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Rechtsprechung · OVG Rheinland-Pfalz

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.06.2011 – 2 B 10681/11

Fernsehrecht - Wahl des Intendanten des ZDF
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGRLP:2011:0616.2B10681.11.0A
Normenkette
§ 26 Abs. 1 ZDFVtr, § 26 Abs. 2 ZDFVtr

Leitsatz

1. Das Wahlvorschlagsrecht zur Wahl des Intendanten des ZDF steht nach dem ZDF-Staatsvertrag allein den Mitgliedern des Fernsehrats zu. Eine vom Fernsehrat verabschiedete Wahlordnung, die bestimmt, dass Eigenbewerbungen nur dann zur Wahl zugelassen werden, wenn ein Fernsehratsmitglied sie als Wahlvorschlag einbringt, ist daher nicht zu beanstanden. (Rn.9)

2. Der Fernsehrat ist zur mündlichen Anhörung eines Bewerbers um die Intendantenstelle allenfalls dann verpflichtet, wenn zumindest eines seiner Mitglieder dies verlangt.(Rn.14)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des

Verwaltungsgerichts Mainz vom 6. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des

Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird – unter entsprechender Abänderung des

Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 6. Juni 2011 –

für beide Rechtszüge auf 30.000,-- € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Randnummer 2

I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer

einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt, weil der Antragsteller

keinen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1

Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – glaubhaft gemacht

hat.

Randnummer 3

Auch nach seinem Beschwerdevorbringen – auf das sich die

Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt

– steht ihm kein im Eilverfahren sicherungsfähiges Recht zu.

Er kann daher weder einen Abbruch der Intendantenwahl und deren

Wiederholung beanspruchen noch kann er verlangen, dass die zu

besetzende Stelle des Intendanten des ZDF bis zu einer Entscheidung

in der Hauptsache freigehalten wird. Der Antragsteller hat auch

keinen Anspruch auf die Feststellung, dass der Fernsehrat

verpflichtet ist, ihn wie den Beigeladenen mündlich anzuhören.

Randnummer 4

1. Das Verfahren zur Wahl des ZDF-Intendanten begegnet keinen

rechtlichen Bedenken.

Randnummer 5

a) Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, auf die

sich der Antragsteller beruft, findet auf den vorliegenden

Sachverhalt keine Anwendung. Sie gilt nach ihrem Art. 51 Abs. 1 für

die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts

der Union, also nur dann, wenn die Mitgliedstaaten – wie etwa

bei der Umsetzung von Richtlinien – europarechtlich

veranlasst handeln. Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. hierzu

Jarass, GRCh, 2010, Art. 51 Rn 10 ff.; Fassbender, NVwZ 2010,

1049).

Randnummer 6

b) Auch in der Sache greifen die Einwendungen des Antragstellers

gegen das Intendantenwahlverfahren nicht durch.

Randnummer 7

aa) Die vom Fernsehrat verabschiedete „Wahlordnung“

ist nicht zu beanstanden.

Randnummer 8

Wenn danach nur solche Bewerber zum eigentlichen Wahlgang

zugelassen werden, welche von mindestens einem der 77

Fernsehratsmitglieder zur Wahl vorgeschlagen sind, so steht dies

namentlich nicht im Widerspruch zum ZDF-Staatsvertrag, der die

Wählbarkeit zum Intendanten ausdrücklich nur von den in § 26 Abs. 2

genannten Voraussetzungen abhängig macht.

Randnummer 9

(1) Vielmehr zeichnet die „Wahlordnung“ damit eine

Regelung klarstellend nach, die sich bei verständiger Würdigung

schon aus dem ZDF-Staatsvertrag unmittelbar selbst ergibt. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des ZDF-Staatsvertrages – ZDF-StV –

ist für die Intendantenwahl ausschließlich der Fernsehrat

zuständig. Diese Zuständigkeit bezieht sich auf die Wahl in ihrer

Gesamtheit einschließlich der Vorbereitungsphase. Auch

Wahlvorschläge können daher wirksam nur aus dem Fernsehrat

eingebracht werden, was gleichsam zwingend auf eine

(ausschließliche) Wahlvorschlagsberechtigung der einzelnen

Fernsehratsmitglieder hinweist. Schon aus § 26 Abs. 1 Satz 1

ZDF-StV folgt also, dass nur die Fernsehratsmitglieder

Wahlvorschläge einbringen können, Außenstehende also die

Unterstützung von mindestens einem der Mitglieder benötigen. Das

Wahlvorschlagsrecht ist mit anderen Worten „integrierender

Bestandteil“ des aktiven Wahlrechts der

Fernseh-ratsmitglieder aus § 26 Abs. 1 Satz 1 ZDF-StV (vgl. etwa

BVerfGE 41, 399 [417]. Auch Hermes, in: Dreier, GG, Bd. II, 2.

Aufl. 2006, Art. 63 Rn. 30, der das Wahlvorschlagsrecht der

Abgeordneten unmittelbar aus deren Rechtsstatus ableitet).

Randnummer 10

(2) An der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der in Rede stehenden

Bestimmung der Wahlordnung ändert sich im Übrigen auch dann nichts,

wenn man ihr entgegen den vorstehenden Erwägungen – einen

eigenständigen, über den ZDF-Staatsvertrag hinausgehenden

Regelungsgehalt beimisst.

Randnummer 11

Sie ist – bei dieser Sichtweise – als nähere

Ausgestaltung des Wahlverfahrens von der Geschäftsordnungsautonomie

des Fernsehrats abgedeckt. Eine materielle Einschränkung der

Wählbarkeit mit Wirkung gegenüber außenstehenden Dritten geht von

ihr nicht aus. Nach der „Wahlordnung“ des Fernsehrats

sind Eigenbewerbungen sämtlichen Fernsehratsmitgliedern zur

Kenntnis zu bringen. Gelingt es einem Bewerber – wie hier dem

Antragsteller – danach nicht, auch nur eines der 77

Fernsehratsmitglieder für sich zu gewinnen, so hat er

erfahrungsgemäß ohnehin keinerlei Aussicht, im späteren Wahlgang

die qualifizierte Mehrheit von drei Fünfteln der gesetzlichen

Mitglieder des Fernsehrats hinter sich zu bringen.

Randnummer 12

Im Übrigen ist die Beschränkung des Verfahrens auf Bewerber, die

von mindestens einem Fernsehratsmitglied unterstützt werden, im

Sinne einer ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl auch sachlich

gerechtfertigt. Angesichts des durch § 26 Abs. 2 ZDF-StV sehr weit

gezogenen Kreises möglicher Kandidaten und der großen öffentlichen

Aufmerksamkeit, die eine Intendantenwahl auf sich zieht, bestünde

andernfalls die Gefahr einer Überfrachtung des Verfahrens. Dieses

könnte durch eine Vielzahl von Bewerbungen gleichsam „lahm

gelegt“ werden (vgl. zum Ganzen Epping, in ders./Hillgruber,

BeckOK GG, Art. 63 Rn. 22 ff. <Stand: 1. April 2011>;

Schenke, in: BK zum GG, Art. 63 Rn. 82 <Stand: November 1977>

jeweils zu § 4 Satz 2 GOBT).

Randnummer 13

bb) Vor diesem Hintergrund begegnet auch der Ausschluss des

Antragstellers von einer mündlichen Anhörung durch den Fernsehrat

keinen rechtlichen Bedenken.

Randnummer 14

(1) Der Zugang zum Wahlverfahren wurde dem Antragsteller

hierdurch nicht in unangemessener Weise erschwert. Er hatte auch

ohne eine mündliche Anhörung hinreichend Gelegenheit, sich dem

Fernsehrat als Bewerber um die Intendantenstelle vorzustellen.

Seine umfangreichen Bewerbungsunterlagen wurden entsprechend der

Wahlordnung sämtlichen Fernsehratsmitgliedern zugeleitet. Von

keinem der 77 Mitglieder wurde daraufhin eine persönliche

Vorstellung des Antragstellers vor dem Fernsehrat gewünscht.

Offenbar zieht niemand ernsthaft in Betracht, den Antragsteller zur

Intendantenwahl vorzuschlagen. Angesichts des ausschließlichen

Wahlvorschlagsrechts der Fernsehratsmitglieder stehen dem

Antragsteller in dieser Lage keine weiteren Beteiligungsrechte zu.

Eine mündliche Anhörung durfte aus Gründen der Verfahrensökonomie

unterbleiben. Dass es zuletzt nur noch wenige Bewerber um die

Intendantenstelle gab, ändert hieran nichts.

Randnummer 15

(2) Der Ausschluss des Antragstellers von einer mündlichen

Anhörung durch den Fernsehrat verstößt auch nicht gegen den

Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber. Zwar wurde der

Beigeladene – anders als der Antragsteller – zu einer

persönlichen Vorstellung vor dem Fernsehrat gebeten. Diese

Ungleichbehandlung ist jedoch durch sachliche Gründe von

hinreichendem Gewicht gerechtfertigt. Der Beigeladene hat

ernsthafte Aussichten, zur Intendantenwahl vorgeschlagen und

letztlich auch gewählt zu werden. Er verfügt nicht nur über die

erforderliche Unterstützung aus den Reihen des Fernsehrats, sondern

ist angesichts seines bisherigen beruflichen Werdegangs für die

Intendantenstelle auch fachlich profiliert. Nichts dergleichen

lässt sich über den Antragsteller sagen. Ihm fehlt es sowohl an

Unterstützern im Fernsehrat als auch an der für die Stelle

erforderlichen, hohen fachlichen Qualifikation. Seine Bewerbung hat

daher keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 39, 247 [254]; 41, 1

[12] zur Chancengleichheit außerhalb von Parlamentswahlen).

Randnummer 16

c) Ob die derzeitige Zusammensetzung des Fernsehrats den

insoweit bestehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht,

kann hier offen bleiben. Seine diesbezüglichen Einwendungen hat der

Antragsteller in das Beschwerdeverfahren nicht, jedenfalls nicht in

einer dem § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Form eingebracht.

Im Übrigen käme der Erlass einer einstweiligen Anordnung auch dann

nicht in Betracht, wenn die derzeitige Zusammensetzung des

Fernsehrats tatsächlich verfassungswidrig sein sollte. Denn das

öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des ZDF und der

Schutz des parlamentarischen Gesetzgebers überwiegen insoweit das

private Interesse des Antragstellers an einer ordnungsgemäßen

Neuwahl. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend

hingewiesen.

Randnummer 17

2. a) Soweit der Antragsteller darüber hinaus rügt, das

Verwaltungsgericht habe ihn in seinem Anspruch auf rechtliches

Gehör verletzt, entspricht sein Vorbringen ebenfalls nicht den

Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Er verweist formelhaft

und pauschal darauf, sein erstinstanzliches Vorbringen sei nicht

berücksichtigt worden, ohne die übergangenen Teile seines Vortrags

im Einzelnen zu benennen.

Randnummer 18

b) Ein Gehörsverstoß liegt aber – soweit erkennbar –

auch der Sache nach nicht vor. Es bestehen nach Aktenlage keinerlei

Anhaltspunkte dafür, dass entscheidungserhebliches Vorbringen des

Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht

erwogen worden wäre. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr

ausführlich und zutreffend mit den Einwendungen des Antragstellers

gegen das Intendantenwahlverfahren auseinandergesetzt. Dabei war

das Gericht von Verfassungs wegen nicht gehalten, sich mit jedem

Vorbringen ausdrücklich zu befassen (vgl. zum Ganzen Jarass, GG,

11. Aufl. 2011, Art. 103 Rn. 11 u. 32 mit zahlreichen

Rechtsprechungsnachweisen).

Randnummer 19

3. Im Ergebnis bleibt mithin festzuhalten, dass die vom

Antragsteller dargelegten Beschwerdegründe die Richtigkeit des

angefochtenen Beschlusses nicht in Frage stellen.

Randnummer 20

II. Lediglich ergänzend sei daher noch angemerkt, dass die

Entscheidung des Verwaltungsgerichts sich auch aus den folgenden,

weiteren Gründen im Ergebnis als richtig erweist (vgl. hierzu

Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 146 Rn. 43 bei Fn. 45):

Randnummer 21

1. Dem Antragsteller steht kein Anordnungsanspruch zu, weil er

auch bei einer Wiederholung des Verfahrens nach seinen

Vorstellungen keinerlei Aussicht hat, für die Intendantenstelle

ausgewählt zu werden. Der Antragsteller verfügt – soweit

erkennbar – über keine einschlägigen Berufserfahrungen im

Medienbereich. Darüber hinaus hat er noch nie eine mit dem

angestrebten Amt auch nur ansatzweise vergleichbare Führungs- oder

Leitungsposition innegehabt. Damit erfüllt er die hohen

Eignungsanforderungen, die das Amt des Intendanten der größten

Fernsehanstalt Europas stellt, ganz offenkundig nicht.

Randnummer 22

2. Der Antragsteller hat schließlich keinen Anordnungsgrund

glaubhaft gemacht. Allein die Wahl des Beigeladenen stellt für ihn

keinen wesentlichen Nachteil dar, der in einem späteren

Hauptsacheverfahren nicht wieder gut zu machen wäre. Litte die Wahl

unter einem erheblichen Verfahrensfehler, so wäre sie ohne weiteres

unwirksam. Diese Unwirksamkeit könnte auch in einem

Hauptsacheverfahren noch festgestellt werden.

Randnummer 23

Ob der Antragsteller durch den bevorstehenden Abschluss des

Anstellungsvertrags mit dem Beigeladenen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2

ZDF-Satzung) einen wesentlichen, den Erlass einer einstweiligen

Anordnung rechtfertigenden Nachteil erleidet, ist zweifelhaft. Ein

Beamten- oder beamtenähnliches Verhältnis wird hierdurch jedenfalls

nicht begründet. Zu beachten ist auch, dass der derzeitige

Intendant des ZDF erst am 15. März 2012 – also in etwa neun

Monaten – aus dem Amt scheidet. Ausführungen des

Antragstellers zu den hiermit aufgeworfenen Fragen fehlen.

Randnummer 24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die

außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht

erstattungsfähig, weil dieser im Beschwerdeverfahren keine Anträge

gestellt und sich daher auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt

hat (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).

Randnummer 25

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 in

Verbindung mit §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 GKG.

Angesichts der hohen Wertigkeit des in Rede stehenden

Intendantenamtes hält der Senat einen Streitwert von 30.000 Euro

unter Berücksichtigung aller Umstände für angemessen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 26 ZDF-StV RP, § 4 BTGO_2025

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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