Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 09.07.2018 – Lv 12/17
Leitsatz
1. Wendet sich eine Verfassungsbeschwerde unter Berufung auf eine Verletzung von Grundrechten der Verfassung des Saarlandes gegen eine gerichtliche Entscheidung, die materielles Bundesrecht angewandt hat, prüft der Verfassungsgerichtshof, ob sich die Interpretation des Bundesrechts im Rahmen vertretener oder vertretbarer Auslegungen hält und sieht, ist das der Fall, von einer weiteren Kontrolle am Maßstab der Landesverfassung ab.
2. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet ein Gericht, das von der Entscheidung der Vorinstanz abweichen will, darauf hinzuweisen, nicht aber eine Partei über mögliche oder bedenkliche prozessuale Schlussfolgerungen aus diesem Hinweis vorbeugend zu beraten.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 15.11.2017 – 1 U 11/17 – wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 6.183,93 € festgesetzt.
Gründe
I. / 1.
Die Beschwerdeführer haben im Jahr 2008 mit einer Fa. Fe. Werkverträge über die Errichtung des Rohbaus eines Anwesens sowie die Ausführung weiterer Arbeiten abgeschlossen. Die Äußerungsberechtigte errichtete im Auftrag der Beschwerdeführer die Außenfassade und baute die Außenfensterbänke ein. Nachdem es in den folgenden Jahren zu verschiedenen Feuchtigkeitsschäden im Bereich der Fenster gekommen war und die Äußerungsberechtigte vergeblich Nachbesserungsversuche unternommen hatte, leiteten die Beschwerdeführer gegen die Fa. Fe. ein selbständiges Beweisverfahren ein, in dem sie der Äußerungsberechtigten den Streit verkündeten. Ein dort bestellter Sachverständiger stellte bautechnische Mängel der Arbeiten der Äußerungsberechtigten fest. Daraufhin nahmen die Beschwerdeführer – unter anderem – die Äußerungsberechtigte, nicht aber die Fa. Fe., auf Vorschusszahlung für eine Ersatzvornahme und Schadensersatz neben der Leistung (in Höhe der Sanierungskosten) in Anspruch. Das Landgericht Saarbrücken verurteilte die Äußerungsberechtigte zu einer entsprechenden Leistung; in seine Kostenentscheidung bezog es ausdrücklich die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens ein.
2.
Dagegen legte die Äußerungsberechtigte Berufung ein. In der – nach Eingang der Berufungserwiderung anberaumten – mündlichen Verhandlung vor dem Saarländischen Oberlandesgericht wies der Vorsitzende darauf hin, dass die Berufung weitgehend unbegründet, die Kostenentscheidung des Landgerichts Saarbrücken jedoch von Amts wegen abzuändern sei, weil die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens nur dann Inhalt der Kostenentscheidung des sich anschließenden Rechtsstreits sein dürften, wenn eine Identität der Parteien bestehe.
Daraufhin beantragten die Beschwerdeführer zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung – nach ihrem Vorbringen in der Verfassungsbeschwerde nach einer durch den 1. Zivilsenat bekanntgegebenen Höhe der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens –, die Äußerungsberechtigte auch zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen. Das Saarländische Oberlandesgericht wies mit dem angefochtenen Urteil vom 15.11.2017, zugestellt am 16.11.2017, die von ihm als Anschlussberufung ausgelegte Änderung der Klage mit der Begründung ab, die Anschlussberufung sei, weil verfristet, nicht zulässig. Ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Anschlussberufungsfrist überhaupt zulässig sei, könne dahinstehen; denn jedenfalls trügen die Beschwerdeführer angesichts der klaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Schuld an der Säumnis. Eine fristgemäß erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführer blieb ohne Erfolg. Der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts wies sie mit Beschluss vom 19.12.2017, zugestellt am 22.12.2017, zurück. Zur Begründung führte der Senat aus, die Zulässigkeit der Antragserweiterung um die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens folge nicht, wie die Beschwerdeführer vorgetragen hatten, aus § 264 Nr. 3 ZPO, da nicht statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert werde. Es habe sich lediglich die rechtliche Beurteilung gewandelt. Auch habe nicht erwartet werden dürfen, dass sich der Senat zu möglichen „Wendungen und Reaktionen der Parteien, die sich auf einen richterlichen Hinweis ergeben können“ sofort äußere; eine Wiedereröffnung sei nicht erfolgt, weil die Versäumung der Anschlussberufungsfrist nicht mehr behebbar gewesen sei.
3.
Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrer zunächst am 18.12.2017 und sodann am 09.01.2018, nach Eingang des Beschlusses zur Anhörungsrüge, „erneuerten“ Verfassungsbeschwerde, mit der sie die Verletzung rechtlichen Gehörs, des Rechts auf ein faires Verfahren und des Rechts auf willkürfreie Entscheidung rügen. Zur Begründung führen die Beschwerdeführer – neben Einwendungen gegen die Rechtsauffassung des Saarländischen Oberlandesgerichts zur Notwendigkeit und Verfristung der Anschlussberufung – im Wesentlichen aus: Da sie nicht auf die aus Sicht des Senats bestehenden Bedenken gegen eine Antragserweiterung aufmerksam gemacht worden seien, seien sie durch den rechtlichen Hinweis des Senats auf einen falschen Weg geführt worden; sie hätten ansonsten den entsprechenden Antrag nicht gestellt.
II. / A.
Die Verfassungsbeschwerde ist an sich statthaft und im Übrigen – nach ihrer sofortigen „Erneuerung“ nach Zustellung des Beschlusses zur Anhörungsrüge – zulässig.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet, weil die Entscheidung nicht auf einer Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführer beruht.
1.
Maßstäbe und Grenzen der Kontrollbefugnisse des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes ergeben sich ausschließlich aus der Verfassung des Saarlandes. Danach ist der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes zunächst befugt, Akte der judikativen Landesstaatsgewalt – also die Ausübung der Gerichtsbarkeit des Landes – am Maßstab der grundlegenden justiziellen Gewährleistungen der Verfassung des Saarlandes zu messen, die in inhaltlicher Übereinstimmung mit den justiziellen Garantien des Grundgesetzes auszulegen sind. Wenn die Gerichte des Landes folglich rechtliches Gehör versagt haben, objektiv unfair verfahren sind, die Gewährleistung des gesetzlichen Richters missachtet haben oder das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nicht beachtet haben, ist die Verfassung des Saarlandes auch dann verletzt, wenn eine gerichtliche Entscheidung auf der Grundlage des Verfahrensrechts des Bundes ergangen ist.
Sodann gilt in Fällen, in denen die Gerichte des Landes materielles Bundesrecht angewendet haben: Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ist nicht nur nicht zur – gewissermaßen „revisionsrechtlichen“ – Nachprüfung der Anwendung des Bundesrechts befugt. Er darf auch insoweit – anders als das Bundesverfassungsgericht – nicht kontrollieren, ob es den Gerichten des Landes bei der Auslegung des materiellen Bundesrechts unterlaufen ist, den Einfluss von Grundrechten des Grundgesetzes oder ihr Gewicht verkannt zu haben. Geht es um die Anwendung materiellen Bundesrechts, prüft der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes lediglich, ob die Interpretation des Bundesrechts durch das Landesgericht jener durch Bundesgerichte entspricht – und sieht dann von vornherein von einer weiteren Kontrolle am Maßstab der Verfassung des Saarlandes ab –, oder ob sie sich jedenfalls im Rahmen vertretbarer Interpretationen des Bundesrecht hält, die das Ergebnis einer vertretbaren bundesgerichtlichen Auslegung sein können.
Ist das der Fall, ist dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes eine inhaltliche – landesgrundrechtlich geleitete – Prüfung versagt, weil das Konzept der Verfahrensordnungen des Bundes insoweit bundesgerichtliche Feststellungen ermöglicht oder vorsieht. In einem solchen Fall besteht eine Kontrollkompetenz des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes also nur und ausschließlich dann, wenn sich die landesgerichtliche Auslegung und Anwendung des Bundesrechts so weit von allen denkbaren und vertretbaren Interpretationen des materiellen Bundesrechts entfernt, dass sie nicht mehr als eine Anwendung von Bundesrecht – sondern als objektive Willkür, also als eine Verletzung des Grundrechts der Rechtsschutzgleichheit – betrachtet werden muss, und Abhilfe durch Bundesgerichte rechtlich nicht möglich ist.
2.
Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Entscheidung auf einer Verletzung der Verfassung des Saarlandes beruht. a.
Das Grundrecht auf rechtliches Gehör, das Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 1 Abs. 1 SVerf gewährleistet, ist nicht dadurch verletzt, dass das Saarländische Oberlandesgericht nicht vor der Antragserweiterung durch die Beschwerdeführer auf die damit aufgeworfene prozessrechtliche Problematik aufmerksam gemacht hat.
Das Grundrecht auf rechtliches Gehör verbürgt seinem Träger, dass er vor einer ihn betreffenden gerichtlichen Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung hat, und dass seine Äußerung zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wird (VerfGH Urt. v. 08.07.2014 – Lv 6/13). Gerichtliche Hinweispflichten dienen in diesem Zusammenhang dazu, Überraschungsentscheidungen zu vermeiden und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein. Er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um das Verfahren und sein Ergebnis beeinflussen zu können (vgl. BVerfG Beschl. v. 29.05.1991 – 1 BvR 1383/90 – BVerfGE 84, 188 - juris Rn. 7). Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 1 Abs. 1 SVerf jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. zu Art. 103 Abs. 1 GG BVerfG Beschl. v. 19.05.1992 – 1 BvR 986/91 –, BVerfGE 86, 133 - juris Rn. 35 f. m.w.N.).
Die grundrechtliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs vor Gericht schützt auch das Vertrauen einer in erster Instanz siegreichen Partei darauf, vom Rechtsmittelgericht rechtzeitig unterrichtet zu werden, wenn es in einem entscheidungserheblichen Punkt der Vorinstanz nicht folgen will (BGH Beschl. v. 23.04.2009 - IX ZR 95/06 – NJW-RR 2010, 70 - juris Rn. 5; BGH Beschl. v. 15.03.2006 - IV ZR 32/05 – VersR 2007, 25 - juris Rn. 4 m.w.N.). Dem ist das Saarländische Oberlandesgericht nachgekommen.
Zur Gewährleistung des Grundrechts auf rechtliches Gehör gehört selbstverständlich auch das Recht, auf gerichtliche Hinweise reagieren zu können. Das kann durch bislang im Vertrauen auf eine andere Rechtslage unterlassenen Sachvortrag, aber auch durch den Versuch geschehen, in rechtlicher Hinsicht andere Auffassungen zur Geltung zu bringen, setzt aber voraus, dass das Gesetz Möglichkeiten einer Reaktion bietet. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör begründet demgegenüber keine prozessualen Beratungspflichten schon vor dem Vorbringen eines auf einen gerichtlichen Hinweis hin erfolgenden Anliegens. Ein Gericht ist nicht verpflichtet – im Gegenteil gar nicht befugt – eine Partei oder einen Beteiligten vor der Stellung eines Antrags oder vor der Geltendmachung eines Anspruchs darauf aufmerksam zu machen, dass sein Vorgehen Bedenken begegnen könnte. Eine derartige Ingerenz würde vielmehr der Aufgabe eines Gerichts, unparteilich über ihm vorgetragene Begehren zu entscheiden, widerstreiten. Ein Gericht ist daher auch nicht gehalten, die aus der Befolgung eines Hinweises resultierenden alternativen Möglichkeiten des Vorgehens der betroffenen Partei vorsorglich in Bedacht zu nehmen und ihre Erfolgsaussichten rechtlich einzuschätzen. Das ist Aufgabe der Parteien selbst. Ein Verfahrensbeteiligter muss folglich grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und sein prozessuales Vorgehen darauf einstellen (BVerfG Beschl. v. 19.05.1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133 - juris Rn. 35 f.).
Danach war das Berufungsgericht nach seinem Hinweis auf das Erfordernis einer Abänderung der Kostenentscheidung nicht gehalten, mit den Beschwerdeführern vor deren erstmaliger Stellung eines bezifferten Antrags auf Erstattung der Kosten für das selbständige Beweisverfahren die in Betracht kommenden Reaktionsmöglichkeiten auf diese Prozesslage zu besprechen. Insoweit war es Sache der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer selbst – gegebenenfalls nach einer ihnen auf den Hinweis gesetzlich zustehenden Zeit zum Überdenken – zu entscheiden, wie auf ihn prozesstaktisch am sinnvollsten zu reagieren war. Dies ist nicht zuletzt auch Ausfluss des zivilprozessualen Dispositions- und Beibringungsgrundsatzes.
Das Saarländische Oberlandesgericht hätte allerdings – nach seinem Hinweis auf rechtliche Bedenken gegen die Berücksichtigung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens – nicht anregen dürfen, einen neuen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch in das Verfahren einzuführen, weil es damit, wie die Beschwerdeführer zu Recht ausführen, Vertrauen in die rechtliche Begehbarkeit des vorgeschlagenen Weges begründet hätte und diesen nicht – jedenfalls nicht ohne Hinweis auf eine spätere andere Beurteilung der Rechtslage – wieder hätte verlassen dürfen.
Eine solche Anregung ist allerdings, wie sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2017 ergibt, nicht erfolgt. Denn danach war es der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführer selbst, der nach dem richterlichen Hinweis rechtliche Erwägungen zur Möglichkeit des Bestehens eines materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs anstatt des prozessualen Erstattungsanspruchs angestellt und einen entsprechenden Antrag schließlich gestellt hat. Die im Protokoll aufgenommenen Erklärungen haben die Beschwerdeführer in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 18.12.2017 explizit als zutreffend bezeichnet. Selbst wenn die Frage, ob den Beschwerdeführern ein selbständig einklagbarer materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zusteht, im Anschluss an den Hinweis des Senats auf die Problematik der Kostenentscheidung Gegenstand der Erörterungen der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2017 gewesen sein sollte, folgt daraus allein noch nicht, dass der Senat die Beschwerdeführer irregeleitet hätte. Dass der Senat den Beschwerdeführern die Stellung des Antrags gewissermaßen „in den Mund gelegt hat“, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
b.
Ob das Saarländische Oberlandesgericht verfassungsrechtlich gehalten gewesen wäre, auf die Frage der Zulässigkeit der einmal erfolgten Antragserweiterung einzugehen, kann dahinstehen. Denn, eine Verletzung rechtlichen Gehörs oder des Grundrechts auf ein faires Verfahren einmal unterstellt, kann darauf die Entscheidung nicht beruhen. Eine Entscheidung beruht auf einem Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs oder das Grundrecht auf ein faires Verfahren, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei gebührender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu einem anderen, für diese günstigeren Ergebnis gelangt wäre (BVerfGE 7, 95 (99); 89, 381 (392/393)). Nach der einmal erfolgten Antragserweiterung standen aber den Beschwerdeführern auf der Grundlage des Bundesrechts in seiner Auslegung durch den Bundesgerichtshof, die der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes seiner Beurteilung zugrunde zu legen hat, keine Möglichkeiten einer ihrem Anliegen entsprechenden Reaktion mehr zu. Das hat das Saarländische Oberlandesgericht geprüft und auf landesverfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Weise beurteilt.
Dass die Kostenentscheidung in einem baurechtlichen Gewährleistungsrechtsstreit die Kosten eines gegen eine andere, in diesen Rechtsstreit nicht einbezogene Partei geführten selbständigen Beweisverfahrens nicht umfassen, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 23.07.2009 VII ZB 59/05 NJW 2009, 3240). Der der Partei möglicherweise dennoch zustehende materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch kann zwar in dem baurechtlichen Gewährleistungsrechtsstreit grundsätzlich geltend gemacht – und, wenn bislang bereits wie im Streitfall Schadensersatzansprüche statt der Leistung geltend gemacht worden sind – zivilprozessual möglicherweise als Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO in den Rechtsstreit eingeführt werden. In der Berufungsinstanz kann er gleichwohl nach gefestigter Rechtsprechung erstmals nur auf der Grundlage einer zulässigen Anschlussberufung erhoben werden (BGH Urt.v. 07.05.2015 VII ZR 145/12 NJW 2015, 2812).
Die Voraussetzungen einer Ausnahme von den Vorschriften über die auch unabhängig von einer Anschlussberufung zulässige Veränderung des Klageantrags nach § 264 Nr. 3 ZPO hat das Saarländische Oberlandesgericht auf der Grundlage einer Auslegung des Bundesrechts geprüft, die dem Wortlaut der Norm und seiner Interpretation in Rechtsprechung und Rechtslehre entspricht, also keinesfalls objektiv willkürlich genannt werden kann.
c.
Da die Frist zur Einlegung einer Anschlussberufung zum Zeitpunkt der Antragserweiterung verstrichen war, hat das Saarländische Oberlandesgericht zu Recht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geprüft, ihre Statthaftigkeit jedoch an sich dahingestellt sein lassen und die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit im Übrigen verneint. Das widerspricht dem Recht auf ein faires Verfahren nicht.
Allerdings kann nicht verkannt werden, dass ein aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör gebotener prozessleitender Hinweis durch das Berufungsgericht auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung des Gerichts erster Instanz grundsätzlich nur dann mit Blick auf das Grundrecht auf ein faires Verfahren effektiven Grundrechtsschutz bewirkt, wenn die betroffene Partei in der Lage ist, sachgemäß auf ihn zu reagieren und Rechtsnachteile durch die fehlerhafte Rechtsanwendung des Gerichts erster Instanz abzuwenden. Auf der Grundlage des Rechts auf ein faires Verfahren darf daher ein Gericht aus eigenen Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für eine betroffene Partei ableiten (BVerfGE 110, 339 ff.).
Allerdings darf sich ein Prozessbevollmächtigter auch nicht fraglos auf die Richtigkeit gerichtlicher Hinweise, Belehrungen oder Rechtsausführungen verlassen. Dies kann allenfalls unter ganz besonderen Umständen der Fall sein, insbesondere wenn ein gerichtlicher Hinweis so eindeutig und gewichtig ist, dass für einen Prozessbevollmächtigten der Eindruck entstehen muss, er bräuchte sich nicht nach der bestehenden Rechtslage zu richten (BVerfG v. 04.05.2004 – 1 BvR 1892/03 –, BVerfGE 110, 339 ff., juris Rn. 16 und 18). Von einem solchen Ausnahmefall ist vorliegend – ungeachtet des Umstands, dass der Verfassungsgerichtshof Verständnis für das Vorbringen der Beschwerdeführer und ihres Prozessbevollmächtigten hat – indes nicht auszugehen. Die Rechtsprechung zur Einbeziehung von Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in eine Kostenentscheidung ist seit langem klar und gefestigt. Damit lag auf der Hand, dass die erstinstanzliche Entscheidung, basierend auf dem Antrag der Beschwerdeführer, falsch war. Gleichfalls auf der Hand lag angesichts der dazu vorliegenden Rechtsprechung, dass prozessrechtliche Bedenken gegen die verspätete Einlegung der Anschlussberufung bestehen würden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Berufungsbeklagter – wie hier die Beschwerdeführer – auch bei vollumfänglichen Obsiegen in erster Instanz eine Anschlussberufung einlegen muss, wenn er in der Berufungsinstanz einen neuen, in erster Instanz nicht vorgebrachten Anspruch geltend machen will (vgl. nur BGH, Urt. v. 07.05.2015 – VII ZR 145/12 –, NJW 2015, 2812 - juris Rn. 28 m.w.N.).
Die Beschwerdeführer waren auch nach dem Hinweis des Berufungsgerichts nicht gehindert, zunächst einen Vertagungsantrag zu stellen, um die Rechtslage prüfen zu können. Damit sind sie – neben dem Gericht erster Instanz – mitverantwortlich für den Verfahrensablauf, zumal die prozessrechtlichen Bedenken gegen die verspätete Einlegung der Anschlussberufung gleichfalls nicht von der Hand zu weisen waren.
Wenn vor diesem Hintergrund das Berufungsgericht die Anschlussberufung verworfen hat – und die Beschwerdeführer daher die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens weiter in einem neuen Rechtsstreit geltend machen können – ist das jedenfalls nicht als unfair oder gar objektiv willkürlich zu betrachten, sondern entspricht der langjährigen bundesgerichtlichen und auch bundesverfassungsgerichtlichen Judikatur zu den Voraussetzungen einer in Betracht zu nehmenden Wiedereinsetzung..
Ein nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgter Hinweis hätte den Beschwerdeführern nicht geholfen. Die dann bestehende Möglichkeit der Zurücknahme der Berufung (§ 516 ZPO) hätte den Streitwert und damit die Kostenentscheidung im Berufungsurteil nicht mehr beeinflussen können (§ 40 GKG, KV 1212, 1213 der Anlage zu § 3 GKG). Einem nach denkbarer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung möglichen Antrag auf Aufhebung des insoweit rechtsfehlerhaften erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung an das Landgericht, die eine dortige Klageerweiterung ermöglicht hätte, hätte nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht entsprochen werden dürfen.
Daher hätte die Gewährung rechtlichen Gehörs zu der Problematik der Antragserweiterung keine den Beschwerdeführern zustehende Möglichkeit ergeben, die angefochtene Entscheidung zu vermeiden und für die Beschwerdeführer eine günstigere Rechtsstellung zu erreichen.
c.
Auch die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision begründet keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs. Nach herkömmlicher Definition hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur BGH Beschl. v. 10.12.2003 IV ZR 319/02 VersR 2004, 225). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Insoweit hat das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verneint, ohne dies näher begründen zu müssen.
3.
Das Grundrecht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren ist gleichfalls nicht verletzt. Dieses Grundrecht kann in einem Zivilrechtsstreit — wie die Beschwerdeführer noch zutreffend vorbringen — verletzt sein, wenn ein Gericht sein Verfahren nicht so gestaltet, wie die Parteien es auf der Grundlage der maßgeblichen Vorschriften der Verfahrensordnung von ihm erwarten dürfen. Allerdings führt nicht jeder Verfahrensfehler bereits zu einer verfassungswidrigen Verletzung dieses Grundrechts. Das ist vielmehr nur dann der Fall, wenn er spezifisches Verfassungsrecht verletzt, also nicht nur Verfahrensvorschriften des einfachen Rechts missachtet, sondern grundlegende, in den Vorschriften der maßgeblichen Verfahrensordnung zum Ausdruck kommende rechtsstaatliche Prinzipien verkannt werden (VerfGH des Saarlandes, Urt. v. 14.09.2015 – Lv 5/15). Derartige Verfahrensverstöße sind jedoch nicht ersichtlich. Nachdem der materiellrechtliche Anspruch auf Kostenerstattung einmal erhoben war, hatte das Saarländische Oberlandesgericht zwingend über ihn zu entscheiden. Dass das Gericht zur Geltendmachung des Anspruchs aufgrund der Streitgegenstandsänderung eine Anschlussberufung für erforderlich hielt, ist angesichts der hierzu vorliegenden Rechtsprechung und Literatur verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
4.
Das Grundrecht auf Gleichheit aller Bürgerinnen und Bürger vor dem Gesetz und damit auf willkürfreie Entscheidung ist nur dann verletzt, wenn ein Gericht die maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen seiner Entscheidung, vor allem ihre Beeinflussung durch Grundrechte einer beteiligten Person, — objektiv — grob verkennt und auf dieser Grundlage eine schlechthin unverständliche und nicht mehr nachvollziehbare Entscheidung trifft (SVerfGH, Urt. v. 28.03.2017 – Lv 1/17). Fehler dieser Art sind dem Saarländischen Oberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht unterlaufen. Die Entscheidung bewegt sich vielmehr im Rahmen zumindest vertretbarer bundesgerichtlicher Auslegung der ZPO und kann nicht als objektiv willkürlich im Sinne einer unhaltbaren, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbaren Entscheidung bezeichnet werden.
C.
Eine Auslagenerstattung findet nicht statt. Der Gegenstandswert entspricht dem Interesse der Beschwerdeführer an einer sie begünstigenden Entscheidung. gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Caspar Dick Prof. Dr. Matusche-Beckmann Trenz
Prof. Dr. Weth Zempel
Ausgefertigt:
(Dörr)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 1 SVerf SL, Art. 60 SVerf SL
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