Rechtsprechung · OVG Schleswig-Holstein
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.05.2018 – 4 LA 28/18
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGSH:2018:0528.4LA28.18.00
Orientierungssatz
1. Existiert ein Empfangsbekenntnis, kann die Angabe darauf aber nicht richtig sein, lässt sich die formgerechte Zustellung nicht nachweisen.(Rn.2)
2. In einem solchen Fall gilt das zuzustellende Schriftstück in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Bundesamt tatsächlich zugegangen ist.(Rn.2)
3. Im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs ist dafür maßgeblich die erstellte Eingangsbestätigung, die den Eingang auf dem Server (Ende des Empfangsvorgangs) bescheinigt (Anschluss: VGH Kassel, 2017-09-26, 5 A 1193/17).(Rn.5)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts 10. Kammer, Einzelrichter vom 18. Januar 2018 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Gerichtsbescheid ist der Beklagten am 22. Januar 2018 zugestellt worden. Zwar existiert ein Empfangsbekenntnis, das auf den 24. Februar 2018 lautet. Diese Angabe kann aber nicht richtig sein, da die Zulassung der Berufung bereits am 20. Februar 2018 beantragt worden ist. Dies führt dazu, dass sich – wie in dem Fall, dass das Empfangsbekenntnis überhaupt nicht zurückgesandt wird (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2006 – 2 B 10/06 –, juris Rn. 5) – die formgerechte Zustellung nicht nachweisen lässt. Infolgedessen gilt der Gerichtsbescheid in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem er dem Bundesamt tatsächlich zugegangen ist (§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO). Maßgeblich ist hierfür die im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs erstellte Eingangsbestätigung, die den Eingang auf dem Server (Ende des Empfangsvorgangs) bescheinigt (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 26. September 2017 – 5 A 1193/17 –, juris Rn. 22). Nach der vorliegenden Eingangsbestätigung ist davon auszugehen, dass der Gerichtsbescheid am
22. Januar 2018 um 13:33:25 Uhr auf dem Server eingegangen ist.
Die Antragsfrist ist demnach am 5. Februar 2018 abgelaufen. Der Zulassungsantrag ist jedoch erst am 20. Februar 2018 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OVG Schleswig-Holstein in 4 LA 28/18 entschieden?“