Rechtsprechung · OVG Schleswig-Holstein
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.09.2026 – 1 MB 14/26
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGSH:2026:0902.1MB14.26.00
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer – vom 17. Juli 2026 geändert:
Die Anträge, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die seitens der Antragsgegnerin erteilte Abweichung gemäß § 67 Abs. 1 LBO in Verbindung mit § 6 LBO vom 27. März 2026 anzuordnen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegen das Bauvorhaben in Gestalt des Neubaus eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem benachbarten Grundstück … bauaufsichtlich einzuschreiten und die Fortsetzung der Bauarbeiten zur Verwirklichung des Bauvorhabens zu untersagen, werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Kosten des Beigeladenen werden für erstattungsfähig erklärt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 80.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässigen Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2026 haben Erfolg. Die zur Begründung der Beschwerden fristgerecht dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 3, Satz 6 VwGO) führen zu einer Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.
1. Das Verwaltungsgericht hat die wörtlich gestellten Anträge der Antragstellerin (s. o. die Wiedergabe im Beschlusstenor) dahingehend ausgelegt, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung beantragt werde und die Abweichungsentscheidung nicht selbstständig anfechtbar, sondern im Rahmen der Baugenehmigung zu überprüfen sei (S. 2 f. des Beschlusses). Dagegen wenden sich die Beschwerden nicht.
2. Tragend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass das Vorhaben des Beigeladenen die nachbarschützende Abstandsfläche zuungunsten der Antragstellerin zur (nord-) östlichen Grundstücksgrenze (Flurstück …) unterschreite und die erteilte Abweichungsentscheidung rechtswidrig sei. Diese sei nicht begründet worden, setze sich mit den örtlichen Gegebenheiten nicht auseinander und nehme keine Abwägung vor. Die Antragsgegnerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass es wegen der (überwiegend) geschlossenen Bauweise in der näheren Umgebung keiner Abweichungsentscheidung bedurft habe. Die getroffene Abweichungsentscheidung setze den Rechtschein, dass sie auch erforderlich gewesen sei. Sie sei weiterhin konstitutiver Bestandteil der Baugenehmigung. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass es bei der geschlossenen Bauweise um die seitlichen Abstände gehe (vgl. § 22 Abs. 3 BauNVO). Zur (nord-) östlichen Seite des Grundstücks der Antragstellerin könne aber von einem seitlichen Abstand zurzeit nicht gesprochen werden.
3. Dieser Einschätzung folgt der Senat im Beschwerdeverfahren nicht. Das Vorhaben des Beigeladenen, das im unbeplanten Innenbereich (vgl. § 34 BauGB) realisiert werden soll, muss nach dem Kenntnisstand des Senats im Eilverfahren keine Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO zum Grundstück der Antragstellerin einhalten.
a) Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Harmonisierung bauordnungsrechtlicher Vorschriften vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. 2021, S. 1422 ff.) am 1. September 2022 hat der Landesgesetzgeber § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LBO 2022 (GVOBl. 2021, S. 1426, 1427) eingeführt. Danach war eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, soweit nach der umgebenden Bebauung im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch abweichende Gebäudeabstände zulässig waren. Diese Regelung findet sich heute in § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 LBO 2024. Auch danach ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, soweit nach der umgebenden Bebauung im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch abweichende Gebäudeabstände zulässig sind.
Diese Regelung geht zurück auf § 6 Abs. 1 Satz 4 der Musterbauordnung (MBO) in der Fassung vom November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 26./27. September 2024 und findet sich wortlautidentisch etwa auch in § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LBauO MV. Zumindest ähnliche Regelungen enthalten auch § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ThürBO und § 6 Abs. 2 Nr. 2 Brem. LBO, wonach eine Abstandsfläche nicht erforderlich ist, wenn ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 3a BauGB zulässig ist. Diese Vorschrift gewährleistet auch im unbeplanten Innenbereich den Vorrang des Bauplanungsrechts gegenüber dem Bauordnungsrecht. Erfasst sind danach die Fälle, in denen über das Einfügungsgebot bei teils offener, teils geschlossener (oder einer anderen) Bauweise abweichende Grenzabstände planungsrechtlich zulässig sind. Mit der Regelung in Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 LBO kann die in vielen Ortslagen vorhandene grenznahe Bebauung auch bei Neubauten aufgenommen werden, ohne dass eine Abweichung zugelassen werden muss (vgl. Lehmann/Reußow, LBO SH, Kommentar, Stand: November 2025, § 6, S. 18). In der den Entwurf begründenden Landtagsdrucksache heißt es dazu: „Aufgrund des Satzes 3 Nummer 2 ist im unbeplanten Innenbereich (§ 34 des Baugesetzbuchs) über das Einfügungsgebot auch eine Bebauung möglich, die weder Grenzanbau ist noch die Abstandsfläche einhält.“ (LT-Drs. 19/2575 vom 24. November 2020, S. 156).
b) Die Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 LBO 2024, wonach eine Abstandsfläche nicht erforderlich ist vor Außenwänden, soweit nach der umgebenden Bebauung im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch abweichende Gebäudeabstände zulässig sind, liegen bei im Eilverfahren gebotener summarischer Prüfung vor.
aa) Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Die Frage, ob vorliegend „im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 BauGB abweichende Gebäudeabstände zulässig“ sind, ist eine solche der Bauweise (vgl. § 22 BauNVO; Beschluss des Senats vom 10. November 2025 – 1 LA 77/24 –, juris Rn. 18). Das Zulassungsmerkmal der Bauweise kann auf die Begriffsbestimmungen des § 22 BauNVO zurückgreifen. Danach ist zwischen offener und geschlossener Bauweise zu unterscheiden. Es kommt darauf an, ob die Eigenart der näheren Umgebung eine offene oder geschlossene Bauweise aufweist. Hieran ist das Vorhaben gebunden. Nicht selten sind in der näheren Umgebung, vor allem in Altbaugebieten, offene und geschlossene Bauweisen vorhanden. In diesen Fällen wird der Rahmen durch beide Bauweisen geprägt, sodass offene und geschlossene Bauweisen bauplanungsrechtlich zulässig sind (vgl. Söfker/Hellriegel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Stand: Januar 2026, BauGB § 34 Rn. 46, beck-online). Dies gilt auch, wenn die eine Bauweise zahlenmäßig überwiegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1994 – 4 B 53.94 –, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017 – 7 A 1830/16 –, juris Rn. 20).
bb) Hiervon ausgehend fügt sich das Vorhaben ohne Einhaltung von Abstandsflächen gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Eigenart der näheren Umgebung ist für jedes Kriterium des Einfügens gesondert abzugrenzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 –, juris Rn. 7 m. w. N.). Dies zugrunde gelegt, prägen die nähere Umgebung solche Gebäude, die bei bauplanerischer Festsetzung in einer geschlossenen Bauweise zulässig sind (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO; vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –, juris Rn. 15, zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 10. November 2025 – 1 LA 77/24 –, juris Rn. 18). Geht es um die Frage der Bauweise, also darum, ob Gebäude mit oder ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden, spricht vieles dafür, dass insbesondere das straßenseitige Erscheinungsbild von Bedeutung ist, weshalb in erster Linie die Bebauung entlang des Straßenzugs in den Blick zu nehmen wäre (vgl. Beschluss des Senats vom 10. November 2025 – 1 LA 77/24 –, juris Rn. 18 m. w. N.). Zugrunde gelegt hat der Senat in tatsächlicher Hinsicht insoweit die öffentlich zur Verfügung stehenden Luftbilder im DigitalenAtlasNord, bei Google Maps, Google Street View und bei Bing Maps sowie die zum Verfahren gereichten Lichtbilder.
Danach erweist sich als maßgebliche nähere Umgebung die Bebauung beidseitig entlang der Hansestraße bis zu den Gebäuden auf den Grundstücken Hansestraße 135a bzw. 138 im Südwesten und zur Wendischen Straße im Nordosten. Hiervon ausgehend stellt sich die Bebauung nördlich der Hansestraße als vollständig geschlossene Bauweise dar. Auf der südlichen Seite der Hansestraße ist die Blockrandbebauung der Grundstücke Hansestraße 135a bis 133a ebenfalls vollständig in geschlossener Bauweise errichtet. Die Bebauung im Bereich der Grundstücke Hansestraße 131 bis 117 ist ebenfalls nahezu vollständig in geschlossener Bauweise errichtet. Hier finden sich Unterbrechungen lediglich zwischen den Grundstücken Hansestraße 121 und 125. Bei Google Street View ist insoweit ersichtlich, dass es sich um eine schmale Grundstückszufahrt zum Blockinnenbereich mit Garagengebäude handelt, bei der man sich bereits fragen muss, ob sie eine an sich geschlossene Bauweise überhaupt zu unterbrechen vermag oder – gleich einem Traufgang oder Durchgang – einer geschlossenen Bauweise nicht entgegensteht (vgl. Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2025, § 22 BauNVO Rn. 38). Davon abgesehen weist allein der Bereich des Vorhabengrundstücks in Richtung des Grundstücks der Antragsteller eine offene Bauweise auf.
Dies führt dazu, dass vorliegend die Freihaltung einer seitlichen Abstandsfläche zum Grundstück der Antragstellerin nicht erforderlich ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus einem Rechtsschein der erteilten Abweichung, wie das Verwaltungsgericht meint. Eine erteilte Abweichung geht ins Leere, wenn es ihrer aus Rechtsgründen nicht bedurft hätte. Aus der bloßen Existenz einer Abweichungsentscheidung kann noch keine konkrete Verletzung von Nachbarrechten hergeleitet werden.
4. Auf das weitere Beschwerdevorbringen kommt es danach nicht an. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin sind nicht ersichtlich und auch erstinstanzlich nicht geltend gemacht worden, weil sich die Antragstellerin dort in erster Linie auf die aus ihrer Sicht gegebene Rechtswidrigkeit der erteilten Abweichungsentscheidung fokussiert hatte (vgl. Schriftsatz vom 1. Juli 2026).
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in beiden Instanzen sind aus Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da er sich erstinstanzlich wie auch am Beschwerdeverfahren mit einem eigenen Sachantrag beteiligt und sich demgemäß einem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.
6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Nach der regelmäßigen Annahme des Senats ist bei Normenkontrollverfahren einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Abwehr von Beeinträchtigungen von Wohnhäusern bzw. Wohnungen wie bei einer entsprechenden Nachbarklage auf die Anzahl der selbstständigen Gebäudeteile, die über einen eigenständigen Eingang/ein eigenständiges Treppenhaus verfügen abzustellen und jeweils 40.000 Euro zugrunde zu legen (vgl. Beschluss des Senats vom 22. August 2025 – 1 KN 4/20 –, juris Rn. 1). Die Gebäude der Antragstellerin Hansestraße … bis … verfügen, wie aus Google Street View hervorgeht, über vier selbstständige Gebäudeteile, die über einen eigenständigen Eingang verfügen. Der sich so ergebene Streitwert von 160.000 Euro beträgt nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die Hälfte, vorliegend mithin 80.000 Euro. Seine Annahme eines Streitwerts von 25.000 Euro hat das Verwaltungsgericht nicht begründet. § 47 Satz 2 Satz 1 GKG, wonach der Streitwert durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt ist, sperrt die Festsetzung eines höheren Streitwerts als erstinstanzlich angenommen, nicht. Mit dieser Vorschrift soll lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass bei gleichbleibendem Streitgegenstand dessen Wert den Höchstwert für die nachfolgenden Rechtszüge darstellt. Dadurch soll jedoch nicht der in § 39 Abs. 1, § 40 GKG ausgedrückte Grundsatz ausgehebelt werden, dass der Wert des Streitgegenstands für jeden Rechtszug gesondert festzustellen ist. Auch bedeutet die Vorschrift nicht, dass das Rechtsmittelgericht an die Wertfestsetzung des Gerichts des ersten Rechtszuges gebunden ist. Der in Satz 1 bezeichnete Höchstwert ist vielmehr nach materiellen Kriterien zu bestimmen, nicht durch eine formale Bindung an die bereits erfolgte erstinstanzliche Wertfestsetzung (vgl. Schindler, in: BeckOK KostR, Stand: Juni 2026, GKG § 47 Rn. 21 f., beck-online; BFH, Beschluss vom 20. August 2010 – V E 2/09 –, juris Rn. 4).
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