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Rechtsprechung · OVG Schleswig-Holstein

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.01.2019 – 3 NB 6/18

Kostenentscheidung nach Erklärung der übereinstimmenden Hauptsachenerledigung aufgrund Annahme eines Studienplatzes an einer anderen Universität
Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGSH:2019:0124.3NB6.18.00
Normenkette
§ 161 Abs. 2 VwGO, Art. 12 Abs. 1 GG

Orientierungssatz

Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Studienbewerber aufzuerlegen, wenn er die Erledigung des Rechtsstreits selbst herbeigeführt hat, indem er von der Durchführung des Verfahrens auf Zulassung zum Studium gegen die Universität Abstand genommen hat, nachdem er einen Studienplatz an einer anderen Universität angenommen hat.(Rn.2)

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts 9. Kammer vom 8. November 2018 ist unwirksam.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist zugleich auszusprechen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. November 2018 unwirksam ist (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht hier billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. Denn sie hat die Erledigung des Rechtsstreits selbst herbeigeführt, indem sie von der Durchführung des Verfahrens gegen die Antragsgegnerin Abstand genommen hat, nachdem sie einen Studienplatz an einer anderen Universität angenommen hatte (vgl. zur verdeckten Klagerücknahme: BVerwG, Beschl. v .24.06.2008 3 C 5.07 -, juris Rn. 3). Dass ihr der Studienplatz in einem anderen Gerichtsverfahren im Vergleichswege zur Verfügung gestellt worden ist, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Da die Antragstellerin nur einen Studienplatz annehmen kann, sich aber bei mehreren Universitäten beworben und um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat, hat sie sich dem entsprechenden mehrfachen Kostenrisiko ausgesetzt. Billigkeitsgesichtspunkte, sie von Kosten freizuhalten, sind nicht erkennbar.

Randnummer 3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Randnummer 4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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