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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 28.03.2017 – Lv 1/17

Leitsatz

Stellt eine Sozialbehörde auf Veranlassung des Vermieters die Fortzahlung der Kosten der Unterkunft eines Sozialleistungsempfängers nach einer durch den Vermieter ausgesprochenen unberechtigten Kündigung des Mietverhältnisses ein, so bestehen gegen eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich der Sozialleistungsempfänger in keiner Weise bemüht hat, gegen die Entscheidung des Sozialleistungsträgers vorzugehen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 30.11.2016 – 10 S 85/16 – in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 23.06.2016 – 4 C 243/16 – wird zurückgewiesen. Die einstweilige Anordnung vom 02.02.2017 wird aufgehoben.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin war Beklagte eines Räumungsrechtsstreits betreffend eine an sie vermietete Eigentumswohnung in Neunkirchen. Vermieter ist Herr S. Sch. In § 2 des Mietvertrags vom 15.09.2014 ist das aus § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB folgende Recht des Vermieters, das Mietverhältnis zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung des Mietobjekts zu kündigen, ausgeschlossen (Ablichtung des Mietvertrags Bl. 3 der beigezogenen Akte des Amtsgerichts Neunkirchen, Az. 4 C 243/16; im Folgenden: Verfahrensakte). Im Oktober 2015 erklärte der Vermieter gleichwohl die Kündigung und begründete das mit der beabsichtigten wirtschaftlichen Verwertung seiner Eigentumswohnung. Die Beschwerdeführerin widersprach. Mit notariellem Vertrag vom 12.11.2015 veräußerte der Vermieter die Wohnung. Die Räumung durch die Beschwerdeführerin wurde als Voraussetzung der Kaufpreisfälligkeit vereinbart (S. 5 der Kaufvertragsurkunde, Bl. 54 der Verfahrensakte).

Der Vermieter übersandte dem Jobcenter N. das Kündigungsschreiben und teilte unter dem 28.12.2015 mit, er habe das Mietverhältnis Anfang Oktober fristgerecht gekündigt; die derzeit überwiesene Miete betrage 385 €; der neue zu überweisende Betrag wäre, würde das Mietverhältnis weiter bestehen, 529,96 €; die Wohnfläche sei zuvor zu niedrig angegeben worden, weil ein Raum nicht habe genutzt werden sollen, woran die Mieterin sich aber nicht gehalten habe.

Weiter hieß es in dem Schreiben:

„Da ich die Wohnung aber verkauft habe (erst rechtswirksam bei Schlüs-

selübergabe des Käufers) wäre mir daran gelegen, das die Leistung ih-

rerseits mir gegenüber aufgrund der Neuen Situation nicht mehr erbracht

würde.“

Außerdem zog der Vermieter die Bedürftigkeit der Mieterin, die gewisse Luxusgüter besitze und „auf Kosten der Allgemeinheit“ lebe, in Zweifel.

In einer SMS an die Beschwerdeführerin erklärte er:

„Übrigens gehe ich davon aus dass die Miete vom Amt nicht länger ge-

tragen wird da ich es angeschrieben habe und die Miete der tatsächli-

chen und des ortsüblichen Mietspiegels angepasst habe

schade schade mir wäre ein Lösung ohne bösses Blut viel lieber“

Das Jobcenter N. erließ unter dem 05.01.2016 – ohne Anhörung der Beschwerdeführerin – einen Änderungsbescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Darin wurden die Sozialleistungen vom 01.02.2016 bis zum 31.03.2016 um 385,90 € gekürzt (Bl. 19 der Verfahrensakte). Zur Begründung war ausgeführt, aufgrund der Mitteilung des Vermieters bestehe das Mietverhältnis der Wohnung „XXX, Neunkirchen“ nicht mehr, so dass keine Kosten der Unterkunft mehr gewährt würden. Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen (Widerspruch innerhalb eines Monats). Zeitgleich erging an die Beschwerdeführerin eine „Aufforderung zur Mitwirkung“ (Bl. 35 der Verfahrensakte), in der es unter Bezugnahme auf die Mitteilung des Vermieters hieß, es sei zu überprüfen, ob und inwieweit für sie ein Anspruch auf Leistungen bestehe; hierzu würden weitere Unterlagen und Angaben benötigt, unter anderem die Erklärung, ob sie noch in der Wohnung wohne. Es wurde darauf hingewiesen, dass Geldleistungen versagt werden könnten, wenn sie bis zum 22.01.2016 nicht reagiere oder die erforderlichen Unterlagen nicht einreiche.

Einen Rechtsbehelf gegen den Bescheid legte die Beschwerdeführerin nicht ein. Allerdings sprach die Beschwerdeführerin am 12.01.2016 bei dem Jobcenter in Neunkirchen vor. In einem über diese Vorsprache gefertigten Vermerk heißt es, die Beschwerdeführerin könne die Angaben ihres Vermieters nicht nachvollziehen und möchte einen Rechtsanwalt beauftragen. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren trägt sie vor, der zuständige Sachbearbeiter habe ihr gesagt, man könne dem Vermieter die Miete ja „letztendlich nicht nachtragen“, und ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.01.2016 sei zwecklos. In den Akten des Jobcenters ist vermerkt, die Kosten der Unterkunft würden nicht mehr berechnet, die Beschwerdeführerin werde sich melden, sobald sich Änderungen ergäben.

Der Vermieter der Wohnung unterrichtete das Jobcenter sodann, die Wohnung stehe oft leer; ferner gab er das amtliche Kennzeichen des dort in der Garage – untergestellten Kraftfahrzeuges an. Daraufhin beauftragte das Jobcenter einen Ermittlungsbeamten, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu prüfen. Nach dessen Feststellungen – die Beschwerdeführerin hatte er in der Wohnung nicht angetroffen, bot die Beschwerdeführerin unter ihrer Mobilfunknummer Immobilien zur Vermietung und zum Verkauf an, darunter auch die Villa ihres Ehemanns in B. zu einem Preis von 890.000 €. Von Nachbarn hatte er erfahren, dass die Beschwerdeführerin fast täglich Besuch von ihrem Ehemann erhalte.

Nachdem der Vermieter für Februar und März 2016 keine Miete erhalten hatte, kündigte er wegen Zahlungsverzugs gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB am 08.03.2016 fristlos (Bl. 7 der Verfahrensakte).

Am 06.04.2016 erhob er Räumungsklage beim Amtsgericht Neunkirchen, die am 27.04.2016 zugestellt wurde. Die Beklagte verteidigte sich in der Klageerwiderung vom 04.05.2016 mit dem Einwand treuwidrigen Verhaltens, weil nicht sie, sondern der Vermieter durch seine unzutreffende und anschwärzende Mitteilung an das Jobcenter N. für den Mietrückstand verantwortlich sei. Den Weg des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB – Nachzahlung der Miete oder Vorlage einer entsprechenden Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle binnen zwei Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage –, auf dem sie die Unwirksamkeit der Kündigung hätte erreichen können, beschritt sie nicht.

Das Amtsgericht Neunkirchen hat der Räumungsklage mit Urteil vom 23.06.2016 stattgegeben (Bl. 61 der Verfahrensakte). Es hat ausgeführt, die in dem Schreiben des Klägers an das Jobcenter N. enthaltenen Mitteilungen stünden dem Eintritt des Zahlungsverzugs nicht entgegen. Die Beklagte könne der Kündigung auch nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten. Zwar habe der Verfügungskläger die Einstellung der Zahlungen durch das Jobcenter initiiert. Es könne aber andererseits nicht außer Acht gelassen werden, dass die Beklagte es trotz behördlicher Aufforderung versäumt habe, sich, wie in der Vergangenheit geschehen, anwaltlich beraten zu lassen und gegen die behördliche Entscheidung vorzugehen.

Die Beschwerdeführerin hat gegen das amtsgerichtliche Urteil – unter vorsorglichem Hinweis auf die finanzielle und gesundheitliche Unzumutbarkeit einer Räumung (sie ist zu 70 % schwerbehindert und – nach ihren Angaben – unter anderem an Multipler Sklerose, nach den Feststellungen in der Akte des Jobcenters allein an einem atopischen Ekzem, einer Depression mit Somatisierungsstörung sowie an einer chronischen Intoleranz verschiedener Nahrungsmittelbestandteile – erkrankt) – Berufung beim Landgericht Saarbrücken eingelegt mit der Begründung, sie sei an der Entrichtung des Mietzinses schuldlos gehindert worden, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ihres Vermieters hingegen evident. Der zuständige Sachbearbeiter beim Jobcenter, ein Herr C., habe ihr erklärt, auch rückständige Miete könnte unproblematisch gezahlt werden, wenn nicht die Mitteilung des Klägers zur Beendigung des Mietverhältnisses entgegenstünde. Die Beschwerdeführerin hat gemeint, richtigerweise müsse allein auf das „rechtswidrige und zielgerichtetes Verhalten des Klägers“ abgestellt werden, nicht darauf, inwieweit sie den Rechtsmissbrauch hätte verhindern können (S. 3-54. der Berufungsbegründung, Bl. 93-95 der Verfahrensakte).

Das Landgericht hat die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17.08.2016 darauf hingewiesen, dass bei der gebotenen umfassenden Beurteilung der Rechtslage unter dem rechtlichen Aspekt des § 242 BGB auch zu würdigen sei, weshalb sie keine Rechtsmittel gegen den die Hilfe zum Lebensunterhalt aufhebenden Bescheid eingelegt und keine einstweilige Anordnung beantragt habe und weshalb es ihr trotz anwaltlicher Vertretung nicht gelungen sei, unter Darlegung der Unwirksamkeit der Kündigung innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 BGB die Rückstände zu begleichen (Bl. 98 der Verfahrensakte). Daraufhin hat der Verfahrensbevollmächtigte des verfassungsgerichtlichen Verfahrens für die Beschwerdeführerin behauptet, diese sei von dem sie seinerzeit vertretenden Rechtsanwalt weder über die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen den Änderungsbescheid aufgeklärt worden noch über § 569 Abs. 3 BGB. Auf jene Vorschrift komme es aus seiner Sicht aber ohnehin nicht an, da nicht wirksam gekündigt worden sei. Die Beschwerdeführerin hat zum Beleg der zielgerichteten Herbeiführung ihrer Zahlungsunfähigkeit nochmals eine Reihe von Indizien vorgetragen (Lästigkeit des Mietverhältnisses wegen Wohnungsverkaufs, Hinweis auf Unwirksamkeit der ersten Kündigung, schikanöses Verhalten, Räumung als Fälligkeitsvoraussetzung im Veräußerungsvertrag, falsche Mitteilungen gegenüber dem Jobcenter, Inhalt der SMS vom 06.01.2016, Bl. 132 f. der Verfahrensakte). Der Vermieter hat Zurückweisung der Berufung beantragt und unter anderem vorgetragen, er sei als Laie vom Bestehen eines Kündigungsrechts ausgegangen. Den Vorwurf, er habe mit der Mitteilung von Wohnungsveräußerung und Kündigung die Absicht verfolgt, der Beklagten die Zahlungsfähigkeit zu nehmen, hat er von sich gewiesen (Bl. 118, 130 der Verfahrensakte).

Das Landgericht Saarbrücken hat mit Beschluss vom 25.10.2016 seine Absicht zur Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO angekündigt und zugleich die Anträge der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen (Bl. 142 der Verfahrensakte). Es hat in dem Beschluss den Geschehensablauf geschildert, insbesondere auch den Inhalt des Schreibens des Vermieters an das Jobcenter vom 28.12.2015 und das dadurch in Gang gesetzte behördliche Vorgehen, und seine Rechtsauffassung offengelegt, wonach das Mietverhältnis wirksam gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB gekündigt worden sei. Den Treuwidrigkeitseinwand hat das Landgericht für nicht durchgreifend erachtet. Es bestünden schon Zweifel daran, dass der Räumungskläger es gezielt darauf angelegt habe, die Beklagte an der Mietzahlung zu hindern; dass eine – wenn auch unwirksame – Kündigung erklärt worden sei, treffe nämlich zu, und der Räumungskläger habe auch nicht erklärt, er sei nicht mehr bereit, die Miete entgegenzunehmen. Allerdings sei es richtig, dass das Jobcenter das Schreiben zum Anlass genommen habe, die Kosten für die Unterkunft zunächst zu streichen. Die Kündigungsvoraussetzungen seien aber erst durch die Nichtzahlung der Miete für Februar und März 2016 geschaffen worden. Dafür trage die Beklagte die Verantwortung. Es sei an ihr gewesen, gegenüber dem Jobcenter die maßgeblichen Umstände darzulegen und zu belegen und gegebenenfalls einen Rechtsbehelf gegen die Herabsetzung der bewilligten Leistungen zu ergreifen.

Die Beschwerdeführerin hat dazu mit Schriftsatz vom 10.11.2016 Stellung genommen (Bl. 169 der Verfahrensakte). Im Wesentlichen hat sie ihre frühere Argumentation wiederholt und einen weiteren Beleg für die „infamen Absichten“ des Vermieters im Inhalt der SMS vom 06.01.2016 gesehen sowie in dessen gesamtem Prozessverhalten. Das Landgericht übersehe im Übrigen, dass selbst ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.01.2016 den Eintritt der Kündigungsvoraussetzungen aus zeitlichen Gründen nicht hätte verhindern können; es wäre ihr voraussichtlich nicht einmal möglich gewesen, die Mieten innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nachzuzahlen (Bl. 177 der Verfahrensakte).

Das Landgericht hat die Berufung mit Beschluss vom 30.11.2016 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Es hat auf seinen Beschluss vom 25.10.2016 Bezug genommen und ausgeführt, der Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 10.11.2016 rechtfertige keine andere Entscheidung. Dem Argument eines fehlenden Verschuldens am Zahlungsrückstand ist es, auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug nehmend, nicht gefolgt. Die von der Räumungsbeklagten angenommene verwerfliche Gesinnung des Klägers ändere am Kündigungsrecht nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB nichts. Zum Treuwidrigkeitseinwand hat das Landgericht an seiner im Beschluss vom 25.10.2016 dargelegten Rechtsauffassung festgehalten. Es hat der Beschwerdeführerin eine Räumungsfrist bis zum 14.02.2017 gesetzt.

Mit ihrer am 05.01.2017 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 30.11.2016 – zugegangen am 05.12.2016 – in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 23.06.2016 verletze sie in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 1 Abs. 1 SVerf), ihrem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 12 Abs. 1 SVerf), ihrem Recht auf eine dem Gleichheitssatz entsprechende Entscheidung (Art. 12 Abs. 1) und ihrem Besitzrecht an der gemieteten Wohnung (Art. 18 Satz 1 SVerf).

Die vorherige Erhebung der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO hält sie für entbehrlich, weil eine solche – so ihre Einschätzung – offensichtlich aussichtslos gewesen wäre.

Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass der Einwand des Rechtsmissbrauchs im Zivilrechtsstreit nicht als durchgreifend erachtet worden war. Sie wirft dem Landgericht vor, es habe ihre tragenden Argumente entweder nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht gewürdigt. Es erkläre nicht, welche anderen als unlautere Absichten der Räumungskläger verfolgt haben solle.

Die Beschwerdeführerin sieht auch ihr Grundrecht auf eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende willkürfreie Entscheidung verletzt, überdies ihr Besitzrecht an der gemieteten Wohnung. Das Landgericht verkenne, dass der Gesetzgeber eine fristlose Kündigung des Vermieters stets an eine grobe Pflichtverletzung des Mieters habe anknüpfen wollen. Sie habe sich aber während des laufenden Mietverhältnisses nichts zu Schulden kommen lassen.

Die Beschwerdeführerin hält das Vorgehen des Landgerichts mit Blick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens für „zumindest fraglich“. An der Versagung der Prozesskostenhilfe und der Ablehnung des Antrags auf Einstellung der Zwangsvollstreckung bereits im Hinweisbeschluss vom 25.10.2016 werde deutlich, dass das Landgericht nicht beabsichtigt habe, sich durch die gewährte Stellungnahme in seiner Entscheidung beeinflussen zu lassen. Der weitere Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 10.11.2016 sei dann gar nicht erst beschieden und der Streitwert falsch festgesetzt worden.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

1. den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 30.11.2016 aufzuheben;

2. den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über ihre Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 23.06.2016 – Az. 4 C 243/16 (02) – an eine andere Berufungskammer des Landgerichts Saarbrücken zurückzuverweisen;

3. die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 23.06.2016 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ohne Sicherheitsleistung vorläufig einzustellen.

Der Verfassungsgerichtshof hat dem Ministerium der Justiz des Saarlandes und dem Prozessgegner des zivilgerichtlichen Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und im Wege der einstweiligen Anordnung die Aussetzung der Vollstreckung des Räumungsurteils des Amtsgerichts Neunkirchen vom 23.06.2016 in der Fassung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 30.11.2016 beschlossen.

Die Akten des Ausgangsverfahrens (Amtsgericht Neunkirchen 4 C 243/16, Landgericht Saarbrücken 10 S 85/16) sowie die Akten des Jobcenters N. (55514 000 5025 ALG II) haben vorgelegen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist erfolglos.

1.

Die Verfassungsbeschwerde ist statthaft (§ 9 Nr. 13 i.V.m. § 55 Abs. 1 VerfGHG). Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 30.11.2016 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 23.06.2016 mit der Behauptung, sie sei dadurch in von der Verfassung des Saarlandes gewährleisteten Grundrechten oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechten auf rechtliches Gehör, auf ein faires Verfahren, auf eine dem Gleichheitssatz entsprechende willkürfreie Entscheidung (Art. 60 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 SVerf) und auf Schutz ihres Besitzrechts an der gemieteten Wohnung (Art. 18 SVerf) verletzt.

Soweit die Beschwerdeführerin damit – unter anderem – ihre Grundrechte auf rechtliches Gehör und auf ein faires gerichtliches Verfahren beeinträchtigt sieht, sind diese in der Verfassung des Saarlandes zwar nicht ausdrücklich, wohl aber inzident gewährleistet. Die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 21 Satz 2, 60 Abs. 1, 110 Satz 2 SVerf) folgenden Gebote für die gerichtliche Verfahrensgestaltung, denen der Anspruch auf rechtliches Gehör und die Pflicht zum fairen Verfahren zuzuordnen sind, sind Teil der Grundrechte auf Achtung jedes Menschen als Einzelperson (Art. 1 Satz 1 SVerf) und auf die Gewährleistung der Gleichheit vor dem Gesetz (VerfGH, Beschl. v. 26.06.2003 – Lv 1/03 – juris).

Der Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass sich die Beschwerdeführerin gegen eine Entscheidung wendet, die ein Gericht des Saarlandes auf der Grundlage und unter Anwendung bundesrechtlicher Normen getroffen hat. Gerichte eines Bundeslandes üben durch ihre Verfahren und Entscheidungen die Staatsgewalt dieses Bundeslandes aus, unabhängig davon, ob sie Landes- oder Bundesrecht anwenden. Sie haben daher die (auch) die Grundrechte der Verfassung ihres Bundeslandes zu beachten. Das gilt – mit Rücksicht auf Art. 142, Art. 31 GG und das Verhältnis der Verfassung des Bundeslandes zum Grundgesetz – insoweit, als deren Grundrechte den Grundrechten des Grundgesetzes inhaltsgleich sind und ein Konflikt mit dem Recht des Bundes und seiner Staatsgewalt nicht entstehen kann (VerfGH, Beschl. v. 18.12.2015 – Lv 4/15; Beschl. v. 19.04.2016 – Lv 10/15; Beschl. v. 26.06.2003 – Lv 1/03; jeweils veröffentlicht in juris; BVerfG, Beschl. v. 15.10.1997 – 2 BvN 1/95 – BVerfGE 96, 345). Die der Verfassung des Saarlandes zu entnehmenden Grundrechte auf rechtliches Gehör und faires Verfahren, auf willkürfreie Gerichtsentscheidungen und auf Schutz des Eigentums sind den durch das Grundgesetz gewährleisteten entsprechenden Grundrechten inhaltsgleich.

Die Verfassungsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 56 Abs. 1 VerfGHG).

Ob die Beschwerdeführerin wegen der von ihr angenommenen Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör zunächst eine Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO hätte erheben müssen, kann offen bleiben. Eine zulässige Verfassungsbeschwerde setzt die Erschöpfung des Rechtswegs voraus (§ 55 Abs. 3 VerfGHG). Wird mit ihr die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so zählt die Gehörsrüge an das Fachgericht zu jenem Rechtsweg (BVerfG, Beschl. v. 07.10.2016 – 2 BvR 1313/16 – juris; VerfGH, Beschl. v. 29.08.2016 – Lv 6/16 – juris; VerfGH Beschl. v. 10.01.2008 – Lv 4/07 m.w.N.). Unterbleibt sie, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, sondern insgesamt unzulässig ist (BVerfG, Beschl. v. 07.10.2016 – 2 BvR 1313/16 – juris). Das gilt allerdings nicht, wenn die Anhörungsrüge offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (BVerfG, Beschl. v. 16.07.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106; Beschl. v. 15.03.2006 – 2 BvR 917/05 – juris). Die Beschwerdeführerin meint, ein solcher Ausnahmefall sei hier gegeben. Ob das zutrifft, kann dahinstehen, weil feststeht, dass ihre Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet ist.

2.

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin nicht.

(1)

Ohne Erfolg rügt die Beschwerdeführerin, das Landgericht habe gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen.

(a)

Der Gehörsgrundsatz verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er gebietet hingegen – selbstverständlich – nicht, die Rechtsansicht eines der Beteiligten für richtig zu halten. Insbesondere ist dessen rechtliches Gehör nicht beeinträchtigt, wenn ein Gericht Vorbringen deshalb nicht berücksichtigt, weil es dieses aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts für nicht entscheidungserheblich hält (BVerfG, Beschl. v. 17.01.2013 – 1 BvR 1578/12 – juris, st. Rspr.). Grundsätzlich geht der Verfassungsgerichtshof – im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen haben, auch wenn die dann getroffene Entscheidung nicht ausdrücklich auf jede Einzelheit eingeht. Damit ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör festgestellt werden kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht wahrgenommen oder doch bei der Entscheidung nicht in Betracht gezogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 17.01.2013 – 1 BvR 1578/12 – juris).

(b)

Nach diesen Maßstäben ist eine Gehörsverletzung zu verneinen.

Die Beschwerdeführerin stützt ihre Argumentation im Kern auf den Vorhalt, dass das Landgericht das Vorgehen des Räumungsklägers nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen habe (Einleitungssatz zur Darlegung der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde, S. 8 der Beschwerdebegründung), obgleich die Art und Weise dessen Vorgehens im Zusammenhang mit der Veräußerung der Eigentumswohnung und den Mitteilungen an das Jobcenter neben weiteren Indizien richtigerweise zwingend auf das Gegenteil hätten schließen lassen. Weder die einzelnen von ihr vorgetragenen Aspekte noch das Gesamtbild seien berücksichtigt und geprüft worden.

Die Entscheidung des Landgerichts mag – allerdings nur auf den ersten Blick – diesen Anschein erwecken. Im Ergebnis kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs indessen nicht festgestellt werden.

Dass das Landgericht auf – durchaus weite – Teile des Vorbringens der Beschwerdeführerin in seiner Entscheidung nicht eingegangen ist, liegt nicht daran, dass es relevanten Prozessstoff übersehen oder außer Acht gelassen hätte. Es hat daraus nur andere als die von ihr favorisierten Schlüsse gezogen. Dass ein Gericht den von der Beschwerdeführerin gezogenen Schlüssen folgt, verlangt das verfassungsmäßige Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs aber auch nicht.

Das Landgericht hat in dem der Berufungsentscheidung gemäß § 522 ZPO vorangegangenen, von ihr in Bezug genommenen Hinweisbeschluss (dort S. 5) den Sachverhalt umfassend geschildert, insbesondere die (unwirksame) Kündigung vom Oktober 2015 und den Inhalt des Schreibens des Räumungsklägers an das Jobcenter vom 28.12.2015. Es hat die tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils, auch zur Frage des Rechtsmissbrauchs, wiedergegeben, ebenso die dagegen gerichteten Einwände der Beschwerdeführerin, die schon dem Amtsgericht vorgeworfen hatte, das Verhalten des Vermieters nicht gewürdigt zu haben. Gewisse Zweifel hatte das Landgericht schon daran, dass der Räumungskläger seiner Mieterin bewusst und zielgerichtet die Leistungsfähigkeit abgeschnitten habe. Diese Zweifel hat es mit der Überlegung begründet, die Mitteilung, es sei eine Kündigung erklärt worden, sei an sich nicht falsch gewesen, und der Vermieter habe auch die weitere Entgegennahme der Miete nicht definitiv verweigert. Was diese Einschätzung anbelangt, erscheint der Vorhalt der Beschwerdeführerin, das Gericht bleibe hier die Antwort auf die Frage schuldig, was anderes als eine böswillige Absicht aus alldem hervortreten solle, zwar nachvollziehbar. Indessen beruht die Zurückweisung der Berufung nicht darauf, dass das Landgericht die Argumentation der Beschwerdeführerin beiseitegeschoben und ein treuwidriges Verhalten des Räumungsklägers unter Vernachlässigung relevanten Prozessstoffs verneint hätte. Das Gericht hat es in dieser Hinsicht – vielleicht auch deshalb, weil der Räumungskläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hatte, er habe die Frage der Wirksamkeit der Kündigung laienhaft fehleingeschätzt (Schriftsatz vom 20.09.2016, Bl. 118 der Verfahrensakte) – bei der Äußerung von Zweifeln belassen und ansonsten durchaus anerkannt, dass es der Kläger war, der die erste Ursache für das Ausbleiben der Mietzahlungen gesetzt hatte. Das Landgericht hat es im Ergebnis aber der Beklagten zum Nachteil gereichen lassen, dass sie die Leistungseinstellung hinnahm und keine geeigneten Maßnahmen ergriff, um ihre eigenen sozialhilferechtlichen Angelegenheiten zu klären. In diesem Sinne hatte das Landgericht bereits mit seiner Verfügung vom 17.08.2016 darauf hingewiesen, dass unter dem Aspekt des § 242 BGB auch das Verhalten der Räumungsbeklagten zu würdigen sei. Soweit diese in ihrer Stellungnahme vom 10.11.2016 zum Hinweisbeschluss unter Wiederholung und Vertiefung ihrer früheren Ausführungen dagegen argumentierte, hat das Landgericht sich mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit es auf die von der Räumungsbeklagten aufgezeigten Umstände, aus denen sie eine rechtsmissbräuchliche Haltung und verwerfliche Gesinnung des Vermieters folgerte, maßgeblich ankomme (S. 3 und S. 4 des Beschlusses vom 30.11.2016, Bl. 188 f. der Verfahrensakte). Es hat diese Frage auf der Grundlage der von ihm vertretenen Rechtsauffassung verneint. Das mag einfachrechtlich angreifbar sein. Ein Gehörsverstoß lag darin nicht.

Eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör folgt entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführerin auch nicht daraus, dass das Landgericht die – nicht unter Beweis gestellte – Behauptung, wonach auch ein Widerspruch gegen den Bescheid des Jobcenters vom 05.01.2016 einen Zahlungsverzug bezüglich der Mieten für Februar und März 2016 nicht verhindert hätte, nicht gewürdigt hätte. Das rechtliche Gehör verlangt, wie dargelegt, von einem Gericht nicht, jede Einzelheit des Parteivortrags in der Begründung seiner Entscheidung aufzugreifen. Der Sache nach hielt das Landgericht bei der wertenden Entscheidung über Voraussetzungen und rechtliche Konsequenzen einer vielleicht unzulässigen Rechtsausübung den Umstand, dass die Beschwerdeführerin – abgesehen von der behaupteten mündlichen Vorsprache – den Dingen schlicht ihren Lauf ließ und die Wohnung in dem Wissen, dass keine Miete mehr floss, weiter nutzte, für ausschlaggebend. Unter diesem Gesichtspunkt betraf die hypothetische Frage, wie lange ein Widerspruchsverfahren gedauert hätte, keinen Aspekt, den eine das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wahrende richterliche Auseinandersetzung mit der zentralen Rechtfertigung ihres Anliegens – besonders – bedenken musste (vgl. VerfGH, Beschl. v. 14.02.2015 – Lv 5/15 – juris Rdn. 14).

Im Übrigen zeigte der tatsächliche Ablauf, dass das Jobcenter auf die während des Berufungsverfahrens nachgeholte Intervention des neuen Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin innerhalb von weniger als sieben Wochen die Zahlung dreier Monatsmieten ab Februar 2016 bewilligte.

(2)

Das Landgericht hat auch das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf eine dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz entsprechende willkürfreie Entscheidung nicht verletzt (Art. 12 Abs. 1 SVerf).

(a)

Dass der allgemeine Gleichheitssatz auch im Sinne eines Verbots willkürlicher Gerichtsentscheidungen wirkt, ist in der verfassungsgerichtlichen Judikatur – auch des Verfassungsgerichtshofs – anerkannt, (BVerfG, Beschl. v. 03.11.1992 – 1 BvR 1243/88 – BVerfGE 87, 273; st. Rspr.; VerfGH, Beschl. v. 08.07.2014 – Lv 6/13 – NVwZ-RR 2014, 865). Allerdings ist die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts zunächst einmal Sache der Fachgerichte (BVerfG, Beschl. v. 24.03.1976 – 2 BvR 804/75 – BVerfGE 42, 64; st. Rspr.), und das Verfassungsgericht muss und darf nur eingreifen, wenn spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist (VerfGH, Beschl. v. 18.12.2015 – Lv 4/15). Das ist der Fall, wenn ein Gericht die maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen seiner Entscheidung, vor allem ihre Beeinflussung durch Grundrechte einer beteiligten Person, – objektiv – grob verkannt und auf dieser Grundlage eine schlechthin unverständliche und nicht mehr nachvollziehbare Entscheidung getroffen hat. Steht eine fehlerhafte Gesetzesinterpretation im Raum, so ist die Grenze zur Willkür erst dort überschritten, wo eine offensichtlich einschlägige Norm unberücksichtigt blieb oder ihr Inhalt in krasser Weise missdeutet wurde (BVerfG, Beschl. v. 03.11.1992 – 1 BvR 1243/88 – BVerfGE 87, 273 – juris).

(b)

Nach diesen Maßstäben willkürlich über das gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Räumungsbegehren entschieden zu haben, kann dem Landgericht nicht vorgeworfen werden.

(aa)

Dass die dem Räumungsbegehren stattgebenden Entscheidungen auf einer krassen Missdeutung der einschlägigen mietrechtlichen Vorschriften beruhen würden, kann nicht gesagt werden. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, auf die sich das Landgericht gestützt hat, betrifft zwar in tatsächlicher Hinsicht einen völlig anderen Streitfall. Der Entscheidung lag zugrunde, dass ein Mieter zunächst an ihn gezahlte Sozialleistungen für seine Unterkunft nicht an seinen Vermieter weitergeleitet hatte. Danach waren erneut für den streitigen Zeitraum Leistungen erbracht worden, für einen folgenden Zeitraum entstand jedoch zwischen dem Mieter und den Sozialbehörden Streit um den angemessenen Umfang der Unterbringung und damit die Höhe des zu übernehmenden Mietzinses. Bevor dieser Streit geklärt werden konnte, hatte der Vermieter wegen Zahlungsverzuges gekündigt. In dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Streitfall sind die Mietschulden indessen durch eine Intervention des Vermieters gegenüber den Sozialbehörden entstanden.

Ungeachtet dessen hat der Bundesgerichtshof in einer den Verfassungsgerichtshof bindenden Auslegung des Bundesrechts festgestellt: Der Gesetzgeber habe den Gerichten durch die Systematik des § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3a BGB im Zusammenwirken mit § 569 Abs. 3 BGB die Gewichtung der (Grund-)Rechte und Interessen des Vermieters einerseits und des Mieters andererseits vorgegeben. § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3a BGB gewährt danach dem Vermieter, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete im Verzug ist, ohne Weiteres ein außerordentliches Kündigungsrecht, ohne dass zusätzlich die in § 543 Abs. 1 BGB genannten Abwägungsvoraussetzungen erfüllt sein müssten (zu diesem systematischen Verständnis der Vorschrift BGH, Urt. v. 04.02.2015 – VIII ZR 175/14 – BGHZ 204, 134). Dem Interesse des Mieters an einem Erhalt der gemieteten Wohnung trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass es ihm durch § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB die Möglichkeit einräumt, die Mietrückstände zu begleichen und dadurch eine Verzugskündigung unwirksam werden zu lassen, wofür die Vorlage der Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle binnen zwei Monaten nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs genügt. Dadurch hat der Gesetzgeber dem Anliegen eines leistungsunfähigen Mieters, eine auf einen erheblichen Mietzahlungsverzug gestützte fristlose Kündigung des Vermieters nachträglich ungeschehen zu machen und ihm so die gemietete Wohnung zu erhalten, grundsätzlich abschließend Rechnung getragen. Was die Verzugsvoraussetzungen als solche anbetrifft, hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung vom 04.02.2015 (BGHZ 204, 134) – im Einklang mit dem allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz des verschuldensunabhängigen Einstehens für die eigene finanzielle Leistungsfähigkeit – den Umstand, dass der Mieter für die Begleichung seiner Mietschulden auf Sozialleistungen einer öffentlichen Stelle angewiesen sei, nicht für geeignet gehalten, das Vertretenmüssen gemäß § 286 Abs. 4 BGB entfallen zu lassen.

Soweit das Landgericht im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB für gegeben erachtet hat, hat es demnach nicht nur nicht willkürlich geurteilt, sondern sich an anerkannten Rechtsprechungsgrundsätzen orientiert. Das zieht die Beschwerdeführerin im Verfassungsbeschwerdeverfahren – anders als noch im Räumungsrechtsstreit (Schriftsatz vom 10.11.2016, Bl. 169 der Verfahrensakte) – auch nicht in Zweifel.

Allerdings ist weder der Entscheidung des Landgerichts noch jener des Amtsgerichts zu entnehmen, dass sie geprüft haben, ob der Vermieter der Beschwerdeführerin in Annahmeverzug geraten war, indem er gegenüber dem grundsätzlich leistungsbereiten Jobcenter erklärt hat, weitere Mietzinszahlungen bräuchten aufgrund seiner Kündigung nicht zu erfolgen. Allerdings schließt der Annahmeverzug des Gläubigers – zivilrechtlich gesehen – jedenfalls in den Fällen, in denen einen Gläubiger wie hier keine eigenen Rechtspflichten zur Annahme der Leistung treffen, Schuldnerverzug aus, mithin auch eine Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB. Annahmeverzug setzt jedoch, abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall einer Entbehrlichkeit des Angebots (§ 295 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 296 BGB), entweder ein nicht in Frage stehendes tatsächliches oder ein wörtliches Angebot des Schuldners voraus. Ein wörtliches Angebot, das nicht vorgetragen ist, ist allerdings entbehrlich, wenn der Gläubiger die Annahme vor dem Angebot ernstlich verweigert hat. Die Zivilrechtsprechung hat eine solche ernstliche Annahmeverweigerung bislang für den Fall einer unberechtigten fristlosen Kündigung eines Dienstvertrages durch den Dienstleistungsberechtigten (BGH NJW 1988, 1201juris Tz. 8 ) für möglich gehalten, wenn der unberechtigten Kündigung ein erneutes wörtliches Angebot gefolgt ist oder wenn der Dienstleistungsberechtigte zu erkennen gegeben hat, auf keinen Fall die Leistung des Dienstleistungsverpflichteten anzunehmen (vgl. Ernst in MünchKommBGB, 7. Aufl., § 295 Rn. 7 m.w.N.). Ob das auf die – wie hier – unberechtigte fristgemäße Kündigung eines Mietvertrages übertragbar ist, ist eine Frage des einfachen Rechts, dessen Auslegung verfassungsgerichtlicher Kontrolle grundsätzlich nicht unterliegt. Das wäre nur dann anders, wenn die unterlassene oder vorgenommene Anwendung des einfachen Rechts durch das Fachgericht eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts eines Beschwerdeführers sichtbar macht, insbesondere eine Verkennung der materiellen Bedeutung des Grundrechts im konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind, ob es sich also bei dem tragenden Grund der angegriffenen Entscheidungen, würde es sich um einen vom Gesetzgeber aufgestellten Rechtssatz handeln, um eine verfassungswidrige Regelung handeln würde. Das ist nicht der Fall.

Denn der schlichten Mitteilung des Vermieters, das Jobcenter müsse keine weiteren Mietzahlungen erbringen, kann keine ernst- und dauerhafte Annahmeverweigerung entnommen werden, die einen Verzug der Beschwerdeführerin mit der Mietzinszahlung ausschließen würde. Dem Sach- und Streitstand des Zivilverfahrens ist außer dieser Mitteilung des Vermieters nicht zu entnehmen, dass er – durch das Jobcenter oder die Beschwerdeführerin – unter Hinweis auf die fehlende Berechtigung seiner Kündigung, die sich unschwer aus dem beiden vorliegenden Mietvertrag entnehmen ließ, gefragt worden wäre, ob er auf keinen Fall bereit sei, weitere Mietzinszahlungen entgegenzunehmen. Eine solche Haltung des Vermieters, die ein erneutes wörtliches oder gar tatsächliches Angebot als überflüssige „Förmelei“ erscheinen lassen würde (vgl. Ernst a.a.O.) ist auch im Übrigen nicht erkennbar. Auch im Zivilrechtsstreit – ebenso wie mit der Verfassungsbeschwerde – hat sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen Annahmeverzug des Vermieters berufen. Vor diesem Hintergrund erscheint es jedenfalls von Verfassungs wegen – aus den Gründen, die auch zur Ablehnung des Einwands des Rechtsmissbrauchs geführt haben – nicht geboten, der Frage näher nachzugehen.

(bb)

Das Grundrecht auf eine willkürfreie gerichtliche Entscheidung ist auch nicht mit Blick auf die weiteren zivilrechtlichen Erwägungen des Landgerichts, § 242 BGB betreffend, verletzt.

Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten mit der Folge, dass die dem ausgeübten Recht entsprechenden Rechtswirkungen ausbleiben, wird allgemein dann angenommen, wenn eine Rechtsausübung sittlich verwerflich und deshalb als solche zu missbilligen ist. Dies zu beurteilen, erfordert eine umfassende wertende Abwägung. Das subjektive Unwerturteil über zutage getretene Gesinnungen und Absichten ist nur ein Element dieser Interessenabwägung, wenn auch ein solches, das den Rechtsmissbrauch eindrücklicher und das Ergebnis eindeutiger macht (Schubert in: Münch-KommBGB, 7. Aufl. 2016, § 242 Rdn. 243 m.w.N.). Einem Vermieter kann es gemäß § 242 BGB verwehrt sein, sich im Rahmen einer Verzugskündigung auf einen Zahlungsrückstand zu berufen, wenn er die finanzielle Leistungsunfähigkeit des Mieters in verwerflicher Weise selbst herbeigeführt hat (siehe etwa LG Hamburg, ZMR 2012, 948; in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter das für die Mietzahlungen verwendete Konto seiner Mieterin durch ein – sich als unwirksam erweisendes – vorläufiges Zahlungsverbot blockiert).

Wenngleich einiges dafür gesprochen haben mag, den Räumungsanspruch des Vermieters an § 242 BGB scheitern zu lassen, kann die Entscheidung des Landgerichts nicht als unvertretbare, den Schluss auf sachfremde Erwägungen zulassende Fehlentscheidung gewertet werden. Wie im Zusammenhang mit dem – sich inhaltlich mit dem Willkürverbot überschneidenden – Recht auf rechtliches Gehör ausgeführt, hat das Landgericht die Argumente, mit denen die Beschwerdeführerin ihre Annahme stützte, der Räumungskläger habe sich ihrer als Mieterin lediglich böswillig entledigen wollen, gesehen. Es hat die Bedeutung seines Verhaltens als Auslöser der Zahlungseinstellung auch nicht verkannt. Allerdings hat das Landgericht in seine wertende Betrachtung auch das Verhalten der Beschwerdeführerin einbezogen. Das durfte es (vgl. Schubert in MünchKommBGB, 7. Aufl. 2016, § 242 Rdn. 243). Ausgehend von der grundsätzlichen Eigenverantwortung des Mietschuldners für seine finanzielle Leistungsfähigkeit, hat das Landgericht die Beschwerdeführerin trotz der – in der Tat sicher nicht gut gemeinten – Einmischung des Räumungsklägers nach wie vor in der Pflicht gesehen, dafür Sorge zu tragen, dass der Vermieter, dessen Wohnung sie weiter nutzte, das ihm zustehende Entgelt erhielt.

Trotz des zweifellos beanstandungswürdigen Agierens des Räumungsklägers meint der Verfassungsgerichtshof nicht, dass das Landgericht bei der Beurteilung des Räumungsanspruchs und der Auslegung und Anwendung des § 242 BGB die Einschätzung der Beschwerdeführerin, die meinte, es sei nicht ihre Sache, sich an das Jobcenter zu wenden, und ihr Vermieter sei selbst und allein daran schuld, wenn er sich den „finanziellen Ast“ absäge (Schriftsatz vom 30.05.2016, Bl. 34 der Verfahrensakte), von Verfassung wegen zwingend hätte teilen müssen.

(3)

Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht wegen einer Verletzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 18 SVerf, in dessen Schutzbereich auch das Besitzrecht des Mieters fällt (Wendt in: Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, 2009, Art. 18 Rdn. 11), begründet.

(a)

Die Befugnisse von Mieter und Vermieter zuzuordnen und abzugrenzen, ist vorrangig Aufgabe des Gesetzgebers, der beim Erlass der einschlägigen, insbesondere der mietrechtlichen Kündigungsregelungen zu berücksichtigen hat, dass sich beide Mietvertragsparteien gleichermaßen auf jeweils verfassungsmäßig geschützte Eigentumsrechte berufen können. Kommt es zu zivilgerichtlichen Prozessen, in denen jene Normen auszulegen und anzuwenden sind, müssen die Gerichte die im Gesetz zum Ausdruck kommende, auf Verfassungsrecht beruhende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen, die den beiderseitigen Eigentumsschutz beachtet und unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen vermeidet. Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht ist, wie ausgeführt, allerdings erst erreicht, wenn dabei Fehler unterlaufen sind, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 04.04.2011 – 1 BvR 1803/08 – NZM 2011, 479; Nichtannahmebeschluss vom 07.05.2001 – 2 BvR 188/01 – NZM 2001, 706).)

(b)

Fehler dieses Gewichts sind vorliegend nicht festzustellen.

Das Landgericht hat die Vorschrift des § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3a BGB als solche, wie ausgeführt, korrekt ausgelegt.

Demgegenüber ist zwar seine rechtliche Würdigung der hier mit in Betracht zu ziehenden Generalklausel des § 242 BGB einfachrechtlich zweifelhaft. Der Verfassungsgerichtshof sieht letztlich aber nicht, dass das Landgericht bei der am Ende zulasten der Beschwerdeführerin ausgefallenen Abwägung die Schwelle zu einem korrekturbedürftigen Verfassungsverstoß überschritten hätte. Auf die obigen Ausführungen zur Verneinung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots wird Bezug genommen.

Die Rüge der Beschwerdeführerin, das Landgericht habe den Blick für die Absichten des Gesetzgebers verloren, der die Kündigung des Vermieters als ultima ratio stets an eine grobe Pflichtverletzung des Mieters anknüpfe, ist unberechtigt. Dass sie sich während des laufenden Mietverhältnisses nichts habe zu Schulden kommen lassen, ist insoweit unerheblich. Nach der Gesetzessystematik stellt der Zahlungsverzug gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a BGB schon für sich genommen den gesetzlich typisierten Fall der Verletzung einer mietvertraglichen Kardinalpflicht dar. Mehr verlangt der Kündigungstatbestand nicht.

Der Verfassungsgerichtshof hält eine höhere Gewichtung der Grundrechtspositionen der Beschwerdeführerin auch nicht unter dem Aspekt für zwingend geboten, dass es – so ihre Einschätzung – ausschließlich und allein das treuwidrige Verhalten des Vermieters gewesen sei, welches der fristlosen Kündigung den Weg bereitet habe. Zum einen kann nicht einmal mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Räumungskläger vielleicht wirklich die Unwirksamkeit der dem Jobcenter mitgeteilten Kündigung vom Oktober 2015 verkannt haben mag. Das würde die subjektive Verwerflichkeit seines Verhaltens herabsetzen und die unter Ziffer II.2.a des Beschlusses vom 25.10.2016 geäußerten Zweifel des Landgerichts stützen. Zum anderen war die Beschwerdeführerin dem drohenden Zahlungsverzug keineswegs machtlos ausgeliefert, sondern hätte sich – wie im Laufe des Rechtsstreits dann auch erfolgreich, aber eben zu spät geschehen – gegen die Einstellung der sozialbehördlichen Zahlungen wehren können. Das gilt nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Zweifel, die durch die Ermittlungen des Jobcenters am Fehlen ihrer eigenen Leistungsfähigkeit begründet sind.

Sie hat sich jedenfalls nicht zur Wehr gesetzt. Das Landgericht war daher von Verfassung wegen nicht daran gehindert, ihr vor diesem Hintergrund den Einwand des Rechtsmissbrauchs abzuschneiden.

(4)

Die Ablehnung eines Grundrechtsverstoßes unter den Bedingungen der hiesigen Konstellation wird auch durch den allgemeinen Rechtsgedanken gestützt, der dem Grundsatz der Subsidiarität des Verfassungsrechtsschutzes zugrunde liegt (dazu VerfGH, Beschl. v. 19.05.2006 – Lv 6/05; Hermanns in: Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, 2009, Art. 97 Rdn. 43). Anerkanntermaßen steht einem Beschwerdeführer selbst dann, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzung der Rechtswegerschöpfung (§ 55 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG) formal erfüllt ist, der Verfassungsrechtsweg nicht offen, solange er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergriffen hat, mit denen er prinzipiell eine Korrektur einer etwaigen Grundrechtsverletzung durch die zuständigen Fachgerichte erwirken könnte (BVerfG, Beschl. v. 07.10.2003 – 1 BvR 1712/01 – BVerfGE 108, 370; VerfGH, Beschl. v. 19.05.2006 – Lv 6/05). Er bleibt demnach für die Beseitigung der Folgen verfassungswidrigen Unrechts selbst mit verantwortlich. Die Beschwerdeführerin hatte hier zum einen den Änderungsbescheid des Jobcenters vom 05.01.2016 unangefochten gelassen, zum anderen hatte sie – worauf auch das Landgericht mit Verfügung vom 17.08.2016 hinwies – während des Räumungsprozesses keinerlei Versuche unternommen, der Kündigung jedenfalls nachträglich auf dem Weg des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB die Grundlage zu entziehen. Mit Blick auf den Grundsatz der Subsidiarität des Verfassungsrechtsschutzes kann sie nicht mit Erfolg rügen, ihre Grundrechte seien dadurch verletzt, dass das Landgericht die vorgenannten Versäumnisse letztlich zu ihrem eigenen Nachteil wirken ließ.

(5)

Die Rüge der Verletzung des Grundrechts auf ein faires gerichtliches Verfahrens ist ohne Substanz.

Die Beschwerdeführerin meint, an der Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags und des Antrags auf Einstellung der Zwangsvollstreckung im Hinweisbeschluss vom 25.10.2016 werde deutlich, dass das Landgericht nicht beabsichtigt habe, sich durch eine weitere Stellungnahme in seiner Entscheidung beeinflussen zu lassen. Indem sie dieses Vorgehen nur als „zumindest fraglich“ bezeichnet, mithin ihrerseits von der Verfassungswidrigkeit nicht überzeugt zu sein scheint, ist schon zweifelhaft, ob sie in dieser Hinsicht überhaupt eine Grundrechtsverletzung behauptet (§ 55 Abs. 1 VerfGHG).

Abgesehen davon liegt die Annahme einer dem Gebot der Fairness widersprechenden Verfahrensgestaltung fern. Jenes Gebot verpflichtet ein Zivilgericht dazu, so vorzugehen, wie die Parteien des Zivilprozesses es von ihm erwarten dürfen. Vor allem darf es sich nicht widersprüchlich verhalten (VerfGH Beschl. v. 26.06.2003 – Lv 1/03 – juris). Davon kann hier nicht die Rede sein. Hätte das Landgericht dem Begehren der Beschwerdeführerin Erfolgsaussicht beigemessen, hätte es weder Prozesskostenhilfe versagt (§ 114 ZPO) noch den Vollstreckungsschutzantrag nach §§ 719 Abs. 1 Satz 1, 707 ZPO abgelehnt. Dann hätte es – selbstverständlich – aber auch keinen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO, gegeben, der seinerseits voraussetzt, dass das Gericht von der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Berufung ausgeht.

Soweit die Beschwerdeführerin zu meinen scheint, das Landgericht hätte über die Prozesskostenhilfe und den Vollstreckungsschutz erst zu einem Zeitpunkt entscheiden dürfen, zu dem von ihr keine weiteren Äußerungen in der Hauptsache mehr zu erwarten waren, ist diese Annahme falsch. Abgesehen davon, dass beide Entscheidungen auf einer summarischen Überprüfung der Erfolgsaussicht beruhen und das Gericht bei seiner abschließenden Beurteilung nicht binden, unterliegen beide – die Entscheidung gemäß §§ 719, 707 ZPO schon ihrer Natur nach – einem besonderen Beschleunigungsgebot (vgl. Reichling in: Vorwerk/Wolf, ZPO, Ed. 23, 2016, § 118 Rdn. 19). Dem hat das Landgericht Rechnung getragen.

III.

Zur Klarstellung ist der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs über die einstweilige Anordnung aufzuheben, nachdem sich die Verfassungsbeschwerde als im Ergebnis unbegründet erwiesen hat.

gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Dr. Eckstein-Puhl Haan Prof. Dr. Matusche-Beckmann Trenz

Prof. Dr. Weth Zempel

Ausgefertigt:

(Dörr)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 55 VerfGHG SL, Art. 1 SVerf SL, Art. 12 SVerf SL, Art. 18 SVerf SL, Art. 60 SVerf SL, Art. 21 SVerf SL, § 56 VerfGHG SL, § 9 VerfGHG SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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