Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2026 – 23 A 2896/25.A
- Spruchkörper
- 23. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:1015.23A2896.25A.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache können die Kläger den Zulassungsantrag von vornherein nicht mit Erfolg stützen. Hierbei handelt es sich nach der abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren nicht um einen Berufungszulassungsgrund.
Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör dadurch verletzt hat, dass es in Abwesenheit der Klägerin zu 2. über die Klage verhandelt und diese abgewiesen hat. Mit dem Zulassungsantrag wird nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht den von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 4. September 2025 unter Bezugnahme auf für die Klägerin zu 2. vorgelegte Atteste gestellten Antrag, „den heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, hilfsweise, die Verhandlung bis zur Wiederherstellung der Verhandlungsfähigkeit der Klägerin zu 2. auszusetzen“, unter Verstoß gegen § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO abgelehnt hat.
Eine Terminsänderung nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass hierfür „erhebliche Gründe“ vorliegen. Dies sind nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Fall der Aufhebung beziehungsweise Verlegung des bereits anberaumten Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern, weil sich der Beteiligte trotz aller zumutbaren eigenen Bemühungen nicht in hinreichender Weise rechtliches Gehör verschaffen konnte. Diese Gründe müssen dem Gericht dargetan werden.
Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2021 - 5 B 22.20 D -, juris Rn. 9, und vom 20. April 2017 - 2 B 69.16 -, juris Rn. 7, jeweils m. w. N.
Die Kläger zeigen nicht auf, dass das Verwaltungsgericht mit Blick auf die geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit der Klägerin zu 2. am Terminstag - der Kläger zu 1., ihr Ehemann, und die Klägerin zu 3., ihre erwachsene Tochter, waren ebenso wie der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 4. September 2025 anwesend -, Anlass zu einer Terminsänderung gehabt hätte.
Wird ein Prozessbeteiligter - wie hier auch die Klägerin zu 2. - durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist seine Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich, weil seine Rechte in dem erforderlichen Umfang durch den Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden können.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 1998 - 7 B 127.98 -, juris Rn. 2, m. w. N.
Dies gilt grundsätzlich auch im Asylprozess. Hier ist nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob der Prozessbeteiligte, der verhindert ist, selbst an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, durch deren Versäumung in seinen Möglichkeiten beschränkt würde, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern. Das bloße Anwesenheitsinteresse eines anwaltlich ausreichend vertretenen Beteiligten wird dagegen durch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht geschützt.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 2007 - 10 B 74.07 -, juris Rn. 8, und vom 4. Februar 2002 - 1 B 313.01 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2022 - 10 A 2846/20.A -, juris Rn. 28 f., jeweils m. w. N.
Dass das Verwaltungsgericht danach eine persönliche Anhörung auch der Klägerin zu 2. zu dem von den Klägern geltend gemachten Verfolgungsschicksal hier hätte für erforderlich halten müssen, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Für das Verwaltungsgericht kam es auf die von dem Prozessbevollmächtigten auch in diesem Zusammenhang angesprochene Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben der Kläger zu dem ihre Flucht auslösenden Verfolgungsgeschehen letztlich nicht entscheidend an. Es hat seiner Entscheidung vielmehr zugrunde gelegt, dass die Klägerin zu 3. - wie von den Klägern geltend gemacht - davon bedroht gewesen sei, durch Familienangehörige zwangsverheiratet zu werden, und die Polizei nicht schutzbereit gewesen sei. Es hat jedoch angenommen, dass für die Kläger jedenfalls die Möglichkeit bestehe, internen Schutz im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG (a. F.) in der Westtürkei zu finden (S. 5 und 6 ff. des Urteils und S. 6 ff. des Bescheids des Bundeamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Januar 2023 (im Folgenden: Bescheid), auf dessen Begründung das Verwaltungsgericht gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen hat (S. 6 und S. 7 des Urteils)). Dass es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich gewesen sein könnte, auch die Klägerin zu 2. zu dem für die Beurteilung der Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes maßgeblichen Sachverhalt persönlich anzuhören, es also insoweit nicht genügt haben könnte, dass der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 3. sowie der Prozessbevollmächtigte Gelegenheit hatten, hierzu in der mündlichen Verhandlung vorzutragen, erschließt sich (auch) aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör zeigen die Kläger ebenfalls nicht auf, soweit sei rügen, das Verwaltungsgericht habe die von ihnen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge fehlerhaft abgelehnt.
Die Ablehnung eines Beweisantrags führt nur dann zu einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2017 - 1 B 118.17 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2018 - 4 A 203/18.A -, juris Rn. 6 f., jeweils m. w. N.
Dass dies hier der Fall sein könnte, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Kläger auf „1. Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes […], 2. Einholung eines Gutachtens durch eine unabhängige Quelle wie Amnesty International, Human Rights Watch oder UNHCR, 3. Vernehmung eines sachkundigen Vertreters der oben erwähnten anerkannten Stellen“ „zum Beweis der Tatsache, 1. dass es sich bei Zwangsverheiratung in patriarchalischen kurdisch-türkischen Familien um eine strukturell tief verankerte Form geschlechtsspezifischer Gewalt handelt, 2. dass Mädchen sich dieser Gewalt nicht entziehen können, 3. dass der türkische Staat insbesondere in ländlich-konservativen Regionen wie Gaziantep keine effektiven Schutzmaßnahmen bietet“, mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellten Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden beziehungsweise seien unerheblich.
Der Verwaltungsprozess kennt die Möglichkeit einen Beweisantrag mit der Begründung abzulehnen, auf die unter Beweis gestellten Tatsachen komme es nicht entscheidungserheblich an, diese könnten als wahr unterstellt werden. Die Verfahrensweise der „Wahrunterstellung“ setzt indes voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden so behandelt wird, als wäre sie wahr. Das Gericht darf sich im weiteren Verlauf nicht in Widerspruch zu der als wahr unterstellten Annahme setzen und muss sie „ohne jede inhaltliche Einschränkung“ in ihrem mit dem Beteiligtenvor-bringen gemeinten Sinn behandeln, als wäre sie nachgewiesen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 - 2 B 15.19 -, juris Rn. 21, und vom 3. Dezember 2012 - 2 B 32.12 -, juris Rn. 12, sowie Urteil vom 24. März 1987 - 9 C 47.85 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2018 - 4 A 203/18.A -, juris Rn. 8 f., jeweils m. w. N.
Die Wahrunterstellung einer unter Beweis gestellten Tatsache verpflichtet das Tatsachengericht, diese Tatsache der Sachverhalts- und Beweiswürdigung zugrunde zu legen. Dabei entfaltet eine Wahrunterstellung jedoch keine Bindungswirkung für die Würdigung des betreffenden Lebenssachverhalts. Sie verbietet nicht, aus diesem Sachverhalt unter Beachtung des Überzeugungsgrundsatzes bestimmte, andere Schlüsse zu ziehen, solange die als wahr unterstellten Tatsachen zugrunde gelegt werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 2 B 15.19 -, juris Rn. 21, und Urteil vom 24. März 1987 - 9 C 47.85 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2018 - 4 A 203/18.A -, juris Rn. 10 f., jeweils m. w. N.
Dass das Verwaltungsgericht gegen diese Grundsätze verstoßen haben könnte, wird mit dem Zulassungsantrag nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hat - wie vorstehend bereits ausgeführt - seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Klägerin zu 3. Zwangsverheiratung durch Familienangehörige drohe und dass Versuche, sich an die Polizei zu wenden, mit dem Verweis auf den Charakter des Konflikts als Familienangelegenheit erfolglos geblieben seien. Die Kläger hätten eine unauflösbare Zwangslage für die Klägerin zu 3. als einem Mädchen aus traditionell geprägter kurdischer Familie ebenso wie die mangelnde Schutzbereitschaft des türkischen Staates in ihrem Wohnortbereich ausreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht ist ausdrücklich vom Vorliegen struktureller Defizite, die nach wie vor häufig zu einer gewaltsamen Fremdbestimmung über junge kurdische Frauen und insbesondere zu Zwangsheiraten führten, ausgegangen (S. 6 f. des Urteils). Dass das Verwaltungsgericht im weiteren Verlauf, insbesondere, soweit es angenommen hat, die Kläger könnten internen Schutz in der Westtürkei finden, weil sie dort vielfältige Möglichkeiten hätten unterzutauchen, und so dem Zugriff von Familienangehörigen entgehen könnten (S. 7 des Urteils), die zuvor als wahr unterstellten beziehungsweise als unerheblich betrachteten Tatsachen nicht „ohne jede inhaltliche Einschränkung“ als nachgewiesen behandelt hätte, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht ist - anders als die Kläger möglicherweise meinen - insbesondere nicht davon ausgegangen, dass sie internen Schutz in der Westtürkei finden könnten, weil dort die Polizei schutzbereit sei, sondern deswegen, weil die Familienangehörigen, von denen eine Bedrohung ausgehe, sie dort schon nicht auffinden könnten.
Den Antrag der Kläger auf „1. Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes […], 2. Einholung eines Gutachtens durch eine unabhängige Quelle wie Amnesty International, Human Rights Watch oder UNHCR, 3. Vernehmung eines sachkundigen Vertreters der oben erwähnten anerkannten Stellen“ „zum Beweis der Tatsache, „4. dass aufgrund der landesweiten Meldepflicht in der Türkei (Adress-Kayet-Systemy) eine inländische Fluchtalternative ausscheidet“, hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, es sehe unter Ausübung seines Ermessens mit Blick auf die den Beteiligten vorab mitgeteilten ausreichenden Erkenntnismittel von einer Einholung weiterer Gutachten und Auskünfte ab. In den Entscheidungsgründen hat es insoweit - auch unter Verweis auf die diesbezüglichen Erläuterungen in dem Bescheid - gestützt auf angeführte Erkenntnismittel ausgeführt, das zentrale Datenerfassungssystem MERNIS, das E-Devlet und das von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger angeführte Adress-Kayet-Systemy seien Dritten gegenüber datenschutzrechtlich gesichert. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die an der Zwangsheirat interessierten Familienangehörigen über die genannten Datenbanken Informationen zu einer neuen Adresse der Kläger (legal) erhalten könnten; mit einer missbräuchlichen Informationsbeschaffung sei nicht zu rechnen (S. 7 f. des Urteils und S. 7 f. des Bescheids).
Liegen zu einer erheblichen Tatsache bereits amtliche Auskünfte oder gutachterliche Stellungnahmen vor, richtet sich die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über einen Antrag auf Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten nach § 98 VwGO in Verbindung mit § 412 Abs. 1 ZPO. Das gerichtliche Ermessen kann sich unter anderem dann zu der Pflicht neuerlicher Begutachtung verdichten, wenn durch neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beteiligten oder eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts die Aktualität der vorliegenden Auskünfte zweifelhaft oder wenn sonst das bisherige Beweisergebnis ernsthaft erschüttert wird. Reichen indes die in das Verfahren bereits eingeführten Erkenntnismittel zur Beurteilung der geltend gemachten Gefahren aus, kann das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte unter Berufung auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen, wenn es seine Sachkunde gegebenenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung darstellt und belegt.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2013 - 10 B 34.12 -, juris Rn. 4, und vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 -, juris Rn. 7.
Dass das Verwaltungsgericht danach ermessensfehlerhaft weitere Auskünfte oder gutachterliche Stellungnahmen dazu, ob die Kläger - wie sie es in der Zulassungsbegründung formulieren - „durch das zentrale Meldesystem für die Familie jederzeit auffindbar sind“, nicht eingeholt hat, wird von ihnen nicht dargetan. Die Kläger zeigen nicht auf, dass die von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisse nicht mehr aktuell, inhaltlich angreifbar oder sonst nicht zur Beurteilung der von den Klägern geltend gemachten Gefahrenlage ausreichend sein könnten. Sie werfen dem Verwaltungsgericht insoweit eine „pauschale Einschätzung“ vor beziehungsweise bemängeln, dieses habe sich lediglich auf „generelle Annahmen zu Datenschutz“ gestützt, setzen sich aber insbesondere mit den in dem von dem Verwaltungsgericht ausgewerteten Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Türkei: Zugriff auf Daten zum Aufenthaltsort bei drohendem Verbrechen im Namen der „Ehre“, vom 23. November 2021, enthaltenen spezifischen Angaben zu den verschiedenen Datenbanken und den Möglichkeiten des (legalen) Zugriffs auf die darin gespeicherten personenbezogenen Daten (siehe S. 7 ff. des Berichts) nicht ansatzweise auseinander.
Soweit die Kläger darüber hinaus rügen, (auch) der Amtsermittlungsgrundsatz hätte es geboten, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt hinsichtlich „geschlechtsspezifischer Verfolgung, staatlicher Schutzfähigkeit in der Türkei und zum tatsächlichen Zugriff über das Meldesystem“ weiter aufklärt, führt dies von vornherein nicht auf einen die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Verfahrensmangel. Der damit geltend gemachte Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich - und so auch hier - weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Oktober 2022 - 10 A 2049/22.A -, juris Rn. 4 f., und vom 13. Juli 2021 - 9 A 879/20.A -, juris Rn. 5 f., jeweils m. w. N.
Dass das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft Vorbringen der Kläger betreffend die ihrer Auffassung nach fehlende Möglichkeit, vor der geltend gemachten Verfolgung durch ihre Familie in anderen Landesteilen Schutz zu finden, überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hätte,
vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen an die Wahrung des rechtlichen Gehörs OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2022 - 9 A 432/21.A -, juris Rn. 16 ff., vom 5. August 2022 - 10 A 2846/20.A -, juris Rn. 32 f., und vom 13. Juli 2021 - 9 A 879/20.A -, juris Rn. 3 f., jeweils m. w. N,
zeigen sie mit ihrem Zulassungsantrag ebenfalls nicht auf. Dies gilt insbesondere, soweit sie rügen, sie hätten substantiiert vorgetragen, dass die Großfamilie in mehreren Landesteilen ansässig sei und über soziale Kontakte ihren Aufenthaltsort ermitteln könne. Auch ihr diesbezügliches Vorbringen hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt. Bereits in dem zur Begründung in Bezug genommenen Bescheid heißt es in Auseinandersetzung mit den von den Klägern geäußerten Befürchtungen, sie seien, weil es in der gesamten Türkei Verwandte gebe, landesweit vor der Familie nicht sicher, dass angesichts der Größe der Türkei und der Einwohnerzahl nicht davon auszugehen sei, dass ein verwandtschaftliches Netzwerk, und sei es noch so ausgeprägt, die Kläger im Fall der Rückkehr werde ausfindig machen können. Dass Mitglieder der Familie derart herausgehobene Persönlichkeiten seien oder über derart gute Beziehungen zu staatlichen Stellen verfügten, dass sie die Kläger nach Belieben in der Türkei aufspüren könnten, hätten sie weder vorgetragen noch sei dies sonst ersichtlich (S. 7 des Bescheids). Das Verwaltungsgericht hat ergänzend ausgeführt, dass die Kläger überdies nicht dargelegt hätten, dass die ihnen persönlich zu einem Großteil unbekannte weitläufige Verwandtschaft in verschiedenen Städten der Türkei überhaupt ein Interesse daran haben könnten, sie ausfindig zu machen (S. 8 des Urteils).
Dass die Kläger die Annahmen des Verwaltungsgerichts, sie könnten internen Schutz in der Westtürkei finden, insbesondere sei nicht damit zu rechnen, dass sie dort von den eine Bedrohung darstellenden Familienangehörigen aufgespürt würden, für falsch halten, begründet keinen zur Zulassung der Berufung führenden Verfahrensmangel. Sie wenden sich insoweit gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Kritik hieran rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 2010 - 10 B 21.09 -, juris Rn. 13, und vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, juris Rn. 5.
Die Berufung ist auch nicht wegen einer geltend gemachten Abweichung von der übergeordneten Rechtsprechung (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) zuzulassen.
Eine die Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem ebensolchen, in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2019
- 9 A 4825/18.A -, juris Rn. 3 f., und vom 8. Juni 2015 - 4 A 361/15.A -, juris Rn. 2 f., jeweils m. w. N.
Daran fehlt es hier.
Die Kläger rügen insoweit wohl, das Verwaltungsgericht sei von in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten abstrakten Rechtssätzen betreffend den bei der Prüfung, ob einem Asylantragsteller Verfolgung droht, anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab sowie betreffend die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben eines Asylantragstellers zu dem von ihm geschilderten Verfolgungsschicksal abgewichen.
Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang ausführen, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag zu der ihnen drohenden Verfolgung als „nicht belegt“ oder „subjektiv gefärbt“ bewertet und habe zugrunde gelegt, dass die „geltend gemachte Gefährdungslage ‚nicht glaubhaft‘ sei“, trifft dies jedoch - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - so schon nicht zu. Dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung, ob die Kläger - worauf es entscheidungstragend abgestellt hat - in anderen Landesteilen vor einer Verfolgung durch die Familie sicher seien, abstrakte Rechtssätze, die im Widerspruch zu in der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten abstrakten Rechtssätzen stünden, aufgestellt hätte, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise dargetan.
Das bloße Aufzeigen einer - vermeintlich - fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein divergenzfähiges Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, reicht zur Darlegung einer Divergenzrüge von vornherein nicht aus.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 2018 - 9 B 18.17 -, juris Rn. 12 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), m. w. N.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Zitierte Vorschriften
- § 78 AsylG
- § 138 VwGO
- § 173 VwGO
- § 227 ZPO
- § 77 AsylG
- § 80 AsylG
- § 83b AsylG
- § 132 VwGO
- § 133 VwGO
- § 154 VwGO
- § 98 VwGO
- § 412 ZPO
Außerdem: § 3e AsylG
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