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Rechtsprechung · OVG Thüringen

OVG Thüringen, Beschluss vom 05.07.2011 – 1 VO 284/11

Aussetzung des Verfahrens bei möglicher Rechtsänderung
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGTH:2011:0705.1VO284.11.0A

Leitsatz

1. Die bloße Möglichkeit einer künftigen Rechtsänderung (hier durch die Aufstellung eines Regionalen Raumordnungsplans) ist kein die Aussetzung nach § 94 VwGO rechtfertigender Grund.(Rn.10)

2. In erfolgreichen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, in denen ein Beschwerdegegner fehlt, können außergerichtliche Kosten der Staatskasse auferlegt werden.(Rn.13)

Tenor

Auf die Beschwerden der Klägerin und des Beklagten wird der

Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 10. März 2011 7 K 239/11 We aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer im

Beschwerdeverfahren werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Beteiligten wenden sich gegen den Beschluss des

Verwaltungsgerichts Weimar vom 10.03.2011, mit dem es das Verfahren

bis zum Inkrafttreten der Änderung des Regionalen Raumordnungsplans

Nordthüringen ausgesetzt hat.

Randnummer 2

Gegenstand der Klage ist eine Verpflichtungsklage, mit der die

Klägerin begehrt, ihr die Errichtung und den Betrieb von vier

Windkraftanlagen zu genehmigen. Die Klage wurde mit Beschluss des

Verwaltungsgerichts Weimar vom selben Tag von einer auf die

Genehmigung von fünf Windkraftanlagen gerichteten Klage

abgetrennt.

Randnummer 3

Zur Begründung der Aussetzung hat das Verwaltungsgericht

ausgeführt, sie beruhe auf einer entsprechenden Anwendung von § 94

VwGO. Sie erscheine aus Gründen der Verfahrensökonomie zweckmäßig.

Zwar stelle eine zu erwartende Rechtsänderung grundsätzlich keinen

die Aussetzung rechtfertigenden Grund dar. Dies sei hier aber

anders. Der Verwaltungsrechtsstreit könnte sich durch das

Inkrafttreten der Änderung des Regionalen Raumordnungsplanes

Nordthüringen, der für die Standorte dieser geplanten

Windkraftanlagen ein Vorranggebiet ausweise, erledigen. Der

Aussetzung des Verfahrens bis zum Inkrafttreten der Änderung des

Raumordnungsplanes stünden auch keine schützenswerten Interessen

der Beteiligten entgegen. Soweit die Klägerin anführe, dass der

neue Regionalplan bereits als planreif anzusehen sei und deshalb

zum jetzigen Zeitpunkt schon eine positive Vorwirkung gegeben sei,

lasse sich dies nicht eindeutig der Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts entnehmen. Eine zeitliche Verzögerung

werde nicht eintreten, weil mit einem Abschluss der

Genehmigungsprüfung hinsichtlich des Raumordnungsplans im ersten

Halbjahr 2011 gerechnet werden könne. Soweit demgegenüber der

Beklagte anführe, dass zum jetzigen Zeitpunkt nur der derzeit

geltende Regionalplan maßgebend sei und er deshalb ein Interesse an

einer Entscheidung auf der Grundlage dieses Regionalplans habe, sei

zu bemerken, dass die Rechtslage wie festgestellt insoweit ungeklärt ist. Selbst wenn jedoch der Ansicht des

Beklagten zu folgen wäre, würde eine Entscheidung des Gerichts die

Klägerin zwangsläufig in ein Rechtsmittel treiben.

Randnummer 4

Mit ihren rechtzeitig erhobenen Beschwerden treten die

Beteiligten der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Einzelnen

entgegen und beantragen,

Randnummer 5

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 10. März 2011

7 K 239/11 We aufzuheben.

II.

Randnummer 6

Die nach §§ 146 Abs. 1 und 147 VwGO zulässigen Beschwerden haben

Erfolg.

Randnummer 7

Die vom Gericht mit dem angegriffenen Beschluss angeordnete

Verfahrensaussetzung entbehrt der gesetzlichen Grundlage.

Randnummer 8

§ 94 VwGO kommt wovon auch das Verwaltungsgericht

ausgeht nicht unmittelbar als Rechtsgrundlage in Betracht.

Danach kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits

ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines

Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen

anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde

festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur

Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der

Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Randnummer 9

Die Verfahrensaussetzung nach § 94 VwGO setzt ein vorgreifliches

Rechtsverhältnis voraus. Die Frage der Gültigkeit einer Norm stellt

ein solches Rechtsverhältnis aber nicht dar. § 94 VwGO kann mithin

lediglich entsprechend zur Anwendung gelangen, wenn das Ergebnis

des Verfahrens von der Gültigkeit einer Rechtsvorschrift abhängt,

die etwa in einem Normenkontrollverfahren Prüfungsgegenstand ist.

In einem solchen Fall kommt eine Aussetzung des Verfahrens aus

Gründen der Prozessökonomie als zweckmäßig in Betracht, wenn sich

das Verfahren durch die Normenkontrollentscheidung voraussichtlich

erledigen wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.11.2006 6 B

21.06 zit. nach Juris Rdnr. 5, und vom 08.11.2000 4

B 75.00 zit. nach Juris Rdnr. 7).

Randnummer 10

Demgegenüber ist die bloße Möglichkeit einer künftigen

Rechtsänderung etwa durch die Aufstellung oder den Erlass

eines Regionalen Raumordnungsplans kein die Aussetzung nach

§ 94 VwGO rechtfertigender Grund. Die Regelung dient nicht dazu,

die Entscheidung einer Streitsache nur im Hinblick auf mögliche

künftige Änderungen der Sach- oder Rechtslage hinauszuschieben

(BVerwG, Beschluss vom 13.02.1962 I B 14.62 NJW

1962, 1170, 1171; BayVGH, Beschluss vom 28.02.1984 26 C 83

A.1931 BayVBl. 1984, 341, 342; OVG NRW, Urteil vom

21.12.2010 2 A 1419/09 zit. nach Juris Rdnr. 47;

Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 94 Rn. 52;

Kopp/Schenke: Komm. zur VwGO § 94 Rdnr. 4 a. E.).

Randnummer 11

Es besteht auch kein Raum für die vom Verwaltungsgericht

angenommene Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 94 VwGO.

Randnummer 12

Zwar ist dem Verwaltungsgericht zuzugeben, dass Gründe der

Prozessökonomie und der Kostenvermeidung eine Aussetzung oder ein

Ruhen des Verfahrens gerade im Interesse der Beteiligten als

zweckmäßig und sinnvoll erscheinen lassen. Einer Auslegung des § 94

VwGO, die Fälle der vorliegenden Art in deren Anwendungsbereich

einbezieht, steht aber der Zweck der gesetzlichen Regelung

entgegen. Das Verfahren soll nur dann unterbrochen werden, wenn die

vorgreifliche Entscheidung, die Grundlage der Aussetzung ist,

unmittelbar für die Entscheidung des aussetzenden Gerichts

rechtliche Auswirkungen hat. Dies ist jedoch dann nicht der Fall,

wenn wie hier das Inkrafttreten einer Rechtsnorm

dem Rechtsstreit nur eine Wendung geben könnte. Insoweit ist hier

zudem festzustellen, dass wie die Klägerin zutreffend

vorträgt der Rechtsstreit durch das Inkrafttreten des

Regionalen Raumordnungsplans nicht unmittelbar erledigt wird,

sondern nur eine Genehmigungsvoraussetzung geklärt wird. Die

Aussetzung dient schließlich nicht dazu, dem Verwaltungsgericht die

Entscheidung von bislang ober- und höchstrichterlich nicht

geklärten Rechtsfragen zu ersparen, auf die es nach Ansicht der

Klägerin für den von ihr als bereits jetzt bestehend

behaupteten Anspruch ankommt.

Randnummer 13

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer im

Beschwerdeverfahren sind der Staatskasse zu überbürden. In

erfolgreichen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, in

denen wie hier ein Beschwerdegegner fehlt, können

außergerichtliche Kosten in entsprechender Anwendung der § 21 GKG,

§ 154 Abs. 4, § 155 Abs. 4 und § 162 Abs 3 VwGO der Staatskasse

auferlegt werden (vgl. Kopp/Schenke: Komm. zur VwGO § 155 Rdnr. 24

m. w. N.).

Randnummer 14

Es bedarf keiner Festsetzung eines Streitwertes, da im Verfahren

Gerichtskosten nicht anfallen (vgl. Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3

Abs. 2 GKG).

Randnummer 15

Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1

VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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