Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 13.10.2026 – 7 A 533/25
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:1013.7A533.25.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Der streitige Erhalt der Überdachung sei nach § 60 Abs. 1 BauO NRW 2018 genehmigungsbedürftig, eine Baugenehmigung liege nicht vor, mit der Ausnutzung der Baugenehmigung vom 6.8.2019 durch Umbau und Sanierung des Doppelhauses zur Nutzung als Einfamilienhaus sei die für die Überdachung im Jahr 1975 erteilte Baugenehmigung erloschen, denn in der Baugenehmigung vom 6.8.2019 sei der Abbruch der Überdachung vorgesehen. Die begehrte Änderung der mit Baugenehmigung vom 6.8.2019 genehmigten Grenzbebauung durch Erhalt der grenzständigen Überdachung sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Es liege ein Verstoß gegen Ziff. 1.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00000/07 „X.siedlung“ vor. Ziff. 1.4 greife nicht, weil nach dem Bauantrag kein Carport oder Stellplatz, sondern nur der Erhalt einer bestehenden Überdachung zur Genehmigung gestellt sei. Die Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche sei auch nicht ausnahmsweise nach § 31 Abs. 1 BauGB, § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO, Ziff. 1.3.1 der Festsetzungen zulässig. Es komme auch keine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht, weil durch die beantragte Befreiung Grundzüge der Planung berührt würden.
Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung.
Es weckt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe die Anwendbarkeit der Ziff. 1.4 pauschal abgelehnt und verkannt, dass die Überdachung des Hauseingangs mit der des Carports eine untrennbare Einheit bilde und lediglich dessen Fortführung darstelle, das gebiete eine andere rechtliche Beurteilung als bei einer isolierten Überdachung, deswegen sei nicht lediglich auf Ziff. 1.3.1 des Bebauungsplans abzustellen. Damit wird die Begründung des Verwaltungsgerichts, Ziff. 1.4 greife nicht, weil ausweislich des Bauantrags kein Carport oder Stellplatz zur Genehmigung gestellt sei, sondern nur der Erhalt einer bestehenden Überdachung, nicht erschüttert.
Ferner rügt der Kläger ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Überdachung „Bestand“ und deshalb an dem damals bei Errichtung im Jahre 1978 geltenden Baurecht zu messen sei. Damit verkennt der Kläger, dass die Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Erhalt der Überdachung sei genehmigungsbedürftig, weil die im Jahr 1975 erteilte Baugenehmigung durch die Ausnutzung der Baugenehmigung vom 6.8.2019 erloschen sei, mit der einschlägigen Rechtsprechung übereinstimmt. Wird durch eine Änderung eines Gebäudes die Genehmigungsfrage hinsichtlich bauordnungsrechtlicher Belange erneut aufgeworfen, erlischt dadurch ein etwa vorher gegebener baurechtlicher Bestandsschutz.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.6.2020 - 7 A 1510/18 -, BauR 2020, 1441 = juris, Rn. 47, m. w. N., sowie Urteil vom 27.1.2015 - 7 A 351/13 -, BauR 2015, 1467 = juris, Rn. 35.
Danach erscheint es mit Blick auf die weitgehende bauliche Ausnutzung der Genehmigung vom 6.8.2019 durch - auch statisch relevante - bauliche Maßnahmen nicht ernstlich zweifelhaft, dass hier die Genehmigungsfrage (auch) hinsichtlich des Erhalts der Überdachung neu aufgeworfen, durch die Baugenehmigung vom 6.8.2019 beantwortet und deshalb die Genehmigung vom 11.8.1975 erloschen ist. Aus diesen Gründen rügt der Kläger ebenso ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass kein Bestandsschutz mehr bestehe, die Ausnutzung der neuen Baugenehmigung sei nicht als Verzicht anzusehen, die Baugenehmigung sei hinsichtlich der Überdachung gerade nicht ausgenutzt worden, die bloße Beantragung der neuen Baugenehmigung sei nicht als Verzicht zu werten.
Ebenso wenig greift die Rüge durch, es sei auch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB geboten, das Gericht überspanne den Begriff der Grundzüge der Planung, das Planungskonzept habe zum Ziel, die überbaubare Grundstücksfläche auf ein städtebaulich vertretbares Maß zurückzuführen, dieses Ziel würde aber nicht gefährdet, es gehe nur um eine geringe Abweichung im Vergleich zur Ausnahmemöglichkeit nach dem Bebauungsplan. Damit wird die Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert, es gehöre zu den Grundzügen der Planung, dass der Bebauungsplan außerhalb der Baugrenzen keine bauliche Versiegelung vorsehe und nur für geringfügige Überschreitungen eine Ausnahme zulasse, die Abweichung von der bereits als Ausnahme ausgestalteten Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche von mehr als 1,50 m greife in diese planerische Grundkonzeption ein. Angesichts der ausdrücklichen Begrenzung der vom Plangeber zugelassenen Überschreitung von Baugrenzen auf 1,50 m und der aus den Akten ersichtlichen straßenseitigen Grundstückszuschnitte erscheint es auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass die beantragte Befreiung das Maß der Geringfügigkeit überschritte.
Ebenso wenig greift die Rüge durch, das Verwaltungsgericht habe nicht den Umstand gewürdigt, dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung bestehe, weil auch andere Häuser vor Ort - wie etwa das Haus X.-straße 50 - über eine fast baugleiche Überdachung verfügten. Damit verkennt der Kläger, dass es keinen sogenannten Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt.
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.11.2023
- 10 C 2.23 -, NJW 2024, 1677 = juris, Rn. 29.
Das Zulassungsvorbringen führt auch nicht zu den vom Kläger gesehenen besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies ergibt sich hinsichtlich der hierzu genannten Aspekte aus den vorstehenden Erwägungen zum Verlust des Bestandsschutzes sowie dazu, dass Grundzüge der Planung berührt sind.
Des Weiteren hat die Rechtssache nicht die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine klärungsbedürftige Frage hat der Kläger nicht formuliert. Soweit er sinngemäß die Frage der Berührung der Grundzüge der Planung bzw. des Verlustes des Bestandsschutzes anspricht, ist damit eine grundsätzliche Bedeutung schon deshalb nicht aufgezeigt, weil die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Rechtsgrundsätze bereits hinreichend geklärt und hier lediglich auf den vorliegenden Einzelfall anzuwenden sind.
Schließlich liegt auch der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor. Der Kläger rügt ohne Erfolg einen Verstoß gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Er meint, das Verwaltungsgericht habe den Vortrag übergangen, dass vergleichbare Gebäude, wie etwa das Haus X.-straße 50, eine fast baugleiche Überdachung aufwiesen und sich ein Anspruch aus Gründen der Gleichbehandlung ergebe. Damit ist ein Verfahrensmangel im Sinne des Gesetzes schon deshalb nicht aufgezeigt, weil es auf diesen Aspekt in rechtlicher Hinsicht nicht ankommt, da der Kläger - wie bereits aufgezeigt - eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht verlangen kann. Soweit der Kläger schließlich rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht seinen Hinweis gewürdigt, dass er keinen Neubau plane, sondern auf den Abriss der Überdachung verzichten wolle, ergibt sich aus den vorstehenden Gründen, dass sich das Verwaltungsgericht mit diesem Vorbringen in hinreichender Weise auseinandergesetzt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
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