Rechtsprechung · OVG Schleswig-Holstein
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.10.2026 – 4 LA 105/26
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGSH:2026:1006.4LA105.26.00
- Normenkette
- § 77 Abs 2 S 33 AsylVfG 1992, § 78 Abs 3 Nr 3 AsylVfG 1992, Art 103 Abs 1 GG
Leitsatz
Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO berührt den Regelungsgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
Tenor
Die Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 5. Kammer, Einzelrichterin - vom 10. August 2026 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin … werden abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
II. Der Antrag, die Berufung gegen das am 10. August 2026 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, liegt nicht vor.
Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, und soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Januar 1985 – 1 BvR 393/84 –, juris Rn. 10 und vom 18. Januar 2011 – 1 BvR 2441/10 –, juris Rn. 10 f.). Er gewährleistet den Beteiligten zudem, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung zum zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Der Entscheidung dürfen deshalb nur Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu den sich die Beteiligten äußern konnten (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Dezember 2019 – 2 LA 35/19 –, juris Rn. 11).
Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO berührt diesen Regelungsgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG hingegen nicht. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt lediglich sicher, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten würdigt. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den am Prozess Beteiligten indessen keinen Anspruch darauf, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft oder von sich aus Beweis erhebt. Aufklärungspflichten, die über die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen, sich zu dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt zu äußern, sind, auch wenn sie im einfachen Prozessrecht verankert sind, nicht von der Schutzwirkung des Rechts auf Gehör umfasst (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Dezember 2019 – 2 LA 35/19 –, juris Rn. 9).
Soweit die Klägerin insoweit rügt, dass sie sich mangels einer mündlichen Verhandlung nicht ausreichend zu ihrer Erkrankung habe äußern können, ist dies daher nicht vom Schutzbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör umfasst.
Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht ausreichend dargelegt, was sie ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen vorgetragen hätte, was zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Die Begründung dieser Verfahrensrüge bedarf der sorgfältigen Darlegung, wodurch das rechtliche Gehör verletzt ist, was hätte vorgetragen werden können und warum dies hätte rechtserheblich sein können (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Mai 1999 – 2 L 244/98 –, juris Rn. 6). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Allein der pauschale Hinweis unter Beibringung von Entlassungsberichten, dass die Klägerin an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome leide und auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen sei, wird dem nicht gerecht.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung und im schriftlichen Verfahren entschieden hat. Ein Gehörsverstoß ist nur anzunehmen, wenn der Betroffene alle ihm gegebenen prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, sich Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2022 − 5 PB 19.21 −, juris Rn. 6; Beschluss des Senats vom 11. Juli 2019 − 4 LA 83/18 −, juris Rn. 14). Daran fehlt es, da die Klägerin die Möglichkeit eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG nicht ergriffen hat (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 7. September 2023 − 5 LA 113/23 −, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Januar 2025 − 4 LA 64/24 −, juris LS und Rn. 4). Ein solcher Antrag kann bereits in die Klageschrift aufgenommen werden, wozu in der einschlägigen Kommentarliteratur aus Gründen der anwaltlichen Vorsicht geraten wird (vgl. Redeker, in: BeckOK MigR, AsylG, 22. Ed. 1. August 2025, § 77 Rn. 4c; Seeger, in: BeckOK AuslR, AsylG, 45. Ed. 1. Juli 2025, § 77 Rn. 7; Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, AsylG 15. Aufl. 2025, § 77 Rn. 8; so auch Heusch/Houben, NVwZ 2023, 7, 13).
Die Klägerin ist auch i. S. d. § 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG hinreichend auf die Möglichkeit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren sowie die Möglichkeit eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hingewiesen worden. Ein Hinweis in der Eingangsbestätigung ist hierfür ausreichend (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 7. September 2023 − 5 LA 113/23 −, juris Rn. 2; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Januar 2025 − 4 LA 64/24 −, juris Rn. 4; Redeker, in: BeckOK MigR, AsylG, 22. Ed. 1. August 2025, § 77 Rn. 4b; a. A. hinsichtlich einer Standardformulierung in der Klagezustellungsverfügung Heusch/Houben, NVwZ 2023, 7, 13). Hierdurch wird bei Lektüre der Eingangsbestätigung erkennbar, dass ein Urteil im schriftlichen Verfahren ergehen könnte, worauf prozessual reagiert werden kann. Die Klägerin hat einen solchen Hinweis mit der Eingangsbestätigung des Verwaltungsgerichts vom 29. Juli 2025, die der Prozessbevollmächtigen der Klägerin ausweislich deren Empfangsbekenntnisses am 30. Juli 2025 zugestellt worden ist, erhalten. Sie hatte sodann bis zum Erlass des Urteils am 10. August 2026 über mehrere Monate Gelegenheit, einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen und auf diesem Weg ein Urteil im schriftlichen Verfahren zu verhindern.
Es liegt auch keine sog. Überraschungsentscheidung vor, welche ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt.
Die Entscheidung darf zwar – zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung – nicht auf Gesichtspunkte abstellen, mit denen ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensablauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2010 – 10 B 34.09 −, juris Rn. 6). Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht an seiner im ergangenen Prozesskostenhilfebeschluss geäußerten Rechtsauffassung nicht festgehalten hat, begründet keine Gehörsverletzung. Das Gericht entscheidet in der Hauptsache ohne Bindung an seine vorangegangene Beurteilung im Eilverfahren oder Prozesskostenhilfeverfahren anhand anderer Prüfungsmaßstäbe (BVerwG, Beschluss vom 15. August 2023 – 1 B 3.23 –, juris Rn. 5; vgl. für das Eilverfahren: BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2020 − 4 BN 8.20 −, juris Rn. 8 und für das Prozesskostenhilfeverfahren: BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2018 − 2 BvR 2257/17 −, juris Rn. 18). Als bloßes Nebenverfahren, das lediglich der Vorbereitung des Hauptsacheverfahrens dient, darf das Prozesskostenhilfeverfahren das Hauptsacheverfahren nicht vorwegnehmen oder an dessen Stelle treten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2019 − 2 BvR 1813/18 −, juris Rn. 26). Deshalb kommt es für die Beurteilung hinreichender Erfolgsaussichten bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Auffassung des verständigen, unbemittelten Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags und damit auf eine ex-ante-Betrachtung an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. August 2018 − 2 BvR 2647/17 −, juris Rn. 19).
Das Verwaltungsgericht ist auch nicht verpflichtet gewesen, die Beteiligten vorab auf seine nunmehrige, von der Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren abweichenden Rechtsauffassung hinzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1998 − 4 B 19.98 −, juris Rn. 5), weil die Frage der Abschiebungsanordnung bereits Gegenstand des Verfahrens war. Zumal auch im stattgebenden Beschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vom 26. September 2025 hinsichtlich der Abschiebungsanordnung auf die Vorlage beim EuGH Bezug genommen worden ist. Im Urteil vom 10. August 2026 hat das Verwaltungsgericht dargelegt (Seite 13 des Urteils), dass nach der nun ergangenen Entscheidung des EuGH (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2026 – C-458/24 –, juris Rn. 36) eine etwaige Weigerung der italienischen Behörden, Dublin-Rückkehrer aufzunehmen, nicht zu systemischen Mängeln und insbesondere nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung führen werde. Durch die Bezugnahme im Beschluss des einstweiligen Rechtsschutzes musste ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter davon ausgehen, dass diese Entscheidung für die Beurteilung der Abschiebungsanordnung entscheidungserheblich sein wird. Der anwaltlich vertretenen Klägerin ist es auch zuzumuten, sich hinsichtlich der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung informiert zu halten.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OVG Schleswig-Holstein in 4 LA 105/26 entschieden?“