Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 09.10.2026 – 13 B 1351/25
- Spruchkörper
- 13. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:1009.13B1351.25.00
- Normenkette
- JMStV § 2; JMStV § 4; JMStV § 20; MStV § 109; DDG § 3; Richtlinie 2000/31/EG (ECRL) Art. 2; Richtlinie 2000/31/EG (ECRL) Art. 3; Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-RL) Art. 6a; Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-RL) Art. 28a; Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-RL) Art. 28b; Verordnung 2022/2065 (DSA) Art. 2; Verordnung 2022/2065 (DSA) Art. 3; Verordnung 2022/2065 (DSA) Art. 9; Verordnung 2022/2065 (DSA) Art. 28; Verordnung 2022/2065 (DSA) Art. 33; Verordnung 2022/2065 (DSA) Art. 35; Verordnung 2022/2065 (DSA) Art. 51; Verordnung 2022/2065 (DSA) Art. 56; Verordnung 2022/2065 (DSA) Art. 66
Leitsatz
Der Antrag einer Online-Plattform-Betreiberin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Sperrverfügung betreffend ihr Online-Angebot (Pornoseite) ist selbst dann weder offensichtlich nutzlos noch rechtsmissbräuchlich, wenn ihr das Angebot zuvor mit einer sofort vollziehbaren Beanstandungs- und Untersagungsverfügung untersagt wurde, deren sofortige Vollziehbarkeit rechtskräftig gerichtlich bestätigt wurde und die sie seit mehreren Jahren nicht beachtet.
Eine Verfügung, mit der einem Internet Access-Provider die Sperrung einer Online-Plattform einer im EU-Ausland ansässigen Betreiberin für den Abruf aus Deutschland aufgegeben wird, kann nicht auf § 20 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 JMStV i. V. m. § 109 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 MStV gestützt werden. Die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage liegen mangels eines relevanten Verstoßes gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nicht vor, weil dessen generell-abstrakte Ge- und Verbotsvorschriften (hier § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV) nach dem „Herkunftslandprinzip“ der Richtlinie 2000/31/EG - ECRL -, umgesetzt in § 3 Abs. 1 und 2 DDG, auf Anbieter digitaler Dienste mit Sitz im EU-Ausland keine Anwendung finden.
Die Sperrverfügung kann zudem voraussichtlich bereits deshalb nicht auf die nationale Ermächtigungsgrundlage im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag gestützt werden, weil diese neben dem unmittelbar geltenden Digital Services Act der Europäischen Union (Verordnung 2022/2065) - DSA -, der eine Vollharmonisierung der Jugendschutzvorschriften für Vermittlungsdienste im Binnenmarkt bezweckt, unanwendbar ist.
Die Sperrverfügung einer Landesmedienanstalt betreffend eine Online-Plattform, deren Betreiberin ihren Sitz im EU-Ausland hat, kann auch nicht alternativ auf den DSA gestützt werden, da die nationalen Landesmedienanstalten für solche Maßnahmen nicht zuständig sind.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. November 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihrer Klage - 27 K 3234/24 - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. April 2024 angeordnet. Mit diesem Bescheid hatte die Antragsgegnerin gegenüber der Beigeladenen eine Sperrung des Telemedienangebots https://de.K..com/ der Antragstellerin für den Abruf aus Deutschland angeordnet (Ziffer 1) und festgestellt, die Beigeladene erfülle ihre Verpflichtung aus Ziffer 1, wenn sie den Zugriff auf das Angebot mittels einer DNS-Sperre unterbinde (Ziffer 2).
Zur Begründung seines Beschlusses hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei zulässig. Insbesondere komme der Antragstellerin - wie im Normalfall, wenn alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt seien - ein Rechtsschutzbedürfnis zu. Es sei nicht erkennbar, dass die begehrte gerichtliche Eilentscheidung der Antragstellerin keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringe. Auch wenn es der Antragstellerin bereits aufgrund der ihr gegenüber ergangenen Verfügung der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2020 sofort vollziehbar untersagt sei, ihr Internetangebot in der bisherigen, nicht mit einem ausreichenden Jugendschutz versehenen, Form weiter zu verbreiten, handele es sich bei der Sperrverfügung um eine weitere belastende Maßnahme, die geeignet sei, in ihre Rechte einzugreifen. Die Wirkung der Sperrverfügung sei auch nicht deckungsgleich mit der der Antragstellerin gegenüber erlassen Beanstandungs- und Untersagungsverfügung. Denn letztere eröffne ihr die Möglichkeit, die pornografischen Inhalte von ihrem Angebot zu entfernen oder eine geschlossene Benutzergruppe einzurichten, während die Sperrverfügung dazu führe, dass das Angebot der Antragstellerin über die Beigeladene nicht mehr abrufbar sei. Jedenfalls stehe die Sperrverfügung als weitere belastende Maßnahme neben der Beanstandungs- und Untersagungsverfügung und der Antragstellerin müsse nach Art. 19 Abs. 4 GG das Recht zustehen, diese im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einer Überprüfung zu unterziehen. Die selbstständige Beschwer der Sperrverfügung zeige sich etwa in dem Fall, dass die Beanstandungs- und Untersagungsverfügung aufgehoben würde und sich die Belastung nur noch aus der Sperrverfügung ergäbe. Denn in diesem Fall müsste die Antragstellerin jedenfalls einen Zeitverzug hinnehmen bis zur Aufhebung sämtlicher sie belastender Maßnahmen. Auch könne der Antragstellerin nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegengehalten werden. Denn eine besondere Gesetzestreue sei grundsätzlich keine Voraussetzung für ein Rechtsschutzbedürfnis. Andernfalls wäre etwa das Vorgehen gegen Vollstreckungsmaßnahmen im einstweiligen Rechtsschutz, die auf Grundlage einer vollziehbaren Grundverfügung ergriffen worden seien, ebenfalls regelmäßig nicht zulässig. Der Antrag sei auch begründet. Die Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse gehe zugunsten der Antragstellerin aus. Bei summarischer Prüfung spreche Überwiegendes dafür, dass die angefochtene Sperrverfügung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig sei und die Antragstellerin in ihren Rechten verletze. Sie finde in § 20 Abs. 1, Abs. 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV - i. V. m. § 109 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Medienstaatsvertrag - MStV - keine Rechtsgrundlage. Es könne dahinstehen, ob diese Ermächtigungsgrundlagen neben der seit dem 17. Februar 2024 geltenden Verordnung (EU) 2022/2065, dem Digital Services Act - DSA - überhaupt (noch) Anwendung finde. Denn selbst wenn Jugendschutzmaßnahmen bezüglich der Plattform der Antragstellerin weiterhin auf Grundlage des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags ergehen könnten, lägen die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage nach summarischer Prüfung nicht vor. Es mangele jedenfalls an der Tatbestandsvoraussetzung eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, § 20 Abs. 1 JMStV. In Rede stehe hier ein Verstoß des von der Antragstellerin verbreiteten Internetangebotes gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV, zu welchem die Beigeladene als Access-Providerin Zugang vermittele. Ein solcher Verstoß liege zwar grundsätzlich vor, auf diesen könne sich die Antragsgegnerin jedoch nicht stützen, da § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV aufgrund vorrangigen Unionsrechts keine Anwendung auf die Antragstellerin finde. Die Anwendung dieser Norm auf im EU-Ausland niedergelassene Anbieter, wie die Antragstellerin, verletze das in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/EG - E-Commerce-Richtlinie, ECRL - festgeschriebene und im deutschen Recht durch § 3 Abs. 1 und 2 Digitale-Dienste-Gesetz - DDG - umgesetzte Herkunftslandprinzip. Auch stelle § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV keine zulässige Einschränkung des freien Verkehrs digitaler Dienste nach § 3 Abs. 5 DDG, der Art. 3 Abs. 4 ECRL umsetze, oder § 3 Abs. 7 DDG, nach dem das Angebot von digitalen Diensten durch Anordnungen nach Art. 9 und Art. 10 DSA eingeschränkt werden könne, dar. Bei der in Rede stehenden Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV handele es sich nicht um eine Anordnung zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte nach Art. 9 DSA, da diese staatsvertragliche Vorschrift eine abstrakt generelle Maßnahme darstelle, der Begriff der Anordnung im Sinne des Art. 9 DSA aber lediglich einzelfallbezogene Maßnahmen erfasse. Unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei die Kammer zudem der Auffassung, dass das Verbot aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV als abstrakt-generelle Regelung auch die Anforderungen an eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip nach § 3 Abs. 5 DDG - in Umsetzung des Art. 3 Abs. 4 ECRL - nicht erfülle. Könne der Antragstellerin danach kein für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Sperrverfügung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 JMStV erforderlicher Verstoß gegen die Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags vorgeworfen werden, sei sie als drittbetroffene Diensteanbieterin, auch in ihren eigenen Rechten, nämlich darin, ihr Internetangebot in Ausübung ihrer Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV auch in Deutschland zu verbreiten, verletzt.
Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Die Antragsgegnerin zeigt nicht auf, dass der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Sperrverfügung nicht zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.) wäre.
I. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragstellerin das für die Verfolgung ihres Begehrens erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zukommt. Weder macht die Antragsgegnerin mit Erfolg geltend, mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei kein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil für die Antragstellerin verbunden (dazu 1.), noch gibt die Beschwerdebegründung Anlass zu der Annahme, dass der Antrag rechtsmissbräuchlich ist (dazu 2.).
1. Nach ständiger Rechtsprechung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wegen Nutzlosigkeit nur, wenn dieser für den Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Die Nutzlosigkeit muss eindeutig sein. Im Zweifel ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen.
Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Juni 2020 - 2 BvR 297/20 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2024 - 12 B 783/24 -, juris, Rn. 6 ff.; für die Klage vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2026 - 7 B 5.25 -, juris, Rn. 5.
Das Rechtsschutzbedürfnis kann danach nur in eng begrenzten Ausnahmefällen verneint werden. Das Bundesverwaltungsgericht formuliert insoweit einen strengen Offensichtlichkeitsmaßstab.
Vgl. zu diesem Begriff BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - 7 B 9.25 -, juris, Rn. 8.
Danach ist der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Sperrverfügung nicht offensichtlich nutzlos.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass sich aus der Sperrverfügung eine eigenständige Beschwer für die Antragstellerin ergibt. Sie ist mit der ihr gegenüber ergangenen Beanstandungs- und Untersagungsverfügung vom 16. Juni 2020 (im Folgenden: Grundverfügung) rechtlich nicht deckungsgleich. Daran fehlt es bereits, weil die Verfügungen an verschiedene Rechtspersonen adressiert sind. Insbesondere aber geht die Sperrverfügung inhaltlich in ihrer Wirkung insoweit über die Grundverfügung hinaus, als sie eine vollständige Sperrung des gesamten Telemedienangebots https://de.K..com/ zum Gegenstand hat, während die Grundverfügung der Antragstellerin nur untersagt, ihr Internetangebot in der bisherigen, nicht mit einem ausreichenden Jugendschutz versehenen Form, weiter zu betreiben und ihr die Möglichkeit eröffnet, die pornografischen Inhalte von ihrem Angebot zu entfernen oder eine geschlossene Benutzergruppe für Erwachsene einzurichten. Die Sperrverfügung bringt aber selbst dann eine eigenständige Beschwer für die Antragstellerin mit sich, wenn man annimmt, dass sie mit der Grundverfügung deckungsgleich ist. Denn beide Verfügungen sind in ihrer Wirksamkeit und Vollziehbarkeit voneinander unabhängig. Wird eine der beiden Verfügungen aufgehoben oder wird deren sofortige Vollziehbarkeit ausgesetzt, lässt dies die andere Verfügung unberührt. Da die Antragstellerin durch beide Verfügungen - auch die hier streitgegenständliche Sperrverfügung - in ihrer Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 ff. AEUV und ihrer verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG betroffen ist, steht ihr nach Art. 19 Abs. 4 GG das Recht zu, beide Maßnahmen im Wege der Klage und des einstweiligen Rechtsschutzes einer Überprüfung zu unterziehen.
Eine andere Betrachtungsweise ist, anders als die Antragsgegnerin unter Berufung auf die Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichte,
vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 30. Juli 2025 - 2 B 10575/25.OVG -, juris, Rn. 6 ff.; VG München, Beschluss vom 5. Juni 2025 - M 17 S 25.2135 -, juris, Rn. 20 ff.; VG Neustadt a. d. W., Beschluss vom 28. April 2025 - 5 L 77/25.NW -, juris, Rn. 45 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2025 - 32 L 25/25 -, juris, Rn. 33,
meint, hier auch nicht unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls angezeigt. Die Antragsgegnerin macht geltend, die Sperrverfügung sei aufgrund der Besonderheiten dieses Falles für die Antragstellerin - jedenfalls tatsächlich - mit der Grundverfügung deckungsgleich. Der Sache nach werde mit beiden Verwaltungsakten von der Antragstellerin dasselbe verlangt: die Grundverfügung umzusetzen; einen darüberhinausgehenden Regelungsgehalt weise die Sperrverfügung für die Antragstellerin nicht auf. Anlass und Grundlage dieser Anordnung entfielen, wenn die Antragstellerin der Grundverfügung nachkäme. In diesem - wegen des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin nicht zu erwartenden - Fall würde die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Sperrverfügung umgehend aussetzen. Die Umsetzung wäre eine reine Formalität, die anders als vom Verwaltungsgericht angenommen keinen nennenswerten Zeitverzug mit sich bringe und sich nicht erheblich auf die Umsätze der Antragstellerin auswirke. Verbunden mit einer elektronischen Übermittlung an die betroffenen Access-Provider würde die Entscheidung in der Regel noch am selben Tag ihre Wirkung entfalten können. Eines vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Sperrverfügung bedürfe es daher jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt nicht.
Diese Einwände rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Sie setzen der zutreffenden Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Sperrverfügung als weitere (stärker) belastende Maßnahme neben der Grundverfügung stehe und daher isoliert angreifbar sei (Beschlussabdruck S. 4 f.), nichts Durchgreifendes entgegen. Insbesondere sind, anders als die Antragsgegnerin meint, Fälle denkbar, in denen die Sperrverfügung trotz Erledigung der Grundverfügung - jedenfalls zeitweilig - fortgelten könnte. Auch wenn zu erwarten ist, dass die Antragsgegnerin bemüht wäre, die Sperrverfügung nach Aufhebung bzw. Erfüllung der Grundverfügung umgehend aufzuheben bzw. deren Vollziehung auszusetzen, so kann eine Untätigkeit, jedenfalls aber eine nennenswerte Verzögerung hierbei „nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden“.
Vgl. zu diesem Erfordernis für die Ablehnung des Rechtsschutzbedürfnisses aber BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 - 4 C 23.94 -, juris, Rn. 12; siehe auch Beschluss vom 12. März 2026 - 7 B 5.25 -, juris, Rn. 5.
Denkbar sind etwa Verzögerungen aufgrund interner Abstimmungsprozesse bei der Antragsgegnerin oder Unstimmigkeiten zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin darüber, ob der Grundverfügung in ausreichendem Maße nachgekommen wurde, z. B. ob ein bestimmter Inhalt pornografisch und daher zu entfernen ist oder ob den Anforderungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV genügend sichergestellt wurde, dass das Angebot nur Erwachsenen zugänglich ist. Weder die Grundverfügung vom 16. Juni 2020 noch die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV enthalten insoweit konkrete Vorgaben, welche Mittel zur Gewährleistung der dortigen Anforderungen einzusetzen sind.
Vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 102/05 -, juris, Rn. 23; Albrecht, Das Herkunftslandprinzip im DSA und dessen Auswirkungen auf die Regulierung von Medienintermediären in Deutschland, S. 150 m. w. N.
Unabhängig davon darf die Zulässigkeit dieses Antrags zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht vom Fortbestand eines anderen Verwaltungsakts abhängen und damit (auch) in den Händen der Antragsgegnerin liegen.
2. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt auch nicht ausnahmsweise deshalb, weil dem Antrag der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegengehalten werden kann. Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung, die abgeleitet wird aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns.
Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Januar 2002 - 2 BvR 957/99 -, juris, Rn. 2.
Es fehlt daher auch dann, wenn das Rechtsschutzgesuch offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. Dies ist der Fall, wenn der Verfahrensbeteiligte die ihm durch die Prozessordnung eingeräumte Möglichkeit zur Wahrung seiner verfahrensrechtlichen Belange dazu benutzt, um ausschließlich andere und von der Rechtsordnung missbilligte Zwecke zu verfolgen. Hiervon ist etwa dann auszugehen, wenn die Rechtsausübung allein zu dem Zweck erfolgt, dem Gegner zu schaden oder das Gericht zu „belästigen“ (Schikaneverbot, vgl. § 226 BGB).
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 24.19 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2022 - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 71 ff.; OVG M.-V., Urteil vom 26. November 2025 - 1 LB 414/24 OVG -, juris, Rn. 62 ff.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 32. Aufl. 2026, Vorb. § 40, Rn. 52.
An die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung bzw. eines Rechtsmissbrauchs sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie ist auf eng umgrenzte Ausnahmefälle beschränkt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 24.19 -, juris, Rn. 12; Ehlers, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, 49. EL (April 2026), Vorb. § 40, Rn. 98.
Danach ist, anders als die Antragsgegnerin meint, nicht feststellbar, dass die Antragstellerin mit dem hiesigen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz „gezielt verfahrensfremde oder verfahrenswidrige Zwecke“ verfolgte. Die Antragstellerin begehrt mit dem Antrag vielmehr genau das, was sie beantragt, nämlich die Vollziehung der Sperrverfügung auszusetzen. Es geht ihr nicht in Wahrheit um ein anderes - verfahrensfremdes - Anliegen, zu dem sie das Verfahren nur „benutzt“. Dass das in Rede stehende Telemedienangebot https://de.K..com/ in seiner aktuellen Form ohnehin auch durch die Grundverfügung untersagt ist, macht den Zweck dieses Verfahrens nicht zu einem verfahrensfremden. Der Antrag ist zudem im Zusammenhang mit den weiteren Rechtsschutzgesuchen der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin zu sehen und als solcher Bestandteil der legitimen Geltendmachung ihrer - behaupteten - Rechte. Die Antragstellerin geht - in Übereinstimmung mit der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hierzu,
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2026 - 27 K 3964/22 -, juris, Rn. 41 ff.; VG Neustadt a. d. W., Urteil vom 13. Januar 2026 - 5 K 475/24.NW -, juris, Rn. 41 ff.,
sowie auch dem erkennenden Senat (vgl. sogleich II.) - davon aus, dass der Antragsgegnerin nach aktueller unionsrechtlich geprägter Rechtslage keine Ermächtigungsgrundlage zukäme bzw. ihr die Kompetenz fehlte, um ihr das in Rede stehende Telemedienangebot https://de.K..com/ zu untersagen und der Beigeladenen und anderen Access-Providern die Sperrung dieses Angebots aufzugeben. Diese Rechtsauffassung versucht sie auf allen ihr von der Verwaltungsgerichtsordnung eröffneten Wegen gerichtlich durchzusetzen. So hat sie nicht nur gegen die Sperrverfügung Klage erhoben und einstweiligen Rechtsschutz beantragt, vielmehr ist auch ein Berufungsverfahren gegen die Grundverfügung - 13 A 977/23 - bei dem erkennenden Senat anhängig. Darüber hinaus hat die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Aufhebung der nach ihrer Auffassung jedenfalls nachträglich rechtswidrig gewordenen Grundverfügung für die Zukunft beantragt und auch insoweit Verpflichtungsklage erhoben - VG Düsseldorf: 27 K 1643/24 - sowie gegen den ablehnenden erstinstanzlichen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz vom 19. November 2025 - VG Düsseldorf: 27 L 806/24 - bei dem erkennenden Senat Beschwerde eingelegt - 13 B 1378/25 -.
Dass die Grundverfügung, deren sofortige Vollziehbarkeit der erkennende Senat mit Beschluss vom 7. September 2022 - 13 B 1912/21 - unter Geltung der damaligen Rechtslage letztinstanzlich bestätigt hat, (jedenfalls derzeit) für die Antragstellerin gilt und sie ihr dennoch nicht nachkommt, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und anderer Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichte,
vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 30. Juli 2025 - 2 B 10575/25.OVG -, juris, Rn. 4; VG München, Beschluss vom 5. Juni 2025 - M 17 S 25.2135 -, juris, Rn. 24; VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2025 - 32 L 25/25 -, juris, Rn. 31 f.,
kein anderes Ergebnis. Dies lässt zwar in der Tat ein fragwürdiges Verständnis von der Bindungswirkung behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen erkennen. Allein das Nichtbefolgen einer früheren gerichtlichen (Eil-)Entscheidung führt, auch wenn es bewusst und unter Ausnutzung von Vollstreckungsdefiziten erfolgt, aber nicht dazu, dass das Rechtsschutzbedürfnis allgemein „verwirkt“ und die hohe Hürde eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder das Schikaneverbot (§ 226 BGB) überschritten wäre. Unterhalb dieser Grenze verlangt das Rechtsschutzbedürfnis, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, keine „besondere Gesetzestreue“.
Vgl. auch W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 32. Aufl. 2026, Vorb. § 40, Rn. 56; Ehlers, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, 49. EL (April 2026), Vorb. § 40, Rn. 100.
Der grundrechtlich geschützte effektive Rechtsschutz der Antragstellerin (Art. 19 Abs. 4 GG) darf schließlich auch nicht deshalb versagt werden, weil im Kern des Rechtsstreits ein verwerfliches Anliegen steht, nämlich die Umgehung des Schutzes Minderjähriger vor entwicklungsschädlichen Inhalten.
II. Auch wendet sich die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg gegen die Begründetheit des Antrags. Die Beschwerdebegründung gibt keinen Anlass, eine von dem Beschluss des Verwaltungsgerichts abweichende Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmen, da die gegenüber der Beigeladenen ergangene Sperrverfügung vom 2. April 2024 im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung,
vgl. zum maßgeblichen Rechtmäßigkeitszeitpunkt bei Sperrverfügungen mit Dauerwirkung BVerwG, Urteil vom 19. März 2025 - 8 C 3.24 -, juris, Rn. 11 f.,
bei summarischer Prüfung rechtswidrig ist.
Die Sperrverfügung ist auf § 20 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 JMStV i. V. m. § 109 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 MStV gestützt. Nach § 20 Abs. 1 JMStV trifft die zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen u. a. gegenüber einem Anbieter von Telemedien - wie der Antragstellerin -, wenn sie feststellt, dass er gegen die Bestimmungen des Staatsvertrages verstoßen hat. Der der Antragstellerin vorgeworfene Verstoß gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in diesem Sinne ist die Nichteinhaltung der Vorgaben des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV. Nach dieser Vorschrift sind Angebote unzulässig, wenn sie in sonstiger Weise pornografisch sind und nicht sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Gemäß 20 Abs. 4 Satz 1 JMStV trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend § 109 MStV die jeweilige Entscheidung. § 109 Abs. 1 Satz 2 MStV bestimmt als mögliche Maßnahme u. a. die Sperrung. Wenn sich Maßnahmen gegenüber dem Veranstalter oder Anbieter - hier der Antragstellerin - als nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend erweisen, können nach § 109 Abs. 3 Satz 1 MStV Maßnahmen zur Entfernung oder Sperrung von Angeboten auch gegen Dritte - wie hier die Beigeladene - unter Beachtung der Vorgaben des Digitale-Dienste-Gesetzes und der Verordnung (EU) 2022/2065 [des DSA] gerichtet werden, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage mangels eines relevanten Verstoßes gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nicht vorliegen, weil der in Rede stehende § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV nach dem „Herkunftslandprinzip“ des Art. 3 Abs. 1 und 2 ECRL, umgesetzt in § 3 Abs. 1 und 2 DDG, auf die Antragstellerin keine Anwendung findet (dazu 1.). Die Verfügung kann zudem voraussichtlich bereits deshalb nicht auf die nationale Ermächtigungsgrundlage im JMStV gestützt werden, weil sie neben dem als unmittelbares Unionsrecht geltenden DSA, der eine Vollharmonisierung der Jugendschutzvorschriften für Vermittlungsdienste im Binnenmarkt bezweckt, unanwendbar ist (dazu 2.). Schließlich kommt ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht, da die Antragsgegnerin für Maßnahmen nach dem DSA nicht zuständig ist und die dort geregelten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (dazu 3.).
1. Das Verwaltungsgericht ist entscheidungstragend davon ausgegangen, dass es an einem Verstoß gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag i. S. d. § 20 Abs. 1 JMStV fehle. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV liege zwar grundsätzlich vor, auf diesen könne sich die Antragsgegnerin jedoch nicht stützen, weil die Vorschrift aufgrund vorrangigen Unionsrechts keine Anwendung auf die in der Republik Zypern niedergelassene Antragstellerin finde.
Diese Annahme wird durch die Beschwerdebegründung nicht erschüttert. Sofern man nicht bereits von einem Anwendungsvorrang des DSA ausgeht und die hier in Rede stehenden Vorschriften des JMStV auf digitale Vermittlungsdienste, die ihre Dienste für Nutzer in der Europäischen Union anbieten, insgesamt für unanwendbar hält (dazu 2.), verletzt die Anwendung der Verbotsnorm des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV auf die Antragstellerin jedenfalls das in Art. 3 Abs. 1 und 2 ECRL festgeschriebene und im deutschen Recht durch § 3 Abs. 1 und 2 DDG umgesetzte sog. „Herkunftslandprinzip“. Dieses Prinzip beruht auf den Grundsätzen der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat (§ 3 Abs. 1 DDG, Art. 3 Abs. 1 ECRL) und der gegenseitigen Anerkennung (jeweils Abs. 2). Es sieht vor, dass die Dienste der Informationsgesellschaft im Rahmen des sog. „koordinierten Bereichs“ der Richtlinie (vgl. Art. 2 lit. h) ECRL) nur durch Vorschriften des Mitgliedstaats geregelt werden, in dessen Hoheitsgebiet die Anbieter dieser Dienste niedergelassen sind.
Vgl. EuGH, Urteile vom 16. Juni 2026 - C-188/24 und C-190/24 -, juris, Rn. 49, vom 21. April 2026 - C-769/22 -, juris, Rn. 263 und vom 9. November 2023 - C-376/22 - juris, Rn. 41 f. m. w. N.
Das elektronische Angebot der Antragstellerin, das entgeltlich und auf Abruf zur Verfügung steht, ist ein „Dienst der Informationsgesellschaft“ (Art. 2 lit. a) ECRL) bzw. nach der Terminologie des DDG ein „digitaler Dienst“ (vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie (EU) 2015/1535). Die Antragstellerin ist zudem Anbieterin einer Video-Sharing-Plattform und auch als solche vom subjektiven Anwendungsbereich der Art. 3 ECRL und § 3 Abs. 1 und 2 DDG erfasst (vgl. Art. 28a Abs. 5 der Richtlinie 2010/13/EU - Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, AVMD-RL -).
Dazu Liesching, in BeckOK, Jugendschutzrecht, Stand: 15. August 2026, § 3 DDG, Rn. 70.
§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV fällt darüber hinaus in den „koordinierten Bereich“ der ECRL. Dieser umfasst nicht nur das durch die Richtlinie selbst geregelte und damit harmonisierte Recht, sondern grundsätzlich alle Rechtsvorschriften, die nach nationalem Recht für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft zur Anwendung kommen, ungeachtet der Frage, ob sie allgemeiner Art oder speziell für sie bestimmt sind (vgl. Art. 2 lit. h) ECRL).
Vgl. zum von der ECRL koordinierten Bereich ausführlich EuGH, Urteil vom 16. Juni 2026 - C-188/24 und C-190/24 -, juris, Rn. 52 ff.
Die Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV auf die im EU-Ausland ansässige Antragstellerin erfüllt auch keinen der Ausnahmetatbestände vom „Herkunftslandprinzip“. § 3 Abs. 5 DDG, der Art. 3 Abs. 4 ECRL umsetzt, lässt Ausnahmen zum Schutz bestimmter Schutzgüter, wie u. a. den Jugendschutz zu, wenn die Verfahrensvorgaben des Art. 3 Abs. 4 lit. b), Abs. 5 ECRL eingehalten werden. Nach § 3 Abs. 7 DDG kann das Angebot von digitalen Diensten zudem u. a. durch Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte i. S. d. Art. 9 DSA eingeschränkt werden. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV kann auf keinen dieser Ausnahmetatbestände gestützt werden, weil es sich hierbei um eine allgemein und unmittelbar geltende Verbotsvorschrift handelt. Die genannten Ausnahmebestimmungen ermöglichen eine Abweichung vom „Herkunftslandprinzip“ aber nur durch einzelfallbezogene „Anordnungen“ bzw. „Maßnahmen betreffend einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ und nicht durch abstrakt-generelle Regelungen, die unterschiedslos für alle Anbieter einer Kategorie von Diensteanbietern gelten. Für Art. 3 Abs. 4 ECRL, in dessen Licht § 3 Abs. 5 DDG auszulegen ist, hat der Europäische Gerichtshof dies in seiner neueren Rechtsprechung klargestellt.
Vgl. EuGH, Urteile vom 9. November 2023 - C-376/22 - juris, Rn. 60 und vom 16. Juni 2026 - C-188/24 und C-190/24 -, juris, Rn. 84 m. w. N.
Die Beschwerdebegründung, die § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV trotz seines abstrakt-generellen Charakters für anwendbar auf die in Zypern ansässige Antragstellerin hält, findet keine Stütze in Art. 3 Abs. 4 ECRL. Weder wird die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 4 ECRL dadurch gewährleistet, dass die Vorschrift nur im Zusammenhang mit einer behördlichen Einzelfallentscheidung Geltung beansprucht (dazu a.), noch gebietet der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes die Anwendbarkeit der Vorschrift (dazu b.). Auch führt die Unterscheidung zwischen „Inhalte- und Diensteregulierung“ nicht weiter (dazu c.). Schließlich stützen weder das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juni 2026 - C-188/24 und C-190/24 - (dazu d.) noch das Argument eines gesamtsystematischen Widerspruchs zu den Vorgaben des DSA (dazu e.) die Annahme, dass § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV auf die Antragstellerin Anwendung finde.
a. Das Argument der Beschwerdebegründung, § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV gelte nicht unmittelbar für die im EU-Ausland ansässige Antragstellerin als abstrakt-generelle Verbotsnorm, sondern die Vorschrift beanspruche nur im Zusammenhang mit einer behördlichen Einzelfallentscheidung Geltung, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht ist diesem bereits erstinstanzlich angeführten Einwand mit zutreffender Begründung entgegengetreten (Beschlussabdruck S. 10 f.). Durch § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 JMStV ist es Telemedienanbietern wie der Antragstellerin unmittelbar verboten, ihr pornografisches Angebot in Deutschland zu verbreiten, ohne sicherzustellen, dass dieses nur Erwachsenen zugänglich gemacht wird. Sie müssen dieses Verbot bzw. die Pflicht zur Einrichtung einer geschlossenen Benutzergruppe für Erwachsene beachten, um sich rechtmäßig zu verhalten und nicht unter Umständen die Ahnung einer Ordnungswidrigkeit befürchten zu müssen (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 JMStV).
Vgl. zum Problem der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei vom Ausland aus handelnden Tätern: Liesching, in: BeckOK, Jugendschutzrecht, Stand: 15. August 2026, § 24 JMStV, Rn. 23 ff.; Mitsch, in: Bornemann/Erdemir, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, 2. Aufl. 2021, § 24, Rn. 10.
Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, bedarf es für das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Verbotsregelung keiner einzelfallbezogenen behördlichen Entscheidung. Damit werden Telemedienanbieter unmittelbar in dem freien Angebot ihrer Dienste eingeschränkt. Die Landesmedienanstalten haben bei einem Verstoß die Aufsichtsbefugnisse nach § 20 JMStV. Die Ausübung dieser Aufsichtsbefugnisse setzt den Verstoß gegen die Vorschrift voraus. Nicht hingegen ist die Aufsichtsmaßnahme - andersherum - Voraussetzung dafür, dass das Verbot für die Antragstellerin gilt.
Vgl. auch VG Neustadt a. d. W., Urteil vom 13. Januar 2026 - 5 K 475/24.NW -, juris, Rn. 111 f.; Liesching, MMR 2026, 163 (167).
Auch die Einfügung der Sätze 5 und 6 in § 2 Abs. 1 JMStV durch den Sechsten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge - 6. MÄStV - zum 1. Dezember 2025 (GV. NRW. 2026, S. 121) ändert nichts an der unmittelbaren Geltung der Verbotsnorm. Danach sind „Maßnahmen“ gegen Anbieter von Telemedien oder Betriebssystemen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat auf Grundlage des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags nur unter bestimmten materiellen (Satz 5) und prozeduralen (Satz 6) Voraussetzungen zulässig, die den Anforderungen des Art. 3 Abs. 4 ECRL entsprechen. Diese Bestimmungen führen ihrem klaren Wortlaut nach nicht dazu, dass das generelle Verbot des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV nur unter diesen Voraussetzungen und nach Durchführung des dort beschriebenen Verfahrens auf die Antragstellerin Anwendung fände. Vielmehr legen sie nur fest, unter welchen Voraussetzungen auf dieses Verbot (aufsichtsrechtliche) Maßnahmen gegen die Antragstellerin gestützt werden können.
Aus der Formulierung der von der Antragsgegnerin zitierten Begründung des 6. MÄStV,
vgl. LT-Drs. 18/14093, S. 35 f.,
ergibt sich ebenfalls nichts anderes. Zwar heißt es dort, durch § 2 Abs. 1 Sätze 5 und 6 JMStV werde klargestellt, „dass die Regelungen des JMStV gegen Anbieter aus dem EU-Ausland nur unter der Voraussetzung der Einhaltung des Verfahrens nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31/EG (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) gelten“. Vor dem Hintergrund des Normtextes der Sätze 5 und 6, der von „Maßnahmen“ betreffend „ein bestimmtes Telemedium oder Betriebssystem“ spricht, kann aber auch dies nur bedeuten, dass bei Aufsichtsmaßnahmen gegen EU-ausländische Anbieter das Verfahren nach Art. 3 Abs. 4 ECRL einzuhalten ist. Über die Geltung abstrakt-genereller Verbotsnormen wie § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV auf Anbieter mit Sitz im EU-Ausland wird hier keine Aussage getroffen.
b. Soweit die Antragsgegnerin den Vorbehalt des Gesetzes zur Begründung dafür ins Feld führt, § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV müsse auf die Antragstellerin anwendbar sein, wiederholt sie ebenfalls im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen, dem das Verwaltungsgericht bereits mit überzeugenden Argumenten entgegengetreten ist (Beschlussabdruck S. 14 f.). Die Antragsgegnerin meint, ohne - notwendigerweise abstrakt-generelle - gesetzliche Regelungen liefe die Ausnahmebefugnis des Art. 3 Abs. 4 ECRL faktisch leer. Denn der Gesetzesvorbehalt, den sowohl das EU-Primärrecht als auch das deutsche Verfassungsrecht vorsehe, erfordere die Anwendbarkeit abstrakt-genereller Rechtsnormen, um auf dieser Grundlage konkret-individuelle „Maßnahmen“, die nach Art. 3 Abs. 4 ECRL ausdrücklich vorgesehen seien, gegenüber Anbietern im EU-Ausland „ergreifen“ zu können.
Die Annahme eines faktischen Leerlaufens trifft indes nicht zu. Vielmehr sind gesetzliche Regelungstechniken denkbar, die den Erlass von Einzelfallmaßnahmen gegenüber Anbietern im EU-Ausland ermöglichen, ohne auf abstrakt-generelle Ge- oder Verbotsnormen Bezug zu nehmen, die den freien Verkehr digitaler Dienste unmittelbar beschränken.
Das Verwaltungsgericht hat insoweit - nur als Beispiel - den inzwischen aufgehobenen § 3e Abs. 3 NetzDG angeführt, der eine vorherige einzelfallbezogene behördliche Anordnung vorsah, damit bestimmte Pflichten für Anbieter von Video-Sharing-Plattform-Diensten eines anderen Sitzlandes gelten (Beschlussabdruck S. 14 f.). Diese Regelungstechnik der „Geltungsanordnung“ wurde dort gewählt, um den Vorgaben des § 3 Abs. 5 TMG a. F. gerecht zu werden, der seinerzeit der Umsetzung des Art. 3 Abs. 4 ECRL diente.
Vgl. Knoke/Krüger/Sachs, EuZW 2024, 957 (961).
Es erschließt sich nicht, warum die Richtlinienbestimmung des Art. 3 Abs. 4 ECRL dieser Regelungstechnik der „Geltungsanordnung“ grundsätzlich entgegenstehen sollte. Vielmehr kann eine „Geltungsanordnung“ - dem Zweck der Ausnahmebestimmung des Art. 3 Abs. 4 ECRL entsprechend - sicherstellen, dass ein Diensteanbieter mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass auf ihn ausnahmsweise eine Regelung eines anderen Mitgliedstaats zur Anwendung gebracht werden soll. Er kann sein Handeln sodann auf diese Vorgaben einstellen.
Ungeachtet dessen zeigt das Verwaltungsgericht mit § 3e Abs. 3 NetzDG nur ein mögliches Beispiel auf, wie eine den Anforderungen der Art. 3 Abs. 4 ECRL/§ 3 Abs. 5 DDG sowie dem Vorbehalt des Gesetzes genügende Ermächtigungsgrundlage ausgestaltet sein könnte. Unabhängig von der konkreten Regelungstechnik des § 3e Abs. 3 NetzDG bestehen jedenfalls gesetzgeberische Möglichkeiten der Normgestaltung, die dem Vorbehalt des Gesetzes ebenso wie den Vorgaben des Art. 3 Abs. 4 ECRL gerecht werden.
Dass eine mitgliedstaatliche Regelung, namentlich Art. 23 des französischen Gesetzes Nr. 2020-936,
vgl. die Übersetzung des Gesetzestextes im Urteil des EuGH vom 16. Juni 2026 - C-188/24 und C-190/24 -, juris, Rn. 20,
(unter bestimmten Voraussetzungen) mit Art. 3 Abs. 4 ECRL vereinbar sein und die erforderliche gesetzliche Grundlage für ein Tätigwerden im Einzelfall schaffen kann, stellte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Juni 2026 - C-188/24 u. a. - fest.
Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2026 - C-188/24 und C-190/24 -, juris, Rn. 87, 89, 103, 3. Spiegelstrich.
Die Vorschrift ermächtigt die zuständige französische Regulierungsbehörde ARCOM, Online-Kommunikationsdienste, die Zugang zu pornografischen Inhalten ermöglichen, förmlich zur Abhilfe aufzufordern und sie zu geeigneten Maßnahmen zum Minderjährigenschutz zu verpflichten (vgl. ausführlich zu der Regelungstechnik dieser Bestimmung unten d.).
In der Literatur werden im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zudem Möglichkeiten für die Ausgestaltung von Eingriffsnormen aufgezeigt, die dem Vorbehalt des Gesetzes genügen und auch Art. 3 Abs. 4 ECRL gerecht werden.
Vgl. Liesching, MMR 2026, 781 (791); Knoke/Krüger/Sachs, EuZW 2024, 957 (961); zur „Rahmengesetzgebung“, die selbst keine Regelungswirkung entfaltet, auch Kuhlmann/Aydik, ZUM 2024, 244 (247).
Diese müssen insbesondere die Eingriffsvoraussetzungen und Schutzziele selbst benennen bzw. es (nur) ermöglichen, die Geltung bestimmter Ge- oder Verbote für den Einzelfall anzuordnen, und dürfen nicht - wie § 20 Abs. 1 JMStV - formal an einen Verstoß gegen eine abstrakt-generelle Ge- oder Verbotsnorm anknüpfen.
c. Die Antragsgegnerin dringt ferner mit ihrem Vorbringen nicht durch, § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV zähle als Vorschrift der „Inhalteregulierung“ nicht zu den abstrakt-generellen Regelungen, die der Europäische Gerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 4 ECRL erklärt habe. Vielmehr habe sich der Gerichtshof insoweit nur auf Vorschriften der „Diensteregulierung“ bezogen. Nur solche seien in den Ausgangsverfahren maßgeblich gewesen. Dabei handele es sich um Bestimmungen, die für alle Anbieter einer bestimmten Kategorie von Diensten strukturelle Verpflichtungen vorsähen. Vorgaben der „Inhalteregulierung“ wie § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV regelten dagegen inhaltlich die Modalitäten der Erbringung einer Dienstleistung und dürften im Einklang mit Art. 3 Abs. 4 ECRL auch auf im EU-Ausland niedergelassene Diensteanbieter Anwendung finden.
Diese von der Antragsgegnerin konstruierte Unterscheidung zwischen Vorschriften der „Inhalteregulierung“ und solchen der „Diensteregulierung“ ist nicht sachgerecht (dazu aa.). Zudem steht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Annahme, § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV dürfe als Vorschrift der „Inhalteregulierung“ unmittelbare Anwendung auf die Antragstellerin finden, entgegen (dazu bb.). Auch der Zweck des „Herkunftslandprinzips“ gebietet, strukturelle Pflichtenregelungen und solche, die inhaltlich die Modalitäten der Erbringung einer Dienstleistung betreffen, rechtlich einheitlich zu beurteilen (dazu cc.).
aa. Es gibt keinen Anlass, § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV rechtlich abweichend von „strukturellen Pflichtenregelungen“ zu beurteilen, die positive Pflichten für eine bestimmte Kategorie von Diensten der Informationsgesellschaft festlegen (sog. „Diensteregulierung“). Denn die praktischen Wirkungen auf den freien Diensteverkehr unterscheiden sich nicht maßgeblich. Auch § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV kommt einer Verpflichtung gleich: Zwar wird den Telemedienanbietern durch die Formulierung des § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV die Einrichtung einer geschlossenen Benutzergruppe für Erwachsene nicht unmittelbar als positive Pflicht auferlegt. Eine Verbreitung der Angebote des § 4 Abs. 2 Satz 1 JMStV ohne diese Maßnahme ist jedoch nach den genannten Regelungen unzulässig, sodass diese hinsichtlich ihrer praktischen Wirkung der Pflicht zur Einrichtung einer geschlossenen Benutzergruppe gleichstehen.
So auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2026 - 27 K 3964/22 -, juris, Rn. 80.
Warum diese für alle Telemedienanbieter unmittelbar geltende (vgl. oben a.) - faktische - Pflicht, allein deshalb einer anderen rechtlichen Beurteilung bedürfte als die sog. „Diensteregulierung“, weil sie nicht ausschließlich an die Dienstekategorie, sondern (zudem) an bestimmte Inhalte (hier Pornografie) anknüpft, erschließt sich nicht.
bb. Auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 3 ECRL ergibt sich nicht, dass eine Differenzierung zwischen den Regulierungsgegenständen, wie von der Antragsgegnerin angenommen, vorzunehmen ist und eine unterschiedliche rechtliche Bewertung verlangt.
Nach Art. 3 Abs. 4 lit. a) ii) ECRL müssen vom „Herkunftslandprinzip“ abweichende „Maßnahmen“ „einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ betreffen. Diese Regelung steht nach der maßgeblichen Auslegung des Europäischen Gerichtshofs generell-abstrakten Regelungen entgegen, die von Art. 3 Abs. 2 ECRL abweichen und sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen sowie unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten.
Vgl. EuGH, Urteile vom 9. November 2023 - C-376/22 -, juris, Rn. 25 ff. (60), vom 30. Mai 2024 - C-662/22 und C-667/22 -, juris, Rn. 70, vom 21. April 2026 - C-769/22 -, juris, Rn. 309 und vom 16. Juni 2026 - C-188/24 und C-190/24 -, juris, Rn. 84.
Der Europäische Gerichtshof stellt damit umfassend auf abstrakt-generelle Regelungen ab und differenziert nicht nach unterschiedlichen Arten der Regulierung (Inhalte vs. Dienste). Vielmehr sollen, anders als die Antragsgegnerin meint, generell-abstrakte Maßnahmen zur Regelung einer gesamten Kategorie von Diensteanbietern nach den ausdrücklichen Formulierungen des Europäischen Gerichtshofs selbst dann unzulässig sein, „wenn mit solchen Maßnahmen Inhalte bekämpft werden sollen, die die in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie genannten Schutzziele in schwerwiegender Weise beeinträchtigen.“
EuGH, Urteil vom 9. November 2023 - C-376/22 -, juris, Rn. 52.
Einschränkungen des freien Diensteverkehrs durch fremde Mitgliedstaaten auf Grundlage des § 3 Abs. 5 DDG/Art. 3 Abs. 4 ECRL sind daher nur durch konkrete behördliche Einzelfallentscheidungen bezogen auf einen individuellen Adressaten zulässig. Unmittelbar geltende generelle Ge- oder Verbotsanordnungen erfüllen diese Voraussetzung nicht, auch wenn sie - wie § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV - nach der Terminologie der Antragsgegnerin die „Inhalteregulierung“ betreffen.
Für § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV geht dies zweifelsfrei aus der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum „Herkunftslandprinzip“ hervor (Urteil vom 16. Juni 2026 - C-188/24 und C-190/24 -). In dieser Entscheidung erklärte der Gerichtshof eine dem § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV sehr ähnliche Vorschrift für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 4 ECRL. Art. 227-24 des französischen Strafgesetzbuches verbietet die Herstellung, Beförderung oder Verbreitung pornografischer Botschaften, wenn diese von Minderjährigen wahrgenommen werden können. Zu dieser Vorschrift führt der Gerichtshof aus:
„Im vorliegenden Fall geht, was die in der Rechtssache C-188/24 in Rede stehende Regelung anbelangt, aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass Art. 227-24 des Strafgesetzbuchs generell jedermann verbietet, bestimmte Inhalte oder Botschaften, die von Minderjährigen gesehen oder wahrgenommen werden können, herzustellen, zu befördern oder zu verbreiten, gleichgültig durch welches Mittel und über welchen Träger. Es handelt sich somit nach der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung um eine generell-abstrakte Regelung, die u. a. eine ganze Reihe von Kategorien von Diensten der Informationsgesellschaft erfasst, die mit Begriffen beschrieben sind, die unterschiedslos für Anbieter gelten, die in diese Kategorien fallen und die gegebenenfalls in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind. Diese Regelung kann daher die zweite der in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllen.“
EuGH, Urteil vom 16. Juni 2026 - C-188/24 und C-190/24 -, juris, Rn. 85.
Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung sind die Ausführungen der Antragsgegnerin zu einem früheren Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-517/23 „Apothekerkammer Nordrhein“ überholt. In diesem Urteil hatte der Gerichtshof eine abstrakt-generelle Vorschrift wie § 7 Abs. 1 Satz 1 des deutschen Heilmittelwerbegesetzes (HWG) a. F., die das Angebot von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben im Zusammenhang mit Heilmitteln für unzulässig erklärte, in einer Art obiter dictum,
vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2025 - C-517/23 -, juris, Rn. 56,
als mit Art. 3 Abs. 4 lit. a) ECRL vereinbar angesehen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2025 - C-517/23 -, juris, Rn. 79 f.
Abgesehen davon, dass der Gerichtshof sich hier ausdrücklich nur zu der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit von § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG a. F. gemäß Art. 3 Abs. 4 lit. a) ECRL verhielt und nicht auch - in Auseinandersetzung mit seiner bisherigen Rechtsprechung - festgestellt haben dürfte, dass die Vorschrift insgesamt mit Art. 3 Abs. 4 ECRL vereinbar sei,
vgl. ebenso VG Neustadt a. d. W., Urteil vom 13. Januar 2026 - 5 K 475/24.NW -, juris, Rn. 143 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2026 - 27 K 3964/22 -, juris, Rn. 167 ff.,
hat er jedenfalls durch sein Urteil vom 16. Juni 2026 klargestellt, dass er die Anwendung abstrakt-genereller Ge- und Verbotsnormen auf im EU-Ausland ansässige Diensteanbieter insgesamt für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 4 ECRL hält, auch dann, wenn sie die Modalitäten der Erbringung einer Dienstleistung regeln („Inhalteregulierung“).
cc. Nur dieses Ergebnis wird auch dem Zweck des „Herkunftslandprinzips“ des Art. 3 ECRL gerecht. Dieses soll im Interesse eines einwandfrei funktionierenden Binnenmarkts (vgl. Art. 1 Abs. 1 ECRL) sicherstellen, dass Unternehmen im Digitalsektor innerhalb des EU-Binnenmarktes ihre Dienste und Leistungen grenzüberschreitend anbieten können, ohne sich gleichzeitig divergierenden nationalen Rechtsvorschriften in 27 Mitgliedstaaten gegenüber zu sehen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2023 - C-376/22 -, juris, Rn. 39, 56; s. auch Paal, RDi 2026, 89; Liesching, MMR 2026, 163 (167).
Welchen Regelungsgehalt („Diensteregulierung“ oder „Inhalteregulierung“) eine sich auf das Angebot digitaler Dienste einschränkend auswirkende Rechtsnorm hat, spielt insoweit keine Rolle.
d. Eine andere Beurteilung ist auch nicht angezeigt, wenn man die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juni 2026 - C-188/24 -, die sich ebenfalls mit Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger vor pornografischen Inhalten befasste, insgesamt in den Blick nimmt. Die Antragsgegnerin meint, aus dieser ergebe sich zwar, dass die abstrakt-generelle Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV nicht für sich betrachtet auf die Antragstellerin Anwendung finden dürfe (siehe soeben c. bb.). Jedoch gehe daraus auch hervor, dass auf Basis dieser Vorschrift konkret-individuelle Aufsichtsmaßnahmen - wie hier nach § 20 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 JMStV i. V. m. § 109 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 MStV - ergehen dürften. Entscheidend sei nur, dass die Vorschrift ausschließlich unter den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 4 bis 6 ECRL im Einzelfall zur Anwendung komme.
Diese Interpretation lässt die Unterschiede zwischen der Rechtsgrundlage, die dem Vorabentscheidungsersuchen des französischen Gerichts zugrunde lag, und der hier maßgeblichen unbeachtet.
Die Rechtssache C-188/24 betraf ein Vorabentscheidungsersuchen des französischen Conseil d’État (Staatsrats). Anlass war ein Rechtsstreit, in dem sich zwei in der Tschechischen Republik ansässige Anbieter von pornografischen Internetseiten gegen ein Dekret und darauf gestützte Maßnahmen der französischen Regulierungsbehörde für audiovisuelle und digitale Kommunikation - ARCOM - wandten, mit denen ihnen aufgegeben wurde, technische Mechanismen einzusetzen, um Minderjährige wirksam am Zugang zu ihren Webseiten zu hindern. In Frankreich ist es strafbar, pornografische Inhalte so zu verbreiten oder zugänglich zu machen, dass Minderjährige sie sehen oder wahrnehmen können (Art. 277-24 Strafgesetzbuch). Stellt die ARCOM fest, dass ein öffentlicher Online-Kommunikationsdienst Minderjährigen unter Verstoß gegen diese Bestimmung den Zugang zu pornografischen Inhalten ermöglicht, ermächtigt Art. 23 des Gesetzes Nr. 2020-936 die Behörde, an Online-Kommunikationsdienste eine förmliche Aufforderung zur Abhilfe zu richten und sie zu geeigneten Maßnahmen zu verpflichten. Wenn Diensteanbieter dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen, kann die ARCOM in einem zweiten Schritt ein Gericht anrufen. Dieses kann im beschleunigten Verfahren in der Sache anordnen, dass die betreffenden Personen den Zugang zu diesem Dienst unterbinden. Konkrete Modalitäten der Anwendung von Art. 23 des Gesetzes Nr. 2020-936 regelt das Dekret Nr. 2021-1306.
Der Gerichtshof bekräftigt in dem Urteil seine bisherige Rechtsprechungslinie zum „Herkunftslandprinzip“ und kommt in Bezug auf die Bestimmung des französischen Strafrechts (Art. 277-24 Strafgesetzbuch) zu dem Ergebnis, dass derartige generell-abstrakte Pflicht- und Verbotsnormen, die unterschiedslos für eine ganze Reihe von Kategorien von Diensteanbietern gelten, die Ausnahmevoraussetzungen des Art. 3 Abs. 4 lit. a) ii) ECRL nicht erfüllen können (vgl. bereits oben c. bb.).
Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2026 - C-188/24 und C-190/24 -, juris, Rn. 85.
Zugleich macht der Gerichtshof aber deutlich, dass nationale Rechtsvorschriften so ausgestaltet werden können, dass sie im Einklang mit dem „Herkunftslandprinzip“ den Erlass von Einzelfallmaßnahmen gegenüber bestimmten Anbietern ermöglichen. In Bezug auf Art. 23 des französischen Gesetzes Nr. 2020-936 stellt er fest, dass eine solche Ermächtigungsgrundlage, die die zuständige Behörde ermächtigt, unter den Bedingungen des Art. 3 Abs. 4 ECRL einzelne Diensteanbieter individuell zu verpflichten, ein Altersverifikationssystem für die Nutzer pornografischer Inhalte einzurichten, mit dem „Herkunftslandprinzip“ in Einklang stehen kann. Voraussetzung sei, dass sich die Maßnahmen auf eine konkrete Beeinträchtigung der in Art. 3 Abs. 4 lit. a) i) ECRL genannten Schutzziele oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele stützten und dass auch die übrigen Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 4 und 5 ECRL gewahrt seien.
Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2026 - C-188/24 und C-190/24 -, juris, Rn. 87,103, 3. Spiegelstrich.
Anders als die Antragsgegnerin meint, folgt aus dieser Entscheidung nicht, dass auch die in Streit stehende Sperrverfügung auf Grundlage des § 20 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 JMStV i. V. m. § 109 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 MStV eine zulässige Ausnahme vom „Herkunftslandprinzip“ der ECRL darstellt. Die Ermächtigungsgrundlage des JMStV kann nicht mit der französischen Regelung gleichgesetzt werden.
Art. 23 des französischen Gesetzes Nr. 2020-936 nimmt nicht bloß auf den Verstoß gegen den generell-abstrakten Straftatbestand des Art. 227-24 Code pénal Bezug, um das Verbot für den Einzelfall durchzusetzen. Vielmehr ermächtigt die Norm die zuständige Behörde dazu, einen bestimmten ausländischen Diensteanbieter individuell zur Abhilfe aufzufordern und ihm die nach Art. 227-24 des französischen Code pénal erforderlichen Maßnahmen im Einzelfall erst aufzugeben. Kommt der Anbieter dieser Pflicht nicht binnen einer bestimmten Frist nach, muss die Behörde in einem zweiten Schritt ein Zivilgericht anrufen. Die französische Ermächtigungsgrundlage benennt dabei die Voraussetzungen für die einzelfallbezogene Maßnahme - in Übereinstimmung mit der ECRL - konkret selbst: Ein öffentlicher, redaktionell verantwortlicher Online-Kommunikationsdienst muss Minderjährigen Zugang zu pornografischen Inhalten ermöglichen. Für diesen Fall stellt die „Aufforderung zur Abhilfe“ durch die ARCOM die Verpflichtung des ausländischen Anbieters her. Die Norm steht daher neben Art. 227-24 Code pénal für sich und kann auch angewandt werden, ohne dass der betreffende Diensteanbieter sich nach Art. 227-24 Code pénal strafbar macht, was für EU-ausländische Diensteanbieter ausscheidet. Dem steht nicht entgegen, dass Art. 23 des Gesetzes Nr. 2020-936 auf die Strafnorm Bezug nimmt („unter Verstoß gegen …“). Denn diese beschreibt in diesem Zusammenhang lediglich einen tatsächlichen Zustand - die Zugänglichkeit pornografischer Inhalte für Minderjährige. Erst die Feststellung dieses Zustands durch den Präsidenten der ARCOM („Stellt der Präsident […] fest“) auf der Grundlage des Art. 23 des französischen Gesetzes Nr. 2020-936 eröffnet die Befugnis zum Erlass der individuellen förmlichen Aufforderung.
Hiervon unterscheidet sich die Regelungstechnik der in diesem Fall angewandten Rechtsgrundlage im JMStV: Die Aufsichtsbefugnisse nach § 20 Abs. 1 JMStV folgen rein akzessorisch aus dem Verstoß gegen die materiellen Pflicht- und Verbotsnormen des JMStV. Dagegen benennt die Ermächtigungsgrundlage selbst keine konkreten Schutzzielbeeinträchtigungen als Eingriffsvoraussetzungen.
Vgl. Liesching, MMR 2026, 781 (791).
§ 20 Abs. 1 JMStV stellt damit - grundlegend anders als das französische Gesetz - lediglich eine Durchsetzungsnorm für die unmittelbar geltende Verbotsnorm des § 4 JMStV dar. Damit stützt sich die Ermächtigungsgrundlage auf eine unionsrechtswidrige Prämisse: Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 JMStV können nicht erfüllt sein, ohne dass die abstrakt-generelle Verbotsnorm des § 4 JMStV unmittelbar gilt. Deren unmittelbare Anwendbarkeit verstößt jedoch - wie gezeigt - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gegen das unionsrechtliche „Herkunftslandprinzip“ der ECRL. Darüber hinaus fehlen in § 20 JMStV die europarechtlich zwingenden Begrenzungen des Art. 3 Abs. 4 ECRL. Es wird nicht sichergestellt, dass eine Erforderlichkeit für den Schutz eines konkreten Schutzguts (öffentliche Ordnung, öffentliche Gesundheit, öffentliche Sicherheit, Verbraucherschutz) besteht und die Maßnahme zu diesem Zweck verhältnismäßig ist. Vielmehr reicht tatbestandlich jeder Verstoß gegen den JMStV aus, um Aufsichtsmaßnahmen vorzunehmen.
Die Anwendbarkeit von Regelungen wie § 20 Abs. 1 JMStV auf EU-ausländische Diensteanbieter führte im Ergebnis dazu, dass diese „durch die Hintertür“ doch die generell-abstrakten Ge- und Verbotsnormen aller EU-Mitgliedstaaten unmittelbar beachten müssten. Sie wären damit sowohl den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats als auch jenen der Bestimmungsmitgliedstaaten unterworfen. Das von Art. 3 Abs. 2 ECRL verfolgte Ziel der Binnenmarktregulierung wäre damit konterkariert und das „Herkunftslandprinzip“ liefe ins Leere.
Vgl. zu diesem Aspekt und der Unterscheidung der Ermächtigungsgrundlagen insgesamt Liesching, MMR 2026, 781 (791).
e. Die Beschwerdebegründung dringt schließlich nicht durch, soweit sie einen gesamtsystematischen Widerspruch des angegriffenen Beschlusses zu den Vorgaben des DSA (insbesondere Art. 9 und Erwägungsgrund 38) geltend macht. Die Antragsgegnerin bringt vor, der DSA überlasse die Regelung von Vorschriften wie § 4 Abs. 2 JMStV, die der „Inhalteregulierung“ dienten, den Mitgliedstaaten. Das zeige insbesondere Art. 9 DSA, der ein Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte auf Grundlage des nationalen Rechts ermögliche. Das Verwaltungsgericht habe dies verkannt. Insbesondere habe es Art. 9 DSA zwar angesprochen, jedoch nur ausgeführt, dass es sich bei § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV nicht für sich genommen um eine Anordnung nach Art. 9 DSA handele. Den entscheidenden Punkt, dass eine Anordnung nach Art. 9 DSA eine abstrakt-generelle Regelung als Rechtsgrundlage für ein Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte voraussetze, eine solche Regelung aber nach der Logik des angefochtenen Beschlusses stets wegen Art. 3 ECRL dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts zum Opfer fiele, sodass im koordinierten Bereich der ECRL gar keine Anordnungen nach Art. 9 DSA getroffen werden könnten, habe der angefochtene Beschluss übersehen.
Zwar zeigt die Antragsgegnerin hiermit möglicherweise ein bisher dogmatisch noch nicht abschließend geklärtes „Dilemma[…] mit Blick auf die Konsistenz der Gesamtregulierung“ auf.
So Liesching, MMR 2026, 163 (167).
In der Tat setzt ein „Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte“ „auf der Grundlage des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht“ nach Art. 9 DSA (vgl. auch Erwägungsgrund 31) gegenüber EU-ausländischen Diensteanbietern die Anwendbarkeit einer nationalen Vorschrift voraus, die einen Inhalt für rechtswidrig erklärt.
Unabhängig davon, dass es - außerhalb der ohnehin vom „Herkunftslandprinzip“ ausgenommenen Bereiche (vgl. Art. 3 Abs. 3 ECRL i. V. m. dem Anhang) - Regelungstechniken geben dürfte, nationale Ermächtigungsgrundlagen für Anordnungen nach Art. 9 DSA zu schaffen, die ohne unmittelbar geltende Verbotsnormen auskommen und die zuständigen Behörden stattdessen zu Einzelfallmaßnahmen bei Feststellung bestimmter Inhalte ermächtigen (vgl. zu gesetzgeberischen Möglichkeiten im Hinblick auf Art. 3 Abs. 4 ECRL bereits oben b.), bedarf dieses dogmatische Problem für den hier zu entscheidenden Fall keiner Klärung.
Denn bei der in Rede stehenden Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV dürfte es sich - ungeachtet der Frage ihrer Anwendbarkeit neben dem DSA (sogleich 2.) - schon gar nicht um eine solche handeln, die einen „rechtswidrigen Inhalt“ im Sinne des DSA festlegt (dazu aa.). Jedenfalls führt aber eine etwaige Inkonsistenz von Art. 3 ECRL und Art. 9 DSA nicht dazu, dass das „Herkunftslandprinzip“ für § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV nicht gelten würde (dazu bb.).
aa. Nach Art. 3 lit. h) DSA bezeichnet der Ausdruck „rechtswidrige Inhalte“ alle Informationen, die als solche oder durch ihre Bezugnahme auf eine Tätigkeit, einschließlich des Verkaufs von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen, nicht im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats stehen, ungeachtet des genauen Gegenstands oder der Art der betreffenden Rechtsvorschriften. Eine weitere Umschreibung des Begriffs „rechtwidrige Inhalte“ und Beispiele hierzu enthält Erwägungsgrund 12.
Danach dürften die in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV aufgeführten pornografischen Inhalte anders als etwa die rechtswidrige Hassrede oder terroristische Inhalte (vgl. Erwägungsgrund 12) nicht „als solche“ rechtswidrig sein; auch resultiert die Rechtswidrigkeit nicht aus der „Bezugnahme auf eine Tätigkeit“, wie etwa bei der Weitergabe von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern.
Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2026 - 27 K 3964/22 -, juris, Rn. 81 ff.; Liesching, in: BeckOK Jugendschutzrecht, Stand: 15. August 2026, Art. 1 DSA, Rn. 25 und Art. 9 DSA, Rn. 17-20.5; ders. in: MMR 2026, 163 (167); a. A. Holznagel, in: Müller-Terpitz/Köhler, DSA, Art. 28 Rn 16: auch relativ unzulässige Inhalte i. S. d. § 4 Abs. 2 JMStV seien - kontextbezogen - rechtswidrige Inhalte.
Denn das Angebot von einfacher Pornografie ist (ebenso wie die Tätigkeit) nicht absolut unzulässig. Pornografie darf für Erwachsene angeboten werde. Das Angebot solcher Inhalte erfordert nicht, dass gegen den Anbieter (unmittelbar) eine sog. „Take-Down-Anordnung“ nach nationalem Recht i. S. d. Art. 9 DSA ergeht, die diesem aufgibt, die entsprechenden Inhalte von seiner Plattform zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren. Vielmehr kann er die pornografischen Inhalte weiter anbieten, sofern er eine „geschlossene Benutzergruppe“ einrichtet (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV). Die Regelung kommt damit einer Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Jugendschutzmaßnahmen beim Angebot solcher Inhalte gleich (vgl. dazu Art. 28 DSA, der nach Art. 51 DSA durchgesetzt wird, sogleich 2. und 3.). Die Durchsetzung dieser Vorschrift dürfte daher - ebenso wie eine positive Verpflichtung zur Einrichtung einer geschlossenen Benutzergruppe für Erwachsene - überhaupt nicht auf Grundlage von Anordnungen i. S. d. Art. 9 DSA möglich sein.
Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2026 - 27 K 3964/22 -, juris, Rn. 87.
bb. Selbst wenn man annähme, § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV bezeichnete einen „rechtswidrigen Inhalt“ und es bestünde eine Inkonsistenz zum DSA, hat das nicht die Nichtgeltung des „Herkunftslandprinzips“ zur Folge. Dies ist dem DSA nicht zu entnehmen. Im Gegenteil hat die Verordnung nach deren Art. 2 Abs. 3 keine Auswirkungen auf die Anwendung der ECRL. Auch Erwägungsgrund 9, letzter Satz DSA weist darauf hin, dass nationale Rechtsvorschriften, die neben den vollständig harmonisierten Vorschriften der Verordnung angewandt werden können, im Einklang mit dem Unionsrecht, insbesondere Art. 3 ECRL, stehen müssen.
Nichts anderes ergibt sich aus Erwägungsgrund 38, den die Antragsgegnerin anführt. Zwar heißt es dort in den Sätzen 2 und 3, dass die Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte nicht die Freiheit der Diensteanbieter einschränkten, grenzüberschreitende Dienste zu erbringen und Art. 3 ECRL in diesen Fällen nicht anwendbar sei. Unabhängig davon, was daraus konkret folgt,
vgl. zu der unterschiedlichen Interpretation die Nachweise bei Liesching, in: BeckOK Jugendschutzrecht, Stand: 15. August 2026, Art. 9 DSA, Rn. 7,
bezieht sich dieser Erwägungsgrund - dem keine normative Geltung zukommt - jedenfalls nur auf die Anordnungen selbst, d. h. Verwaltungsakte oder gerichtliche Titel zum Vorgehen gegen einzelne bestimmte Inhalte. Ihm kann dagegen nicht entnommen werden, dass das „Herkunftslandprinzip“ des Art. 3 ECRL (auch) für abstrakt generelle Vorschriften unanwendbar sei, die „rechtswidrige Inhalte“ bezeichnen.
2. Darüber hinaus stellt sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei summarischer Prüfung bereits deshalb als richtig dar, weil die streitgegenständliche Verfügung - eine Maßnahme des Jugendmedienschutzes - wegen des insoweit bestehenden Anwendungsvorrangs des DSA nicht auf nationales Recht gestützt werden kann. Der DSA findet auf diesen Sachverhalt Anwendung und entfaltet insoweit vollharmonisierende Wirkung (dazu a.). Die in Rede stehenden Vorschriften des JMStV und MStV sind nicht deshalb daneben anwendbar, weil es sich insoweit um eine Umsetzung des Art. 28b Abs. 1 lit. a) i. V. m. Art. 6a Abs. 1 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste - AVMD-RL - in nationales Recht handelte (dazu b.).
a. Die Anwendung des § 20 JMStV i. V. m. § 109 MStV und des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV ist im für die Überprüfung der Sperrverfügungen maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 2 Abs. 2 JMStV gesperrt, weil seit dem 17. Februar 2024 insoweit ausschließlich der DSA Anwendung findet.
Der am 17. Februar 2024 in Kraft getretene DSA hat als Verordnung allgemeine Geltung, ist in allen seinen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (vgl. Art. 288 Abs. 2 AEUV und Schlussformel des DSA). Er genießt in seinem Anwendungsbereich Anwendungsvorrang gegenüber kollidierenden nationalen Bestimmungen. Raum für mitgliedstaatliche Regulierung besteht - sofern die Verordnung nationale Regelungen nicht ausdrücklich gestattet - nur außerhalb ihres Anwendungsbereichs und soweit die nationalen Vorschriften einem anderen berechtigten öffentlichen Interesse dienen (vgl. Erwägungsgrund 9 zum DSA).
Entsprechend regelt § 2 Abs. 2 JMStV, dass der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nicht für Vermittlungsdienste im Sinne des Artikels 3 lit. g des DSA gilt, soweit der DSA Anwendung findet. Dies ist hier der Fall.
aa. Sowohl die Antragstellerin als Betreiberin einer Online-Plattform (vgl. Art. 3 lit. i) i. V. m. lit. g) iii) DSA) als auch die Beigeladene, die als Access-Provider „reine Durchleitung“ betreibt (vgl. Art. 3 lit. g) i) DSA) sind vom subjektiven Anwendungsbereich des DSA erfasste sog. Vermittlungsdienste.
bb. Der DSA findet hier zudem in sachlicher Hinsicht Anwendung. Die Verordnung hat den Schutz von Minderjährigen zum Ziel (vgl. insb. Erwägungsgründe 71 und 81) und enthält ausdrückliche Regelungen hierzu in Bezug auf Online-Plattformen wie diejenige der Antragstellerin: Nach Art. 28 Abs. 1 DSA müssen Anbieter von Online-Plattformen, die - wie die Plattform der Antragstellerin - für Minderjährige zugänglich sind, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, um für ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen innerhalb ihres Dienstes zu sorgen. Unterstützende Vorgaben zur Anwendung dieser Vorschrift enthalten die von der Europäischen Kommission gem. Art. 28 Abs. 4 DSA erlassenen Leitlinien (vgl. zu Maßnahmen der Altersfeststellung Abschnitt 6.1). Für sog. "sehr große Online-Plattformen", zu denen das Angebot der Antragstellerin aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 20. Dezember 2023 zählt,
vgl. Pressemitteilung vom 20. Dezember 2023 (Kommission benennt zweite sehr große Online-Plattformen im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste); offizielle Liste der sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Suchmaschinen veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union C/2024/1320 am 5. Februar 2024,
enthält Kapitel III Abschnitt 5 des DSA ergänzende Bestimmungen, die den besonderen systemischen Risiken dieser Plattformen begegnen. Art. 35 Abs. 1 Satz 2 lit. j) DSA sieht gezielte Maßnahmen zum Schutz der Rechte des Kindes vor, darunter u. a. auch Werkzeuge zur Altersüberprüfung. Diese Normen ermöglichen in Verbindung mit den Durchsetzungsbefugnissen in Art. 51 DSA auch konkrete Einzelmaßnahmen (dazu sogleich 3.).
Diese Bestimmungen stellen vollständig vereinheitlichte Regelungen hinsichtlich des Jugendschutzes bei Online-Plattformen dar, die der Anwendung der in Rede stehenden Vorschriften des JMStV entgegenstehen. Dies haben das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße und das erstinstanzliche Verwaltungsgericht Düsseldorf in einer späteren Hauptsacheentscheidung ausführlich dargelegt.
Vgl. VG Neustadt a. d. W., Urteil vom 13. Januar 2026 - 5 K 475/24.NW -, juris, Rn. 44 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2026 - 27 K 3964/22 -, juris, Rn. 59 ff.
Dieser überzeugenden - auch von der Europäischen Kommission im Notifizierungsverfahren zu der zum 1. Dezember 2025 in Kraft getretenen Neufassung des JMStV vertretenen Auslegung,
vgl. Europäische Kommission, Stellungnahmen zum JMStV im Notifizierungsverfahren 2024/188/DE vom 1. Juli 2024, S. 7 f., und vom 11. November 2024, S. 2,
- schließt der Senat sich nach eigenständiger Prüfung an und verweist auf die dortigen Ausführungen.
Bekräftigt wird dieses Auslegungsergebnis durch die ausführliche Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 6. Juli 2026 in dem Notifizierungsverfahren zu einem französischen Gesetzentwurf, nach dem Minderjährigen unter 15 Jahren der Zugang zu sozialen Online-Netzwerken untersagt werden soll. Darin hebt die Kommission erneut den vollharmonisierenden Charakter des DSA im Bereich des Jugendschutzes hervor. Der Schutz von Minderjährigen, einer besonders schutzbedürftigen Gruppe von Nutzern von Vermittlungsdiensten, sei eines der wichtigsten politischen Ziele des DSA.
Vgl. Europäische Kommission, Stellungnahme im Notifizierungsverfahren 2026/185/FR vom 6. Juli 2026, S. 7.
Die Kommission stellt fest, dass die bloße Festlegung eines Mindestalters für den Zugang zu bestimmten Produkten oder Diensten nicht im Widerspruch zu Art. 28 DSA stehe (vgl. S. 3, 8 f.). Dies zeigten die gemäß Art. 28 Abs. 4 DSA erlassenen Leitlinien der Kommission (Rn. 37 lit. d), die die Festlegung eines Mindestalters durch eine nationale Regelung im Einklang mit dem Unionsrecht ausdrücklich zuließen (S. 3). Einen Konflikt mit dem DSA sieht die Kommission aber da, wo den Anbietern von Online-Plattformen Pflichten auferlegt werden sollen, um die Altersgrenze praktisch umzusetzen bzw. zu kontrollieren. Hierzu führt sie aus, „dass der notifizierte Entwurf - um nicht in die durch das Gesetz über digitale Dienste vollständig harmonisierten Bereiche einzugreifen - nicht so ausgelegt werden sollte, dass er den Anbietern von Online-Plattformen Verpflichtungen auferlegt.“ (S. 9).
Die von der Antragsgegnerin gegen den Anwendungsvorrang des DSA in Bezug auf diesen Sachverhalt erhobenen Einwände überzeugen nicht.
Sie meint, die Bestimmungen zum Jugendschutz in Art. 28 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 Satz 2 lit. j) DSA beträfen lediglich „systemisch-strukturelle Sorgfaltspflichten“ der Anbieter von Online-Plattformen, ließen den nationalen Gesetzgebern aber weiterhin ausdrücklich einen Gestaltungsspielraum für Regelungen wie § 4 Abs. 2 JMStV, die der „Inhalteregulierung“ dienten und die auf Grundlage nationalen Rechts durchgesetzt werden könnten. Dieses Argument verfängt nicht. Denn bei § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV handelt es sich nicht um eine Regelung, die einen „rechtswidrigen Inhalt“ definiert (vgl. schon oben II. 1. e). Vielmehr bezweckt die Bestimmung ebenso wie Art. 28 Abs. 1 DSA den Schutz Minderjähriger vor entwicklungsschädlichen Inhalten und legt den Anbietern insofern Verpflichtungen auf. Ihre Anwendung und Durchsetzung auf Grundlage nationaler Rechtsgrundlagen wie § 20 JMStV, § 109 MStV würde dem Ziel des DSA zur Vollharmonisierung der Jugendschutzmaßnahmen, die ausdrücklich auch Maßnahmen zur Altersverifikation umfassen, zuwiderlaufen.
Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2026 - 27 K 3964/22 -, juris, Rn. 87.
Zwar dürfte parallel zu der in Frankreich beabsichtigten Altersgrenze für soziale Medien auch eine deutsche Vorschrift mit dem DSA in Einklang stehen, die ausschließlich die Unzulässigkeit pornografischer Inhalte für Minderjährige festlegt, d. h. ohne daran Pflichten für Anbieter von Online-Plattformen anzuknüpfen. Insoweit kommt den Mitgliedstaaten - wie die Antragsgegnerin zutreffend anmerkt - die materielle Medienkompetenz zu, also die Kompetenz auf nationaler Ebene zu definieren, was als rechtswidriger oder jugendgefährdender Medieninhalt einzustufen ist (vgl. Art. 3 lit. h) DSA).
Vgl. auch Europäische Kommission, Stellungnahme zum JMStV im Notifizierungsverfahren 2024/188/DE vom 1. Juli 2024, S. 9 unten.
Dass pornografische Inhalte jugendgefährdend sind, steht hier aber - ob auf Unions- oder nationales Recht gestützt - außer Streit (vgl. auch die Leitlinien der Kommission gem. Art. 28 Abs. 4 DSA, Rn. 37 lit. a) ii)). § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV trifft indessen nicht nur diese Aussage. Vielmehr regelt die Norm eine hieran anknüpfende Verpflichtung. Sie sieht die verpflichtende Einrichtung einer „geschlossenen Benutzergruppe“ vor, um pornografische Inhalte in zulässiger Weise anbieten zu können. Derartige Pflichten richten sich aber unionsweit ausschließlich nach dem DSA. Damit soll verhindert werden, dass unterschiedliche nationale Vorschriften den Binnenmarkt beeinträchtigen (vgl. Erwägungsgrund 2). Die Durchsetzung, die auch hoheitliche Maßnahmen, wie die hier in Streit stehende Sperrverfügung, erfassen kann (vgl. Art. 51 Abs. 3 UAbs. 1 lit. b) DSA), erfolgt ausschließlich auf Grundlage des Art. 51 DSA (dazu sogleich 3.).
Auch der Hinweis der Antragsgegnerin auf die „parallelen praktischen Konsequenzen“ zum DSA führt nicht weiter. Sie meint, hier bestehe kein Regelungskonflikt, der mittels des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs aufgelöst werden müsse, da mit Blick auf das praktische Ergebnis keine kollidierenden Rechtsfolgen im Vergleich zu einer Anwendung des DSA entstünden. In beiden Fällen komme es zur Einrichtung von Zugangsbeschränkungen für Kinder und Jugendliche. Zwar ist der Antragsgegnerin darin beizupflichten, dass der mit ihren Aufsichtsmaßnahmen (Grund- und Sperrverfügung) verfolgte Zweck, Minderjährige vor schädlichen pornografischen Inhalten zu schützen, von der Rechtsordnung insgesamt - auch vom Unionsrecht - besonders hoch gewichtet wird und ein Grundinteresse der Gesellschaft ist.
Vgl. EuGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - C-244/06 -, juris, Rn. 39 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. April 2023 - 27 K 3906/20 -, juris, Rn. 283 ff. jeweils m. w. N.
Die dahinterstehende Annahme, ein Verwaltungsakt sei - unabhängig von der angewandten Rechtsgrundlage und der Zuständigkeit der Erlassbehörde - bereits dann rechtmäßig, wenn nur dessen Rechtsfolge von der Rechtsordnung insgesamt gebilligt werde, widerspricht jedoch allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen. Das Argument berücksichtigt nicht, dass der DSA ein eigenes System der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission für hoheitliche Aufsichtsmaßnahmen vorsieht, das durch das nationale Vorgehen vollständig umgangen würde. Zudem unterscheiden sich auch die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlagen und die anzuordnenden Rechtsfolgen nach JMStV einerseits und DSA andererseits (vgl. dazu sogleich 3.). Der Anwendungsvorrang des DSA als unmittelbares Unionsrecht gilt (deshalb) ungeachtet dessen, ob es durch die Anwendung einer nationalen Vorschrift zu kollidierende Rechtsfolgen käme oder nicht.
b. Die in Rede stehenden Vorschriften des JMStV bleiben hier auch nicht ausnahmsweise deshalb anwendbar, weil es sich insoweit um die Umsetzung eines anderen Rechtsakts der Europäischen Union handelte, der weiterhin neben dem DSA Anwendung fände (vgl. Art. 2 Abs. 4 DSA). Insoweit kommt einzig Art. 28b Abs. 1 lit. a) i. V. m. Art. 6a Abs. 1 AVMD-RL in Betracht.
Bei Art. 28b AVMD-RL handelt es sich um eine durch die Richtlinie 2018/1808/EU aufgenommene Vorschrift, die besondere rechtliche Vorgaben für Video-Sharing-Plattform-Dienste - wie die Antragstellerin - enthält. Nach dessen Abs. 1 lit. a) sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ihrer Rechtshoheit unterliegende Video-Sharing-Plattform-Anbieter angemessene Maßnahmen treffen, um Minderjährige gemäß Art. 6a Abs. 1 vor Sendungen, nutzergenerierten Videos und audiovisueller kommerzieller Kommunikation zu schützen, die ihre körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen können. Die in Bezug genommene Vorschrift des Art. 6a Abs. 1 AVMD-RL sieht in Satz 1 vor, dass die Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass audiovisuelle Mediendienste, die von ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden und die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, nur so bereitgestellt werden, dass sichergestellt ist, dass sie von Minderjährigen üblicherweise nicht gehört oder gesehen werden können. Zu solchen Maßnahmen zählen nach Satz 2 beispielsweise auch Mittel zur Altersverifikation.
Es kann offenbleiben, ob diese Vorgaben weiterhin neben dem DSA Anwendung finden. Gemäß Art. 2 Abs. 4 DSA und Erwägungsgrund 10 lässt die Verordnung die Vorschriften anderer Rechtsakte der Union unberührt, die andere Aspekte der Erbringung von Vermittlungsdiensten im Binnenmarkt regeln oder diese Verordnung präzisieren und ergänzen. Als solcher Rechtsakt wird insbesondere auch die AVMD-RL genannt (Art. 2 Abs. 4 lit. a) DSA). Erwägungsgrund 10 (UAbs. 1) verweist insoweit zudem ausdrücklich auf die Bestimmungen in Bezug auf Video-Sharing-Plattformen. Unterabsatz 2, letzter Satz enthält weitere Vorgaben zur Auflösung des Normkonflikts, wenn mit den anderen Unionsrechtsakten dieselben Ziele wie mit dem DSA verfolgt werden.
Die Richtlinienbestimmung des Art. 28b Abs. 1 lit. a) i. V. m. Art. 6a Abs. 1 AVMD-RL verfolgt mit dem Jugendschutz keinen anderen Aspekt als der DSA, sondern dient demselben Ziel. Ob die speziell für Video-Sharing-Plattform-Anbieter geltende Vorschrift des Art. 28b AVMD-RL aber möglicherweise eine Präzisierung bzw. Ergänzung zum DSA in Bezug auf die Besonderheiten dieser Dienste darstellt,
so wohl Hofmann, in: Hofmann/Raue, DSA, 1. Aufl. 2025, Art. 2, Rn. 45; Liesching, in: BeckOK Jugendschutzrecht, 8. Edition, Stand: Stand: 15. August 2026, Art. 1 DSA, Rn. 16; Brings-Wiesen, in: Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl. 2026, Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, Rn. 77; vgl. zum Verhältnis der beiden Unionsrechtsakte auch: Europäische Kommission, Stellungnahme zum JMStV im Notifizierungsverfahren 2024/188/DE vom 1. Juli 2024, S. 9 und Fn. 14 und Commission Staff Working Document, Report from the Commission to the European Parliament, the Council and the European Economic and Social Committee on the application of Article 33 of Regulation (EU) 2022/2065 and the interaction of that Regulation with other legal acts, SWD (2025) 368, S. 86 ff. (89 f.),
bedarf hier keiner Entscheidung.
Denn § 20 JMStV i. V. m. § 109 MStV und § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV, angewandt auf diesen Sachverhalt, stellen jedenfalls keine Umsetzung der genannte Richtlinienbestimmung dar. Dies folgt daraus, dass nur die Regulierung der im Inland niedergelassenen Video-Sharing-Plattform-Dienste eine unmittelbare Umsetzung des Art. 28b Abs. 1 lit. a) AVMD-RL sein kann. Denn die Regelung verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, dafür zu sorgen, dass „ihrer Rechtshoheit unterliegende Video-Sharing-Plattform-Anbieter“ angemessene Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger vor entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten treffen. Der Rechtshoheit der Bundesrepublik Deutschland unterliegen nach Art. 28a Abs. 1 AVMD-RL aber nur die hier im Sinn des Artikel 3 Absatz 1 ECRL niedergelassenen Video-Sharing-Plattform-Anbieter. Da die Antragstellerin ihren Sitz nicht in Deutschland hat, können Vorgaben zur Regulierung ihres Angebots von vornherein nicht der Umsetzung des Art. 28b Abs. 1 lit. a) AVMD-RL dienen.
Die hiesige Konstellation - Regulierung eines Video-Sharing-Plattform-Dienstes mit Sitz im EU-Ausland - geht über das von Art. 28b AVMD-RL konkret erfasste Pflichtenprogramm hinaus. Zwar können Maßnahmen gegenüber EU-ausländischen Video-Sharing-Plattform-Anbietern in Ausnahmefällen nach Art. 3 Abs. 4 ECRL gestattet sein, insoweit kann es sich dann aber nicht um den Vollzug der AVMD-RL handeln, der nach Art. 2 Abs. 4 lit. a) DSA neben dem DSA möglich bleibt. Vielmehr kann für diesen Fall nur der DSA Anwendung finden, wie Erwägungsgrund 10, UAbs. 3 letzter Satz zum DSA klarstellt. Danach soll der DSA für Sachverhalte - wie diesen - gelten, „die von den genannten anderen Rechtsakten nicht oder nicht vollständig behandelt werden“ oder „bei denen diese anderen Rechtsakte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lassen, bestimmte Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen“.
Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2026 - 27 K 3964/22 -, juris, Rn. 106 ff.
Etwas anderes folgt - anders als die Antragsgegnerin meint - auch nicht daraus, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Juni 2026 - C-188/24 und C-190/24 - zu einem dem hiesigen vergleichbaren grenzüberschreitenden Kontext auf Art. 28b AVMD-RL Bezug genommen hat.
Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2026 - C-188/24 und C-190/24 -, juris, Rn. 91 ff.
Hieraus lassen sich für die Anwendbarkeit vermeintlicher nationaler Umsetzungsvorschriften neben dem DSA keinerlei Schlüsse ziehen. Zum einen hat der Gerichtshof Art. 28b AVMD-RL nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 3 Abs. 4 lit. a) iii) ECRL zur Begründung der Geeignetheit der angeordneten Verpflichtung herangezogen. Zum anderen dürfte der Gerichtshof in seinem Urteil ausschließlich die alte Rechtslage vor In-Kraft-Treten des DSA beurteilt haben.
Ferner kann die hier in Streit stehende Verfügung gegen die Beigeladene auf Grundlage des § 20 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 JMStV i. V. m. § 109 Abs. 1, Abs. 3 MStV auch deshalb keine Umsetzung des Art. 28 b AVMD-RL sein, weil die Beigeladene keine Video-Sharing-Plattform-Anbieterin und daher nicht vom subjektiven Anwendungsbereich des Art. 28b AVMD-RL erfasst ist.
Vgl. auch VG Neustadt a. d. W., Urteil vom 13. Januar 2026 - 5 K 475/24.NW -, juris, Rn. 87 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2026 - 27 K 3964/22 -, juris, Rn. 109.
3. Die streitgegenständliche Verfügung der Antragsgegnerin kann schließlich auch nicht alternativ auf den DSA gestützt werden. Ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage scheidet bereits aus kompetenzrechtlichen Gründen aus.
Art. 51 Abs. 3 UAbs. 1 lit. b) i. V. m. Art. 28 Abs. 1 DSA enthält eine Ermächtigungsgrundlage, die unter strengen Voraussetzungen auch Sperrverfügungen gegenüber Nichtstörern, wie der Beigeladenen, zulässt.
Vgl. im Einzelnen: VG Neustadt a. d. W., Urteil vom 13. Januar 2026 - 5 K 475/24.NW -, juris, Rn. 148 ff.
Unabhängig davon, dass diese Befugnisnorm nur zu „vorübergehenden“ Zugangseinschränkungen ermächtigt, ihrem Wortlaut nach subsidiär gegenüber den Maßnahmen nach Art. 51 Abs. 1 und 2, Abs. 3 UAbs. 1 lit. a) DSA ist, eine strafbare Zuwiderhandlung voraussetzt sowie einen Richtervorbehalt vorsieht (vgl. zu Letzterem auch § 29 Abs. 3 DDG), und es daher auch an weiteren Voraussetzungen fehlen dürfte, ist die Antragsgegnerin für ein Vorgehen nach dieser Vorschrift bereits nicht zuständig.
Zuständig ist insoweit nur noch die Europäische Kommission. Die autonome mitgliedstaatliche Überwachungs- und Durchsetzungsbefugnis für die Vorgaben des DSA, die gemäß Art. 56 Abs. 1 und Abs. 4 DSA grundsätzlich der Republik Zypern als Sitzstaat der Antragstellerin zugekommen sein dürfte, ist gemäß Art. 66 Abs. 2 UAbs. 3 DSA gesperrt.
vgl. Pressemitteilung vom 20. Dezember 2023 (Kommission benennt zweite sehr große Online-Plattformen im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste); offizielle Liste der sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Suchmaschinen veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union C/2024/1320 am 5. Februar 2024,
und am 27. Mai 2025 ein Verfahren nach Art. 66 Abs. 1 DSA wegen des Verdachts eines DSA-Verstoßes gegen diese Plattform eingeleitet.
Vgl. Pressemitteilung vom 27. Mai 2025 (DSA: Kommission leitet Verfahren gegen pornographische Websites ein); vgl. auch Pressemitteilung vom 26. März 2026 (Vorläufige Feststellung der Kommission: PornHub, Stripchat, XNXX und XVideos verstoßen durch Zugang Minderjähriger zu ihren Diensten gegen das Gesetz über digitale Dienste).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der festgesetzte Wert orientiert sich, wie im erstinstanzlichen Verfahren, an dem für Sperrverfügungen in der Rechtsprechung, auch des Senats, üblichen Streitwert von 100.000 Euro.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2024 - 13 B 203/23 -, n. v.
Wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes wird dieser Betrag halbiert (vgl. Ziffer 1.5, Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitierte Vorschriften
- § 3 DDG
- Art. 9 DSA
- Art. 28 DSA
- Art. 19 GG
- Art. 51 DSA
- Art. 56 AEUV
- § 226 BGB
- § 242 BGB
- Art. 1 DSA
- Art. 2 DSA
- Art. 33 DSA
- Art. 66 DSA
- Art. 288 AEUV
- § 1 DDG
- § 29 DDG
- Art. 10 DSA
- Art. 56 DSA
- Art. 12 GG
- § 7 HWG
- § 146 VwGO
- § 152 VwGO
- § 154 VwGO
- § 162 VwGO
- § 80 VwGO
Außerdem: § 4 JMStV NRW, § 20 JMStV NRW, § 2 JMStV NRW, § 3e NetzDG, § 24 JMStV NRW, Art. 3 RL 2000/31/EG, § 47 GkG NRW, § 52 GkG NRW, § 53 GkG NRW, § 66 GkG NRW, § 68 GkG NRW, Art. 28a RL 2010/13/EU
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„Was hat OVG NRW in 13 B 1351/25 entschieden?“