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Rechtsprechung · OVG Sachsen-Anhalt

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.08.2017 – 3 O 211/17

Strafvollzugsmaßnahme; Rechtswegverweisung im Prozesskostenhilfeverfahren
Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGST:2017:0811.3O211.17.0A
Normenkette
§ 17a GVG, § 109 StVollzG, § 110 StVollzG, § 166 VwGO, § 173 VwGO

Leitsatz

1. Für die Frage der Rechtswegzuweisung im Bereich des Strafvollzugs ist ausschließlich darauf abzustellen, ob die angegriffene oder erstrebte Maßnahme in funktionalem Zusammenhang mit dem Strafvollzug steht. Ist dies der Fall, ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.(Rn.7)

2. Eine Verweisung an das zuständige Landgericht gemäß § 17a GVG scheidet in isolierten Prozesskostenhilfeverfahren aus.(Rn.10)

Gründe

Randnummer 1

I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des

Verwaltungsgerichts Magdeburg 2. Kammer vom 18. Juli 2017 über

die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte

verwaltungsgerichtliche Klageverfahren, mit dem der Kläger sich im

Kern gegen den Widerruf des ihm bewilligten Hafturlaubs und seine

Verhaftung anlässlich seines Aufenthalts in C-Stadt wenden will, hat

keinen Erfolg.

Randnummer 2

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag des

Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, begegnet

keinen rechtlichen Bedenken.

Randnummer 3

1. Zu Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass

der im Schreiben des Klägers vom 10. Juli 2017 gestellte

Befangenheitsantrag „gegen den amtierenden Richter des

Verwaltungsgerichts" unzulässig ist, weil er rechtsmissbräuchlich

und daher unbeachtlich ist.

Randnummer 4

Ein Ablehnungsgesuch kann unter Mitwirkung der

abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt

unberücksichtigt bleiben, wenn sich der Befangenheitsantrag als

offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt. Davon ist

auszugehen, wenn ein zur Annahme der Besorgnis der Befangenheit

geeigneter Grund weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht wird,

vielmehr das Vorbringen des Klägers von vornherein ersichtlich

ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen

(BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2012 BVerwG 2 KSt 1.11 -,

juris). Der Ablehnungsgrund muss durch nachvollziehbaren Bezug zum

konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden;

bloße Wertungen ohne Tatsachensubstanz genügen hierfür nicht

(BVerwG, Beschluss vom 7. August 1997 BVerwG 11 B 18.97 -, juris;

BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 20 ZB 17.984 -, juris Rn.

2).

Randnummer 5

Diese Voraussetzungen einer Verwerfung des

Ablehnungsgesuchs als rechtsmissbräuchlich hat das

Verwaltungsgericht zu Recht als gegeben angesehen, weil die

Begründung des Ablehnungsgesuchs keinen konkreten Anhaltspunkt für

die Besorgnis enthält, dass der abgelehnte Richter voreingenommen

sein könnte. Auch die ergänzende Beschwerdebegründung vom 24. Juli

2017 rechtfertigt einen solchen Vorwurf der Befangenheit

offensichtlich nicht; denn das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten

ausweislich der Gerichtsakte sämtliche Schriftsätze des Klägers

übersandt. Dass der Beklagte hierzu mitgeteilt hat, ihm sei der

Antragsgegenstand nicht bekannt, mag zwar den Vorwurf der

Untätigkeit gegenüber dem Beklagten rechtfertigen, lässt allerdings

eine Voreingenommenheit des zur Entscheidung berufenen Richters

unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erkennen.

Randnummer 6

2. Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend

angenommen, dass der beabsichtigten Rechtsverfolgung bei der allein

gebotenen überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine

hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 der

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 der

Zivilprozessordnung (ZPO) beigemessen werden kann.

Randnummer 7

Es ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass

die beabsichtigte Klage sich voraussichtlich als unzulässig erweist,

weil für das vorliegende Verfahren nicht der Verwaltungsrechtsweg,

sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet

ist.

Randnummer 8

Gemäß § 109 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG),

der nach § 166 Nr. 3 des Justizvollzugsgesetzbuchs Sachsen-Anhalt

(JVollzGB LSA) weiter Anwendung findet, kann eine gerichtliche

Entscheidung gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner

Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs beantragt (Satz 1)

bzw. die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder

unterlassenen Maßnahme begehrt werden (Satz 2). Abzustellen für die

Frage der Rechtswegzuweisung ist ausschließlich darauf, ob die

angegriffene oder erstrebte Maßnahme in funktionalem Zusammenhang

mit dem Strafvollzug steht. Dies ist vorliegend der Fall, denn der

Kläger wendet sich gegen die Entziehung der ihm auf der Grundlage

des § 45 JVollzGB LSA gewährten Lockerungen zur Erreichung des

Vollzugsziels bzw. wie das Verwaltungsgericht feststellt den

Widerruf des ihm gewährten Hafturlaubs (§§ 13 i. V. m. 14 Abs. 2

Satz 1 Nr. 1 StVollzG). Die Einschränkungen, von denen der Kläger

betroffen ist, betreffen das Verhältnis des Strafgefangenen zur

Justizvollzugsanstalt, so dass als richtiger Rechtsbehelf nur der

Antrag auf gerichtliche Entscheidung an die zuständige

Strafvollstreckungskammer nach § 166 Nr. 3 JVollzGB LSA i. V. m. §§ 109 Abs. 1, 110 StVollzG, § 78a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVG in Betracht

kommt.

Randnummer 9

Hiergegen hat der Kläger keine Einwände erhoben, sondern

im Rahmen seiner Beschwerdeschrift ausschließlich aufgezeigt, warum

die ergriffenen Maßnahmen der Strafvollstreckungsbehörden aus seiner

Sicht rechtswidrig sind. Hierüber hat aber wie aufgezeigt die

Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte

Vollzugsbehörde ihren Sitz hat, zu entscheiden (§ 110 StVollzG).

Randnummer 10

Der Kläger hat zwar eine Verweisung an das zuständige

Gericht beantragt. Eine Verweisung an das zuständige Landgericht Strafvollstreckungskammer scheidet in dem hier anhängigen

isolierten Prozesskostenhilfeverfahren aber wie das

Verwaltungsgericht zutreffend ausführt aus. Hinsichtlich der

Frage, ob der gemäß § 173 VwGO auch im Verfahren vor den

Verwaltungsgerichten geltende § 17a GVG über die

Rechtswegentscheidung im Verfahren über die Bewilligung von

Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO entsprechend anwendbar ist

(bejahend: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, Anh § 41 Rn. 2b; VGH BW,

Beschluss vom 15. November 2004 12 S 2360/04 -, juris; BayVGH,

Beschluss vom 18. August 2014 5 C 14.1654 -, juris; verneinend:

OVG NW, Beschluss vom 28. April 1993 25 E 275/93 -, juris), folgt

der Senat der ablehnenden Rechtsmeinung. Denn § 17a GVG dient

vorrangig dazu, über die Zulässigkeit des Rechtswegs bindend zu

entscheiden. Ein Bedürfnis, im isolierten

Prozesskostenhilfeverfahren über die gerichtliche Zuständigkeit eine

bindende Entscheidung zu treffen, besteht indes nicht, weil noch

keine Rechtshängigkeit der Sache vorliegt und daher eine erweiternde

Bindung nicht einträte, mit der Folge, dass im isolierten

Prozesskostenhilfeverfahren und dem Verfahren in der Sache

unterschiedliche Zuständigkeiten entstehen könnten. Im Übrigen ist

der Kläger nicht gehindert, einen neuen Prozesskostenhilfeantrag bei

dem zuständigen Landgericht zu stellen.

Randnummer 11

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

Randnummer 12

III. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht,

weil für die Beschwerde nach Ziffer 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2

GKG eine Festgebühr in Höhe von 60,00 € erhoben wird.

Randnummer 13

IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1

VwGO).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 3 GKG-LSA

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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