Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 27.11.2023 – Lv 15/22
Leitsatz
Stellt ein Gericht ein Ordnungswidrigenkeitenverfahren wegen eines Parkverstoßes ein und sieht es ohne jedwede Begründung davon ab, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, so ist dies – unabhängig davon, ob ein Verfahren, das die gerichtliche Entscheidung über eine Halterhaftung betrifft, überhaupt „eingestellt“ werden kann – objektiv willkürlich.
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 22.11.2022 – 25 OWi 3527/22 – wird aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Abteilung des Amtsgerichts St. Ingbert zurückverwiesen.
2. Das Saarland hat dem Beschwerdeführer die ihm entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen.
3. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
A.
Der Beschwerdeführer, ein pensionierter Kriminalbeamter, ist Halter des Kraftfahrzeugs BMW, mit dem amtlichen Kennzeichen SB-XX XXXX. Nachdem der Wagen am 14.3.2022 in der Straße Viktoriastraße in Saarbrücken (Stadtmitte) auf dem Gehweg parkte, hörte die Landeshauptstadt – Ordnungsamt – Saarbrücken ihn unter dem 13.05.2022 zu dieser Ordnungswidrigkeit an. Grund für die Dauer zwischen der Feststellung des Parkverstoßes und der Anhörung war, dass bezüglich des Fahrzeugs des Beschwerdeführers eine Übermittlungssperre für die Halterdaten nach § 41 StVG, § 43 FZV angeordnet worden war. Die Halterdaten wurden durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 29.4.2022 mitgeteilt und sind dem Ordnungsamt am 11.05.2022 zugegangen.
Mit Bescheid vom 19.08.2022, zugestellt am 24.08.2022, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein Bußgeldverfahren wegen eines mit seinem Fahrzeug begangenen Parkverstoßes nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 StPO eingestellt worden sei. Mit dem selben Bescheid wurden dem Beschwerdeführer als Halter des Fahrzeugs gemäß § 25a StVG die Kosten des Bußgeldverfahrens in Höhe von 23,50 € (Gebühr 20,- €, Auslagen 3,50 €) auferlegt.
Gegen diesen Bescheid beantragte der Beschwerdeführer mit Anwaltsschriftsatz vom 05.09.2022 gerichtliche Entscheidung gemäß § 25a Abs. 3 S.1 StVG.
Der Beschwerdeführer ließ sich dabei anwaltlich vertreten dahingehend ein, er könne sich nach Ablauf einer so langen Zeit nicht daran erinnern, wer das Kraftfahrzeug zur Tatzeit gefahren habe. Nicht nur er, sondern auch andere Familienmitglieder nutzten dieses Fahrzeug und auch das zweite Fahrzeug dessen Halter er sei. Eine Erinnerung daran, ob er das Fahrzeug an diesem Tage verliehen oder selbst genutzt habe, können von ihm daher nicht verlangt werden. Auch keines seiner Familienmitglieder erinnere sich an den Vorgang, zumal auch kein ordnungsbehördlicher Hinweiszettel an seinem Kraftfahrzeug angebracht gewesen sei. Weiter dürfe hier die aufgrund besonderer beamtenrechtlicher Fürsorge bestehende Übermittlungssperre nicht aufgrund behördenorganisatorischer Unzulänglichkeiten zu Nachteilen für den Beschwerdeführer durch die Kostenhaftung führen.
Daraufhin von dem Amtsgericht veranlasste Ermittlungen ergaben, dass tatsächlich kein Hinweiszettel bzgl. des Parkverstoßes am Fahrzeug des Beschwerdeführers angebracht worden war.
Mit Schreiben vom 07.11.2022 teilte das Amtsgericht St. Ingbert dem Beschwerdeführer mit, dass eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 47 OWiG ohne Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen beabsichtigt sei und räumte eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen ein. Innerhalb dieser Frist ließ der Beschwerdeführer durch seinen Anwalt erklären, dass er dieser Vorgehensweise nicht zustimme, da er nicht davon ausgehe, dass § 47 OWiG auf das Verfahren nach § 25a StVG i. V. m. § 62 OWiG anwendbar sei.
Dennoch erließ das Amtsgericht St. Ingbert am 22.11.2022 einen Beschluss dahingehend, dass das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt werde und gemäß § 467 Abs. 4 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG davon abgesehen werde, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen; eine nähere Begründung enthielt der Beschluss nicht.
Gegen diesen Beschluss legte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 29.11.2022 Gehörsrüge ein mit der bereits zuvor vorgebrachten Begründung, dass § 47 OWiG im Verfahren gegen einen Kostenbescheid nicht anwendbar sei. Hierbei ging der Beschwerdeführer zunächst davon aus, dass seine zuvor abgegebene Stellungnahme dem Gericht vor der Beschlussfassung nicht zur Kenntnis gelangt war. Die Anhörungsrüge wurde mit Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 05.12.2022 (zugestellt am 09.12.2022) zurückgewiesen mit der folgenden Stellungnahme: Das Verteidigungsschreiben vom 18.11.2022 habe dem Gericht vorgelegen; das Gericht teile aber die in diesem Schreiben geäußerte Auffassung nicht. Eine weitere darüber hinaus gehende Begründung enthielt der Beschluss nicht.
Mit Schreiben vom 22.12.2022 legte der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die genannten Beschlüsse ein.
Auf den Hinweis des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 23.12.2022, dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren über seine Verfassungsbeschwerde anwaltlich vertreten lassen müsse, legte der Beschwerdeführer am 09.01.2023 anwaltlich vertreten Verfassungsbeschwerde ein und beantragte,
über den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.08.2022 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenbescheid (nach § 25a StVG) des Landesverwaltungsamtes (Az. 122018488) vom 19.8.2022 in der Sache zu entscheiden, namentlich:
zu entscheiden, dass die dem Beschwerdeführer für das Verfahren über den genannten Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstandenen Rechtsanwaltskosten von der Landeskasse zu erstatten sind.
Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Beschlüsse des Amtsgerichts St. Ingbert in seinem „Anspruch auf rechtliches Gehör ebenso wie in dem Anspruch aus dem Rechtsstaatsprinzip auf eine mit der Gesetzeslage übereinstimmende, nicht willkürliche Entscheidung“, verletzt.
B. / I.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
1.
Sie ist nach § 9 Nr. 13, § 55 Abs. 1 SVerfGHG statthaft, weil sich der Beschwerdeführer gegen eine Entscheidung eines saarländischen Gerichts wendet. Die Verfassungsbeschwerde wurde nach erfolgtem Hinweis nunmehr auch wirksam durch einen Rechtsanwalt erhoben. Weiter ist der Beschwerdeführer als natürliche Person und damit als Grundrechtsträger beteiligtenfähig.
Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers ist es auch nicht auszuschließen, dass dieser durch die Entscheidungen des Amtsgerichts St. Ingbert und durch das diesen Entscheidungen zugrundeliegende Verfahren in den von der Verfassung des Saarlandes gewährleisteten Grundrechten auf rechtliches Gehör (Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 SVerf) sowie dem Recht auf ein willkürfreies Verfahren verletzt ist (Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 SVerf).
Zwar hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht ausdrücklich die Verletzung einzelner durch die Verfassung des Saarlandes normierte Grundrechte behauptet und diese zitiert, er hat aber zur Begründung des behaupteten Verstoßes im allgemeinen Bezug genommen auf das Grundrecht auf rechtliches Gehör und das Recht auf ein willkürfreies Verfahren. Beide werden auch durch die Verfassung des Saarlandes gewährleistet. Dies ist ausreichend zur wirksamen Begründung der Verfassungsbeschwerde. Denn der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ist zwar ausschließlich befugt, eine Verletzung der Verfassung des Saarlandes zu prüfen und gegebenenfalls festzustellen. Daher würde es einer sich – bspw. ausschließlich – auf die Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes berufenden Beschwerdeschrift grundsätzlich an einer Begründung im Sinne des § 57 SVerfGHG fehlen oder diese Begründung wäre als solche unzureichend (so VerfGH Berlin, LVerfGE 4, 65, 69; VerfGH Sachsen, LKV 1995, 402; SVerfGH, Beschluss vom 19.01.2023, Lv 4/2; offen gelassen in Beschluss vom 10.01.2008, Lv 4/07, Beschluss vom 29.08.2016 Lv 3/18). Hat der Beschwerdeführer jedoch wie vorliegend die von ihm als verletzt gerügten Grundrechte benannt und werden diese auch durch die Verfassung des Saarlandes gewährleistet, so ist vom Verfassungsgerichtshof die Vereinbarung des angegriffenen Hoheitsaktes der saarländischen öffentlichen Gewalt mit dem entsprechenden, in der Verfassung des Saarlandes gewährleisteten Grundrecht zu prüfen.
2.
Auch der Rechtsweg ist erschöpft. Insbesondere wurde, wie für Rügen von Gehörsverletzungen im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde erforderlich, vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des Amtsgerichts St. Ingbert vom 22.11.2022 erhoben. Ein weiterer Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
3.
Auch ist die Monatsfrist des § 56 VerfGHG gewahrt, nachdem die Entscheidung des Amtsgerichts St. Ingbert vom 05.12.2022 über die vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge diesem am 09.12.2022 zugestellt und am Montag, den 09.01.2023 durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Verfassungsbeschwerde erhoben wurde. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung anderer Grundrechte außer dem Recht auf rechtliches Gehörs rügt, ist die Frist des § 56 VerfGHG ebenfalls gewahrt. Das folgt aus dem Umkehrschluss zum Subsidiaritätsgrundsatz gemäß § 55 Abs. 3 VerfGHG: Wird gleichzeitig eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und eine Verletzung anderer Grundrechte gerügt, würde die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nicht nur im Hinblick auf die Rüge des Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör am Grundsatz der Subsidiarität (§ 55 Abs. 3 VerfGHG) scheitern, wenn zuvor keine Anhörungsrüge zu dem jeweiligen Fachgericht erhoben worden wäre. Sie wäre auch in Bezug auf die anderen Grundrechte insgesamt mangels Einhaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes unzulässig (SVerfGH, Beschluss vom 08.02.2021 – Lv 11/20; Beschluss v. 10.01.2008 – Lv 4/07; Beschluss v. 20.08.2012 – Lv 16/11 – m.w.N.), weil nicht auszuschließen wäre, dass die das Verfahren in den vorigen Stand versetzende Anhörungsrüge zur fachgerichtlichen Abhilfe auch in Bezug auf andere in Betracht kommende Grundrechtsverletzungen geführt hätte (so in ständiger Rechtsprechung auch das BVerfG, zuletzt mit Beschluss v. 16.11.2018 – 2 BvR 2172/18), muss umgekehrt die auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und anderer Grundrechte gestützte Verfassungsbeschwerde – auch in Bezug auf die Rüge der Verletzung anderer Grundrechte – noch zulässig sein, wenn sie innerhalb eines Monats ab der Zustellung der die Anhörungsrüge verwerfende Entscheidung erhoben wird.
Etwas Anderes würde sich nur dann ergeben, wenn nach dem Vortrag des Beschwerdeführers in der fachgerichtlichen Anhörungsrüge die Möglichkeit einer Gehörsverletzung überhaupt nicht in Betracht gekommen wäre (SVerfGH, Beschluss vom 14.07.2022, Lv 3/22; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. September 2020 – 2 BvR 412/20; Nichtannahmebeschluss vom 14.5.2007 – 1 BvR 730/07 – juris, Rn. 12 m. w. N.). So liegt der Fall hier aber nicht, denn aufgrund der ohne jede Begründung entgegen der Stellungnahme des Beschwerdeführers getroffenen Einstellungs- bzw. Kosten- und Auslagenentscheidung stand das Vorliegen einer Gehörsverletzung zumindest im Raum.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
1.
Dabei kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer durch den Beschluss des Amtsgericht St. Ingbert vom 05.12.2022 nach bereits erfolgter Anhörungsrüge in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt wird.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn Vorbringen der betroffenen Person nicht zur Kenntnis genommen und beschieden wird. Allerdings muss die Begründung hoheitlicher Entscheidungen nicht auf alle von einer betroffenen Person vorgetragenen Gesichtspunkte eingehen. Von einer Verletzung des Grundrechts ist daher nur auszugehen, wenn zu erkennen ist, dass Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen worden ist. In der Regel ist davon auszugehen, dass sich ein Gericht mit allem Vorgetragenen auch auseinandergesetzt hat. Fehlt es jedoch an einer Behandlung von Umständen, die den wesentlichen Kern eines Rechtsschutzbegehrens betreffen, ist von einer Missachtung des rechtlichen Gehörs auszugehen (Rixecker in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Art. 20, Rn. 20 unter Verweis auf BVerfGE 54, 86, 91; NJW-RR 2002, 803; HessStGH, LVerfGE 14, 280, 286).
Das Amtsgericht St. Ingbert hat auf die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers durch die Formulierung „Die Auffassung des Verteidigers, § 47 OWiG sei nicht anwendbar im Halterhaftungsverfahren nach § 25a StVG, wird vom Gericht nicht geteilt.“ zum Ausdruck gebracht, dass es sich (nach eigenem Dafürhalten) mit dem Vorgebrachten auseinandergesetzt hat. Ob dies vorliegend ausreichend ist, dem Anspruch auf rechtliches Gehör zu genügen, bedarf hier aus den unter 2. ausgeführten Gründen keiner Entscheidung.
2.
Jedenfalls soweit sich der Beschwerdeführer gegen die mit der Einstellungsentscheidung des Amtsgerichts St. Ingbert verbundene Kosten- und Auslagenentscheidung wendet, ist die Verfassungsbeschwerde begründet. Diese verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein willkürfreies Verfahren, weil sie ohne jegliche Begründung ergangen ist.
a.
Auslegung des Antrags
Mit seinem Beschluss vom 22.11.2022 (25 OWi 3537/22) hat das Amtsgericht St. Ingbert zwei zu differenzierende Entscheidungen getroffen, die grundsätzlich geeignet sind, den Beschwerdeführer zu beschweren: (a) zum einen die Einstellungsentscheidung gemäß § 47 OWiG, die ohne Begründung davon ausgeht, dass in einem Rechtsbehelfsverfahren analog § 62 OWiG die Norm des § 47 OWiG anwendbar ist sowie (b) zum anderen die mit der Einstellungsentscheidung verbundene Kosten- und Auslagenentscheidung, die ohne weitere Begründung von der in § 467 Abs. 4 StPO normierten Ausnahmeregelung Gebrauch macht, die es erlaubt, davon abzusehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers aufzuerlegen. Im Grundsatz greift der Beschwerdeführer beide Entscheidungen an, es wird im Antrag aber durch die Konkretisierung
„namentlich: zu entscheiden, dass die dem Beschwerdeführer für das Verfahren über den genannten Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstandenen Rechtsanwaltskosten von der Landeskasse zu erstatten sind“
deutlich, dass es dem Beschwerdeführer hauptsächlich um die mit der Einstellung verbundene Kostenentscheidung geht, mit welcher davon abgesehen wurde, die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse aufzuerlegen.
Für beide Entscheidungen gilt: Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der Fachgerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof grundsätzlich entzogen. Ein Richterspruch verstößt vor diesem Hintergrund auch nicht schon dann gegen das Verbot objektiver Willkür, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das Verfahren fehlerhaft sind. Hinzukommen muss, dass Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies ist etwa der Fall, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (zuletzt BVerfG, Beschluss v. 21.3.2023 – 1 BvR 1620/22; BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2015- 2 BvR 2436/14 – juris, BVerfGE 89, 1; 96, 189, stRspr; VerfGH Berlin Beschluss v. 27.4.2022 – VerfGH 130/20, BeckRS 2022, 11832; SVerfGH, Beschluss vom 16.10.2019, Lv 7/19 m. w. N.).
b.
Einstellungsentscheidung
Der Verfassungsgerichtshof hat nicht unerhebliche Zweifel daran, dass § 47 OWiG, welcher im Wesentlichen Ausdruck des im Bußgeldverfahren geltenden Opportunitätsgrundsatzes ist, auf die in § 25a StG normierte Halterhaftung, der als solcher keinerlei Sanktionscharakter zukommt, anwendbar ist.
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfolgte der Gesetzgeber mit § 25a StVG ausweislich der Gesetzesmaterialien ausschließlich das Ziel, dem Halter den durch eine ordnungswidrige Kraftfahrzeugbenutzung verursachten Aufwand in den Fällen aufzuerlegen, in denen Verkehrsverstöße mit vertretbarem Aufwand typischerweise nicht aufgeklärt werden können (BT-Dr 10/5369, S. 3). Lediglich mit diesen Kosten wird der Halter des betroffenen Kraftfahrzeugs belastet. Bei der Kostenhaftung des § 25a StVG geht es mithin nicht um eine Sanktion i. S. einer strafähnlichen Maßnahme (vgl. BR-Dr 371/82, S. 38/39). § 25a StVG greift demnach erst ein, wenn das Bußgeldverfahren durch Einstellung oder durch Freispruch abgeschlossen ist. Eine Entscheidung, wer für den Verkehrsverstoß verantwortlich ist, wird nicht mehr getroffen, eine Zuweisung von Schuld findet nicht statt (BVerfG, Beschluss vom 01.06.1989 - 2 BvR 239/88 m. w. N.).
Da nach dieser Konzeption der Halterhaftung keine Schuldzuweisung und damit auch keine Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit stattfindet, erscheint die Anwendung von § 47 Abs. 2 OWiG auf das Rechtsbehelfsverfahren - bei Beachtung der verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung - zweifelhaft. Gegen eine Anwendung des § 47 Abs. 2 OWiG auf die Halterhaftung des § 25a StVG spricht auch, dass gemäß § 25a Abs. 2 StVG die Kostenentscheidung (gegen den Halter) immer mit der Entscheidung ergeht, die das Verfahren abschließt. Diese Regelung impliziert, dass zu differenzieren ist zwischen dem zu Grunde liegenden Bußgeldverfahren und dem unmittelbar folgenden „Kostenhaftungsverfahren“. Diese Unterscheidung manifestiert sich weiter durch den Verweis auf eigene Verfahrensvorschriften in § 25a Abs. 3 StVG, der § 62 Abs. 2 OWiG als Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nach § 25a StVG für entsprechend anwendbar erklärt. Im Bußgeldverfahren ist § 62 OWiG für alle selbstständigen Anordnungen, Verfügungen und sonstigen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde, die Eingriffscharakter haben, anwendbar. § 62 OWiG gilt allerdings nicht für den Bußgeldbescheid selbst (NK-GVR/Thomas Kreusch, 3. Aufl. 2021, O-WiG § 62 Rn. 1-3). Gewissermaßen gleicht das Verfahren des § 62 OWiG nach alledem einem Verfahren nach der VwGO (so auch Schäfer, jurisPR-VerkR 12/2022 Anm. 5), bei dem eine Verfahrenseinstellung ebenfalls konzeptionell nicht in Betracht kommt.
c.
Fehlen einer Begründung
Letztlich kann allerdings offenbleiben, ob die durch das Amtsgericht St. Ingbert gewählte Verfahrensweise, § 47 OWiG auf das Rechtsbehelfsverfahren des § 62 OWiG analog anzuwenden, die Schwelle der objektiven Willkür erreicht hat. Denn jedenfalls ist die Kosten- und Auslagenentscheidung allein schon wegen Fehlens jeglicher Begründung objektiv willkürlich (vgl. zu einer ähnlichen Problematik BVerfG NJW 2013, 3569).
d.
Kosten- und Auslagenentscheidung
Das Amtsgericht hat mit der auf die angegriffene Einstellungsentscheidung folgenden Kosten- und Auslagenentscheidung gegen Art. 12 Abs. 1 SVerf in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 SVerf) verstoßen.
Wird das gerichtliche Verfahren gegen einen Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, fallen seine notwendigen Auslagen nach § 467 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG grundsätzlich der Staatskasse zur Last. Ausnahmen hiervon sind in § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 467 Abs. 3 StPO oder in § 109a Abs. 2 OWiG für den Fall geregelt, dass der Betroffene Auslagen durch schuldhafte Säumnis, eine unwahre Selbstanzeige oder eine wahrheitswidrige Selbstbelastung verursacht hat oder die Einstellung allein auf einem Verfahrenshindernis beruhte – was vorliegend jeweils erkennbar nicht gegeben ist. Zwar kann ein Gericht im Falle einer in seinem Ermessen liegenden Verfahrenseinstellung gemäß § 467 Abs. 4 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG davon absehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Die Entscheidung des Amtsgerichts über die notwendigen Auslagen enthält jedoch keinerlei Erwägungen, weshalb hier von dem gesetzlichen Regelfall des § 467 Abs. 1 StPO abgewichen wurde, und es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Kostentragung des Beschwerdeführers in Betracht kommen würde. Vielmehr wäre bei einer abschließenden Entscheidung entsprechend § 62 OWiG die Kostenentscheidung im Ergebnis dem Obsiegen in der Hauptsacheentscheidung gefolgt (Niehaus in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 25a StVG, Rn. 41; Berz/Burmann StraßenverkehrsR-HdB, 22. D. Die Tätigkeiten in Ordnungswidrigkeitenverfahren Rn. 236; Weidig in: MünchKomm-StVR, § 25a StVG Rn. 36). Hierbei wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer sich gegen den Kostenbescheid des Landesverwaltungsamtes von Anfang an mit der Begründung zur Wehr gesetzt hatte, die Dauer zwischen dem Parkverstoß und seiner Anhörung sei – mit rund zwei Monaten – zu lange, um eine Erinnerung an den Fahrer zu haben oder ihn ermitteln zu können. Diese Begründung greift die Rechtsprechung auf, die – als inzidentes Merkmal des Tatbestandes des § 25a Abs. 1 StVG – zur Voraussetzung der Kostentragungspflicht die dem Halter zur Verfügung stehende Möglichkeit macht, den Fahrer zu benennen. Sind zwischen einem Bagatellverstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften über das Parken und der erstmaligen Kontaktaufnahme mit dem Halter mehr als zwei Wochen verstrichen und liegen keine besonderen, die Erinnerung unterstützenden Umstände oder eine besondere, dem Halter zuzurechnende Verantwortlichkeit vor, ist es nach dieser überwiegenden und gefestigten Rechtsprechung unverhältnismäßig, den Halter die Kosten tragen zu lassen, vgl. hierzu bereits SVerfGH, Beschluss vom 29.08.2019, Lv 3/19.
Mit dieser Argumentation hätte sich das Amtsgericht St. Ingbert wenigstens im Ansatz auseinandersetzen müssen. Denn der oben dargelegte materiell-verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab zur Beurteilung einer objektiv willkürlichen Entscheidung verlangt mit Rücksicht auf die Bindung des Richters an Recht und Gesetz eine Begründung auch letztinstanzlicher Entscheidungen jedenfalls dann und insoweit, als von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm abgewichen wird und der Grund hierfür sich nicht schon eindeutig aus den den Beteiligten bekannten und für sie ohne Weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles ergibt (BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2015, a. a. O., Rn. 22; VerfGH Berlin Beschluss v. 27.4.2022 – VerfGH 130/20 – a. a. O.). Weder der Beschluss des Amtsgericht St. Ingbert vom 22.11.2022 noch der Hinweis des Gerichts vom 07.11.2022, mit welchem das Gericht seine Absicht mitgeteilt hat, das Verfahren gemäß § 47 OWiG ohne Erstattung der notwendigen Auslagen einzustellen, enthält irgendeine Begründung zu den maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkten für eine vom Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 OWiG abweichende Kostentragung gemäß § 467 Abs. 4 StPO.
Es kann daher schon aufgrund des Fehlens jeglicher Begründung nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht sich insoweit von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Anders als in Fällen, in denen eine Begründung vorhanden ist und auf ihre Vertretbarkeit geprüft werden kann, kann Willkür im Falle des Fehlens einer Begründung schon dann vorliegen, wenn eine andere Entscheidung – hier gerichtet auf die Erstattung notwendiger Auslagen als dem gesetzlichen Regelfall – nahegelegen hätte und eine nachvollziehbare Begründung für das Abweichen hiervon fehlt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2015, a. a. O., Rn. 33; vom 25. Februar 1993 - 2 BvR 251/93 - juris Rn. 4; VerfGH Berlin Beschluss v. 27.4.2022 – VerfGH 130/20, a. a. O.).
C.
Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen folgt aus § 26 Abs. 3 VerfGHG. Der Gegenstandswert ist nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG festgesetzt worden.
gez. Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt
Prof. Dr. Bartone Freymann Dr. Marsch
Trenz JR. Warken Witsch
Ausgefertigt:
(Küntzer)
Justizsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 12 SVerf SL, Art. 60 SVerf SL, § 55 VerfGHG SL, § 56 VerfGHG SL, Art. 1 SVerf SL, § 26 VerfGHG SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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