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Zitierfest

BauO NRW 2018 · Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 60 BauO NRW 2018 – Grundsatz

Amtliche Fassung, Stand 01.09.2026.

(1) Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63, 78 und 79 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 61 bis 63, 78 und 79 Absatz 1 Satz 1 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach § 64 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 60 BauO NRW 2018 verweisen

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