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Rechtsprechung · VerfG Brandenburg

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 16.09.2011 – 60/10

Normenkette
§ 52 Abs. 1 S. 2 Verf BB, § 45 ZPO

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

A.

Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Zurückweisung eines

vor dem Amtsgericht Fürstenwalde gestellten Ablehnungsgesuchs in

seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.

Der Beschwerdeführer und die Äußerungsberechtigte führen vor dem

Amtsgericht Fürstenwalde verschiedene familienrechtliche

Streitigkeiten um ihre am 12. Juli 2008 nichtehelich geborene

gemeinsame Tochter. Die Parteien waren und sind nicht miteinander

verheiratet und leben getrennt. Das Sorgerecht steht aufgrund einer

bereits vor der Geburt des Kindes abgegebenen Sorgeerklärung den

Parteien gemeinsam zu. Der Beschwerdeführer hat seit Dezember 2008

das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Tochter wohnt in seinem

Haushalt. Die Äußerungsberechtigte hat ein Umgangsrecht. In dem

streitgegenständlichen Verfahren (10 F 179/09) beantragt der

Beschwerdeführer, ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen. Im

Mai 2009 gab das Amtsgericht diesem Antrag nach einer Verletzung

der Umgangsregelung durch die Äußerungsberechtigte im Wege der

einstweiligen Anordnung vorläufig statt, hob diese Entscheidung

allerdings am 17. September 2010 ersatzlos wieder auf. Zuvor am 2.

Dezember 2009 ordnete es die Einholung eines

Sachverständigengutachtens unter anderem zur Feststellung an,

inwieweit beide Kindeseltern fähig seien, sich auf die

Kindesinteressen einzustellen. Der Beschwerdeführer erhob –

erfolglos – Gegenvorstellung, mit der er vortrug, die

Voraussetzungen des § 1696 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), auf deren

Klärung der Beweisbeschluss abziele, seien von der Kindesmutter

nicht dargelegt. Er kündigte an, an der Umsetzung des

Beweisbeschlusses nicht mitzuwirken. Eine weitere Begutachtung des

Kindes sei diesem, wie sich aus verschiedenen, von ihm vorgelegten

Privatgutachten ergebe, nicht zuträglich. Im März 2010 lehnte der

Beschwerdeführer den zuständigen Richter, wie bereits zuvor dessen

Vorgängerin im Dezernat, erfolglos wegen der Besorgnis der

Befangenheit ab. Die sofortige Beschwerde zum Brandenburgischen

Oberlandesgericht wurde zurückgewiesen, ebenso wie sein Antrag, die

Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen. Als das

Amtsgericht am 31. August 2010 einen Termin auf den 17. September

2010 anberaumte, erhob der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung

seines Befangenheitsgesuchs Verfassungsbeschwerde beim

Bundesverfassungsgericht und beantragte dort eine einstweilige

Anordnung.

Am 15. September 2010 lehnte der Beschwerdeführer den

zuständigen Richter am Amtsgericht Fürstenwalde abermals wegen der

Besorgnis der Befangenheit ab. Er begründete seinen Antrag mit

Verfahrensfehlern in der Sache 10 F 322/09, der Untätigkeit des

Richters im Zwangsgeldverfahren 10 F 113/09 sowie dem in dem

streitgegenständlichen Verfahren 10 F 179/09 erlassenen

Beweisbeschluss, welcher der materiell-rechtlichen Grundlage des

Verfahrens widerspreche. Das Amtsgericht verwarf das Gesuch durch

den abgelehnten Richter selbst mit undatiertem Beschluss. Das

Gesuch sei unzulässig, weil es offensichtlich nur der Verschleppung

des Verfahrens diene. Die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich

der Verfahren 10 F 332/09 und 10 F 113/09 seien unbeachtlich, weil

sie nicht das konkrete Verfahren beträfen. Divergierende

Rechtsansichten könnten eine Befangenheit nicht begründen.

Der Beschwerdeführer legte sofortige Beschwerde ein, die das

Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 7. Oktober

2010 zurückwies. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs durch den

abgelehnten Richter sei zulässig. Die vorgetragenen

Ablehnungsgründe rechtfertigten offensichtlich nicht die Annahme,

der abgelehnte Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen

gegenüber, deshalb könne das Ablehnungsversuch vor dem Hintergrund

des bisherigen Ablaufs des Verfahrens nur der Verschleppung dienen.

Über die Rüge betreffend das Verfahren 10 F 332/09 habe der Senat

bereits in anderer Sache entschieden. Im Hinblick auf den Umfang

der Akten und mit Rücksicht darauf, dass diese über verschiedene

Zeiträume nicht dem abgelehnten Richter, sondern dem

Oberlandesgericht vorgelegen hätten, könne die Tatsache, dass im

Verfahren 10 F 113/09 noch kein Zwangsgeld verhängt worden sei,

eine Befangenheit nicht begründen. Der Beschwerdeführer habe in der

Absicht gehandelt, das Verfahren zu verschleppen, denn er habe

angekündigt, an der Ausführung des Beweisbeschlusses nicht

mitzuwirken. Der Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht habe den

Termin am 17. September 2010 verhindern sollen, nachdem bereits die

Verfassungsbeschwerden gegen die Senatsbeschlüsse in den

Beschwerdeverfahren 10 WF 92/10 und 10 WF 954/10 das Verfahren

verzögert hätten. Die vom Beschwerdeführer gegen den ablehnenden

Beschluss erhobene Gegenvorstellung wies das Brandenburgische

Oberlandesgericht am 10. November 2010 zurück.

Mit seiner am 7. Dezember 2010 eingegangenen

Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des

Grundrechts auf den gesetzlichen Richter, Art. 52 Abs. 1 Satz 2

Landesverfassung Brandenburg (LV). Es sei bereits zweifelhaft, ob

die zu §§ 42 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) entwickelte

Rechtsprechung, wonach bei einem unzulässigen Ablehnungsgesuch der

abgelehnte Richter an der Entscheidung beteiligt werden könne,

verfassungsrechtlich zulässig sei. Ausfluss von Art. 101 Abs. 2

Satz 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Art. 52

Abs. 1 Satz 2 LV sei jedenfalls, dass für die Abgrenzung von

richterlichen Zuständigkeiten kein Ermessen bestehen dürfe. In

jeden Fall seien der Kompetenz des abgelehnten Richters, über ein

unzulässige Ablehnungsgesuch selbst zu entscheiden, enge

verfassungsrechtliche Grenzen gezogen. Dass das Gericht die

Verschleppungsabsicht des Beschwerdeführers aus dem Umstand

gefolgert habe, dass er nur offensichtlich nicht durchgreifende

Ablehnungsgründe vorgebracht habe, genüge den vom

Bundesverfassungsgericht aufgestellten Voraussetzungen nicht. Auf

keinen Fall dürfe das vereinfachte Ablehnungsverfahren durch den

abgelehnten Richter selbst auf Fälle offensichtlicher

Unbegründetheit des Ablehnungsgesuchs ausgedehnt werden. Ob sich

die Ablehnungsgründe aus einem Parallelverfahren auf das

Vorliegende auswirkten und ob divergierende Rechtsansichten die

Befangenheit eines Richters begründen könnten, sei in jedem Fall

eine Frage der Begründetheit des Ablehnungsgesuchs und nicht

rechtsmissbräuchlich. Deshalb hätte ein anderer Richter über das

Befangenheitsgesuch entscheiden müssen. Die Entscheidung durch den

abgelehnten Richter selbst werde auch durch den Zweck einer

schnelleren Erledigung des Befangenheitsgesuchs nicht

gerechtfertigt. Denn offenkundig unzulässige Ablehnungsgesuche

könnten auch ohne nennenswerten Aufwand an Arbeit und Zeit durch

einen nach § 45 Abs. 2 ZPO entscheidungszuständigen anderen Richter

zurückgewiesen werden.

Die Verfahrensakten des Amtsgerichts Fürstenwalde – 10 F

179/09 – waren beigezogen. Die Äußerungsberechtigte hat

Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

B.

I. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere form-

und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Ihr steht auch

nicht entgegen, dass mit ihr die Verletzung von Landesgrundrechten

im Rahmen eines durch die Zivilprozessordnung bundesrechtlich

geordneten Verfahrens gerügt wird. Die insoweit bestehenden

Anforderungen (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2010 – VfGBbg

18/10 –, LKV 2011, 124;

www.verfassungsgericht.brandenburg.de) sind erfüllt.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Ein Verstoß gegen

Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV liegt nicht vor.

1. Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter garantiert eine

abstrakt–generelle Zuständigkeitsordnung, die für jeden

denkbaren Streitfall im Voraus den Richter bezeichnet, der für die

Entscheidung zuständig ist und gewährleistet damit, dass der

Rechtssuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der

unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität

und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (Beschluss

vom 18. März 2010 – VfGBbg 11/10 –

www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Entsprechend hält die

Zivilprozessordnung in §§ 44 ff. ZPO Regelungen vor, die es

ermöglichen, einen Richter, der im Einzelfall nicht die Gewähr der

Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amtes

auszuschließen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGK 11, 434, 440). Gem. §

45 Abs. 1 ZPO ist zur Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch das

Gericht berufen, dem der Abgelehnte angehört, allerdings ohne

dessen Mitwirkung. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass

es nach der Natur der Sache an der inneren Unbefangenheit und

Unparteilichkeit eines Richters fehlen wird, wenn er über die

vorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst

entscheiden müsste. Ein Richter, dessen Unparteilichkeit mit

jedenfalls nicht von vornherein untauglicher Begründung in Zweifel

gezogen worden ist, kann und soll nicht an der Entscheidung gegen

das ihn selbst gerichtete Ablehnungsgesuch mitwirken, das sein

eigenes richterliches Verhalten und die ohnehin nicht einfach zu

beantwortende Frage zum Gegenstand hat, ob das beanstandete

Verhalten für eine verständige Partei Anlass sein kann, an der

persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.

Andererseits soll aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung

des Verfahrens der abgelehnte Richter in den klaren Fällen eines

unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an

der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwendiges

und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden (vgl. zum

Bundesrecht: BVerfGK, a.a.O.). Auch wenn offenkundig unzulässige

Ablehnungsgesuche problemlos durch den nach § 45 Abs. 2 ZPO

zuständigen Richter beschieden werden könnten, führt das in den §§

44 ff. ZPO vorgesehene Verfahren - Einholung einer dienstlichen

Äußerung des abgelehnten Richters, Stellungnahmefrist für beide

Parteien, Entscheidung durch den nach § 45 Abs. 2 ZPO zuständigen

Richter, Ablauf der Rechtsmittelfrist, § 46 Abs. 2 ZPO – in

jedem Fall zu einer nicht nur unerheblichen zeitlichen Verzögerung

des Verfahrens. Das vereinfachte Ablehnungsverfahren dient

allerdings ausschließlich dazu, echte Formalentscheidungen zu

ermöglichen und einen offensichtlichen Missbrauch des

Ablehnungsrechts zu verhindern. Diese Voraussetzungen sind –

insbesondere vor dem Hintergrund der grundrechtlichen

Gewährleistung des Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV - eng auszulegen. Nur

dann, wenn die Prüfung nicht voraussetzt, dass der abgelehnte

Richter sein eigenes Verhalten bewertet und damit in eigener Sache

entscheidet, kommt die Selbstentscheidung nicht mit der

Verfassungsgarantie des Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV in Konflikt.

Nicht in jeder fehlerhaften Anwendung von

zuständigkeitsregelnden Verfahrensvorschriften durch die

Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die

Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, liegt

allerdings eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne von

Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV. Sonst müsste jede fehlerhafte Handhabung

derartiger Normen des einfachen Rechts zugleich als

Verfassungsverstoß gelten (Beschluss vom 18. März 2010 –

VfGBbg 11/10, a.a.O.) Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind erst

dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm

oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich

unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und

Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV

grundlegend verkennt (LVerfGE 3, 171, 174). Dies kann nur aufgrund

der jeweiligen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.

2. Das Amtsgericht Fürstenwalde und das Brandenburgische

Oberlandesgericht haben bei ihrer Entscheidung, das

Befangenheitsgesuch zurückzuweisen, die Bedeutung und Tragweite des

Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV weder verkannt, noch haben sie § 45 Abs. 1

ZPO willkürlich interpretiert.

a) Beide Gerichte haben das Gesuch als ausschließlich der

Prozessverschleppung dienend und damit als rechtsmissbräuchlich

bewertet. In den Fällen rechtsmissbräuchlicher Ablehnung fehlt

einem Gesuch das Rechtsschutzbedürfnis, es ist unzulässig. Die

Forderung des Beschwerdeführers, offensichtlich unbegründete

Gesuche dürften nicht durch den abgelehnten Richter selbst

beschieden werden, ist für das Verfahren deshalb ohne Relevanz.

Ausgangs- wie Beschwerdeinstanz haben sich bei ihrer Entscheidung

ausschließlich auf formale, abstrakt-generelle Erwägungen gestützt,

ohne dass inhaltlich auf die von dem Beschwerdeführer erhobenen

Vorwürfe eingegangen worden wäre (vgl. dazu unten lit b)). Eine

Bewertung des Verhaltens des abgelehnten Richters ist –

insbesondere auch durch ihn selbst - nicht vorgenommen worden.

b) Die Beurteilung des Gesuchs als rechtsmissbräuchlich stellt

weder eine willkürliche Bewertung dar noch verkennt sie die

Bedeutung und Tragweite der grundrechtlichen Gewährleistung. Das

Brandenburgische Oberlandesgericht hat die Ansicht des

Amtsgerichts, der Beschwerdeführer handele rechtsmissbräuchlich,

geteilt, weil es einen Ablehnungsgrund offenkundig nicht als

gegeben sah und weil es davon ausging, dass der Beschwerdeführer in

Verschleppungsabsicht handelte. Dass diese Annahmen auf sachfremden

Erwägungen beruhen oder unhaltbar wären, ist nicht erkennbar.

aa) Bereits die Bewertung der Ablehnungsgründe als

offensichtlich nicht durchschlagend, die das Brandenburgische

Oberlandesgericht vorgenommen hat, ohne im Einzelnen eine

Sachprüfung vorzunehmen, ist verfassungsrechtlich nicht zu

beanstanden.

Soweit der Beschwerdeführer sein Befangenheitsgesuch auf

vorgebliche Verfahrensfehler des abgelehnten Richters im

Parallelverfahren 10 F 322/09 stützt, hat das Brandenburgische

Oberlandesgericht – ohne sich inhaltlich mit dem Vorhalt zu

befassen - darauf abgestellt, dass dieser Vorwurf bereits

Gegenstand des Ablehnungsgesuchs vom 8. März 2010 gegen denselben

Richter war. Dieses war mit Beschluss vom 1. April 2010 durch das

Amtsgericht zurückgewiesen worden und anschließend Gegenstand des

Beschwerdeverfahrens vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht,

das mit dem Beschluss vom 22. Juni 2010 – 10 WF 92/10 –

abgeschlossen worden ist. Ein Ablehnungsgesuch, das sich auf

bereits beschiedene Ablehnungsgründe stützt, ist unzulässig

(Kammergericht, Beschluss vom 11. Juni 1986 – 18 Abl 2638/86

-, FamRZ 1986, 1022) und bietet von vornherein keine Aussicht auf

Erfolg.

Soweit es die Untätigkeit des abgelehnten Richters im

Zwangsgeldverfahren betrifft, hat das Brandenburgische

Oberlandesgericht ebenfalls verfassungsrechtlich beanstandungsfrei

Anzeichen für eine Befangenheit von vornherein verneint, ohne eine

konkrete Prüfung zu beginnen. Zur Begründung hat es ausgeführt, in

Anbetracht des Aktenvolumens und der wiederholten

Aktenanforderungen durch das mit Rechtsmitteln gegen die

amtsgerichtlichen Entscheidungen befasste Oberlandesgericht könne

aus einer bloßen Untätigkeit des Amtsrichters nicht auf seine

Voreingenommenheit geschlossen werden. Darin sind weder sachfremde

Erwägungen noch eine inhaltliche Befassung mit den vom

Beschwerdeführern erhobenen Vorwürfen zu erkennen.

Dass das Brandenburgische Oberlandesgericht auch die Rüge des

Beschwerdeführers, der Tatsachenvortrag der Antragsgegnerin in dem

streitgegenständlichen Verfahren habe zum Erlass eines

Beweisbeschlusses keinen Anlass gegeben, ohne weitere Sachprüfung

für eine etwaige Befangenheit des zuständigen Richters nicht für

relevant hielt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn eine

(vermeintlich) unrichtige Entscheidung kann für sich allein nicht

die Annahme rechtfertigen, dass der entscheidende Richter den

Verfahrensbeteiligungen gegenüber unsachlich oder unparteilich

eingestellt ist (vgl. zuletzt: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.

Juni 2009 – XI S 4/09 - m. w. N., zitiert nach juris). Auch

insoweit ist deshalb keine unhaltbare Rechtsauffassung des

Brandenburgischen Oberlandesgericht zu erkennen, die zu einem

Verfassungsverstoß führen könnte.

bb) Soweit das Brandenburgische Oberlandesgericht weiter

ausgeführt hat, der Beschwerdeführer habe in der Absicht gehandelt,

den Prozess zu verschleppen, ist auch diese Auffassung nicht

offensichtlich unhaltbar. Dass der Beschwerdeführer ausschließlich

offenkundig nicht durchgreifende Befangenheitsgründe vorgebracht

hat, kann als Indiz für eine Verschleppungsabsicht angeführt

werden, ohne dass sachfremde Erwägungen erkennbar wären. Gleiches

gilt für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während acht

Monaten seinen Zwangsgeldantrag nicht verfolgte, bevor er den

Richter wegen Untätigkeit als befangen ablehnte. Frei von

sachfremden Erwägungen ist auch die Beurteilung, dem

Beschwerdeführer sei es bei dem an das Bundesverfassungsgericht

gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach

Erhalt der Ladung zum 17. September 2010 vornehmlich darum

gegangen, den Termin vor dem Amtsgericht zu verhindern. Aus dem

Verfahrensverlauf ist das Gericht – ohne dass insoweit

sachfremde Erwägungen erkennbar würden - zu dem Ergebnis gelangt,

dass der Beschwerdeführer statt den Fortgang des Prozesses zu

fördern, seine Ankündigung realisiere, sich einer Umsetzung des

Beweisbeschlusses zu entziehen.

Dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung im Hinblick auf

die Prozessverschleppungsabsicht auch inhaltlich begründet hat,

spricht nicht gegen die zu fordernde Offensichtlichkeit des

Rechtsmissbrauchs. Denn in den Fällen, in denen ein abgelehnter

Richter das Befangenheitsgesuch mangels Rechtsschutzbedürfnisses

ablehnt, bedarf es einer qualifizierten Begründung der

Rechtsmissbräuchlichkeit und Berücksichtigung aller zur Begründung

der Ablehnung vorgetragenen Umstände (vgl. Verfassungsgerichtshof

des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 4. November 2010 – Vf

83-IV-10/ Vf 84-IV-10 – zitiert nach juris). Entsprechend

durfte sich das Brandenburgische Oberlandesgericht nicht darauf

beschränken darzulegen, dass die vom Beschwerdeführer angeführten

Gründe offensichtlich nicht durchgreifen, sondern musste im

Einzelnen ausführen, woraus es die Verschleppungsabsicht des

Beschwerdeführers ableitete. Eine willkürliche, mit den Vorgaben

der Verfassung nicht mehr zu vereinbarende Rechtsanwendung liegt

damit im Ergebnis nicht vor.

III.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

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