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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 17.04.2007 – 39/07, 39 A/07

VerfGH Berlin: Verletzung des Freiheitsgrundrechts aus Art 8 Abs 1 S 2 Verf BE durch fachgerichtliche Aufrechterhaltung von eineinhalbjähriger Untersuchungshaft unter Verkennung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen - Abwägung zwischen Unschuldsvermutung und wirksamer Strafverfolgung bei lang andauernder Untersuchungshaft
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2007:0417.39.07.0A
Normenkette
Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG, § 30a Abs. 1 BtMG, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 116 Abs. 1 StPO, § 121 Abs. 1 StPO ... mehr

Orientierungssatz

1a. In die Garantie der Freiheit der Person iSv Art 8 Abs 1 S 2 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 2 Abs 2 S 2 GG) darf nur aufgrund eines Gesetzes unter den strengen Restriktionen iSv Art 8 Abs 1 S 3 Verf BE eingegriffen werden. Der Freiheitsanspruch muss dabei uU zurücktreten, wenn unabweisbare Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung dies gebieten.

1b. Im Hinblick auf die Untersuchungshaft ist aufgrund des Freiheitsanspruchs des Inhaftierten und des Beschleunigungsgebots bei der erforderlichen Abwägung mit dem Bedürfnis nach einer wirksamen Strafverfolgung zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Dauer von Freiheitsbeschränkungen Grenzen setzt (vgl VerfGH Berlin, 23.12.1992, 38/92, LVerfGE 1, 44 <53>).

1c. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen gilt auch bereits im Ermittlungsverfahren und verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung in angemessener Zeit in gebotener Schnelligkeit herbeizuführen (vgl BVerfG, 12.12.1973, 2 BvR 558/73, BVerfGE 36, 264 <273>).

1d. An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei nach einem objektiven Maßstab umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert (vgl BVerfG, 29.03.2007, 2 BvR 489/07, StV 2007, 369ff).

1e. Regelmäßig stehen sachlich nicht zu rechtfertigende und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen, wie sich aus § 121 StPO ergibt (vgl BVerfG, 30.09.1999, 2 BvR 1775/99, StV 2000, 322 <323>).

1f. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl BVerfG, 05.12.2005, 2 BvR 1964/05, StV 2006, 73 <76f>).

1g. Angesichts der wertsetzenden Bedeutung des Freiheitsgrundrechts iSv Art 8 Abs 1 S 2 Verf BE muss das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung dieser Grundrechtsposition besteht (vgl BVerfG, 08.02.1983, 1 BvL 20/81, BVerfGE 63, 131 <143>). Dementsprechend sind verfahrensrechtlich die Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen erhöht (vgl BVerfG, 14.12.2000, 2 BvR 276/00, BVerfGE 103, 21 <35f>).

2a. Den Strafgerichten obliegt im Hinblick auf das Recht der Untersuchungshaft die Prüfung und Feststellung der Voraussetzungen für den Erlass oder die Fortdauer eines Haftbefehls. Dabei bedarf die Anordnung der Fortdauer der U-Haft aktueller Ausführungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen und der Abwägung der widerstreitenden Interessen sowie eine Auseinandersetzung mit der Frage der Verhältnismäßigkeit (vgl BVerfG, StV 2007, 369ff).

2b. Bei der Frage nach der Fortdauer der U-Haft ist das anordnende Fachgericht verpflichtet, auch zur voraussichtlichen Gesamtdauer des Verfahrens, der im Raume stehenden Straferwartung und zum hypothetischen Ende einer möglicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe explizit und nachvollziehbar Stellung zu beziehen.

2c. Liegt in dieser Hinsicht ein Abwägungsausfall, ein erhebliches Abwägungsdefizit oder eine Abwägungsdisproportionalität vor, so hat dies regelmäßig eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts zur Folge.

2d. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen liegt schon dann vor, wenn lediglich an einem Sitzungstag pro Woche für wenige Stunden verhandelt wird und sich deshalb die Hauptverhandlung unabsehbar in die Länge zieht (vgl BVerfG, StV 2006, 73ff).

3. Hier: Verletzung des Freiheitsgrundrechts aus Art 8 Abs 1 S 2 Verf BE, da das LG und das KG nicht der geforderten Begründungstiefe Rechnung getragen haben und gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen haben:

a. Die geringe Zahl und Dauer der vom LG durchgeführten Hauptverhandlungstermine (15 Verhandlungstage mit durchschnittlich 2,4 Stunden pro Verhandlungstag in einem halben Jahr) lassen Zweifel aufkommen, dass die Hauptverhandlung mit der gebotenen Beschleunigung geführt wurde, zumal zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer bereits 16 Monate in Untersuchungshaft war und das LG für seine Vorgehensweise keine besonderen Umstände näher darlegt, die darauf schließen lassen, dass ausnahmsweise eine unvermeidbare Verfahrensverzögerung vorliegt.

b. Ob die terminliche Verhinderung einzelner Verteidiger die Verfahrensverzögerung rechtfertigen kann, erscheint ebenfalls zweifelhaft. Denn es hätte auch an die Bestellung zusätzlicher Pflichtverteidiger gedacht werden können.

Tenor

1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 31. Januar 2007 1 AR 1239/05 3 Ws 49/07 - und der Haftbefehl des Landgerichts

Berlin vom 9. Januar 2007 502 12/06 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der

Verfassung von Berlin.

2. Der Beschluss des Kammergerichts wird aufgehoben.

3. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen.

4. ...

5. ...

6. ...

7. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts.

Gründe

I.

Randnummer 1

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der 1973 geborene, aus der Türkei stammende Beschwerdeführer gegen einen Haftbefehl

des Landgerichts Berlin sowie den seine Beschwerde hiergegen verwerfenden Beschluss des Kammergerichts.

Randnummer 2

Der Beschwerdeführer wurde am 23. September 2005 vorläufig festgenommen und am folgenden Tag aufgrund eines Haftbefehls des

Amtsgerichts Tiergarten in Untersuchungshaft genommen. Im Haftbefehl wurde ihm zur Last gelegt, sich in drei Fällen zwischen

Juli und September 2005 als Mitglied einer Bande des unerlaubten Einführens und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge schuldig gemacht zu haben. Der Beschwerdeführer habe zusammen mit weiteren Beschuldigten an der Beschaffung

und Einfuhr von in den jeweiligen Fällen 4,5 kg, 4,6 kg sowie 4,3 kg Heroin mitgewirkt.

Randnummer 3

Seither befindet sich der Beschwerdeführer wegen dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Moabit. Unter

dem 17. März 2006 wurde Anklage gegen den Beschwerdeführer sowie weitere vier Mitbeschuldigte erhoben. Das Kammergericht ordnete

durch Beschluss vom 25. April 2006 die Fortdauer der Untersuchungshaft an und übertrug die weitere Haftprüfung auf das Landgericht

Berlin. Zur Begründung führte das Kammergericht aus, es bestehe sowohl dringender Tatverdacht als auch Fluchtgefahr. Die Angeschuldigten

darunter auch der Beschwerdeführer hätten wegen der Mindeststrafandrohung des § 30a Abs. 1 BtMG von fünf Jahren mit der

Verhängung einer mehrjährigen, nicht mehr zur Bewährung auszusetzenden Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen. Auch die Fortdauer

der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sei gerechtfertigt. Die Ermittlungen seien mit der für

die Bearbeitung von Haftsachen erforderlichen Beschleunigung durchgeführt worden. Für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens

sei der Beginn der Hauptverhandlung ab Juli 2006 vorgesehen. Ein früherer Beginn der Hauptverhandlung sei derzeit aufgrund

der starken Belastung der Strafkammer mit zuvor eingegangenen Haftsachen nicht möglich. Anhaltspunkte dafür, dass diese außergewöhnliche

Belastung vorhersehbar gewesen sei, bestünden nicht. Da es sich dabei um eine vorübergehende Belastung handele, der das Präsidium

des Landgerichts zwischenzeitlich durch Entlastung der Strafkammer Rechnung getragen habe, liege ein gerichtliches Verschulden,

welches zur Aufhebung des Haftbefehls Anlass geben könne, nicht vor. Im Übrigen gebiete der enge sachliche Zusammenhang die

Durchführung eines gemeinsamen Verfahrens.

Randnummer 4

Das Landgericht erließ unter dem 15. Mai 2006 einen neuen, mit den in der Anklageschrift enthaltenen Vorwürfen begründeten

Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer und ordnete am 23. Mai 2006 die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Mit Beschluss vom

26. Juni 2006 ließ das Landgericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu.

Randnummer 5

Am 24. Juli 2006 eröffnete das Landgericht die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer und verschiedene Mitangeklagte.

Bis einschließlich 30. Januar 2007 fanden insgesamt 15 Verhandlungstage durchschnittlich 2 ½ Verhandlungstage pro Monat

mit einem zeitlichen Umfang von etwa 35 ½ Stunden (ca. 2,4 Stunden pro Verhandlungstag) statt. Weitere 11 Verhandlungstage

sind für die Zeit bis zum 13. August 2007 anberaumt bzw. schon durchgeführt.

Randnummer 6

Einen Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Haftbefehls lehnte das Landgericht mit Beschluss vom 23. November 2006

ab. Seine hiergegen eingelegte Beschwerde begründete der Beschwerdeführer unter anderem damit, dass ein dringender Tatverdacht

aufgrund der Einlassung des Beschwerdeführers nur noch bezüglich einer Beihilfehandlung zu einer der angeklagten Taten bestehe;

im Übrigen habe die Hauptverhandlung nichts erbracht, was einen schwereren Tatverdacht begründen könne. Er habe deshalb angesichts

der Gesamtumstände nur noch eine Freiheitsstrafe deutlich unter fünf Jahren zu gewärtigen. Die Dauer der Untersuchungshaft

sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr verhältnismäßig. Im Verhandlungstermin vom 9. Januar 2007 verkündete das Landgericht

gegen den Beschwerdeführer einen neuen Haftbefehl. Dem Beschwerdeführer wurde hierin noch vorgeworfen, in zwei Fällen mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben und in einem dieser Fälle Betäubungsmittel in nicht geringer

Menge unerlaubt eingeführt zu haben; der Vorwurf bandenmäßiger Begehung wurde nicht (mehr) erhoben. Den dringenden Tatverdacht

begründete das Landgericht mit der "teilgeständigen Einlassung" des Beschwerdeführers sowie den Bekundungen namentlich aufgeführter

Zeugen, den in die Hauptverhandlung eingeführten Telefonmitschriften und SMS sowie den Feststellungen des rechtskräftigen

Urteils gegen einen früheren Mitbeschuldigten. Die Kammer teile insoweit nicht die Bewertung des bisherigen Beweisergebnisses

durch die Verteidigung. Es bestehe Fluchtgefahr, da der Beschwerdeführer im Fall seiner Verurteilung mit der Verhängung einer

"ganz erheblichen", Fluchtanreiz bietenden Freiheitsstrafe zu rechnen habe. Die zu den persönlichen Verhältnissen vorliegenden

Erkenntnisse seien nicht geeignet, der sich bereits aus der Strafhöhe ergebenden Fluchtgefahr entgegenzuwirken. Der Beschwerdeführer

habe sich vor seiner Verhaftung nicht unter seiner polizeilichen Meldeanschrift aufgehalten. Er lebe von seiner deutschen

Ehefrau getrennt, Kinder habe er nicht. Er sei keiner geregelten Tätigkeit nachgegangen und habe seinen Angaben zufolge finanzielle

Unterstützung aus der Türkei erhalten. Die Dauer der Untersuchungshaft stehe nicht zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden

Strafe außer Verhältnis. Es handele sich um ein umfangreiches Verfahren gegen mehrere Angeklagte, das eine umfangreiche Beweisaufnahme

erforderlich gemacht habe. Die Beweisaufnahme sei noch nicht abgeschlossen, nachdem die Verteidigung die Stellung weiterer

Beweisanträge angekündigt habe. Die Abstände der einzelnen Sitzungstage und die Dauer der einzelnen Sitzungen seien neben

der Befassung der Kammer mit weiteren Haftsachen im Wesentlichen der terminlichen Verhinderung einzelner Verteidiger/innen

geschuldet. Soweit die Verteidigung rüge, dass bislang nach dem 9. Januar 2007 kein weiterer Fortsetzungstermin anberaumt

worden sei, liege das daran, dass von Seiten der Kammer wie den Verfahrensbeteiligten im Termin vom 19. Dezember 2006 mitgeteilt

worden sei die Beweisaufnahme hätte geschlossen werden können.

Randnummer 7

Seine gegen den Haftbefehl eingelegte Beschwerde begründete der Beschwerdeführer unter anderem damit, die bloße Feststellung

des Landgerichts, der dringende Tatverdacht ergebe sich aus der Würdigung des bisherigen Beweisergebnisses durch die Kammer,

könne nicht genügen, weil sonst die Überprüfung eines wesentlichen Teils der Begründung für Untersuchungshaft während des

Laufes einer Hauptverhandlung jeglicher rechtlicher Kontrolle entzogen wäre. Auch aus der Rechtsschutzgarantie folge, dass

ein anfechtbarer Beschluss eine nachvollziehbar dargestellte Tatsachenbasis haben müsse. Dies gelte umso mehr, wenn es wie

hier um den Entzug der Freiheit gehe. Ein dringender Tatverdacht könne aufgrund des in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnisses

des Beschwerdeführers sowie dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme lediglich im Sinne einer Beihilfehandlung zu einer der

angeklagten Taten angenommen werden. Die Dauer der Untersuchungshaft sei deshalb schon im Hinblick auf die Straferwartung

unverhältnismäßig. Im Übrigen rechtfertige die anderweitige Inanspruchnahme der Strafkammer kein überlanges Verfahren mit

weniger als zwei Hauptverhandlungsterminen pro Woche, die zudem durchschnittlich nur zwei Stunden und 25 Minuten gedauert

hätten. Dies gelte auch hinsichtlich der vom Landgericht aufgeführten Terminsprobleme der Verteidiger. Das Gericht hätte insofern

Vorsorge durch Beiordnung weiterer Pflichtverteidiger treffen müssen.

Randnummer 8

Durch Beschluss vom 31. Januar 2007 verwarf das Kammergericht die Beschwerde gegen den Haftbefehl vom 9. Januar 2007 "aus

den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung" und führte ergänzend aus, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung

bei der Überprüfung von Haftentscheidungen während des Laufes einer Hauptverhandlung die vorläufige Bewertung des bisherigen

Beweisergebnisses durch das erkennende Gericht einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit im Beschwerdeverfahren nicht zugänglich

sei, weil der Senat nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen habe und sie nicht wiederholen könne. Der Senat sei daher an

die Wertung des Beweisergebnisses durch die Strafkammer gebunden.

Randnummer 9

Mit seiner Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung

von Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin VvB -, von Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 VvB sowie von Art. 15 Abs. 1 und

Abs. 4 VvB durch den Haftbefehl des Landgerichts und die Beschwerdeentscheidung des Kammergerichts.

Randnummer 10

a) Durch die bisherige Dauer der Untersuchungshaft sei das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB verletzt worden. Die Dauer der Untersuchungshaft betrage mittlerweile etwa das Dreifache der gesetzlichen Vorgaben gemäß

§§ 120 ff. StPO (sechs Monate) und sei daher unverhältnismäßig. Es lägen auch keine besonderen Umstände vor, die ein Urteil

nicht innerhalb der gesetzlich gebotenen Frist zugelassen hätten. Die vom Landgericht aufgeführten Gründe seien nicht überzeugend:

So habe die Strafkammer bereits viel Zeit zwischen Anklageschrift und Hauptverhandlungstermin verstreichen lassen. Die Beweisaufnahme

habe im Oktober 2006 deshalb nicht abgeschlossen werden können, weil die Kammer hinsichtlich der Vernehmung eines Zeugen mehrere

Beschlüsse erlassen habe, die auf die Beschwerde des Zeugen hin aufgehoben worden seien, was jeweils zu einem Neubeginn geführt

habe. Die Kammer hätte zudem um die im Hinblick auf die durch die Verteidiger mehrerer Angeklagter verursachten Verzögerungen

möglichst gering zu halten jedenfalls ab dem 10. Hauptverhandlungstag einen zweiten Pflichtverteidiger bestellen müssen.

Zudem hätte die Kammer, wenn sie in andere Verfahren eingebunden gewesen sei, das Verfahren nicht übernehmen dürfen, sondern

eine Entlastungsanzeige erheben können. Der zeitliche Umfang und die Inhalte der bisherigen Hauptverhandlungstage genügten

den rechtlichen Anforderungen für eine hinnehmbare Verfahrensverzögerung nicht mehr.

Randnummer 11

b) Einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 VvB stelle es dar, dass das Landgericht den von ihm für begründet erachteten dringenden

Tatverdacht hinsichtlich zweier Taten nicht näher begründet habe, denn dadurch werde dem Beschwerdeführer verwehrt, sich während

des Laufes der Hauptverhandlung im Hinblick darauf zu verteidigen und möglicherweise sein Sachaufklärungsbegehren sachdienlich

zu formulieren.

Randnummer 12

c) Es verstoße gegen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und die Grundsätze eines fairen Verfahrens, dass der dringende

Tatverdacht während der laufenden Hauptverhandlung nicht begründet werde und damit dem Beschwerdeführer seit über zehn Monaten

eine inhaltliche Überprüfung der Grundlagen für die Untersuchungshaft verwehrt werde. Trotz mittlerweile umgangreicher Beweisaufnahmeergebnisse

könne der Beschwerdeführer nichts vortragen, um die gerichtliche Annahme des dringenden Tatverdachts im Haftbefehl zu widerlegen.

Da gemäß § 273 Abs. 2 StPO keine inhaltliche Protokollierung von Beweisergebnissen vorgeschrieben sei, könne der Beschwerdeführer

auch nicht aus anderen Quellen schöpfen, um gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts durch das Gericht vorzugehen. Das

Kammergericht könne zwar nicht selbst über die Ergebnisse der Beweisaufnahme befinden, sei jedoch verpflichtet, die wesentlichen

Grundlagen eines Haftbefehls aufzuklären.

Randnummer 13

Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG gegeben worden.

Randnummer 14

Der Richter L. ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof VerfGHG in diesem Verfahren von

der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.

II.

Randnummer 15

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts

verletzen den Beschwerdeführer in seinem in Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB garantierten Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der

Freiheit der Person.

Randnummer 16

Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 3 VvB darf in dieses Grundrecht nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden, wobei es nur aus

besonders wichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden darf. Zu den Belangen des Gemeinwohls,

gegenüber denen der Freiheitsanspruch eines Angeklagten unter Umständen zurücktreten muss, gehören die unabweisbaren Bedürfnisse

einer wirksamen Strafverfolgung. Ein vertretbarer Ausgleich des Widerstreits dieser für den Rechtsstaat wichtigen Güter lässt

sich im Bereich des Rechts der Untersuchungshaft nur erreichen, wenn den Freiheitsbeschränkungen, die vom Standpunkt der Strafverfolgung

aus nötig und zweckmäßig sind, ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten als Korrektiv

entgegengehalten wird. Bei der insoweit notwendigen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe der Dauer der Freiheitsbeschränkungen Grenzen setzt (vgl. Beschluss vom

23. Dezember 1992 VerfGH 38/92 LVerfGE 1, 44 <53>). Dieser Grundsatz ist im Zusammenhang mit von dem Angeklagten nicht

zu vertretenden, sachlich nicht zu rechtfertigenden und vermeidbaren erheblichen Verfahrensverzögerungen entwickelt worden

(vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 20, 45 <49 f.>). Er steht damit zugleich in Zusammenhang mit dem Beschleunigungsgebot.

Randnummer 17

Der verfassungsrechtlich in Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen, der das gesamte Strafverfahren

umfasst (vgl. EGMR, Urteil vom 31. Mai 2001 37591/91 -, NJW 2002, 2856 f.; Urteil vom 27. Juli 2000 33379/96 -, NJW 2001,

213 f.; Urteil vom 25. Februar 2000 29357/95 -, NJW 2001, 211 f.; für den inhaltsgleichen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG: BVerfGE

46, 17 <29>; 63, 45 <68 f.>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005

2 BvR 109/05 -, StV 2005, 220 <222>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2005 2 BvR 1315/05 -,

NJW 2005, 3485 <3486>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2005 2 BvR 1964/05 -, StV 2006, 73 <76>;

Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Dezember 2005 2 BvR 2057/05 -, StV 2006, 81 <84>), verlangt, dass die

Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen

so schnell wie möglich abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen

(vgl. BVerfGE 20, 45 <50>; 36, 264 <273>). An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen

zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert (Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts

vom 29. Dezember 2005 2 BvR 2057/05 -, StV 2006, 81 <84 f.>, und vom 29. März 2007 2 BvR 489/07 -, www.bundesverfassungsgericht.de;

vgl. auch BGHSt 38, 43 <46>).

Randnummer 18

Kommt es zu von dem Beschuldigten nicht zu vertretenden, sachlich nicht zu rechtfertigenden und vermeidbaren erheblichen Verfahrensverzögerungen,

steht dies regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen. Dieser Gedanke liegt auch der gesetzlichen

Regelung des § 121 StPO zu Grunde, der bestimmt, dass der Vollzug der Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen derselben

Tat über sechs Monate nur aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen

oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Wie sich aus dem

Wortlaut und der Entstehungsgeschichte ergibt, handelt es sich hierbei um eng begrenzte Ausnahmetatbestände (BVerfGE 20, 45

<50>; 36, 264 <271>).

Randnummer 19

Der weitere Vollzug von Untersuchungshaft verstößt dann gegen Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB, wenn die Strafverfolgungsbehörden

und die Gerichte nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen

Schnelligkeit abzuschließen. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung

kann die Untersuchungshaft nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen

verursacht ist (vgl. grundlegend BVerfGE 20, 45 <50>; sowie BVerfGE 20, 144 <148 f.>; 36, 264 <270 ff.>; 53, 152 <161 f.>;

Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1999 2 BvR 1775/99 -, StV 2000,

322 <323>).

Randnummer 20

Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch

objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl

der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Dies macht eine auf den Einzelfall bezogene

Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft sind dabei stets höhere Anforderungen

an das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes zu stellen. Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat kann die Fortdauer

der Untersuchungshaft zwar trotz kleinerer Verfahrensverzögerungen gerechtfertigt sein. Allein die Schwere der Tat und die

sich daraus ergebende Straferwartung vermögen aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen

nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. EGMR, Urteil vom 26. Oktober

2000 30210/96 -, NJW 2001, 2694 <2697> Rn. 114; BVerfGE 20, 45 <50>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts

vom 22. Februar 2005 2 BvR 109/05 -, StV 2005, 220 <224>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts

vom 23. September 2005 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, 3485 <3487>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts

vom 5. Dezember 2005 2 BvR 1964/05 -, StV 2006, 73 <76 f.>).

Randnummer 21

Angesichts dessen und auf Grund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person (Art. 8 Abs. 1 Satz 2

und 3 VvB) muss das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung

der materiellen Grundrechtsposition besteht (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 <65>; 63, 131 <143>). Dem ist durch eine verfahrensrechtliche

Kompensation (vgl. BVerfGE 17, 108 <117 ff.>; 42, 212 <219 f.>; 46, 325 <334 f.>) des mit dem Freiheitsentzug verbundenen

Grundrechtseingriffs, namentlich durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen Rechnung

zu tragen (vgl. BVerfGE 103, 21 <35 f.>). Die mit Haftsachen betrauten Gerichte haben sich bei der zu treffenden Entscheidung

über die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen eingehend auseinanderzusetzen und diese entsprechend zu

begründen. In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen

zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse

der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten (vgl. für den Bund: Beschluss der 3. Kammer des Zweiten

Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 2 BvR 962/98 -, NStZ-RR 1999, 12 <13> und vom 10. Dezember 1998

2 BvR 1998/98 -, StV 1999, 162; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September

2001 2 BvR 1316/01 -, NJW 2002, 207 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29.

März 2007 2 BvR 489/07 -, www.bundesverfassungsgericht.de). In diesem Zusammenhang hat sich das die Haftfortdauer anordnende

Gericht auch zur voraussichtlichen Gesamtdauer des Verfahrens, zu der für den Fall einer Verurteilung konkret im Raume stehenden

Straferwartung und unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung des Strafrestes gemäß § 57 StGB zum hypothetischen

Ende einer möglicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe zu äußern. Diese Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung

des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die

Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein.

Randnummer 22

Liegt in dieser Hinsicht ein Abwägungsausfall vor, so hat dies regelmäßig eine Verletzung des Grundrechts der persönlichen

Freiheit zur Folge. Gleiches hat auch für den Fall eines für das Abwägungsergebnis erheblichen Abwägungsdefizits (es wird

nicht eingestellt, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss) oder einer Abwägungsdisproportionalität (Fehlgewichtung

einzelner oder mehrerer Belange) zu gelten.

Randnummer 23

Diesen sich aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB ergebenden Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Das

Landgericht und das Kammergericht hätten, um der geforderten Begründungstiefe hinreichend Rechnung zu tragen, zumindest Folgendes

in ihre Abwägung einstellen und darlegen müssen:

Randnummer 24

Zahl und Dauer der vom Landgericht durchgeführten Hauptverhandlungstermine lassen Zweifel daran aufkommen, dass die Hauptverhandlung

mit der gebotenen Beschleunigung geführt wurde. In der Zeit vom 24. Juli 2006 bis zum 30. Januar 2007, also in etwa sechs

Monaten, fanden lediglich 15 Verhandlungstage durchschnittlich 2 ½ Verhandlungstage pro Monat mit einem zeitlichen Umfang

von etwa 35 ½ Stunden (ca. 2,4 Stunden pro Verhandlungstag) statt. Diese geringe Zahl von Verhandlungstagen und die ebenfalls

geringe durchschnittliche Verhandlungsdauer genügen grundsätzlich nicht den für Haftsachen aus dem Beschleunigungsgebot folgenden

Anforderungen und stellen auch angesichts der bis Ende Januar 2007 etwa 16-monatigen Dauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers

eine erhebliche Verfahrensverzögerung dar. So hat das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots

in Haftsachen bereits angenommen, wenn lediglich an einem Sitzungstag pro Woche für wenige Stunden verhandelt wird und sich

die Hauptverhandlung dadurch über Monate hinzieht, ohne dass ein Ende abzusehen wäre (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten

Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 2 BvR 1964/05 -, www.bundesverfassungsgericht.de). Ob im vorliegenden

Fall besondere Umstände vorlagen, die die Beurteilung rechtfertigen könnten, dass es sich nicht um dem Staat zurechenbare,

also letztlich unvermeidbare Verfahrensverzögerungen gehandelt habe, wäre vom Landgericht zu begründen und vom Kammergericht

zu überprüfen und näher aufzuklären gewesen. Das Landgericht geht in der Begründung des Haftbefehls auf die von ihm offenbar

erkannten (erheblichen) Verfahrensverzögerungen nur pauschal ein, indem es die Abstände der einzelnen Sitzungstage und die

Dauer der Sitzungen mit der Befassung der Kammer mit weiteren Haftsachen und der "terminlichen Verhinderung" einzelner Verteidiger/innen

begründet. Das Kammergericht macht insoweit keine eigenen Ausführungen, sondern schließt sich den "zutreffenden Gründen" des

Haftbefehls lediglich an.

Randnummer 25

Diese Ausführungen sind unzureichend: So stellt etwa die Befassung des Landgerichts mit weiteren Haftsachen keinen wichtigen,

die Verfahrensverzögerung rechtfertigenden Grund dar. Überlastung kann auch dann keinen wichtigen Grund für fortdauernde Haft

darstellen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel

und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt (BVerfGE 36, 264 f.).

Randnummer 26

Ob der weitere vom Landgericht angegebene Grund, die terminliche Verhinderung einzelner Verteidiger/innen, die Verfahrensverzögerung

rechtfertigen kann, erscheint ebenfalls zweifelhaft, zumal nähere Angaben hierzu fehlen; aus den Akten erschließt sich allenfalls

eine kurze Krankheitsphase einer der Pflichtverteidigerinnen zwischen Oktober und November 2006. Sollte eine straffere Verhandlungsplanung

mit den bestellten Pflichtverteidigern tatsächlich, was bislang nicht nachvollziehbar dargelegt ist, an unüberwindbaren Terminschwierigkeiten

gescheitert sein, hätte auch an die Bestellung zusätzlicher Pflichtverteidiger gedacht werden können.

Randnummer 27

Soweit das Landgericht im Haftbefehl (sowie in der Stellungnahme des Vorsitzenden Richters zur Verfassungsbeschwerde vom 15.

März 2007) darauf verweist, dass von seiner Seite aus die Beweisaufnahme im Hauptverhandlungstermin vom 19. Dezember 2006

hätte geschlossen werden können, kann dies die im Jahr 2007 fortgeführte schleppende Terminsplanung nicht rechtfertigen: In

der Sitzung am 9. Januar 2007 wurden weitere Hauptverhandlungstermine lediglich für den 30. Januar, 2. Februar, 26. Februar,

5. März, 19. März und 26. März 2007 vom Landgericht festgelegt, ohne dass erkennbar geworden wäre, was das Landgericht an

einer engeren Terminierung gehindert hätte. Ob die darüber hinausreichende Terminierung von lediglich ein bis zwei Sitzungstagen

im Monat für die Zeit bis zum 13. August 2007 wie in der Stellungnahme des Vorsitzenden Richters zur Verfassungsbeschwerde

vom 15. März 2007 dargelegt den Anträgen der Verteidigung der beiden Mitangeklagten des Beschwerdeführers geschuldet ist,

die die Ladung und Vernehmung zweier in der Türkei inhaftierter Zeugen beantragt haben, und ob das Landgericht die ihm zur

Verfügung stehenden Beschleunigungsmöglichkeiten insofern ausgeschöpft hat, kann hier dahinstehen, da diese Terminierung erst

nach dem für die Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Beschluss des Kammergerichts vom 31. Januar 2007 durch das Landgericht

vorgenommen wurde. Die Möglichkeit allerdings, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem früheren Verfahrensstadium

durch eine aktuell besonders dichte Terminierung und Konzentration geheilt wird, kann beim dargelegten Terminierungsplan des

Landgerichts jedoch als ausgeschlossen erachtet werden.

Randnummer 28

Das Kammergericht wird im Rahmen der Abwägung bei der erneuten Befassung mit der Sache zu beachten haben, dass sich das Gewicht

des Freiheitsanspruchs des Angeklagten, für den die Unschuldsvermutung streitet, gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des

Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 36, 264 <270>; 53, 152 <158 f.>). Vor diesem

Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht etwa bei einer Dauer der bisher vollzogenen Untersuchungshaft von fast 18 Monaten

auch einer Verzögerung von fast sechs Wochen besonderes Gewicht beigemessen (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des

Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1999 2 BvR 1775/99 -, StV 2000, 322 <323>).

Randnummer 29

Da die Verfassungsbeschwerde Erfolg hat, muss auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht eingegangen werden.

Randnummer 30

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 31

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 8 Verf BE, Art. 9 Verf BE, Art. 15 Verf BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE, § 53 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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