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Zitierfest

SGB III · Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

§ 55 SGB III – Anordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere zu bestimmen

  • 1. über Art und Inhalt der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und die hieran gestellten Anforderungen,
  • 2. zu den Voraussetzungen für die Erstattung von Pauschalen, zum Verfahren der Erstattung von Pauschalen sowie zur Höhe von Pauschalen nach § 54 Nummer 3 sowie
  • 3. über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Einstiegsqualifizierung.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 55 SGB III im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 55 SGB III? Zitiere den Wortlaut.“

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