Rechtsprechung · VerfGH NRW
VerfGH NRW, Beschluss vom 06.10.2026 – VerfGH 41/26.VB-1
- Spruchkörper
- Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2026:1006.VERFGH41.26VB1.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als teilweise unzulässig und im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung des Gebührenstreitwerts gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG in einem arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren (LAG Köln 5 Sa 316/23). Sie wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie teilweise unzulässig und im Übrigen jedenfalls offensichtlich unbegründet ist.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts vom 6. und 24. Februar 2026 richtet.
a) Bei dem Beschluss vom 6. Februar 2026, mit dem das Landesarbeitsgericht einen Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zur beabsichtigten Streitwertfestsetzung zurückgewiesen hat, handelt es sich um eine prozessuale Zwischenentscheidung. Derartige Entscheidungen können grundsätzlich nicht selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Ihre verfassungsrechtliche Beschwer ist vielmehr im Wege einer Verfassungsbeschwerde gegen die Endentscheidung geltend zu machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn bereits die Zwischenentscheidung zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führt, der später nicht oder jedenfalls nicht vollständig behoben werden kann (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 20. Februar 2024 - VerfGH 70/22.VB-1, juris, Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - 1 BvR 2221/22, NJW 2024, 2107 = juris, Rn. 13). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben, vielmehr kann der Beschwerdeführer eine etwaige verfassungswidrige Behandlung seines Fristverlängerungsantrags effektiv im Wege der Verfassungsbeschwerde gegen die nachfolgende Streitwertfestsetzung geltend machen.
b) Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 24. Februar 2026, mit dem es eine der Streitwertfestsetzung nachfolgende Gehörsrüge (§ 69a GKG) des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat, begründet ebenfalls keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer. Der Beschluss lässt - anderes ist weder dargetan noch ersichtlich - allenfalls eine durch die Streitwertfestsetzung eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen, indem die angeregte Selbstkorrektur unterblieben ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 8. April 2025 - VerfGH 115/24.VB-2, juris, Rn. 32, m. w. N.).
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Landesarbeitsgerichts vom 10. Februar 2026 richtet, ist sie jedenfalls offensichtlich unbegründet.
a) Allerdings ist die Rüge des Beschwerdeführers, das Landesarbeitsgericht habe seine Einwendungen gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 4.025,18 € in gehörsverletzender Weise übergangen, im Ansatz nachvollziehbar. Denn das Gericht ist im Beschluss vom 10. Februar 2026 nicht auf die Argumente eingegangen, mit denen der Beschwerdeführer einer Wertfestsetzung auf 4.025,18 € zuvor widersprochen hatte. Die Beschlussbegründung erschöpft sich in der Aussage, dass der Beschwerdeführer in beiden Instanzen dasselbe Begehren verfolgt habe.
Konkret ist das Landesarbeitsgericht nicht auf den Vortrag des Beschwerdeführers eingegangen, er habe seinen Prozessbevollmächtigten für das Berufungsverfahren einen „Vertretungsauftrag in Höhe von 600,01 €“ erteilt und damit den Wert des Streitgegenstands festgelegt. Auch die Gehörsrüge vom 19. Februar 2026 hat das Gericht nicht veranlasst, sich mit diesem Argument zu befassen.
Ebenfalls nicht ausdrücklich gewürdigt hat das Landesarbeitsgericht den (zutreffenden) Vortrag des Beschwerdeführers, er habe seinen Klage- bzw. Berufungsantrag nicht beziffert, sondern die Höhe der begehrten Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG in das Ermessen des Gerichts gestellt. Insoweit scheidet ein Gehörsverstoß allerdings von vornherein aus, da ungeachtet der rudimentären Begründung des Streitwertbeschlusses davon auszugehen ist, dass das Gericht die Antragsformulierung berücksichtigt hat. Dies folgt daraus, dass eine Verkennung der zentralen Bedeutung der Antragstellung für die Wertfestsetzung generell fernliegt, und dem Umstand, dass der zuständige Richter in einem Schreiben vom 21. November 2025, mit dem er die Absicht einer Wertfestsetzung auf 4.025,18 € geäußert hatte, noch selbst auf die fehlende Bezifferung des Antrags eingegangen war.
b) Letztlich kann dahinstehen, ob das Landesarbeitsgericht den in Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Denn es ist auszuschließen, dass es aufgrund des womöglich übergangenen Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe seine Prozessbevollmächtigten nur beschränkt mandatiert, zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre, also zur Festsetzung eines niedrigeren Streitwerts (vgl. zum Beruhenserfordernis VerfGH NRW, Beschluss vom 28. Februar 2023 - VerfGH 7/22.VB-1, juris, Rn. 13).
Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren richtet sich vorliegend nach § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO. Maßgebend ist das mit der Berufung verfolgte Begehren des Beschwerdeführers. Dieses war - wie in erster Instanz - auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG gerichtet. Der Beschwerdeführer hat insoweit, wie bereits ausgeführt, keinen bezifferten Antrag formuliert, sondern die Höhe der begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts gestellt. Er hatte jedoch in erster Instanz erklärt, dass ihm eine Entschädigung in Höhe von 4.025,18 € (1,5 Monatsgehälter) als angemessen erscheine. An dieser Angabe hat sich das Landesarbeitsgericht bei der Streitwertfestsetzung orientiert. Ob dies in der Sache richtig war (vgl. zur Rechtslage etwa Heinrich, in: Musielak/Voit, ZPO, 23. Aufl. 2026, § 3 Rn. 39), kann dahinstehen. Wesentlich ist hier nur, dass es für die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren (§ 63 GKG) keine Rolle spielt, welches Mandat der Beschwerdeführer seinen Prozessbevollmächtigten erteilte, da eine etwaige diesbezügliche Beschränkung keinen Niederschlag im Klage- bzw. Berufungsbegehren gefunden hat.
c) Sonstige Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers hat das Landesarbeitsgericht mit der Streitwertfestsetzung nicht verletzt. Insbesondere verstößt die am Vortrag des Beschwerdeführers orientierte und damit ohne Weiteres nachvollziehbare Wertfestsetzung auf 4.025,18 € nicht gegen das Willkürverbot aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. zum Prüfungsmaßstab VerfGH NRW, Beschluss vom 16. März 2021 - VerfGH 114/20.VB-3, juris, Rn. 10, m. w. N.). Auch die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, der seine Rechte aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Garantie des gesetzlichen Richters), Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (Gebot effektiven Rechtsschutzes) als verletzt ansieht, sind jedenfalls unbegründet. Von einer näheren Begründung wird insoweit abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).
3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens vor.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VerfGH NRW in VerfGH 41/26.VB-1 entschieden?“