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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Baden-Württemberg

VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2016 – 1 VB 83/15

ECLI
ECLI:DE:VERFGBW:2016:0413.1VB83.15.0A

Leitsatz

1. Die Frist zur Erhebung der Landesverfassungsbeschwerde nach § 56 Abs. 2 VerfGHG entfaltet keine Vorwirkung auf fachgerichtliche Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel.

2. Die vor dem Hintergrund des Subsidiaritätsgrundsatzes (§ 55 Abs. 2 VerfGHG) bestehende Pflicht zur Ausschöpfung aller prozessualen Möglichkeiten zur Beseitigung eines Grundrechtsverstoßes vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde gilt nur in den Grenzen des Zumutbaren. Diese können dann überschritten sein, wenn das Ausgangsgericht unmissverständlich darauf hinweist, dass keine Möglichkeiten zur Anfechtung seiner Entscheidung gegeben seien, und ein Beschwerdeführer daraufhin von der Einlegung eines an sich statthaften Rechtsmittels absieht.

3. Die mit dem Verfahren nach § 25a StVG verbundene Präklusion des Verteidigungsvorbringens ist nur dann mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar, wenn der betroffene Kraftfahrzeughalter nachweislich Gelegenheit erhalten hatte, sich zur Sache zu äußern, diese aber schuldhaft verstreichen ließ. Daran fehlt es, wenn nicht positiv feststeht, dass der die Gewährung rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren bezweckende Anhörungsbogen dem Halter auch zugegangen ist.

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 27. April 2015 5 OWi 261/15 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG. Er wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Esslingen zurückverwiesen.

2. Das Land hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

Randnummer 1

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Esslingen, mit dem ein gegen ihn erlassener Kostenbescheid in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Falschparkens aufrechterhalten wurde.

A. / I.

Randnummer 2

Der Beschwerdeführer hatte am 5. Dezember 2014 zwischen 11.21 Uhr und 11.30 Uhr sein Kraftfahrzeug in einem mit dem Schild „Parken" mit dem Zusatzzeichen „Bewohner mit Parkausweis F+S 18-7 h" gekennzeichneten Bereich abgestellt. An seinem Fahrzeug war eine Hinweiskarte angebracht worden, wonach das Fahrzeug entgegen den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften geparkt worden sei; eine schriftliche Anhörung werde folgen.

Randnummer 3

Diese fertigte das Ordnungsamt der Stadt Esslingen unter dem Datum des 10. Dezember 2014. Darin wird dem Beschwerdeführer folgende Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt: „Sie parkten auf einem Sonderparkplatz für Bewohner (Zeichen 314) mit Zusatzzeichen für 'Bewohner mit besonderem Parkausweis'. Ein besonderer Parkausweis lag nicht gut lesbar aus."

Randnummer 4

Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, diese Anhörung jemals erhalten zu haben. Dementsprechend reagierte er hierauf auch nicht.

Randnummer 5

Nach Verjährung der Ordnungswidrigkeit erließ die Stadt Esslingen am 10. März 2015 einen Kostenbescheid gegen den Beschwerdeführer, mit dem ihm als Halter des betroffenen Fahrzeugs eine Gebühr in Höhe von 20,00 € zuzüglich Auslagen in Höhe von 3,50 € auferlegt wurde, weil die Feststellung des Führers des Kraftfahrzeugs nicht möglich gewesen sei oder einen unangemessenen Aufwand erfordert hätte (§ 25a Abs. 1 StVG). Daraufhin stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. März 2015 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 25a Abs. 3 StVG). Ihm sei kein Anhörungsbogen übersandt worden.

Randnummer 6

Unter dem 26. März 2015 teilte die Stadt Esslingen dem Beschwerdeführer mit, dass am 10. Dezember 2014 eine Anhörung kombiniert mit einer schriftlichen Verwarnung an ihn versandt worden sei, und gab ihm Gelegenheit, den Kostenbescheid bis zum 9. April 2015 zu begleichen.

Randnummer 7

Mit Telefax vom 20. April 2015, welches am selben Tag beim Ordnungsamt der Stadt Esslingen einging, hielt der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers nach Einsicht in die Bußgeldakte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung aufrecht. Der Abgang des Anhörungsbogens an seinen Mandanten sei zwar in der Akte vermerkt, dies besage aber nichts darüber, ob ein Zugang des Schreibens tatsächlich erfolgt sei. Sein Mandant habe die Parkregelung so verstanden, dass das Parken auf dem Gehweg grundsätzlich allen Verkehrsteilnehmer erlaubt sei und die Beschränkung auf Anwohner nur zwischen 18.00 Uhr und 7.00 Uhr gelte.

Randnummer 8

Mit Schreiben vom 20. April 2015 gab das Ordnungsamt die Sache zur Entscheidung an das Amtsgericht Esslingen ab.

Randnummer 9

Mit Beschluss vom 27. April 2015 hielt das Amtsgericht Esslingen den Kostenbescheid der Stadt Esslingen vom 10. März 2015 aufrecht. Mit dem Fahrzeug des Betroffenen sei am 5. Dezember 2014 von 11.21 bis 11.30 Uhr ein Park-/Halteverstoß begangen worden. Eine Ermittlung des Lenkers des Kraftfahrzeugs sei nur durch Anfrage beim Halter möglich gewesen. Nachdem dieser auf die Anfrage der Stadt nicht reagiert und keine Auskunft erteilt habe, sei nach § 25a StVG zu verfahren gewesen. Auf das Anwaltsschreiben vom 20. April 2015 und dessen Argumentation ging das Amtsgericht nicht ein.

Randnummer 10

Die gegen diesen Beschluss gerichtete Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (1 VB 35/15) wies der Staatsgerichthof mit Beschluss vom 21. Juli 2015 mangels Rechtswegerschöpfung als unzulässig zurück, weil der Beschwerdeführer trotz der Rüge der Verletzung seines Gehörsrechts keine Anhörungsrüge nach § 33a StPO erhoben hatte.

Randnummer 11

Unter dem 18. August 2015 beantragte der Beschwerdeführer nun nicht mehr anwaltlich vertreten vor dem Amtsgericht Esslingen, das Verfahren gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 33a StPO in die Lage zurück zu versetzen, in der es sich vor dem Erlass des Beschlusses vom 27. April 2015 befunden habe, und rügte eine Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör. Dem fügte er den oben genannten Anwaltsschriftsatz vom 20. April 2015 nochmals bei. Daraufhin erhielt er ein am 13. Oktober 2015 „auf richterliche Weisung" ergangenes Schreiben des Amtsgerichts Esslingen mit folgendem Wortlaut: „Es wird mitgeteilt, dass kein Rechtsmittel gegen den Kostenbescheid möglich ist. Eine Entscheidung über den Tatvorwurf hat das Gericht hier nicht zu treffen."

II.

Randnummer 12

Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 3. November 2015, eingegangen am 4. November 2015, beantragt der Beschwerdeführer nunmehr erneut eine Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Esslingen vom 27. April 2015 und rügt die Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör, des Rechtsstaatsprinzips und des Justizgewährungsanspruchs.

Randnummer 13

Es liege kein Parkverstoß vor. Falls dieser doch anzunehmen sei, liege diesem keine objektiv eindeutige rechtliche Regelung zugrunde. Der verhängte Kostenbescheid sei daher rechtswidrig und verletze das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Justizgewährung sowie das Rechtsstaatsprinzip. Dies habe das Amtsgericht Esslingen ignoriert. Auch sei das Gericht dem Hinweis, dass die mit einer Anhörung kombinierte Verwarnung den Beschwerdeführer nicht erreicht habe, nicht nachgegangen. Es habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Behörde den Zugang des Schreibens im Zweifelsfall nachzuweisen habe. Der Beschwerdeführer habe keine Gelegenheit gehabt, sich zu dem vermeintlichen Parkverstoß zu äußern. Der angegriffene Beschluss beruhe auch auf den angeführten Verfassungsverstößen, weil das Amtsgericht bei Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts zu einer für den Beschwerdeführer günstigen Entscheidung hätte gelangen müssen.

III.

Randnummer 14

Die Verfahrensakte des Amtsgerichts Esslingen (5 OWi 261/15) und die dazugehörige Bußgeldakte der Stadt Esslingen (505.46.203201.8) lagen vor. Das Justizministerium und das Verkehrsministerium Baden-Württemberg erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Hiervon wurde kein Gebrauch gemacht.

B.

Randnummer 15

Der Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 27. April 2015 ist aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurück zu verweisen (§ 59 Abs. 1 Satz 3 und § 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG). Er verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehört (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG).

I.

Randnummer 16

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

Randnummer 17

1. Sie wurde fristgerecht erhoben (§ 56 Abs. 2 VerfGHG). Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, zählt eine Anhörungsrüge an das Fachgericht ebenfalls zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 122, 190 Juris Rn. 30). In diesen Fällen beginnt daher die Frist zur Einlegung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung über die Anhörungsrüge. Wie sich aus dem Beschluss des Staatsgerichtshofs vom 21. Juli 2015 ergibt, war die Anhörungsrüge hier auch nicht von vorneherein aussichtslos (vgl. zu diesem Kriterium BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. September 2015 2 BvR 1586/15 -, Juris Rn. 4).

Randnummer 18

2. Die Verfassungsbeschwerde wurde substantiiert begründet (§ 15 Abs. 1 Satz 1, § 56 Abs. 1 VerfGHG).

Randnummer 19

3. Der Grundsatz der Rechtswegerschöpfung (§ 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG) steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht entgegen.

Randnummer 20

a) Der Beschwerdeführer hat auf Hinweis des Verfassungsgerichtshofs von dem zum Rechtsweg im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG gehörenden Rechtsbehelf nach § 33a Satz 1 StPO in zulässiger Weise Gebrauch gemacht.

Randnummer 21

aa) Entgegen der in der formlosen Mitteilung vom 13. Oktober 2015 zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Amtsgerichts Esslingen war dieser Rechtsbehelf entsprechend § 46 Abs. 1 OWiG auch im Verfahren nach § 25a Abs. 3 Satz 1 StVG statthaft (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20.4.2004 2 BvR 297/04 -, Juris Rn. 1; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14.9.1999 2 BvR 1626/94 Juris Rn. 4; Bay. ObLG, Beschluss vom 25.6.1980 1 Ob OWi 288/80 -, Juris Rn. 4). Dass § 25a Abs. 3 Satz 2 HS 1 StVG lediglich auf § 62 Abs. 2 OWiG Bezug nimmt, der einen Rückgriff auf § 33a StPO nicht vorsieht, führt nicht zu dem Schluss, der Gesetzgeber habe insoweit eine gerichtliche Selbstkorrektur etwaiger Gehörsrechtsverstöße ausgeschlossen. Das Anliegen von § 33a StPO, die Nachholung des rechtlichen Gehörs im fachgerichtlichen Verfahren zu ermöglichen, hat vielmehr uneingeschränkt auch hinsichtlich der gerichtlichen Entscheidung nach § 25a Abs. 3 Satz 1 StVG Geltung (vgl. VerfGH Sachsen, Beschluss vom 19.7.2007 Vf. 43-IV-07 -, Juris Rn. 14).

Randnummer 22

bb) Der Antrag nach § 33a StPO wurde auch rechtzeitig eingelegt (zu diesem Erfordernis BVerfGE 1, 12 Juris Rn. 5). Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer ihn erst am 18. August 2015 und damit annähernd drei Monate nach Erhalt des angegriffenen Beschlusses an das Amtsgericht Esslingen gefaxt hat. Die Monatsfrist des § 56 Abs. 2 VerfGHG entfaltet keine „Vorwirkung" auf den fachgerichtlichen Rechtsbehelf.

Randnummer 23

(1) Die Judikatur des Bundesverfassungsgerichts lässt in Bezug auf diese Problematik keine einheitliche Linie erkennen.

Randnummer 24

Zwar wird in einigen Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts eine Fristvorwirkung angenommen. Aus Sinn und Zweck des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ergebe sich, dass das fachgerichtliche Verfahren innerhalb der dort vorgesehenen Monatsfrist eingeleitet werden müsse, um die Möglichkeit der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde offen zu halten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25.11.2009 1 BvR 2464/09 -, Juris Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8.4.2004 2 BvR 253/04 -, Juris Rn. 15; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25.10.2000 2 BvR 1804/00 -, Juris Rn. 2; zustimmend Hömig, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Bethge, BVerfGG <Stand: 46. EL April 2015>, § 93 Rn. 37; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 604)

Randnummer 25

An anderer Stelle hat es das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich offen gelassen, ob die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde durch eine nach Ablauf der Monatsfrist eingelegte Gegenvorstellung nach § 33a StPO offen gehalten wird (vgl. BVerfGE 19, 198 Juris Rn. 8; BVerfGK 3, 314 Juris Rn. 8).

Randnummer 26

In wieder anderen Entscheidungen zieht das Bundesverfassungsgericht die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht in Zweifel, obwohl bei einer Übertragung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG auf den fachgerichtlichen Rechtsbehelf von einer Verfristung hätte ausgegangen werden müssen. Die auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Verfassungsbeschwerden werden dort wegen eines (noch) nicht eingelegten Antrags nach § 33a StPO ausdrücklich als „derzeit unzulässig" bezeichnet, was den Schluss nahelegt, dass dieses Zulässigkeitshindernis trotz Überschreitung der Monatsfrist als behebbar erachtet wird (vgl. BVerfGK 4, 112 Juris Rn. 1 und 4; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8.3.1994 2 BvR 477/94 -, Juris Rn. 1; ähnlich auch BVerfGE 108, 129).

Randnummer 27

(2) Die wohl überwiegende Anzahl der Literaturstimmen lehnt eine Vorwirkung der Verfassungsbeschwerdefrist auf unbefristete fachgerichtliche Rechtsbehelfe ab (vgl. Hammer, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf <Hrsg.>, BVerfGG, § 93 Rn. 31; Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 93 Rn. 21; Buermeyer, in: Rensen/Brink <Hrsg.>, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2009, S. 35, 44; Pohlreich, StV 2011, 574, 575; Bachmann, ZIS 2012, 545, 547).

Randnummer 28

(3) Dieser Ansicht wird für das Verfahren der Landesverfassungsbeschwerde zugestimmt.

Randnummer 29

Die Aufhebung von Entscheidungen der Fachgerichte durch die Landesverfassungsgerichte berührt die Zuständigkeit des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zur Regelung von Bestands- und Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen. In diesem Grenzbereich von Bundes- und Landeskompetenz bleibt nur insoweit Raum für den Landesgesetzgeber (und damit auch für die Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte), als eine Regelung zur Erreichung des Zwecks der Landesverfassungsbeschwerde unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 96, 345 Juris Rn. 86). Dies ist hinsichtlich der Frage der Fristvorwirkung nicht erkennbar.

Randnummer 30

Zwar mag es als unbefriedigend erscheinen, dass die unbefristete Möglichkeit zur Erhebung eines fachgerichtlichen Rechtsbehelfs die Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde auf zunächst unbestimmte Zeit verlängern kann. Dem könnte allerdings damit entgegengewirkt werden, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Missbräuchlichkeit einer verzögerten Einlegung des fachgerichtlichen Rechtsbehelfs oder dessen Verwirkung in Betracht kommt (vgl. BVerfGK 13, 382 Juris Rn. 25; OLG Koblenz, wistra 1987, 357 zit. nach Juris; Schmitt, in: Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl. 2015, § 33a Rn. 7; Buermeyer, in: Rensen/Brink <Hrsg.>, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2009, S. 35, 44).

Randnummer 31

Mit der Annahme einer Fristvorwirkung würde dem Beschwerdeführer mehr abverlangt, als durch die maßgeblichen Fachprozessordnungen vorgesehen ist. Ihr steht daher auch der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit entgegen, welcher wesentlicher Bestandteil des Grundsatzes der Rechtssicherheit ist (in diesem Sinne auch Pohlreich, StV 2011, 574, 575). Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (vgl. BVerfGE 49, 148 Juris Rn. 37). Die rechtliche Ausgestaltung des Rechtsmittels soll dem Bürger insbesondere die Prüfung ermöglichen, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 107, 396 <Plenum> Juris Rn. 68 ff). Dies ist nur dann gewährleistet, wenn allein die durch den Gesetzgeber geschaffenen, einheitlich (und nicht nur für den Fall der anschließenden Einlegung einer Verfassungsbeschwerde) geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen maßgeblich sind.

Randnummer 32

b) Der Erschöpfung des Rechtswegs steht im vorliegenden Fall auch nicht entgegen, dass gegen die Mitteilung des Amtsgerichts Esslingen vom 13. Oktober 2015 keine Beschwerde nach § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 304 StPO eingelegt wurde.

Randnummer 33

aa) Zwar war die Beschwerde nach § 304 StPO statthaft.

Randnummer 34

(1) Nach der heute in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretenen Ansicht ist die Beschwerde nach § 304 StPO jedenfalls dann eröffnet, wenn ein Gericht kein sachliches Überprüfungsverfahren durchgeführt hat, sondern die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs oder die Zurückversetzung in die frühere Lage aus formellen Gründen abgelehnt hat (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 1.8.2012 1 Ws 290/12 u.a. -, Juris Rn. 4; Larcher, in: BeckOK StPO, <Bearb.-Stand: 1. 9.2015>, § 33a Rn. 11; Maul, in: Karlsruher Kommentar StPO, 7. Aufl. 2013, § 33a Rn. 11 ff.; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 5.8.2011 3 Ws 530/11 -, Juris Rn. 9 ff.). Eine Sachentscheidung hat das Amtsgericht Esslingen hier nicht getroffen, sondern vielmehr eine Selbstkorrektur seiner Entscheidung abgelehnt.

Randnummer 35

(2) Dass das Amtsgericht über den Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nicht durch Beschluss entschieden, sondern seine Ablehnung des Nachverfahrens lediglich durch eine formlose Mitteilung bekanntgegeben hat, steht der Möglichkeit zur Einlegung einer Beschwerde nach § 304 ff. StPO nicht entgegen. Es ist anerkannt, dass sogar die Unterlassung einer von Amts wegen oder auf Antrag zu treffenden gerichtlichen Entscheidung der Beschwerde unterliegt, soweit ihr die Bedeutung einer endgültigen Ablehnung und nicht einer bloßen Verzögerung der Entscheidung zukommt und die unterlassene Entscheidung selbst anfechtbar ist (vgl. BGH NJW 1993, 1279 Juris Rn. 6; OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. Juni 2013 1 Ws 268/13 -, unter II.2.; Zabeck, in: Karlsruher Kommentar StPO, 7. Aufl. 2013, § 304 Rn. 3). Dies ist hier der Fall. Das Amtsgericht hat mit seinem rechtlichen Hinweis eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 33a StPO inzident abgelehnt (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation auch VerfGH Sachsen, Beschluss vom 19.7.2007 Vf. 43-IV-07 -, Juris Rn. 18; VerfGH Berlin, Beschluss vom 18.7.2006 43/03 -, Juris Rn. 20).

Randnummer 36

bb) Dem Beschwerdeführer kann aber in der im vorliegenden Fall gegebenen besonderen Situation nicht entgegengehalten werden, dass er keine Beschwerde nach § 304 StPO eingelegt hat.

Randnummer 37

Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gebietet zwar, dass der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um es gar nicht erst zu dem Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder eine bereits eingetretene Grundrechtsverletzung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 81, 97 Juris Rn. 17 m.w.N.). Die ihm hierbei zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beseitigung des ihn beschwerenden Hoheitsaktes hat der Beschwerdeführer sogar dann auszuschöpfen, wenn deren Zulässigkeit unterschiedlich beurteilt werden kann (vgl. BVerfGE 16, 1 Juris Rn. 4 f.; BVerfGE 91, 93 Juris Rn. 56). Diese Pflicht besteht allerdings nur im Rahmen des Zumutbaren (vgl. BVerfG, Beschluss 3. Kammer des 2. Senats vom 11. Februar 2015, 2 BvR 1694/14 -, Rn. 19; BVerfG, Beschluss vom BVerfGE 77, 275 Juris Rn. 20; BVerfGE 85, 80 Juris Rn. 33).

Randnummer 38

Das Amtsgericht Esslingen hat dem Beschwerdeführer mit dem auf richterliche Anordnung ergangenen Schreiben der Justizobersekretärin vom 13. Oktober 2015 mitgeteilt, dass gegen den Kostenbescheid „kein Rechtsmittel möglich" sei. Auch wenn diese Mitteilung keine förmliche Rechtsbehelfsbelehrung enthält (vgl. hierzu BVerfGE 19, 253 Juris Rn. 8), hat das Amtsgericht damit unmissverständlich verdeutlicht, dass aus seiner Sicht eine Anfechtbarkeit des Beschlusses vom 27. April 2015 nicht gegeben ist und in dieser Sache auf fachgerichtlicher Ebene keine weitere Überprüfung erfolgen wird.

Randnummer 39

Bei dieser Sachlage war der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, seinen Rechtsbehelf nach § 33a StPO gegenüber dem Amtsgericht in Erinnerung zu bringen, um sich dort das rechtliche Gehör doch noch zu verschaffen (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 19.2.2014 123/13 -, Juris Rn. 11; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 4.8.1986 Vf. 63-VI-85 -, NJW 1987, 314; VerfGH Berlin, Beschluss vom 15.6.1993 18/92 -, Juris Rn. 9; VerfGH Sachsen, Beschluss vom 19.7.2007 Vf. 43-IV-07 -, Juris Rn. 18). Es war ihm aber auch nicht zuzumuten, entgegen der (falschen, aber eindeutigen) Auskunft des Amtsgerichts zu überprüfen, ob nicht doch noch eine Möglichkeit zur fachgerichtlichen Überprüfung des ihn beschwerenden Beschlusses bestand. Vielmehr durfte er sich auf die Mitteilung des Amtsgerichts verlassen und sich ohne weitere Beschreitung des hier an sich gegebenen Rechtswegs (§ 304 StPO) an den Verfassungsgerichtshof wenden (so auch VerfGH Berlin, Beschluss vom 19.2.2014 123/13 -, Juris Rn. 11; BayVerfGH, Entscheidung vom 4.8.1986 Vf. 63VI-85 -, NJW 1987, 314; Maul, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 33a Rn. 14; a.A. VerfGH Berlin, Beschluss vom 18.7.2006 43/03 -, Juris Rn. 17 ff; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 5.7.1996 Vf. 116-VI-94 -, Juris Rn. 9 ff.).

II.

Randnummer 40

Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 27. April 2015 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG).

Randnummer 41

1. Das Gebot rechtlichen Gehörs aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich geht der Verfassungsgerichtshof mit dem Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (st. Rspr., vgl. BVerfGE 86, 133 Juris Rn. 39 m.w.N.).

Randnummer 42

Die angefochtene Entscheidung wird damit begründet, dass die Ermittlung des Lenkers des betroffenen Kraftfahrzeugs nur durch Anfrage beim Halter möglich gewesen sei, dieser aber keine Auskunft erteilt habe, weshalb nach § 25a StVG zu verfahren gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 20. April 2015 nicht nur mitgeteilt hat, den Anhörungsbogen nicht erhalten zu haben, sondern auch substantiierte Einwendungen gegen das Vorliegen eines Parkverstoßes erhoben hat, findet in dieser Entscheidung keine Erwähnung. Es ist nach der kurzen und formelhaften Begründung des Beschlusses nicht ersichtlich, dass das Amtsgericht den Vortrag des Beschwerdeführers für unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert gehalten haben könnte. Diese Bewertung ist auch nicht naheliegend.

Randnummer 43

Die mit dem Verfahren nach § 25a StVG verbundene Präklusion des Verteidigungsvorbringens ist nämlich nur dann mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar, wenn der betroffene Kraftfahrzeughalter nachweislich Gelegenheit erhalten hatte, sich zur Sache zu äußern, diese aber schuldhaft verstreichen ließ (vgl. BVerfGE 54, 117 Juris Rn. 27; BVerfGE 55, 72 Juris Rn. 58 m.w.N.). Daran fehlt es, wenn nicht positiv feststeht, dass der die Gewährung rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren auch zur Möglichkeit eines Kostenbeschlusses gemäß § 25a StVG (§ 25a Abs. 2 StVG) bezweckende Anhörungsbogen dem Halter auch zugegangen ist (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 15.4.2011 97/09 -, Juris Rn. 16 ff.; Janker, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 25a StVG Rn. 3).

Randnummer 44

Eine Vermutung für den Zugang formlos mit der Post übersandter Schreiben besteht nicht. Mit der formlosen Absendung des Anhörungsbogens wurde daher auch dann kein Nachweis für dessen Zustellung erbracht, wenn dieser nicht als unzustellbar zurück gesandt wurde (vgl. BVerfGE 36, 85 Juris Rn. 14; VerfGH Berlin, Beschluss vom 20.11.2013 16/13 u.a. -, Juris Rn. 14; VerfGH Berlin, Beschluss vom 15.4.2011 97/09 -, Juris Rn. 17). Der Beschwerdeführer hat wiederholt bestritten, den Anhörungsbogen erhalten zu haben. Dies hätte das Amtsgericht nicht unberücksichtigt lassen dürfen.

Randnummer 45

Hinzu kommt, dass Voraussetzung für die Kostenhaftung des Kraftfahrzeughalters nach § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG ein objektiv feststehender Parkverstoß ist (vgl. Euler, in: BeckOK OWiG <9. EL, Bearb.-Stand: 15.10.2015>, § 25a StVG Rn. 2; Janker, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 25a StVG Rn. 3), wovon das Amtsgericht in seiner Entscheidung auch ausdrücklich ausgeht. Der Beschwerdeführer hat aber ausführlich dargelegt, weshalb er meint, keinen Parkverstoß begangen zu haben. Ausweislich des maßgeblichen Verkehrsschildes sei das Parken nur zwischen 18 und 7 Uhr den Anwohnern vorbehalten gewesen, die Parkzeit habe aber zwischen 11.21 und 11.30 Uhr gelegen. Dieser Vortrag spricht gegen das Vorliegen eines Parkverstoßes. Das Amtsgericht hätte daher auch darauf im Rahmen der Überprüfung des Kostenbescheides eingehen müssen.

Randnummer 46

2. Der angefochtene Beschluss beruht auf den festgestellten Gehörsrechtsverletzungen. Wie dargelegt kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht anders entschieden hätte, wenn es die Einwände des Beschwerdeführers berücksichtigt hätte (zu diesem Maßstab StGH, Urteil vom 3.11.2014 1 VB 8/14 -, Juris Rn. 68; BVerfGE 86, 133 Juris Rn. 41).

Randnummer 47

3. Es kann offengelassen werden, ob die angegriffene Entscheidung über den festgestellten Gehörsrechtsverstoß hinaus auch gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 67 Abs. 1 LV verstößt. Der Beschwerdeführer verfolgt mit dieser Rüge kein weitergehendes Anfechtungsziel als mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. StGH, Urteil vom 23.3.2015 1 VB 2/15 -, Juris Rn. 33; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12.8.2014 2 BvR 176/12 -, Juris Rn. 15).

Randnummer 48

4. Der Verfassungsgerichtshof hat ebenfalls nicht darüber zu entscheiden, ob in der Mitteilung des Amtsgerichts Esslingen vom 13. Oktober 2015 eine eigenständige Grundrechtsverletzung gesehen werden kann. Zwar hat der Beschwerdeführer diese als Beschwerdegegenstand im Eingang seiner Beschwerdeschrift mit aufgeführt. Im Rahmen der Begründung seiner Verfassungsbeschwerde wendet er sich aber allein gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 27. April 2015. Dass er sich durch die genannte Mitteilung in seinen von der Landesverfassung garantierten Rechten betroffen fühlen könnte, geht aus seiner Verfassungsbeschwerde nicht hervor.

C.

Randnummer 49

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 60 Abs. 3 VerfGHG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 2 LV BW, § 55 VerfGHG BW, § 56 VerfGHG BW, Art. 67 LV BW, § 15 VerfGHG BW, § 59 VerfGHG BW, § 60 VerfGHG BW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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