion zu dem nicht zum Aus d~uck gekommenen Satzteil "nicht nur insoweit, als sie über die Artikel 1 bis 18 dieses Grundgesetzes hinausgehende Grund-

rechte gewährleisten, sondern •••• " verstanden werden kann. Artikel 12 GG steht somit der in Artikel 33 III 1 SVerf ent haltenen Grundrechtsgewährung an Nichtdeutsche nicht entgegen. Weiterhin ist§ 27 Hochschulrahmengesetz (HRR) in Betracht zu ziehen. Nach·dieser bunde~rechtlichen Vorschrift, die trotz ihrer einfachgesetzlichen Qualität der Landesverfassung

vorginge (Maunz in: Maunz~Dürig-Hefiog~Sthölz~ Art. 31 Rdnr. 5)~ ist "Jeder Deutsche ••• zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt •••• ". Auch hier gilt dasselbe wie für Artikel 12 GG, nämlich daß_dadurch_eine weitergeh~nde landesrecbtliche Norm, die dasselbe Recht an Kichtdeutsche gewährt, nicht "aebrochen". ~ird. § 27 Hochschulrahmengesetz nicht _nichts ·anderes als die 9e~etzliche Konkretisierung des Grundrechtes des Artikels 12 GG. Die Frage,wfe nach Artikel 33 III 1 SVerf bestehende AnsprUche

durch das bundesrechtliche Verteilungsverfahren fUr Studien

plätze modifiziert werden, kann hier offenbleiben. Allerdings

sind in§ 31 ff. HRR Regelungen getroffen, die einen ~andes

rechtlichen Zulassungsanspruch zum Hochschulstudium fUr Aus

länder und Staatenlose in bestimmten Fächern modifizieren. Ins

besondere ist auf den bloßen Anteil dieser Personengruppen an

einer Quote in§ 32 II Nr. 3 HRR hinzuweisen, dem der Staats

vertrag Uber die Vergabe von Studienplätzen vom 6.12.1978

(ABl. 1979 S. 15) und ihm nachfolgendes Landesrecht grundsätz

lich entsprechen. Ob die VerfassungsbeschwerdefUhrer unter dieses Verteilungsverfahren fallen wUrden, war schon deshalb nicht mit

Sicherheit feststellbar, weil sie nur die Zulassung zum Studien

kolleg und nicht zu einem Universitätsstudiengang anstreben. Aus

den_.G.rUnden unter IV.kommt es auf die Frage ihres Studienganges

und a~f bundesrechtliche Folgen daraus jedoch fUr die Entscheidung nicht an. Zugunsten der BeschwerdefUhrer mag unterstellt werden,

daß sich aus den§§ 31 ff. HRR und ihren Folgenormen keine

Modifizierungen ihres Anspruchs aus Artikel 33 III 1 SVerf er

geben.

IV.

Auch bei dieser Unterstellung zugunsten der BeschwerdefUhrer

sind diese in ihrem Grundrecht nicht durch die saarländische

öffentliche Gewalt verletzt worden.

1. Die BeschwerdefUhrer haben nämlich mit ihren an das Ver

waltungsgericht ge~ichteten Anträgen nicht die Zulassung

zum Hochschulstudium begehrt. Mit diesen Anträgen haben

die BeschwerdefUhrer lediglich verlangt, die Universität

und den Minister für. Kultus, Bildun.g und Sport zu verpflichten,

die BeschwerdefUhrer zum nächstmöglichen Zeitpunkt zum Studien

kolleg vorläufig zuzulassen, hilfsweise, erneut Uber den Antrag

auf Zulassung zum Studienkolleg zu entscheiden; nur diesen

Antrag haben das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 21.5.1982 und das Oberverwaltungsgericht in seinen die

Beschlüsse des Verwaltungsgerichts bestätigenden Entscheidu~gen vom 30.7.1982 zurückgewiesen.

Das Studienkolleg ist aber keine Hochschule und nicht Teil

der Universität des Saarlandes, sondern sowohl institutionell als auch funktionell eine Schule. Gemäß dem Erlaß über die

Errichtung eines Studienkollegs fUr saarländische Studie~

bewerber bei der Universität des Saarlandes vom 16.10.1961

(Amtliches Schulblatt S. 261) ist es eine schulische Ein

richtung des Saarlandes~ Beim Studienkolleg handelt es sich um eine Schule im Sinne der grundsätzlichen Definition des

§ 3 I Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schul ordnungsgesetz: SchoG) vom 5.5.1965 (BSSaar 223-2), § 1 II

Privatscbulgesetz (PrivSchG) vom 30.1.1962 (BSSaar 223-4). Dies ist auch daraus erkennbar, daß das Studienkolleg kraft aus drUcklicher Vorschrift aus der Anwendung des Schulordnungsge setzes herausgenommen wurde (§ 8 II Nr. 7,SchoG). Daß das

Studienkolleg funktionell nicht zur Universität gehört, ergibt sich schon aus seiner Bezeichnung (für ausländische Studien-· "bewerber" "bei" der Universität des Saarlande~sowie aus dem Umstand, daß es gerade seine Aufgabe ist, erst die Voraus

setzungen für ein Hochschulstudium zu vermitteln, und daß die Ausbildung im Studienkolleg erst mit der Feststellung der

Hochschulreife abgeschlossen wird (§ 78 VI Saarländisches

Universitätsgesetz;§ 1 Ordnung des Studienkollegs bei der Universität des Saarlandes (Kollegordnung) vom 1._Juni 1970, Dienstblatt der Universität des Saarlandes S. 72).

Die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes schneiden den Be schwerdeführern somit nicht den Zugang zur Hochschule, sondern nur den Zugang zu einer schulisch~n Einrichtung ab. Artikel 33 III 1 SVerf gewährleistet aber nur den Hochschulzugang,

nicht aber den Zugang zu den schulischen Einrichtungen des

Saarlandes.

2. Die Verfassungsbeschwerden könnten den~och begründet sein, wenn die Versagu~g der Zulassung zum Studienkolleg rechtlich zwingend oder auch nur faktisch die Versagung des Zugangs zur Hochschule bedeutete.

Eine Rechtsvorschrift, nach der das erfolgreiche Studium

an einem Studienkolleg zwingende Voraussetzung für die Zu

lassung eines Nichtdeutschen zum Hochschulstudium ist,

existiert nicht im Hochschulrahmengesetz, das sich -abgesehen von der Frage der Zulassungsbeschränkungen aus Kapazitäts

gründen- nur mit der Zulassung von Deutschen zum Studium_ be faßt (§§ 27, 28).

Das Saarländische Universitätsgesetz hingegen regelt -nach den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen für Deutsche (§ 76, 77)- allgemein und ohne Einschränkung auf einen bestimmten Bewerber kreis die Voraussetzungen für jede Immatrikulation in§ 78 I; diese Vorschri~t stellt hierfür drei Kategorien von zu be

rücksichtigenden Kriterien auf:.die für den 9ewählten Studien gang erforderliche Hochschulzugangsberechtigung, die Versagungs gründe und die Zulassungsbeschränkungen. Daß diese Vorschrift auch auf nichtdeutsche- Studienbewerber anwendbar ist, ergibt sich einmal ~us der einschränkungslosen Formulierung •. Dies kann aber auch ~araus gefolgert werden, daß der saar.ländische Gesetz geber zum Erlaß eines die Zulassung nichtdeutscher ~tudien bewerber regelnden Gesetzes verpflichtet war. Ferner kann die Annahme, daß die Kriterien des§ 78 I Saarländisches Universität gesetz auch für nichtdeutsche Studienbewerber gelten, aus§ 78 V Saarländisches Universitätsgesetz hergeleitet werden.

Diese VorJchrift, die offenbar im wesentlichen nicht-

deutsche Studienbewerber im Auge hat, besagt, daß durch die Immatrikulation als Student am Studienkolleg ein Anspruch auf Zulassung zu einem Studiengang nicht erworben wird; sie kann in diesem Zusammenhang nur als klarstellender Hinweis auf§ 78 I Saarländisches Univ~rsitätsgesetz verstanden werden, als Hinweis darauf, daß dort auch für diese nichtdeutschen Studienbewerber die Zulassungsvoraussetzungen allgemein aufgestellt sind. In - 30. -

§ 7 8 I Sa a r 1 ä nd i s c he s Un i v e r s i t ä t s ge s e t-z . i s t ab e r · d i e

Zulassung eines nichtdeutschen Studienbewerbers nicht zwingend vom vorherigen Besuch des Studienkollegs abhängig gemacht; es ist lediglich auf· die "für den gewählten Studiengang erforder li~he Hochschulzugangsberechtigung" hingewiesen. Es besteht so mit keine Rechtsvorschrift, die eine Hochschulzulassung eines Nichtdeutschen ohne vorherige Absolvierung des Studienkollegs ausschließt.

Schließlich bedeutet die Versagung der Zulassung zum_ Studien kolleg auch nicht faktisch zugleich die Versagu~g des Zugangs zur Hochschule. Zwar wird bei der Zulassung von Nichtdeutschen zum Hochschulstudium nach den dben erwähnten Besthlüsse~ der Kultusministerkonferenz (vom 30.4.1976 in der Fassung vom

20.10.1976 und vom 1.6.1979) verfahren; der fachlichen Vorbe reitung der Bewerber mit Vorbildungsnachweisen der Bewertungs gruppen II und III auf die Feststellungsprüfung dienen die Studienkollegs. Indessen können im Saarland Bewerber, die die Feststellungsprüfung ablegen wollen, aucn ohne vorherigen Be such des Studienkollegs zur Prüfung·zugelassen werden (Beschluß der Kultusmi·nisterkonferenz vom 8.10.1981, Nr. 5.1). Wenn Fest stellungsprUfungen ohne vorherigen Besuch des Studienkollegs bis her nicht stattgefunden haben sollten, so sind die zuständigen Stellen verpflichtet, auf Antrag von Bewerbern, welche die Ubrjg, Voraussetzungen erfüllen, das Prüfungsverfahren durchzufUhren. · Bei ·dieser Rechtslage kommt es auf die von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 17.3.1983 beantragte Auskunft der Universität des Saarlandes nicht an. Damit entfällt auch die beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

V.

Die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes verletzen somit die Beschwerdeführer nicht in ihrem au~ Artikel 33 III 1 SVerf her leitbaren Grundrecht auf Zulassung zum Hochschulstudi~m,weil ~ie nicht diese Zulassung versagen, sondern nur die Zulassung zu einer schulischen Einrichtung.

Folglich sind die Verfassungsbeschwerden zurückzuweisen.

gez.: Gehrlein Dr. Senssfelder Dr.Winter Leona rd} Dr. Geck Dr. Brandenburg Hahn

Ausgefe,rtigt:

(Diesel)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle . BE ·s ·c H Lu s s

Aus diesen Gründen ist das G~such der Beschwerdeführer auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abzuweisen (§ 58 VGHG i.V. mit§ 114 S. 1 ZPO - mangelnde Erfolgsaussicht).

gez.: Gehrlein Dr. Senssfelder Dr. Winter Leonardy Dr. ~randenburg Hahn

Dr. Geck

Ausgefertigt:

(Diesel)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 33 SVerf SL, Art. 33 SGB III

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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