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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Urteil vom 30.10.2019 – 3d A 4373/18.O

Spruchkörper
Disziplinarsenat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1030.3D.A4373.18O.00

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 2

Der 1970 in K. geborene Beklagte trat nach Erlangung der allgemeinen Hochschulreife am 1. August 1989 als Stadtassistentenanwärter in den Vorbereitungsdienst für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst der Stadt H. ein. Mit Wirkung vom 8. März 1997 wurde er dort in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen und zum Stadtinspektor ernannt.

Randnummer 3

Mit Wirkung vom 1. Juli 2001 wurde er auf eigenen Antrag zur Stadt G. versetzt und dort mit Wirkung zum 1. Januar 2002 zum Stadtoberinspektor befördert. Die Stadt G. wies ihn mit Wirkung zum 1. Juli 2005 als sogenannten „Fallmanager“ der ARGE des S. -Kreises zu. Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 wurde der Beklagte zum Stadtamtmann befördert. Ab dem 1. März 2013 übernahm er die zusätzlichen Funktionen eines Abwesenheitsvertreters der Teamleitung.

Randnummer 4

Auf eigenen Antrag wurde der Beklagte mit Wirkung vom 1. April 2014 zum Polizeipräsidium N. versetzt und versah dort bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung als Personalsachbearbeiter seinen Dienst.

Randnummer 5

Seine Leistung und Befähigung wurden zuletzt im Jahr 2015 mit „übertrifft die Anforderungen“ bewertet.

Randnummer 6

Der Beklagte ist ledig und hat keine Kinder.

Randnummer 7

Er ist abgesehen von den hier in Rede stehenden Verfehlungen straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Im Januar 2016 lag sein Einkommen aus Beamtentätigkeit bei 3.639,47 EUR brutto (2.825,44 EUR netto). Er bezifferte sein Gesamtnettoeinkommen Anfang 2016 auf 3.027,79 EUR bei monatlichen näher aufgeschlüsselten Ausgaben i. H. v. 2.080,03 EUR (ohne Kosten für Lebenshaltung).

Randnummer 8

Der Polizeipräsident N. leitete gegen den Beklagten mit Verfügung vom 18. Januar 2016 – zugestellt am 20. Januar 2016 – ein Disziplinarverfahren ein, das im Hinblick auf das sachgleiche Strafverfahren ausgesetzt wurde. Mit gleicher Verfügung erhielt der Beklagte Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung sowie der beabsichtigten Einbehaltung der Dienstbezüge. In der Einleitungsverfügung wurde ihm folgendes zur Last gelegt:

Randnummer 9

„Sie stehen in Verdacht, sich während Ihrer Tätigkeiten als Fallmanager bei der Stadt G. und beim Jobcenter S. -Kreis – Geschäftsstelle G. wegen Untreue gem. § 266 StGB strafbar gemacht zu haben.

Randnummer 10

Ich stütze meinen Vorwurf auf die strafrechtliche Ermittlungsakte der StA L. (Az.: 83 Js 306/15). Danach sollen Sie im Zeitraum von 2006 bis 2013 66 Buchungen zu Lasten der Kreisverwaltung S. -Kreis und der Bundesagentur für Arbeit vorgenommen haben, die entweder Ihrem privaten Girokonto gutgeschrieben oder zur Begleichung Ihrer privaten Verbindlichkeiten vorgenommen wurden. Insgesamt ist von einem Schaden in Höhe von 42.916,38 € auszugehen.

Randnummer 11

Sobald das Strafverfahren abgeschlossen ist, werde ich diesen Vorwurf um die einzelnen Taten konkretisieren.

Randnummer 12

Es besteht daher der Verdacht, dass Sie durch die private Verwendung von Ihnen amtlich anvertrauten Geldern gegen die Ihnen obliegende Pflicht, Ihr Amt uneigennützig zu verwalten (§ 34 Satz 2 BeamtStG) und Ihr Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden zu lassen, die Ihr Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG), verstoßen zu haben.

Randnummer 13

Sie sind eines Dienstvergehens gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG zureichend verdächtig.“

Randnummer 14

Mit dem Beklagten am 29. März 2016 zugestellter Verfügung vom 24. März 2016 wurde er vorläufig des Dienstes enthoben. Gleichzeitig wurde eine Einbehaltung der Dienstbezüge von monatlich 30 % angeordnet.

Randnummer 15

Die Staatsanwaltschaft L. klagte den Beklagten am 20. Juli 2016 an, im Zeitraum von Juli 2011 bis Januar 2013 in G. durch 17 selbstständige Handlungen die ihm durch behördlichen Auftrag eingeräumte Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hatte, Nachteil zugefügt zu haben, wobei er seine Befugnisse als Amtsträger missbraucht und gewerbsmäßig gehandelt habe. Die übrigen Tatvorwürfe kamen wegen Verjährung nicht zur Anklage.

Randnummer 16

Mit Urteil des Amtsgerichts L1. vom 15. November 2016, Az.: 42 Ls-83 Js 306/15 - 27/16, rechtskräftig seit dem 23. November 2016, wurde der Beklagte wegen Untreue in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In dem Urteil hat das Amtsgericht L1. festgestellt, dass der Beklagte in der Zeit vom 15. Juli 2011 bis zum 28. Januar 2013 Buchungen mit einem Gesamtschaden i. H. v. 11.831,45 Euro zu seinen Gunsten durchgeführt und sich damit der Untreue strafbar gemacht hat. In den gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt dargestellten Gründen heißt es:

Randnummer 17

„Der am 10. Februar 1970 in K. geborene Angeklagte hat jahrelang bei der Stadt G. gearbeitet und war vom 1. September 2011 bis zum 31. März 2014 als Amtmann dem Jobcenter S. zugewiesen. Seit dem 1. April 2014 ist er als Regierungsbeschäftigter beim Polizeipräsidium N. beschäftigt, ist aber seit Anfang des Jahres vom Dienst suspendiert. Er ist Beamter der Besoldungsgruppe A 11. Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher noch nicht in Erscheinung getreten.

Randnummer 18

Der Angeklagte lebt zusammen mit seinem derzeitigen Lebensgefährten, der aufgrund eines Rückentumors ein Pflegefall ist und durch den Angeklagten gepflegt wird, im Haus des Angeklagten, das derzeit zum Verkauf steht.

Randnummer 19

Der Angeklagte hatte im Jahr 2003 für 100.000,00 Euro ein Einfamilienhaus gekauft und dieses für 50.000,00 Euro renoviert. Den Gesamtbetrag von 150.000,00 Euro hatte er über ein Darlehen finanziert. Aufgrund eines Gebäudeschadens musste der Angeklagte jedoch ein weiteres Darlehen aufnehmen, wodurch er in finanzielle Schwierigkeiten geriet. Da er die monatliche Belastung nicht mehr tragen konnte, entschloss er sich, seine Tätigkeit im Jobcenter S. in der Geschäftsstelle in G. dazu zu nutzen, unberechtigt Gelder auf sein Konto zu leiten. In seinen Aufgabenbereich fiel die Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Arbeitslosengeld und damit verbundene Leistungen sowie deren anschließende Freigabe. Im Rahmen dieser Tätigkeit erfand er in mindestens 17 Fällen fiktive Leistungen in den Akten und schaltete diese zur Zahlung auf sein privates Girokonto bei der U. -Bank mit der Kontonummer xxx2 sowie zur Zahlung privater Rechnungen frei.

Randnummer 20

Dabei handelte es sich im Einzelnen um folgende Fälle:

Randnummer 21

| Datum, Uhrzeit | Betrag | Bewilligte Leistungsart | Kto.-Nummer |

Fall 1 | 04.11.2011 | 202,85 EUR | KdU (Kosten der Unterkunft) | xxx | Bl. 70 d.A

Fall 2 | 05.12.2011 | 577,34 EUR | KdU | xxx | Bl. 70 d.A

Fall 3 | 13.02.2012 | 204,33 EUR | KdU | xxx | Bl. 70 d.A.

Fall 4 | 05.07.2012 | 492,55 EUR | KdU | xxx | Bl. 70 d.A.

Fall 5 | 18.12.2012 | 1.613,13 EUR | KdU | xxx | Bl. 70 d.A.

Fall 6 | 15.07.2011, 10:48:16 | 1.051,10 EUR (525,55 EUR +525,55 EUR) | KdU | xxx | Bl. 6 SH I Bl. 33 SH II

Fall 7 | 12.08.2011, 12:55:07 | 1.221,05 EUR (221,00 EUR + 221,00 EUR + 452,55 EUR + 326,50 EUR) | KdU, KdU, KdU, ALGII | xxx | Bl. 6 SH I Bl. 34 SH II

Fall 8 | 20.09.2011, 19:00.43 | 687,56 EUR | KdU | xxx | Bl. 6 SH I Bl. 35 SHII

Fall 9 | 20.12.2011, 16:39.08 | 879,66 EUR | EA Wohnung (Erstausstattung) | xxx | Bl. 44 SH I Bl. 44 SH II

Fall 10 | 14.03.2012, 10:46:45 | 302,42 EUR | KdU | xxx | Bl. 6 SH I Bl. 47 SH II

Fall 11 | 10.04.2012, 11:12:01 | 1.320,00 EUR | KdU Beschaffung | xxx | Bl.14 SH I, Bl. 50 SH II

Fall 12 | 25.07.2012, 14:05:47 | 489,99 EUR | KdU | xxx | Bl. 44 f SH I Bl. 54 SH II

Fall 13 | 13.04.2012, 13:33:10 | 360,00 EUR | KdU | xxx | Bl. 14 SH I Bl. 51 SH II

Fall 14 | 12.11.2012, 15:09:40 | 456,21 EUR (323,00 EUR + 133,21 EUR) | ALG II, KdU | xxx | Bl. 19 SH I

Fall 15 | 18.12.2012, 15:20:25 | 136,54 EUR | KdU | xxx | Bl. 30 SH I

Fall 16 | 01.10.2012, 16:03:49 | 1.147,13 EUR (357,56 EUR + 789,57 EUR) | KdU, KdU | xxx | Bl. 30 SH I

Fall 17 | 28.01.2013, 15:43:21 | 689,59 EUR | KdU | xxx | Bl. 38 SH I

Gesamt | | 11.831,45 EUR | | |

Randnummer 22

Hiervon handelte es sich in den Fällen 1-5 um die Begleichung privater Rechnungen und in den Fällen 6-18 um die Bewilligung von fiktiven Leistungen. In den Fällen 15-18 waren die vermeinten Leistungsempfänger überdies zum Tatzeitpunkt bereits verstorben. Durch sein Handeln verursachte der Angeklagte einen Gesamtschaden von insgesamt 11.831,45 Euro, wovon 649,50 Euro auf den Träger der Bundesagentur für Arbeit und 11.181,95 Euro auf den Träger Kreisverwaltung S. -Kreis entfielen.“

Randnummer 23

In der Folgezeit wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 3. April 2017 fortgesetzt. Es wurden Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts derjenigen Untreuefälle, die nicht Gegenstand des Urteils waren, angeordnet.

Randnummer 24

Zu den nicht strafrechtlich abgeurteilten Taten äußerte sich der Beklagte über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 12. Juli 2017 dahingehend, dass er sich an die konkreten Einzelfälle, die schon lange zurücklägen, nicht mehr im Einzelnen erinnern könne. Im Übrigen erläuterte er seine finanzielle Lage seit 2003 und verwies auf eine nach seiner Ansicht unverschuldete und ausweglose Notlage.

Randnummer 25

Dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten wurde mit Schreiben vom 14. November 2017 das Ergebnis der Ermittlungen vom 4. August 2017 mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt.

Randnummer 26

Gleichstellungsbeauftragte und Personalrat wurden beteiligt. Beide gaben keine Stellungnahmen ab.

Randnummer 27

Der Kläger hat am 27. Juni 2018 Disziplinarklage erhoben. Er wirft dem Beklagten vor, in der Zeit vom 17. Juli 2006 bis 20. Oktober 2009 zu Lasten der Kreisverwaltung des S. -Kreises und der Bundesagentur für Arbeit durch Untreue einen Gesamtschaden i. H. v. 31.084,93 Euro sowie in der Zeit vom 12. August 2011 bis zum 28. Januar 2013 durch Untreue einen weiteren Gesamtschaden i. H.v. 11.831,45 Euro verursacht zu haben und damit gegen seine Dienstpflichten aus § 34 Satz 2 und 3 BeamtStG verstoßen zu haben. Insgesamt werden ihm 66 Buchungen zu Lasten der Kreisverwaltung des S. -Kreises und der Bundesagentur für Arbeit vorgeworfen, die er auf sein privates Girokonto oder zum Ausgleich privater Rechnungen/Verbindlichkeiten vorgenommen hat. Hierbei sei ein Schaden von insgesamt 42.916,38 Euro entstanden.

Randnummer 28

Im Einzelnen wirft der Kläger dem Beklagten folgende Taten vor:

Randnummer 29

Fall 1

Randnummer 30

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2006-07-17

Randnummer 31

Erzeugt am: NULL von Hr. Q.

Randnummer 32

Angeordnet durch X.

Randnummer 33

Betrag: 207,74 €

Randnummer 34

Verwendungszweck: Rechnungsnr.76

Randnummer 35

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 36

Fall 2

Randnummer 37

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2006-10-23

Randnummer 38

Erzeugt am: NULL von Hr. Q.

Randnummer 39

Angeordnet durch X1.

Randnummer 40

Betrag: 661,19 €

Randnummer 41

Verwendungszweck: 44362307

Randnummer 42

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 43

Fall 3

Randnummer 44

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2006-10-23

Randnummer 45

Erzeugt am: NULL von Hr. Q.

Randnummer 46

Angeordnet durch X1.

Randnummer 47

Betrag: 311,00 €

Randnummer 48

Verwendungszweck: 44362307

Randnummer 49

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 50

Fall 4

Randnummer 51

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2006-10-23

Randnummer 52

Erzeugt am: NULL von Hr. Q.

Randnummer 53

Angeordnet durch X1.

Randnummer 54

Betrag: 104,45 €

Randnummer 55

Verwendungszweck: 44362307

Randnummer 56

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 57

Fall 5

Randnummer 58

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2006-11-20

Randnummer 59

Erzeugt am: NULL von Hr. Q.

Randnummer 60

Angeordnet durch X1.

Randnummer 61

Betrag: 526,96 €

Randnummer 62

Verwendungszweck: 178

Randnummer 63

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 64

Fall 6

Randnummer 65

Tatzeit(Zahltag des Geldflusses) 2006-11-20

Randnummer 66

Erzeugt am: NULL von Hr. Q.

Randnummer 67

Angeordnet durch X1.

Randnummer 68

Betrag: 203,03 €

Randnummer 69

Verwendungszweck: 8249

Randnummer 70

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 71

Fall 7

Randnummer 72

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2007-01-15

Randnummer 73

Erzeugt am: NULL von Hr. Q.

Randnummer 74

Angeordnet durch X1.

Randnummer 75

Betrag: 399,96 €

Randnummer 76

Verwendungszweck: Zis-2390750730

Randnummer 77

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 78

Fall 8

Randnummer 79

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2007-03-08

Randnummer 80

Erzeugt am: NULL von Hr. Q.

Randnummer 81

Angeordnet durch X1.

Randnummer 82

Betrag: 1.805,60 €

Randnummer 83

Verwendungszweck: Rg 28238

Randnummer 84

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 85

Fall 9

Randnummer 86

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2007-06-28

Randnummer 87

Erzeugt am: NULL von Hr. Q.

Randnummer 88

Angeordnet durch X1.

Randnummer 89

Betrag: 3.980,00 €

Randnummer 90

Verwendungszweck: Beihilfe

Randnummer 91

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 92

Fall 10

Randnummer 93

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2007-12-27

Randnummer 94

Erzeugt am: 2007-12-27 07:23:40.000 von Hr. Q.

Randnummer 95

Angeordnet durch X1.

Randnummer 96

Betrag: 415,79 €

Randnummer 97

Verwendungszweck: ZIS-2390750730 ·

Randnummer 98

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 99

Fall 11

Randnummer 100

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2007-12-27

Randnummer 101

Erzeugt am: 2007-12-27 15:35:18.000 von Hr. Q.

Randnummer 102

Angeordnet durch X1.

Randnummer 103

Betrag: 1.500,00 €

Randnummer 104

Verwendungszweck: 580321119

Randnummer 105

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 106

Fall 12

Randnummer 107

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2007-12-27

Randnummer 108

Erzeugt am: 2007-12-27 15:36:47.000 von Hr. Q.

Randnummer 109

Angeordnet durch X1.

Randnummer 110

Betrag: 51,10 €

Randnummer 111

Verwendungszweck: 580321119

Randnummer 112

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 113

Fall 13

Randnummer 114

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2007-12-27

Randnummer 115

Erzeugt am: 2007-12-27 15:36:47.000 von Hr. Q.

Randnummer 116

Angeordnet durch X1.

Randnummer 117

Betrag: 51,10 €

Randnummer 118

Verwendungszweck: 580321119

Randnummer 119

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 120

Fall 14

Randnummer 121

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2007-12-27

Randnummer 122

Erzeugt am: 2007-12-27 15:36:47.000 von Hr. Q.

Randnummer 123

Angeordnet durch X1.

Randnummer 124

Betrag: 51,10 €

Randnummer 125

Verwendungszweck: 580321119

Randnummer 126

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 127

Fall 15

Randnummer 128

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2007-12-27

Randnummer 129

Erzeugt am: 2007-12-27 15:36:47.000 von Hr. Q.

Randnummer 130

Angeordnet durch X1.

Randnummer 131

Betrag: 51,10 €

Randnummer 132

Verwendungszweck: 580321119

Randnummer 133

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 134

Fall 16

Randnummer 135

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2007-12-27

Randnummer 136

Erzeugt am: 2007-12-27 15:36:47.000 von Hr. Q.

Randnummer 137

Angeordnet durch X1.

Randnummer 138

Betrag: 51,10 €

Randnummer 139

Verwendungszweck: 580321119

Randnummer 140

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 141

Fall 17

Randnummer 142

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2007-12-27

Randnummer 143

Erzeugt am: 2007-12-27 15:36:47.000 von Hr. Q.

Randnummer 144

Angeordnet durch X1.

Randnummer 145

Betrag: 51,10 €

Randnummer 146

Verwendungszweck: 580321119

Randnummer 147

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 148

Fall 18

Randnummer 149

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2008-02-20

Randnummer 150

Erzeugt am: 2008702-20 15:29:12.000 von Hr. Q.

Randnummer 151

Angeordnet durch X1.

Randnummer 152

Betrag: 1170,00 €

Randnummer 153

Verwendungszweck: RG 61002735

Randnummer 154

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 155

Fall 19

Randnummer 156

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2008-03-04

Randnummer 157

Erzeugt am: 2008-03-04 17:31:10.000 von Hr. Q.

Randnummer 158

Angeordnet durch X1.

Randnummer 159

Betrag: 745,98 €

Randnummer 160

Verwendungszweck: X439091317

Randnummer 161

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 162

Fall 20

Randnummer 163

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2008-03-27

Randnummer 164

Erzeugt am: 2008-03-27 16:03:50.000 von Hr. Q.

Randnummer 165

Angeordnet durch X1.

Randnummer 166

Betrag: 772,31 €

Randnummer 167

Verwendungszweck: R200818568

Randnummer 168

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 169

Fall 21

Randnummer 170

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2008-04-17

Randnummer 171

Erzeugt am: 2008-04-17 16:39:53.000 von Hr. Q.

Randnummer 172

Angeordnet durch X1.

Randnummer 173

Betrag: 682,56 €

Randnummer 174

Verwendungszweck: L2. Immobilien N1.

Randnummer 175

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 176

Fall 22

Randnummer 177

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2008-04-17

Randnummer 178

Erzeugt am: 2008-04-17 06:43:03.000 von Hr. Q.

Randnummer 179

Angeordnet durch X1.

Randnummer 180

Betrag: 123,76 €

Randnummer 181

Verwendungszweck: 383

Randnummer 182

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 183

Fall 23

Randnummer 184

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2008-06-09

Randnummer 185

Erzeugt am: 2008-06-09 09:52:50.000 von Hr. Q.

Randnummer 186

Angeordnet durch X1.

Randnummer 187

Betrag: 190,11 €

Randnummer 188

Verwendungszweck: KZ 661600

Randnummer 189

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 190

Fall 24

Randnummer 191

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2008-06-11

Randnummer 192

Erzeugt am: 2008-06-11 14:30:50.000 von Hr. Q.

Randnummer 193

Angeordnet durch X1.

Randnummer 194

Betrag: 837,20 €

Randnummer 195

Verwendungszweck: Mieternr. 5468253

Randnummer 196

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 197

Fall 25

Randnummer 198

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2008-07-14

Randnummer 199

Erzeugt am: 2008-07-14 08:44:45.000 von Hr. Q.

Randnummer 200

Angeordnet durch X1.

Randnummer 201

Betrag: 123,76 €

Randnummer 202

Verwendungszweck: 383

Randnummer 203

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 204

Fall 26

Randnummer 205

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2008-07-18

Randnummer 206

Erzeugt am: 2008-07-18 10:57:12.000 von Hr. Q.

Randnummer 207

Angeordnet durch X1.

Randnummer 208

Betrag: 847,32 €

Randnummer 209

Verwendungszweck: NK Abrechnung 53489

Randnummer 210

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 211

Fall 27

Randnummer 212

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2008-07-18

Randnummer 213

Erzeugt am: 2008-07-18 06:44:00.000 von Hr. Q.

Randnummer 214

Angeordnet durch X1.

Randnummer 215

Betrag: 109,92 €

Randnummer 216

Verwendungszweck: 295

Randnummer 217

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 218

Fall 28

Randnummer 219

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2008-08-29

Randnummer 220

Erzeugt am: 2008-08-29 06:46:06.000 von Hr. Q.

Randnummer 221

Angeordnet durch X1.

Randnummer 222

Betrag: 746,93 €

Randnummer 223

Verwendungszweck: Kd Nr. 661600

Randnummer 224

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 225

Fall 29

Randnummer 226

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-05-12

Randnummer 227

Erzeugt am: 2009-05-12 16:33:49.000 von Hr. Q.

Randnummer 228

Angeordnet durch X1.

Randnummer 229

Betrag: 630,20 €

Randnummer 230

Verwendungszweck: R0920966

Randnummer 231

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 232

Fall 30

Randnummer 233

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-06-15

Randnummer 234

Erzeugt am: 2009-06-15 14:15:19.000 von Hr. Q.

Randnummer 235

Angeordnet durch Hr. Q.

Randnummer 236

Betrag: 985,70 €

Randnummer 237

Verwendungszweck: Kdnr. 32589521

Randnummer 238

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 239

Fall 31

Randnummer 240

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-07-13

Randnummer 241

Erzeugt am: 2009-07-13 07:09:35.000 von Hr. Q.

Randnummer 242

Angeordnet durch Hr. Q.

Randnummer 243

Betrag: 1012,30 €

Randnummer 244

Verwendungszweck: Kdnr. 32589521

Randnummer 245

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 246

Fall 32

Randnummer 247

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-07-14

Randnummer 248

Erzeugt am: 2009-07-14 09:01:07.000 von Hr. Q.

Randnummer 249

Angeordnet durch Hr. Q.

Randnummer 250

Betrag: 897,56 €

Randnummer 251

Verwendungszweck: Kdnr. 32589521

Randnummer 252

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 253

Fall 33

Randnummer 254

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-07-16

Randnummer 255

Erzeugt am: 2009-07-16 16:27:10.000 von Hr. Q.

Randnummer 256

Angeordnet durch Hr. Q.

Randnummer 257

Betrag: 987,00 €

Randnummer 258

Verwendungszweck: Nebenkosten M.

Randnummer 259

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 260

Fall 34

Randnummer 261

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-07-16

Randnummer 262

Erzeugt am: 2009-07-16 16:15:28.000 von Hr. Q.

Randnummer 263

Angeordnet durch Hr. Q.

Randnummer 264

Betrag: 1.180,00 €

Randnummer 265

Verwendungszweck: Kdnr. 32589521

Randnummer 266

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 267

Fall 35

Randnummer 268

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-07-17

Randnummer 269

Erzeugt am: 2009-07-17 12:48:31.000 von Hr. Q.

Randnummer 270

Angeordnet durch Hr. Q.

Randnummer 271

Betrag: 1540,00 €

Randnummer 272

Verwendungszweck: I3SNR 08649756-02

Randnummer 273

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 274

Fall 36

Randnummer 275

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-07-17

Randnummer 276

Erzeugt am: 2009-07-17 12:45:21.000 von Hr. Q.

Randnummer 277

Angeordnet durch Hr. Q.

Randnummer 278

Betrag: 330,00 €

Randnummer 279

Verwendungszweck: 2122920805108

Randnummer 280

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 281

Fall 37

Randnummer 282

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-07-17

Randnummer 283

Erzeugt am: 2009-07-17 12:45:21.000 von Hr. Q.

Randnummer 284

Angeordnet durch Hr. Q.

Randnummer 285

Betrag: 176,02 €

Randnummer 286

Verwendungszweck: 100906107754/KD661600

Randnummer 287

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 288

Fall 38

Randnummer 289

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-07-17

Randnummer 290

Erzeugt am: 2009-07-17 12:45:21.000 von Hr. Q.

Randnummer 291

Angeordnet durch Hr. Q.

Randnummer 292

Betrag: 150,66 €

Randnummer 293

Verwendungszweck: 461.600.218.210jP

Randnummer 294

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 295

Fall 39

Randnummer 296

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-07-17

Randnummer 297

Erzeugt am: 2009-07-17 12:51:25.000 von Hr. Q.

Randnummer 298

Angeordnet durch Hr. Q.

Randnummer 299

Betrag: 1580,00 €

Randnummer 300

Verwendungszweck: 58032119

Randnummer 301

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 302

Fall 40

Randnummer 303

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-09-25

Randnummer 304

Erzeugt am: 2009-09-25 11:27:05.000 von Hr. Q.

Randnummer 305

Angeordnet durch Hr. Q.

Randnummer 306

Betrag: 21,54 €

Randnummer 307

Verwendungszweck: C.

Randnummer 308

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 309

Fall 41

Randnummer 310

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-10-05

Randnummer 311

Erzeugt am: 2009-10-05 17:40:19.000 von Hr. Q.

Randnummer 312

Angeordnet durch Hr. Q.

Randnummer 313

Betrag: 1.196,00 €

Randnummer 314

Verwendungszweck: Nr. 08649756-02

Randnummer 315

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 316

Fall 42

Randnummer 317

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-10-05

Randnummer 318

Erzeugt am: 2009-10-05 17:44:16.000 von Hr. Q.

Randnummer 319

Angeordnet durch Hr. Q.

Randnummer 320

Betrag: 875,00 €

Randnummer 321

Verwendungszweck: BSNR08649756-02

Randnummer 322

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 323

Fall 43

Randnummer 324

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-10-05

Randnummer 325

Erzeugt am: 2009-10-05 17:34:40.000 von Hr. Q.

Randnummer 326

Angeordnet durch Hr. Q.

Randnummer 327

Betrag: 1238,00 €

Randnummer 328

Verwendungszweck: 580321119

Randnummer 329

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 330

Fall 44

Randnummer 331

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-10-05

Randnummer 332

Erzeugt am: 2009-10-05 17:30:49.000 von Hr. Q.

Randnummer 333

Angeordnet durch Hr. Q.

Randnummer 334

Betrag: 1238,00 €

Randnummer 335

Verwendungszweck: Nachzahlung G1.

Randnummer 336

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 337

Fall 45

Randnummer 338

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-10-20

Randnummer 339

Erzeugt am: 2009-10-20 07:31:26.000 von Hr. Q.

Randnummer 340

Angeordnet durch Hr. Q.

Randnummer 341

Betrag: 1325,88 €

Randnummer 342

Verwendungszweck: Nebenkosten T.

Randnummer 343

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 344

Fall 46

Randnummer 345

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2011-08-12

Randnummer 346

Erzeugt am: 2011-08-12 07:08:50.000 von Hr. Q.

Randnummer 347

Angeordnet durch Hr. Q.

Randnummer 348

Betrag: 326,50 €

Randnummer 349

Verwendungszweck: Nebenkosten

Randnummer 350

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 351

Fall 47

Randnummer 352

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2011-08-12

Randnummer 353

Erzeugt am: 2011-08-12 07:08:50.000 von Hr. Q.

Randnummer 354

Angeordnet durch Hr. Q.

Randnummer 355

Betrag: 221,00 €

Randnummer 356

Verwendungszweck: Nebenkosten

Randnummer 357

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 358

Fall 48

Randnummer 359

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2011-08-12

Randnummer 360

Erzeugt am: 2011-08-12 07:08:50.000 von Hr. Q.

Randnummer 361

Angeordnet durch Hr. Q.

Randnummer 362

Betrag: 221,00 €

Randnummer 363

Verwendungszweck: Nebenkosten

Randnummer 364

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 365

Fall 49

Randnummer 366

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2011-08-12

Randnummer 367

Erzeugt am: 2011-08-12 07:08:50.000 von Hr. Q.

Randnummer 368

Angeordnet durch Hr. Q.

Randnummer 369

Betrag: 452,55 €

Randnummer 370

Verwendungszweck: Nebenkosten

Randnummer 371

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 372

Fall 50

Randnummer 373

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2011-09-20

Randnummer 374

Erzeugt am: 2011-09-20 19:00:32.000 von Hr. Q.

Randnummer 375

Angeordnet durch Hr. Q.

Randnummer 376

Betrag: 687,56 €

Randnummer 377

Verwendungszweck: Nebenkosten

Randnummer 378

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 379

Fall 51

Randnummer 380

Tatzeit(Zahltag des Geldflusses) 2011-11-04

Randnummer 381

Erzeugt am: 2011-11-04 11:45:05.000 von Hr. Q.

Randnummer 382

Angeordnet durch U1.

Randnummer 383

Betrag: 202,85 €

Randnummer 384

Verwendungszweck: 9211107121663

Randnummer 385

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 386

Fall 52

Randnummer 387

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2011-12-05

Randnummer 388

Erzeugt am: 2011-12-05 11:36:10.000 von Hr. Q.

Randnummer 389

Angeordnet durch Hr. Q.

Randnummer 390

Betrag: 577,34 €

Randnummer 391

Verwendungszweck: X505154859

Randnummer 392

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 393

Fall 53

Randnummer 394

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2011-12-20

Randnummer 395

Erzeugt am: 2011-12-20 16:39:03.000 von Hr. Q.

Randnummer 396

Angeordnet durch Hr. Q.

Randnummer 397

Betrag: 879,66 €

Randnummer 398

Verwendungszweck: NK-Rückstand I.

Randnummer 399

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 400

Fall 54

Randnummer 401

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2012-02-13

Randnummer 402

Erzeugt am: 2012-02-13 09:59:46.000 von Hr. Q.

Randnummer 403

Angeordnet durch Hr. Q.

Randnummer 404

Betrag: 204,33 €

Randnummer 405

Verwendungszweck: X508899572

Randnummer 406

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 407

Fall 55

Randnummer 408

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2012-03-14

Randnummer 409

Erzeugt am: 2012-03-14 10:46:20.000 von Hr. Q.

Randnummer 410

Angeordnet durch Hr. Q.

Randnummer 411

Betrag : 302,42 €

Randnummer 412

Verwendungszweck: Nebenkosten

Randnummer 413

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx,

Randnummer 414

Fall 56

Randnummer 415

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2012-04-10

Randnummer 416

Erzeugt am: 2012-04-10 11:11:15.000 von Hr. Q.

Randnummer 417

Angeordnet durch Hr. Q.

Randnummer 418

Betrag: 1.320,00 €

Randnummer 419

Verwendungszweck: Kaution

Randnummer 420

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 421

Fall 57

Randnummer 422

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2012-04-13

Randnummer 423

Erzeugt am: 2012-04-13 13:33:04.000 von Hr. Q.

Randnummer 424

Angeordnet durch Hr. Q.

Randnummer 425

Betrag: 360,00 €

Randnummer 426

Verwendungszweck: Kaution

Randnummer 427

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 428

Fall 58

Randnummer 429

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2012-07-05

Randnummer 430

Erzeugt am: 2012-07-05 16:35:40.000 von Hr. Q.

Randnummer 431

Angeordnet durch Hr. Q.

Randnummer 432

Betrag: 492,55 €

Randnummer 433

Verwendungszweck: 60657/2341

Randnummer 434

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 435

Fall 59

Randnummer 436

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2012-07-25

Randnummer 437

Erzeugt am: 2012-07-25 14:05:41.000 von Hr. Q.

Randnummer 438

Angeordnet durch Hr. Q.

Randnummer 439

Betrag: 489,99 €

Randnummer 440

Verwendungszweck: NK-Rückstand I.

Randnummer 441

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 442

Fall 60

Randnummer 443

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2012-10-01

Randnummer 444

Erzeugt am: 2012-10-01 16:03:45.000 von Hr. Q.

Randnummer 445

Angeordnet durch Hr. Q. .

Randnummer 446

Betrag: 357,56 €

Randnummer 447

Verwendungszweck: NK T1.

Randnummer 448

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 449

Fall 61

Randnummer 450

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2012-10-01

Randnummer 451

Erzeugt am: 2012-10-01 16:03:45.000 von Hr. Q.

Randnummer 452

Angeordnet durch Hr. Q.

Randnummer 453

Betrag: 789,57 €

Randnummer 454

Verwendungszweck: NK T1.

Randnummer 455

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 456

Fall 62

Randnummer 457

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2012-11-12

Randnummer 458

Erzeugt am: 2012-11-12 15:09:14.000 von Hr. Q.

Randnummer 459

Angeordnet durch Hr. Q.

Randnummer 460

Betrag: 323,00 €

Randnummer 461

Verwendungszweck: Betriebskosten

Randnummer 462

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 463

Fall 63

Randnummer 464

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2012-11-12

Randnummer 465

Erzeugt am: 2012.-11-12 15:09:14.000 von Hr. Q.

Randnummer 466

Angeordnet durch Hr. Q.

Randnummer 467

Betrag: 133,21 €

Randnummer 468

Verwendungszweck: Betriebskosten

Randnummer 469

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 470

Fall 64

Randnummer 471

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2012-12-18

Randnummer 472

Erzeugt am: 2012-12-18 15:20:21.000 von Hr. Q.

Randnummer 473

Angeordnet durch Hr. Q.

Randnummer 474

Betrag: 136,54 €

Randnummer 475

Verwendungszweck: NK T1.

Randnummer 476

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 477

Fall 65

Randnummer 478

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2012-12-18

Randnummer 479

Erzeugt am: 2012-12-18 15:20:2.000 von Hr. Q.

Randnummer 480

Angeordnet durch Hr. Q.

Randnummer 481

Betrag: 1613,13 €

Randnummer 482

Verwendungszweck: KD 2712306 Rg 63520329

Randnummer 483

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 484

Fall 66

Randnummer 485

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2013-01-28

Randnummer 486

Erzeugt am: 2013-01-28 15:43:19.000 von Hr. Q.

Randnummer 487

Angeordnet durch Hr. Q.

Randnummer 488

Betrag: 689,59 €

Randnummer 489

Verwendungszweck: NK

Randnummer 490

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

Randnummer 491

Indem der Beklagte im dargestellten Umfang Gelder veruntreut habe, habe er gegen die Wohlverhaltenspflicht und die Pflicht zur Uneigennützigkeit verstoßen. Dies sei rechtswidrig und schuldhaft geschehen. Milderungsgründe stünden ihm nicht zur Seite. Schuldausschließungsgründe seien nicht gegeben.

Randnummer 492

Der Kläger hat beantragt,

Randnummer 493

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Randnummer 494

Der Beklagte hat beantragt,

Randnummer 495

die Klage abzuweisen.

Randnummer 496

Hierzu hat er geltend gemacht, er stelle die Taten nicht in Abrede, er habe sich jedoch in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befunden, die seine existentiellen Bedürfnisse betroffen habe. Er habe 2003 ein renovierungsbedürftiges Haus in Hückelhoven erworben, das er umfangreich renoviert habe. Neben den ohnehin hohen Renovierungskosten sei hinzugekommen, dass die Außenwand durch einen Baum beschädigt worden sei und die normalerweise eintrittspflichtige Versicherung die Regulierung des Schadens abgelehnt habe. Dies habe dazu geführt, dass weitere Kosten von 27.000,00 Euro auf ihn hinzugekommen seien, die er über einen normalen Kredit nicht habe finanzieren können. In dieser Notsituation habe er ein Annuitätendarlehen zu einem fast wucherähnlichen Zinssatz von 16 % aufgenommen.

Randnummer 497

Im Übrigen sei auch sein damaliger Partner fest in die Finanzierung des Wohngebäudes eingeplant gewesen. Dieser sei jedoch schwer an Krebs erkrankt und habe letztlich Selbstmord begangen, was die Finanzierung des Hauses in eine noch weitere Schieflage gebracht habe.

Randnummer 498

Eine nachfolgende Lebenspartnerschaft habe dann noch dazu geführt, dass dieser Lebenspartner ohne vorherige Ankündigung und ohne sein Wissen aus dem Haus ausgezogen sei und dabei auch noch das Haus leergeräumt habe, was wiederum eine finanzielle Krise des Beklagten bewirkt habe.

Randnummer 499

Nicht zuletzt habe er, der Beklagte, Gesundheitsaufwendungen von fast 15.000,00 Euro in einem Jahr erbringen müssen. Da die Rückerstattung durch die Beihilfe regelmäßig länger dauere, weil auch dort Originalbelege einzureichen seien, habe er den über die Beihilfe hinausgehenden Anteil nicht mehr bei der privaten Krankenversicherung geltend machen können.

Randnummer 500

Im Übrigen habe er Angst vor einem negativen Schufa-Eintrag und ggf. daraus folgenden dienstlichen Konsequenzen gehabt, weil ein Beamter anerkanntermaßen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben habe.

Randnummer 501

Sein Verhalten sei bislang beanstandungsfrei gewesen – er habe stets ordnungsgemäß und beanstandungsfrei seinen Dienst versehen und sei auch disziplinar- und strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.

Randnummer 502

Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte seien fehlerhaft beteiligt worden.

Randnummer 503

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit dem angefochtenen, ihm am 12. Oktober 2018 zugestellten Urteil vom 8. Oktober 2018, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Randnummer 504

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner am 12. November 2018 beim Verwaltungsgericht eingelegten und begründeten Berufung. Er macht unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, es sei unstrittig, dass der Beklagte ein schweres Dienstvergehen begangen habe. Dies sei auch durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts L1. festgestellt worden. Doch sei die Bemessung der Disziplinarmaßnahme anhand des § 13 LDG NRW nicht ordnungsgemäß erfolgt. Zu seinen Gunsten seien die fehlende strafrechtliche und disziplinarrechtliche Vorbelastung, die langjährige unbeanstandete Dienstausübung und seine regelmäßig überdurchschnittlichen Beurteilungen zu berücksichtigen. Zudem streite für ihn der anerkannte Milderungsgrund der unterschuldeten wirtschaftlichen Notlage. Ihm sei aufgrund der Kreditbelastung, die er weder habe vorhersehen noch verhindern können, nicht mehr das zum Lebensunterhalt absolut Notwendige verbliebe, so dass er als letzten Ausweg die Taten begangen habe.

Randnummer 505

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 506

das angefochtene Urteil abzuändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

Randnummer 507

Der Kläger beantragt,

Randnummer 508

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 509

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

Randnummer 510

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung im einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen.

Randnummer 511

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Randnummer 512

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Randnummer 513

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens, durch das er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW), aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

A.

Randnummer 515

Der Entscheidung über die Disziplinarklage stehen keine formellen Mängel entgegen.

Randnummer 516

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht davon abgesehen, dem Kläger zur Behebung wesentlicher Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 54 Abs. 1 LDG NRW eine Frist zu setzen. Auch der Senat sieht hierzu keine Veranlassung (§ 65 Abs. 1 S. 1 LDG NRW). Wesentliche Mängel der Klageschrift oder des behördlichen Disziplinarverfahrens liegen nicht vor. Die Disziplinarklageschrift ist hinsichtlich der vorgeworfenen Handlungen hinreichend bestimmt. Der Beklagte war insbesondere in der Lage, sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen.

Randnummer 517

Gleichstellungsbeauftragte (Heft 1, S. 213) und Personalrat (Heft 1, S. 185 und 213) wurden beteiligt. Beide gaben keine Stellungnahmen ab. In der Berufungsinstanz hat der Beklagten seinen erstinstanzlich erhobenen Einwand, beide seien nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, im Übrigen nicht weiter verfolgt.

B.

Randnummer 519

Die Disziplinarklage ist begründet.

Randnummer 520

Der Beklagte hat ein schweres Dienstvergehen begangen, indem er im Wege strafbarer Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) insgesamt 66 unberechtigte Buchungen zu Lasten der Kreisverwaltung des S. Kreises und der Bundesagentur für Arbeit teils auf sein privates Girokonto, teils zur Begleichung privater Rechnungen/Verbindlichkeiten vorgenommen und dadurch einen Gesamtschaden i. H. v. 42.916,38 EUR verursacht hat. Eine umfassende Würdigung führt zu dem Schluss, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Er muss aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

I.

Randnummer 522

In tatsächlicher Hinsicht legt der Disziplinarsenat für die disziplinarrechtliche Beurteilung die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zugrunde. Vorab nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug, denen er sich nach eigener Prüfung anschließt. Das weitere Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz führt nicht zu einer anderen Beurteilung.

Randnummer 523

Danach hat der Beklagte im Zeitraum zwischen dem 12. August 2011 und dem 28. Januar 2013 vorsätzlich die im Einzelnen als „Fall 46“ bis „Fall 66“ (Fälle 1 bis 5 und 7 bis 17 der Tabelle) in der Klageschrift aufgeführten Taten begangen. Dies folgt daraus, dass der Beklagten den Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts L1. vom 15. November 2016 (42 Ls-83 Js 306/15-27/16) nichts Substantielles entgegen gehalten hat. Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen im Strafurteil aufkommen lassen. Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, ist die wiederholte Bezeichnung des Falles 17 als Fall 18 im Strafurteil ein offensichtliches redaktionelles Versehen. Unabhängig hiervon und selbständig tragend folgt die Richtigkeit der Feststellungen im Strafurteil auch aus dem glaubhaften Geständnis des Beklagten im Strafverfahren.

Randnummer 524

Die als „Fall 6“ im amtsgerichtlichen Urteil dargestellte, am 15. Juli 2011 begangene Unterschlagung von 2 x 525,55 Euro bleibt, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, unberücksichtigt, weil sie nicht Gegenstand der Disziplinarklage ist.

Randnummer 525

Weiter legt der Disziplinarsenat der disziplinarrechtlichen Beurteilung auch die im Tatbestand im Einzelnen aufgeführten Fälle 1 bis 45 im Zeitraum zwischen dem 17. Juli 2006 und dem 20. Oktober 2009 zugrunde. Der Beklagte hat die hier im Einzelnen aufgeführten weiteren 45 Buchungen zu Lasten der Kreisverwaltung des S. -Kreises und der Bundesagentur für Arbeit teils auf sein privates Girokonto, teils zum Ausgleich privater Rechnungen/Verbindlichkeiten vorgenommen, wobei er ebenfalls vorsätzlich handelte. Diesen Schluss zieht der Senat daraus, dass der Beklagte die Taten trotz anwaltlicher Beratung auch insoweit nicht in Abrede stellt, obwohl er sich sonst zum Sachverhalt geäußert hat. Es folgt unabhängig hiervon und selbständig tragend auch daraus, dass eine andere plausible Erklärung für die sich aus dem Akteninhalt ergebenden Buchungen nicht ersichtlich ist, nachdem feststeht, dass der Beklagte die Handlungen „Fall 46 bis 66“ begangen hat (s.o.).

Randnummer 526

Der Beklagte handelte in allen Fällen der Dienstpflichtverletzungen schuldhaft.

Randnummer 527

Dies folgt hinsichtlich der im Strafurteil genannten Taten aus den tatsächlichen Feststellungen, auf denen das strafgerichtliche Urteil beruht und denen der Beklagte nichts Substantielles entgegen gehalten hat. Die Bindungswirkung aus § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW bezieht sich auf sämtliche tatsächliche Feststellungen, die den Strafausspruch tragen. Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte eines Tathergangs, sondern auch Elemente des inneren Tatbestands. Die Bindungswirkung umfasst deshalb auch die Feststellung, dass der Verurteilte bei Tatbegehung nicht schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB war.

Randnummer 528

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.09.2012 – 2 B 31.12 –, juris Rn. 6, und Urteil vom 29.05.2008– 2 C 59.07 –, juris Rn. 29.

Randnummer 529

Nicht erheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das strafgerichtliche Urteil im vorliegenden Fall keine ausdrücklichen Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Beklagten enthält. Das Amtsgericht hat jedenfalls konkludent festgestellt, dass der Beklagte schuldfähig war, weil sonst eine Verurteilung nicht hätte erfolgen dürfen.

Randnummer 530

Vgl. BVerwG, Urteile vom 09.09.1997 – 1 D 36.96 –, juris Rn. 11 m.w.N.; und vom 16.03.1993 – 1 D 69.91 –, juris Rn. 14.

Randnummer 531

Die Schuldfähigkeit ist auch hinsichtlich der nicht strafrechtlich abgeurteilten Fälle 1 bis 45 gegeben. Dies folgt hinsichtlich dieser Fälle und darüber hinaus auch hinsichtlich der im Strafurteil genannten Fälle daraus, dass es keine konkreten Anhaltspunkte für fehlende Schuldfähigkeit gibt.

Randnummer 532

Das Verhalten des Beklagten bildet ein einheitliches Dienstvergehen. Das Disziplinarrecht wird durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt. Soweit die Vorwürfe Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten danach einheitlich zu würdigen.

Randnummer 533

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.2014 – 2 B 37.12 –, juris Rn. 17.

II.

Randnummer 535

Die disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) durch insgesamt 66 Überweisungen ergibt, dass sich der Beklagte eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Der Senat hat im Blick, dass die Überweisungen teilweise am selben Tag und tateinheitlich erfolgt sind, so dass weniger als 66 Straftaten vorliegen. Doch kommt es hierauf angesichts der hohen Anzahl der Überweisungen sowie der Schadenssumme und unabhängig hiervon auch der Zahl der Straftaten (ca. 50) nicht entscheidend an.

Randnummer 536

1)

Randnummer 537

Gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a. F., jetzt: § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Zu den näher ausgestalteten Pflichten gehören diejenigen zur uneigennützigen Amtswahrnehmung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 57 Sätze 2 und 3 LBG NRW a. F. und § 34 Sätze 2 und 3 BeamtStG). Diese Pflichten hat der Beklagte verletzt, indem er Gelder in Höhe von insgesamt 42.916,38 Euro veruntreut und nach seinen eigenen Vorstellungen anderweitig verwendet hat.

Randnummer 538

2)Das Verhalten des Beklagten stellt sich insgesamt als innerdienstliches Dienstvergehen dar. Für die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichem Verhalten kommt es maßgeblich auf die materielle Dienstbezogenheit an, also darauf, ob durch das Verhalten innerdienstliche Pflichten verletzt sind, was hier der Fall ist.

Randnummer 539

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 – 2 B 24.16 –, juris Rn. 14.

III.

Randnummer 541

Das vom Beklagten begangene Dienstvergehen führt im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Randnummer 542

Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 LDG NRW).

Randnummer 543

Wer durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.

Randnummer 544

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 13.

Randnummer 545

1)

Randnummer 546

Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte.

Randnummer 547

Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist.

Randnummer 548

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 29.

a)

Randnummer 550

Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist in einer ersten Stufe auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Diese Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen, die zugleich einen Straftatbestand erfüllen, geboten, weil auch bei diesen Dienstvergehen die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen gewährleistet.

Randnummer 551

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C6.14 –, juris Rn. 19.

Randnummer 552

Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, so reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Randnummer 553

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C6.14 –, juris Rn. 20.

Randnummer 554

Der Strafrahmen bereits für die einfache Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Aufgrund dieses Strafrahmens ist auf der ersten Prüfungsstufe die Ahndung des Dienstvergehens bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet.

Randnummer 555

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 50.13 –, juris Rn. 22.

Randnummer 556

Erst recht gilt dies – ohne dass es entscheidend darauf ankommt – vor dem Hintergrund, dass das Verhalten des Beklagten auch den Straftatbestand der gewerbsmäßigen Untreue (§ 266 Abs. 2 i. V. m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StGB) erfüllt, der einen Strafrahmen von bis zu 10 Jahren vorsieht.

b)

Randnummer 558

Bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen – wie hier – kommt dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine indizielle oder präjudizielle Bedeutung zu, weil der Beamte nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist.

Randnummer 559

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 – 2 B 24.16 –, juris Rn. 15 m.w.N.

c)

Randnummer 561

Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Dies ist insbesondere bei Delikten zu beachten, die gegen fremdes Vermögen gerichtet sind, da sie angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind. Aufgrund dessen ist in diesen Fällen eine umfassende Würdigung der Einzelfallumstände geboten. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens – nach oben wie nach unten – unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein. Vorliegend ist die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens indiziert.

aa)

Randnummer 563

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Verwaltung auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit Geldern und Gütern in hohem Maße angewiesen ist. Eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.

Randnummer 564

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.04.2016 – 3d A 1785/14.O –, juris Rn. 93 ff.

Randnummer 565

Ein solches Fehlverhalten, welches das Vertrauen in seine Redlichkeit und Zuverlässigkeit beim Umgang mit Geld erschüttert, fällt dem Beklagten zur Last. In seinen Aufgabenbereich fiel die Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Geldern und damit verbundene Leistungen sowie deren anschließende Freigabe. Im Rahmen dieser Tätigkeit erfand er fiktive Leistungen und schaltete die ihm anvertrauten Gelder zur Zahlung auf sein privates Girokonto sowie zur Zahlung privater Rechnungen frei.

bb)

Randnummer 567

Das einer derartigen Zweckentfremdung öffentlicher Gelder generell zukommende erhebliche Gewicht des Disziplinarvergehens wird dadurch gesteigert, dass dem Beklagten 66 Überweisungen zur Last fallen, die sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren (17. Juli 2006 bis 20. Oktober 2009 und 12. August 2011 bis 28. Januar 2013) erstreckten und sich auf eine Summe von über 40.000 Euro belaufen. Dabei hat der Senat im Blick, dass die Anzahl der Straftaten geringer ist, weil einige Überweisungen am selben Tag erfolgten und tateinheitlich miteinander verbunden waren (s.o.). Auch verkennt der Senat nicht, dass der Beklagte bei Begehung der Taten keine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt hat (vgl. S. 5 des Strafurteils).

Randnummer 568

Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der Grundsatz ableiten, dass bereits bei einem innerdienstlichen Betrug mit einem Gesamtschaden von über 5.000,00 EUR die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann. Die Höhe des Gesamtschadens ist danach ein Erschwerungsgrund neben anderen.

Randnummer 569

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.05.2015 – 2 B 19.14 –, juris Rn. 11 m.w.N.

Randnummer 570

Diese Grenze ist hier weit überschritten. Zudem haben die (innerdienstlichen) Untreuehandlungen des Beklagten für sich betrachtet jeweils keinen geringeren disziplinarrechtlichen Schweregrad als ein innerdienstlicher Betrug, wie auch in den Strafrahmen von Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) und Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) zum Ausdruck kommt. Unter Berücksichtigung der genannten weiteren Umstände (Anzahl der Taten, Zeitraum der Tatbegehung, Schadenshöhe) indizieren sie die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens.

Randnummer 571

2)

Randnummer 572

Ist hiernach die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagen zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist.

Randnummer 573

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 17 m.w.N.

Randnummer 574

Das ist nicht der Fall.

a)

Randnummer 576

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten" gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht.

Randnummer 577

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 6.

aa)

Randnummer 579

Das Verhalten des Beklagten stellt sich nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation dar. Dies würde voraussetzen, dass die Dienstpflichtverletzung eine Kurzschlusshandlung darstellt, die durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufen worden ist, und, dass sich eine Wiederholung in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten ausschließen lässt. Das wiederum hängt davon ab, ob sich der Beamte zuvor dienstlich wie außerdienstlich tadellos verhalten hat, wobei Verfehlungen auf einem völlig anderen Gebiet außer Betracht bleiben. Es kommt darauf an, ob das Fehlverhalten nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Beamten eine einmalige Entgleisung darstellt.

Randnummer 580

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 29 m.w.N.

Randnummer 581

An einer außergewöhnlichen, nicht zu den gewohnten dienstlichen Aufgaben des Beklagten gehörenden Situation fehlt es hier, weil der Beklagte bei seiner dienstlichen Tätigkeit mit derartigen Versuchssituationen immer wieder rechnen und von ihm erwartet werden musste, dass er der Versuchung dann widersteht.

Randnummer 582

Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 16.06.2017 – 6 A 50.17.D –, juris Rn. 55.

Randnummer 583

Zudem fällt dem Beklagten ein mehrfacher Pflichtverstoß zur Last, so dass keine einmalige Entgleisung vorliegt. Der Beklagte hat 66 Überweisungen getätigt, die sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckten (17. Juli 2006 bis 20. Oktober 2009 und 12. August 2011 bis 28. Januar 2013).

bb)

Randnummer 585

Die nach der Entdeckung der Taten gezeigte Bereitschaft des Beklagten, zur Aufklärung des Geschehens beizutragen, wie auch die im Disziplinarverfahren abgelegte, als geständig anzusehende Einlassung bilden keine durchgreifend für den Beklagten sprechenden Milderungsgründe. Das Offenbaren der Tat stellt einen gewichtigen Milderungsgrund dar, wenn es vor Aufdeckung der Tat erfolgte, weil es eine „Umkehr“ des Beamten aus freien Stücken dokumentiert und Anknüpfungspunkt für die Erwartung sein kann, die verursachte Ansehensschädigung könne wettgemacht werden.

Randnummer 586

Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 36 f., und vom 05.05.1990– 1 D 81.89 –, juris Rn. 16.

Randnummer 587

Demgegenüber legte der Beklagte das Geständnis, das der Senat trotz des Verweises auf die Erinnerungslücken des Beklagten im Rahmen der Maßnahmebemessung zu dessen Gunsten als umfassend wertet, erst ab, nachdem die Taten bereits entdeckt worden waren. Zwar erleichterte das Geständnis des Beklagten eine Entscheidungsfindung nicht nur im Straf-, sondern auch im Disziplinarverfahren. Dies führt hier jedoch angesichts der Schwere des Delikts nicht zu einer durchgreifenden Entlastung des Beklagten.

cc)

Randnummer 589

Der anerkannte Milderungsgrund eines Handelns in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage – auf den sich der Beklagte in der Berufungsbegründung maßgeblich stützt – ist nicht gegeben.

Randnummer 590

Voraussetzung für diesen Milderungsgrund ist, dass es sich um ein zeitlich begrenztes Fehlverhalten des Beamten handelt und dieser die entsprechenden Gelder oder Güter zur Milderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat. Das heißt, dass er ohne die pflichtwidrige Verwertung der Gelder oder Güter von den für den Lebensbedarf notwendigen Leistungen abgeschnitten wäre.

Randnummer 591

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2015 – 2 B 15.14 –, juris Rn. 7 m.w.N.

Randnummer 592

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass dem Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt im Tatzeitraum eine Gefährdung der Erfüllung seiner existenziellen Bedürfnisse drohte, der er mit den Taten entgegenwirken wollte. Dass der Beklagte überschuldet war und die Raten für die Finanzierung seines Hauseigentums nicht allein aufbringen konnte, genügt hierfür angesichts der Möglichkeiten des Sozialstaats oder eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beklagte wiederholt im Büro übernachtet hatte, um Benzinkosten einzusparen.

Randnummer 593

Es ist überdies nicht unverschuldet, wenn der Beklagte von den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten wie der Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens keinen Gebrauch gemacht hat. Auch hätte er seinen Dienstherrn in Bezug auf die Beihilfe- und Krankenversicherungsproblematik ansprechen können, um einer verzögerten Rückerstattung und einem Verfallen von Versicherungsleistungen wegen der vom Beklagten geltend gemachten Pflicht zur Vorlage von Originalbelegen bei der Beihilfestelle entgegenzuwirken.

Randnummer 594

Ihm ist unabhängig vom Vorangegangenen auch vorzuwerfen, dass er sich nicht rechtzeitig – beispielsweise vor Aufnahme des Zusatzkredits mit einem Zinssatz von 16 % oder nach dem Auszug des damaligen Partners – bei einer Schuldnerberatung um die Aufstellung eines Sanierungsplanes zur Reduzierung seiner Kreditverpflichtungen gekümmert hat, um auf diese Weise seine Überschuldung abzubauen.

Randnummer 595

Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 – 1 D 2.06 –, juris Rn. 30.

Randnummer 596

Unabhängig hiervon und selbständig tragend war das Fehlverhalten des Beklagten nicht zeitlich begrenzt, wie es der Milderungsgrund eines Handelns in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage voraussetzt, sondern erstreckte sich über den langjährigen Zeitraum vom 17. Juli 2006 bis zum 20. Oktober 2009 und vom 12. August 2011 bis zum 28. Januar 2013. Der Verweis des Beklagten in seiner Berufungsbegründung auf die Entscheidung

Randnummer 597

BVerwG, Urteil vom 09.09.1987 – 1 D 13.87 –, juris,

Randnummer 598

führt vor diesem Hintergrund nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Im dortigen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den Milderungsgrund eines Handelns in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage bejaht. Dabei ging es um einen Fall, in dem eine Beamtin am 5. November 1985 der von ihr verwalteten Postkasse 500 DM entnahm. Dies rechtfertigte auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Diebstahls einer Tube Zahnpasta keine Entlassung. Der zeitlich begrenzte Vorfall im dortigen Verfahren ist mit dem Vorwurf der hier gegebenen zahlreichen Untreuehandlungen im Zeitraum von mehreren Jahren nicht vergleichbar. Auch in Bezug auf die Schadenshöhe unterscheiden sich die Fälle grundlegend.

Randnummer 599

Der Verweis des Beklagten darauf, dass er für den Fall eines negativen Schufa-Eintrags oder eines Verbraucherinsolvenzverfahrens dienstliche Konsequenzen befürchtete, vermag ihn ebenfalls nicht durchgreifend zu entlasten. Der Versuch, durch Begehung der Straftaten dienstliche Nachteile zu vermeiden, lässt die Taten weder für sich betrachtet noch in einer Gesamtschau mit den übrigen Umständen des Falles in einem so milden Licht erscheinen, dass eine andere als die indizierte Höchstmaßnahme gerechtfertigt ist.

dd)

Randnummer 601

Zugunsten des Beklagten greift auch der Milderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht.

(1)

Randnummer 603

Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei der Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Hat der Beamte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten oder hat ein anderes der dort genannten Merkmale vorgelegen oder kann eine solche Störung nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht ausgeschlossen werden und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten erheblich, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit kann die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden.

Randnummer 604

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.2012 – 2 B 78.11 –, juris Rn. 5 m.w.N.

Randnummer 605

Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit des Beamten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB erheblich gemindert war, sind die Verwaltungsgerichte folglich gehalten, die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufzuklären.

Randnummer 606

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2015 – 2 B 15.14 –, juris Rn. 18.

Randnummer 607

Solche tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Störung im Sinne von § 20 StGB bestehen hier nicht und ergeben sich insbesondere nicht aus den Akten. Auch der Beklagte beruft sich nicht auf verminderte Schuldfähigkeit.

Randnummer 608

Darüber hinaus wäre eine etwaige Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit hier nicht erheblich. Die dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen sind besonders leicht einsehbare und bedeutende Pflichtverletzungen. Dass ein Beamter keine öffentlichen Gelder zweckentfremden und für sich selbst verwenden darf, liegt unmittelbar auf der Hand. Die aus den Akten ersichtlichen Umstände sind nicht dergestalt, dass sie die Fähigkeit des Beklagten, dieses besonders leicht zu erkennende Unrecht der Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich herabsetzen würden.

ee)

Randnummer 610

Der Milderungsgrund einer „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ kann dem Beklagten ebenfalls nicht zu Gute gehalten werden.

Randnummer 611

Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt. Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Frage, welche Disziplinarmaßnahme zu verhängen ist, insbesondere ob ein Beamter trotz eines gravierenden Dienstvergehens noch tragbar ist, nach dem Zweck der disziplinarrechtlichen Sanktionierung stets in Ansehung der gesamten Persönlichkeit zu beantworten ist.

Randnummer 612

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 40 f. m.w.N., Beschluss vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 32.

Randnummer 613

Der Senat hat im Blick, dass der Beklagte erheblichen finanziellen, familiären und sonstigen Belastungen ausgesetzt war. Hierzu gehören die Krebserkrankung und der Selbstmord des Partners U2. , der Auszug des Partners E. und die Pflege der Mutter. Darüber hinaus wurde der Beklagte im Jobcenter nach eigenen Angaben bedroht und hatte Sorge vor einem Anschlag. Auch die Stadt G. hat mit Schreiben vom 4. November 2009 anklingen lassen, dass die Tätigkeit des Beklagten „nicht immer einfach“ gewesen sei.

Randnummer 614

Gleichwohl wurde der Beklagte hierdurch nicht im Sinne des Milderungsgrundes der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ aus der Bahn geworfen. Dafür gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Auch der Beklagte hat dies nicht geltend gemacht.

Randnummer 615

So konnte er seiner Arbeit weiterhin nachgehen. Vor Begehung der ersten Taten lag seine dienstliche Beurteilung bei der Note „entspricht den Anforderungen“ (bis 31.12.2004). Während des Zeitraums der ersten Taten stieg die Beurteilung auf „übertrifft die Anforderungen“ (Beurteilung für 2005 bis 2007). Zwar verschlechterte sich die Beurteilung für den Zeitraum 2011 bis Anfang 2014 auf „entspricht im Wesentlichen den Anforderungen“. Dies deutet auf eine Verschlechterung der beruflichen Leistungsfähigkeit hin, ohne aber einen Rückschluss darauf zuzulassen, dass der Beklagte „aus der Bahn geworfen“ war. Zudem übertrug ihm kurz nach dem Zeitraum der zweiten Taten (bis 28. Januar 2013) das Jobcenter S. mit Schreiben vom 8. Februar 2013 die Funktion der Abwesenheitsvertretung („…konnte ich mich davon überzeugen, dass Sie das Potential zur Ausübung dieser Funktion mitbringen.“). Die berufliche Tätigkeit des Beklagten lässt nach dem Vorangegangenen nicht darauf schließen, dass er aus der Bahn geworfen gewesen wäre.

Randnummer 616

Auch vermochte er Konsequenzen daraus zu ziehen, dass er im Jobcenter nicht mehr arbeiten wollte, indem er schlussendlich die Stelle wechselte. Dies spricht ebenfalls dagegen, dass er aus der Bahn geworfen war.

Randnummer 617

Der Pflichtverstoß beruhte zudem nicht primär auf den persönlichen Belastungen, sondern in erster Linie auf der finanziellen Situation des Beklagten. In diesem Sinne hat er im Disziplinarverfahren wiederholt glaubhaft vorgetragen, er habe die Taten begangen, weil er sich in einer aus seiner Sicht „ausweglosen finanziellen Schieflage“ befunden habe, die er habe abwenden oder zumindest mindern wollen.

Randnummer 618

Aus den genannten Umständen zieht der Senat den Schluss, dass der Beklagte nicht aus der Bahn geworfen war. Zudem gibt es hierfür keine konkreten Anhaltspunkte. Hiervon ausgehend rechtfertigen die Belastungen des Beklagten keine Maßnahmemilderung.

b)

Randnummer 620

Stehen dem Beklagten keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt.

Randnummer 621

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 25, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 21.

Randnummer 622

Ausgehend von diesen Maßstäben kommt den in den Blick zu nehmenden entlastenden Gesichtspunkten weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit ein solches Gewicht zu, dass sie eine Maßnahmemilderung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen rechtfertigten.

(1)

Randnummer 624

Für den Beklagten spricht zunächst, dass er die Taten (nach ihrer Entdeckung) im Strafverfahren umfassend gestanden hat und bereut („Es war ein Fehler und es tut mir auch leid“). Auch im Disziplinarverfahren ist er den Vorwürfen – unter Verweis auf Erinnerungslücken – nicht entgegen getreten, was der Senat im Rahmen der Maßnahmebemessung zu seinen Gunsten einem umfassenden Geständnis gleichgesetzt hat. Eine Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung, die ein größeres entlastendes Gewicht hätte (s.o.), ist jedoch nicht festzustellen.

Randnummer 625

Zu Gunsten des Beklagten spricht auch seine Bereitschaft, den Schaden durch Verkauf des Hauses wiedergutzumachen, und die teilweise bereits erfolgte Wiedergutmachung. Allerdings ist einschränkend ebenfalls in den Blick zu nehmen, dass er hierzu rechtlich verpflichtet war.

Randnummer 626

Auch war die kriminelle Energie bei Begehung der Taten nicht hoch (vgl. S. 5 des Strafurteils).

Randnummer 627

Falls der Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30. Oktober 2019 so zu verstehen sein sollte, dass wegen unzureichender Kontrollen ein Mitverschulden des Dienstherrn geltend gemacht wird, vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen. Vielmehr ist umgekehrt der Dienstherr auf die Redlichkeit der Beamten angewiesen, weil keine lückenlosen Kontrollen möglich sind (s.o.).

Randnummer 628

Die entlastenden Umstände führen angesichts der Schwere und Anzahl der Pflichtverletzung nicht zu einer durchgreifenden Entlastung. Der Dienstherr und die Allgemeinheit müssen darauf vertrauen können, dass ein Beamter die festgestellten Handlungen nicht begeht. Seine Verfehlungen, deren Bedeutung auf der Hand liegt, haben derartiges Gewicht, dass die für den Beklagten sprechenden Gesichtspunkte es weder isoliert betrachtet noch in ihrer Zusammenschau rechtfertigen, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen.

(3)

Randnummer 630

Der Senat hat weiter die vom Beklagten geltend gemachten und die sich aus den Akten ergebenden Belastungen und sonstigen Lebensverhältnisse einschließlich der familiären und finanziellen Belastungen unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen einer Entgleisung in einer negativen Lebensphase in die Abwägung einbezogen. Doch führt dies ebenfalls nicht zu einer durchgreifenden Entlastung.

Randnummer 631

Der Beklagte hätte den Belastungen in anderer Weise begegnen können und müssen als durch die Begehung von Straftaten. Es war dem Beklagten möglich und zuzumuten, anderweitig Hilfe zu suchen, etwa Rechtsrat einzuholen, eine Schuldnerberatung in Anspruch zu nehmen und seinen Dienstherrn beispielsweise in Bezug auf die Beihilfeproblematik um Hilfe zu bitten. Dass für den Beklagten die Möglichkeit einer Schuldnerberatung in Betracht kam, gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass er im Beurteilungszeitraum 2005 bis 2007 auch mit der Organisation bedarfsgerechter Hilfe in Bezug auf Schuldenprobleme dienstlich befasst war und demzufolge über berufliches Hintergrundwissen verfügte.

Randnummer 632

Der Senat hat weiter im Blick, dass ggf. auch krankhafte Beeinträchtigungen einschließlich Beeinträchtigungen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle des §§ 20, 21 StGB zu berücksichtigen sind.

Randnummer 633

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2017 – 2 B 85.16 –, juris Rn. 10.

Randnummer 634

Doch gibt es für eine solche Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steigerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle des §§ 20, 21 StGB keine Anhaltspunkte. So war ihm nach seinen glaubhaften Angaben im Strafverfahren bewusst, „dass es irgendwann auffällt“. Dies verdeutlicht seine Einsichtsfähigkeit. Aus dem langgestreckten Tatgeschehen, das heimlich erfolgte, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit. Der weitere Akteninhalt lässt ebenfalls keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen der Einsicht- und Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle des §§ 20, 21 StGB erkennen; auch der Beklagte macht dies nicht geltend.

Randnummer 635

Der Senat hat neben den sonstigen Belastungen auch die Ängste und Sorgen des Beklagten bei seiner Tätigkeit im Jobcenter berücksichtigt. Doch vermögen diese ihn nicht durchgreifend zu entlasten. Die Belastungen erreichen auch in einer Gesamtschau mit den übrigen Umständen nicht das Gewicht eines der „klassischen“ Minderungsgründe und rechtfertigen kein Absehen von der Höchstmaßnahme.

Randnummer 636

Schließlich hat der Senat im Blick, dass der Beklagte sich teilweise selbstlos um andere Personen (Lebenspartner, Mutter) gekümmert und diese gepflegt hat, was für ihn spricht. Auch dies führt jedoch unter Berücksichtigung der Anzahl der Taten und der Höhe des Schadens weder für sich betrachtet noch in einer Gesamtschau mit den weiteren Umständen zu einer milderen Maßnahme.

(4)

Randnummer 638

Für den Beklagten sprechen ferner seine fehlende strafrechtliche und disziplinare Vorbelastung, die langjährige unbeanstandete Dienstausübung und seine positiven Leistungsbeurteilungen.

Randnummer 639

Doch das im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche und außerdienstliche Verhalten führt weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit den weiteren angesprochenen Gesichtspunkten zu einem anderen Abwägungsergebnis. Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das innerdienstliche Verhalten abgesenkt werden.

Randnummer 640

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 – 2 B 63.12 –, juris Rn. 13.

c)

Randnummer 642

Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten insbesondere im Hinblick auf seinen allgemeinen Status und seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung.

Randnummer 643

Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 –, juris Rn. 15, und vom 20.10.2005– 2 C 12.04 –, juris Rn. 26.

Randnummer 644

Die Würdigung aller Aspekte unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen und der vollständige Vertrauensverlust nicht zu beheben ist. Der Beklagte hat gegen leicht einsehbare Pflichten verstoßen, deren strikte Einhaltung auch in den Augen der Allgemeinheit von zentraler Bedeutung ist. Hierdurch ist er – auch unter Berücksichtigung der genannten mildernden Gesichtspunkte – als Beamter untragbar geworden.

Randnummer 645

3)

Randnummer 646

Angesichts des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Höchstmaßnahme nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Hat ein Beamter– wie hier – durch das Gewicht des von ihm begangenen Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe die Vertrauensgrundlage des Dienstverhältnisses zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beklagten ist nicht unverhältnismäßig, denn sie beruht auf den schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Beklagten und ist ihm als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Rechtsverletzungen zuzurechnen.

Randnummer 647

Die Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens von inzwischen annähernd vier Jahren führt ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist.

Randnummer 648

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C3.12 –, juris Rn. 53 m.w.N.

V.

Randnummer 650

Für eine Abänderung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) bestand kein Anlass.

Randnummer 651

Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 652

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Randnummer 653

Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 13 LDG NRW, § 83 LBG NRW, § 3 LDG NRW, § 5 LDG NRW, § 54 LDG NRW, § 56 LDG NRW, § 65 LDG NRW, § 74 LDG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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