Rechtsprechung · OVG Schleswig-Holstein
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.10.2026 – 6 LA 32/24
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGSH:2026:1014.6LA32.24.00
- Normenkette
- § 5 Abs 1 S 1 InfoZG SH, § 5 Abs 1 S 2 InfoZG SH, § 7 Abs 2 InfoZG SH, § 113 Abs 5 S 1 VwGO, § 113 Abs 5 S 2 VwGO ... mehr
Leitsatz
1. Auch soweit die antragstellende Person eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, ist die Behörde an deren Antrag grundsätzlich gebunden und verpflichtet, der konkret bezeichneten Art der Zugänglichmachung zu folgen.
2. Ein Abweichen von der Antragsbindung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Behörde wichtige Gründe darlegen kann, die für eine Zugänglichmachung der Informationen auf andere Art sprechen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist gerichtlich voll nachprüfbar.
3. Für eine der Spruchreife entgegenstehende Ermessensentscheidung bleibt allenfalls Raum, wenn sich die antragstellende Person auf keine Zugangsart festlegt oder wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt, die antragstellende Person auf eine andere Zugangsart zu verweisen.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 10. Kammer, Einzelrichter - vom 20. April 2022 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Zugang zu Informationen aus einem baurechtlichen Genehmigungsverfahren des Beklagten.
Ihren Antrag auf Übermittlung einer Kopie der vollständigen Verwaltungsvorgänge lehnte der Beklagte nach einer Interessenabwägung zugunsten der beigeladenen Bauherrin durch Bescheid vom 12. Juni 2018 ab; den dagegen gerichteten Widerspruch wies er durch Bescheid vom 29. November 2018 als unbegründet zurück.
Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben und beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2018 zu verpflichten, der Klägerin eine Kopie der vollständigen Verwaltungsvorgänge zu dem Lebensmittelmarkt im … in Timmendorfer Strand/ Niendorf zu übermitteln.
Das Verwaltungsgericht hat diese Klage als statthafte Verpflichtungsklage angesehen und den Beklagten durch Urteil vom 20. April 2022 verpflichtet, der Klägerin Einsicht in den Verwaltungsvorgang zur Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf den Flurstücken …, …, … und …, Flur …, Gemarkung … zu gewähren, die Klage im Übrigen aber abgewiesen. Soweit die Klägerin die begehrte Einsicht in den streitbefangenen Verwaltungsvorgang durch Übermittlung einer Kopie begehre, sei die Klage unzulässig. Die Frage, in welcher Form die grundsätzlich zu gewährende Akteneinsicht zu erfolgen hat, sei auch in Ansehung des § 5 Abs. 1 Satz 2 IZG nicht Gegenstand des Klageverfahrens, sondern eine Frage der Vollziehung des nach Rechtskraft des Urteils zu erlassenden Verwaltungsaktes. Der Antrag der Klägerin sei daher als Antrag auf den Erlass eines den Zugang zu den begehrten Informationen gewährenden Verwaltungsaktes i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zu verstehen. Soweit die Klage zulässig sei, sei sie auch begründet.
Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Abweisung ihrer Klage als unzulässig.
II.
1. Die Klägerin meint, dass die tenorierte Entscheidung nichts mit dem Klageantrag zu tun habe und insoweit ein Verstoß gegen § 88 VwGO vorliege. Dieser Verstoß mache das Urteil in diesem Punkt unrichtig; zugleich liege darin ein Verfahrensfehler, auf dem das Urteil beruhe. Hätte der Einzelrichter über den von der Klägerin gestellten Klageantrag entschieden, hätte sich der Tenor zu „Verwaltungsvorgängen zu dem Lebensmittelmarkt im …in Timmendorfer Strand/Niendorf“ verhalten. Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass die Berufung zuzulassen ist.
a. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensfehler geltend zu machen, der tatsächlich vorliegt und auf dem die Entscheidung auch beruhen kann. Daran fehlt es hier. Die Klägerin legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht den Gegenstand ihres Begehrens inhaltlich falsch erfasst habe, namentlich, dass es sich bei dem im Tenor bezeichneten Verwaltungsvorgang „zur Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf den Flurstücken …, …, … und … Flur .., Gemarkung …“ tatsächlich nicht um die in ihrem Antrag bezeichneten Verwaltungsvorgänge „zu dem Lebensmittelmarkt im …in Timmendorfer Strand/ Niendorf“ handelt. Die Unrichtigkeit dieser Angaben hatte die Klägerin auch im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens im Übrigen nicht gerügt (vgl. Berichtigungsbeschluss vom 10. Juni 2022).
b. Entsprechend können sich aus der hier erhobenen Rüge eines Verfahrensfehlers auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben. Hierfür müsste das darauf gestütztes Zulassungsbegehren zugleich die Voraussetzungen erfüllen, die an die Darlegung des Vorliegens eines Verfahrensfehlers i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu stellen sind. Dies ist geboten, um die Konsistenz der Zulassungsgründe zu sichern (OVG Schleswig, Beschl. v. 02.03.2026 – 6 LA 41/24 –, juris Rn. 36 m.w.N.).
2. Des Weiteren sieht die Klägerin in dem angegriffenen Urteil ein verkapptes Bescheidungsurteil und darin weitere Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Sie entnimmt dem Tenor und den Ausführungen auf Seite 9 des Urteilsumdrucks, der Einzelrichter habe ein Bescheidungsurteil erlassen wollen, die Bescheidung aber nicht im Tenor zum Ausdruck gebracht, sondern ein Verpflichtungsurteil erlassen. Darin liege ein Verstoß gegen § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO und gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da der Einzelrichter die Frage, ob der Beklagte eine Kopie zu übermitteln hat oder in einem weiteren nachgelagerten Verwaltungsverfahren erst noch darüber entscheiden darf, auf welche Art und Weise er Akteneinsicht gewährt, offen gelassen und damit versäumt habe, die Sache durch umfassende Sachverhaltsaufklärung spruchreif zu machen (dazu a). Zugleich führe dies zu einer Divergenz i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (dazu b.). Auch dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung.
a. Die von der Klägerin beschriebenen Verfahrensfehler liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass allein die Verpflichtungsklage in der Form einer Versagungsgegenklage die statthafte Klageart ist (BVerwG, Urt. v. 16.09.2020 – 6 C 10.19 –, juris Rn. 12 [zu Art. 15 DSGVO]; OVG Schleswig, Beschl. v. 31.03.2021 – 4 O 13/21 –, juris Rn. 4). Dies ergibt sich auch aus § 7 Abs. 2 IZG (vgl. Beschl. d. Senats v. 17.10.2025 – 6 MB 28/25 –, juris Rn. 36; OVG Schleswig, Urt. v. 21.01.2021 – 4 LB 3/19 –, juris Rn. 61 m.w.N.). Das vom Verwaltungsgericht daraufhin erlassene Urteil ist nach Tenor und Entscheidungsgründen ein Verpflichtungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und kein verkapptes Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Klägerin legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sein könnte, die Sache sei nicht spruchreif. Hierzu müsste erkennbar werden, dass es aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen und Überlegungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen noch keine abschließende Entscheidung über das Klagebegehren treffen konnte (so etwa Decker, in: BeckOK VwGO, 78. Ed. 01.07.2026, § 113 Rn. 73 m.w.N.). Tatsächlich ist das Verwaltungsgericht von einer Spruchreife ausgegangen; eine weitere Sachaufklärung war aus seiner Sicht nicht erforderlich.
Soweit das Verwaltungsgericht erläutert, dass es nach Erlass eines zur Informationsgewährung verpflichtenden Urteils zunächst eines behördlichen Zwischenschrittes in Form eines Verwaltungsaktes bedürfe, bevor es zur eigentlichen Akteneinsicht komme, dient dies der Begründung, warum die gerichtliche Durchsetzung eines Informationsbegehrens durch eine Verpflichtungs- und nicht durch eine Leistungsklage erfolgt. Maßgeblich für die Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage ist die durch Verwaltungsakt zu treffende Entscheidung über die Gewährung von Informationszugang nach § 5 Abs. 1 IZG (vgl. Beschl. d. Senats v. 17.10.2025 – 6 MB 28/25 –, juris Rn. 36; OVG Schleswig, Urt. v. 21.01.2021 – 4 LB 3/19 –, juris Rn. 61 m.w.N.).
Der Sache nach hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 3 IZG als erfüllt angesehen und etwaige Informationsverweigerungsgründe ausgeschlossen. Die Entscheidung über die Art der Informationsgewährung hat es indes in das Vollstreckungsverfahren übertragen, um dem Prüfungsvorbehalt des § 5 Abs. 1 Satz 2 IZG nicht zu widersprechen. Ungeachtet der Frage, ob diese Sichtweise inhaltlich zutreffend ist, legt die Klägerin nicht dar, weshalb dem die Vorstellung des Verwaltungsgerichts entnommen werden können soll, dass es an einer Spruchreife fehle (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dagegen spricht, dass es selbst ausführt, die Festlegung der Form der Informationsgewährung sei nicht Gegenstand des Verpflichtungsurteils.
Die Frage, durch welche weitere Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) die Sache hätte spruchreif gemacht werden können, stellt sich nicht. Die nach Auffassung der Klägerin offen gelassene Frage, „ob der Beklagte eine Kopie zu übermitteln hat oder in einem weiteren nachgelagerten Verwaltungsverfahren erst noch darüber entscheiden darf, auf welche Art und Weise er Akteneinsicht gewährt“, ist eine Rechtsfrage und einer Sachaufklärung von vornherein nicht zugänglich. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht diese Frage nicht offen gelassen.
b. Eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Abweichens von dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Gerichte im Rahmen des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch umfassende Sachverhaltsaufklärung die Spruchreife einer Sache herbeizuführen haben (BVerwG, Urt. v. 20.02.1992 – 3 C 51.88 –, BVerwGE 90, 18 ff., juris Rn. 37), kommt von vornherein nicht in Betracht. Hierfür wäre erforderlich, dass die Abweichung einen die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz betrifft und dass zwischen den Gerichten ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes besteht; die Abweichung darf nicht allein in der fehlerhaften Anwendung eines obergerichtlichen Rechtssatzes bestehen (Beschl. d. Senats v. 04.03.2026 – 6 LA 40/24 –, juris Rn. 19). Allein letzteres wird aber von der Klägerin geltend gemacht. Einen vom Bundesverwaltungsgericht abweichenden Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt (im Übrigen hat es gegen den Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht verstoßen).
3. Schließlich liegt auch kein Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil der erkennende Einzelrichter, so die Klägerin, im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens nicht zu erkennen gegeben habe, dass er in Erwägung ziehe, statt der beantragten Übermittlung einer Kopie lediglich die Verpflichtung auszusprechen, auf eine vom Beklagten noch zu wählende Art und Weise Akteneinsicht zu gewähren. Das Vorliegen einer unzulässigen Überraschungsentscheidung ergibt sich daraus nicht.
Aus dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs folgt keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht. Insbesondere muss das Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs oder auf seine Rechtsauffassung hinweisen. Vielmehr ist es Sache der Verfahrensbeteiligten, alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht zu ziehen und ihren Vortrag darauf einzustellen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann oder wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, Kammerbeschl. v. 01.09.1995 – 1 BvR 632/94 –, juris Rn. 16 m.w.N.; OVG Schleswig, Beschl. v. 11.07.2019 – 4 LA 83/18 –, juris Rn. 12, Beschl. v. 16.11.2017 – 4 MB 79/17 –, juris Rn. 3).
Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich die Notwendigkeit eines richterlichen Hinweises zur beabsichtigten Tenorierung nicht. Dass sich im Zuge des Rechtsstreits die Frage stellen würde, ob der Beklagte verpflichtet werden kann, den begehrten Informationszugang gerade auf die von der Klägerin bestimmte Art zu gewähren, musste für die in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Klägerin vorhersehbar sein. Diese Fragestellung ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz, das den von § 3 IZG vorgesehenen Anspruch auf Zugang zu Informationen durch § 5 Abs. 1 IZG weiter konkretisiert und sowohl die Auskunftserteilung als auch die Gewährung von Akteneinsicht, die Zurverfügungstellung von Kopien oder die Zugänglichmachung der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten, zur Auswahl stellt.
4. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich schließlich nicht, dass die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aufweist. Deren Darlegung erfordert u.a., dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die klärungsfähig und -bedürftig ist, mithin für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war und dies auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren sein wird, sowie, dass sie bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Falle einer Rechtsfrage nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (vgl. Beschl. d. Senats v. 02.03.2026 – 6 LA 41/24 –, juris Rn. 28).
Die Klägerin wirft die Frage auf,
ob das Tatsachengericht, wenn der Kläger nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG eine bestimmte Form der Auskunftserteilung (z.B. Übermittlung von Kopien) beantragt, die Form der Auskunftserteilung einem nachgelagerten Verwaltungsverfahren vorbehalten darf.
Diese Rechtsfrage war für das Verwaltungsgericht schon nicht entscheidungserheblich. Es hat die Form der Auskunftserteilung nicht einem nachgelagerten Verwaltungsverfahren vorbehalten (zum Begriff des Verwaltungsverfahrens § 74 LVwG), sondern der nachgelagerten „Vollziehung des nach Rechtskraft des Urteils zu erlassenden Verwaltungsaktes“.
Vor allem aber ist die Frage auch nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne weiteres dahingehend beantworten, dass es eines nachgelagerten Verfahrens nicht bedarf.
Sind die Voraussetzungen des § 3 IZG erfüllt, ohne dass etwaige Informationsverweigerungsgründe vorliegen, hat die antragstellende Person einen gebundenen Anspruch auf Zugang zu den begehrten amtlichen Informationen. Auch soweit sie eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, ist die Behörde an deren Antrag grundsätzlich gebunden und verpflichtet, der konkret bezeichneten Art der Zugänglichmachung zu folgen (OVG Schleswig, Urt. v. 06.12.2012 – 4 LB 11/12 –, juris Rn. 45 und 59). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 IZG. Danach hat die in Anspruch genommene Stelle der antragstellenden Person Auskunft zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren, Kopien, auch durch Versendung, zur Verfügung zu stellen oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten Informationen enthalten. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so entspricht die in Anspruch genommene Stelle diesem Antrag, es sei denn, die in Anspruch genommene Stelle hat wichtige Gründe, die Informationen auf andere Art zugänglich zu machen.
Ein Abweichen von der Antragsbindung kommt danach nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Behörde wichtige Gründe darlegen kann, die für eine Zugänglichmachung der Informationen auf andere Art sprechen. Erst dann entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, auf welche andere Zugangsart sie die antragstellende Person verweist (Karg, in: PdK, IZG-SH, Stand 1.2021, § 5 Anm. 2.1 m.w.N.). Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 20.02.2023 – 10 A 21/22 –, juris Rn. 65 ff., Urt. v. 03.05.2017 – 8 A 74/15 –, juris Rn. 49).
Diese Antragsbindung ist auch für die Erfüllung der Zugangsansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz und dem Umweltinformationsgesetz des Bundes anerkannt, obwohl § 3 Abs. 2 UIG und der ihm nachgebildete § 1 Abs. 2 IFG (Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, § 1 Rn. 273) in Satz 1 „weicher“ formuliert sind. Sie bestimmen – ihrerseits inhaltlich gleich –, dass die Behörde den Zugangsanspruch durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise erfüllen kann. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, darf sie den Informationszugang nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewähren. Das durch Satz 2 der genannten Normen eingeräumte Auswahlermessen darf nur im Rahmen der allgemeinen Vorgaben ausgeübt werden. Eine zusätzliche, spezifische Bindung der Ermessensbetätigung normiert das Bestimmungsrecht. Das Auswahlermessen steht demnach unter dem Vorbehalt der fehlenden Ausübung des Bestimmungsrechts des Antragstellers, das seinerseits dem Vorbehalt eines gegenläufigen wichtigen Grundes ausgesetzt ist. Macht der Antragsteller von seinem Bestimmungsrecht Gebrauch und begehrt er eine bestimmte Art des Informationszugangs, ist die Behörde daran grundsätzlich gebunden. Wird z.B. Akteneinsicht beantragt, muss der Informationszugang in Gestalt der Akteneinsicht gewährt werden, falls ein entgegenstehender „wichtiger Grund“ nicht vorhanden ist oder von der informationspflichtigen Stelle nicht geltend gemacht wird (Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, § 1 Rn. 268 und 272 zu § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.03.1999 – 7 C 21.98 –, juris Rn. 30 und Urt. v. 24.09.2009 – 7 C 2.09 –, juris Rn. 65) zu § 3 Abs. 2 UIG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Zitierte Vorschriften
- § 113 VwGO
- § 124 VwGO
- § 1 IFG
- § 3 UIG
- § 124a VwGO
- § 86 VwGO
- Art. 15 DSGVO
- § 47 GKG
- § 52 GKG
- § 66 GKG
- § 68 GKG
- § 152 VwGO
- § 154 VwGO
- § 42 VwGO
- § 88 VwGO
Außerdem: § 74 LVwG SH
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