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Zitierfest

UIG · Umweltinformationsgesetz

§ 3 UIG – Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen

Amtliche Fassung, Stand 25.02.2021.

(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.

(2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden. Als gewichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.

(3) Soweit ein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind die Umweltinformationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 zugänglich zu machen. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, und endet

  • 1. mit Ablauf eines Monats oder
  • 2. soweit Umweltinformationen derart umfangreich und komplex sind, dass die in Nummer 1 genannte Frist nicht eingehalten werden kann, mit Ablauf von zwei Monaten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 3 UIG verweisen

Rechtsprechung zu § 3 UIG

15 Entscheidungen zitieren § 3 UIG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 27.07.2015 – 1 BvR 1452/13 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung der Pressefreiheit (Art 5 Abs 1 S 2 GG) durch Ablehnung eines Auskunftsanspruch betreffend Informationen, die bei der Behörde noch nicht vorhanden sind - hier: Informationsverschaffungsbegehren eines Journalisten gegenüber dem Bundesnachrichtendienst

  • BVerwG, Urt. v. 30.01.2020 – 10 C 11/19 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Nach dem Verbraucherinformationsgesetz besteht kein Anspruch auf Zugang zu Informationen zu Verstößen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften. 2. Das Merkmal der Umweltbestandteile in § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG erfasst tierschutzrechtliche Belange nicht.
  • BVerfG, Beschl. v. 09.08.2019 – 1 BvR 1232/19 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Normunmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen § 3 Abs 1 UIG SN idF vom 14.12.2018 wegen Subsidiarität unzulässig - Pflicht zur vorrangigen Anrufung der Fachgerichte

  • BVerwG, Beschl. v. 11.06.2019 – 6 A 2/17 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Leitsatz: Ein Antrag nach § 4 UIG muss ein Mindestmaß an konkretisierender Eingrenzung aufweisen, damit erkennbar wird, zu welchen Umweltinformationen Zugang gewünscht wird.
  • BVerwG, Beschl. v. 18.06.2018 – 6 AV 2/18, 6 AV 2/18 (6 VR 1/18) (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Erledigtes Vollstreckungsverfahren auf Auskunftserteilung

  • BVerwG, Urt. v. 23.02.2017 – 7 C 31/15 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Soweit die DB Netz AG mit der Planung und dem Bau von Schienenwegen befasst ist, stellt diese Tätigkeit sowohl eine Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben als auch eine Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG (juris: UIG 2005) dar. 2. Als Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Mehrheitseigentum der öffentlichen Hand kann sie sich auf Betriebs- und …

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