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Zitierfest

DSA · Digital Services Act – Verordnung über digitale Dienste

Art. 33 DSA – Sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen

Amtliche Fassung, Stand 27.10.2022.

(1) Dieser Abschnitt gilt für Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen, die eine durchschnittliche monatliche Zahl von mindestens 45 Millionen aktiven Nutzern in der Union haben und die gemäß Absatz 4 als sehr große Online-Plattformen oder sehr große Online-Suchmaschinen benannt sind.

(2) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87, um die in Absatz 1 genannte durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer in der Union anzupassen, falls die Bevölkerung der Union gegenüber ihrer Bevölkerung im Jahr 2020 oder – nach einer Anpassung durch einen delegierten Rechtsakt – gegenüber ihrer Bevölkerung in dem Jahr, in dem der letzte delegierte Rechtsakt erlassen wurde, um mindestens 5 % zu- oder abnimmt. In diesem Fall passt sie die Zahl so an, dass sie 10 % der Bevölkerung der Union in dem Jahr entspricht, in dem sie den delegierten Rechtsakt erlässt, und zwar so auf- oder abgerundet, dass die Zahl in Millionen ausgedrückt werden kann.

(3) Die Kommission kann – nach Anhörung des Gremiums – delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87 erlassen, um für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und von Artikel 24 Absatz 2 die Bestimmungen dieser Verordnung zu ergänzen, indem sie die Methode zur Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer in der Union ergänzt und sicherstellt, dass die Methode den Markt- und Technologieentwicklungen Rechnung trägt.

(4) Die Kommission erlässt nach Konsultation des Mitgliedstaats der Niederlassung oder nach Berücksichtigung der vom Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort gemäß Artikel 24 Absatz 4 bereitgestellten Informationen einen Beschluss, mit dem für die Zwecke dieser Verordnung die Online-Plattform oder die Online-Suchmaschine als sehr große Online-Plattform oder sehr große Online-Suchmaschine benannt wird, deren durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer mindestens der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zahl entspricht. Die Kommission fasst ihren Beschluss auf der Grundlage der vom Anbieter der Online-Plattform oder der Online-Suchmaschine gemeldeten Daten gemäß Artikel 24 Absatz 2 oder der gemäß Artikel 24 Absatz 3 verlangten Informationen oder etwaiger anderer der Kommission zur Verfügung stehender Informationen.

Kommt der Anbieter der Online-Plattform oder der Online-Suchmaschine den Bestimmungen des Artikels 24 Absatz 2 oder der Aufforderung des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort oder der Aufforderung der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 nicht nach, so hindert dies die Kommission nicht daran, diesen Anbieter gemäß diesem Absatz als Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine zu benennen.

Stützt die Kommission ihren Beschluss auf andere Informationen, die ihr gemäß Unterabsatz 1 vorliegen, oder auf zusätzliche Informationen, die gemäß Artikel 24 Absatz 3 angefordert werden, so gibt sie dem betroffenen Anbieter der Online-Plattforme oder der Online-Suchmaschine zehn Arbeitstage, um zu den vorläufigen Feststellungen der Kommission, dass sie die Online-Plattform oder die Online-Suchmaschine als sehr große Online-Plattform bzw. sehr große Online-Suchmaschine zu benennen beabsichtigt, Stellung zu nehmen. Die Kommission trägt den Stellungnahmen des betroffenen Anbieters gebührend Rechnung.

Nimmt der Anbieter der Online-Plattform oder der Online-Suchmaschine nicht gemäß Unterabsatz 3 Stellung, so hindert dies die Kommission nicht daran, diese Online-Plattform oder diese Online-Suchmaschine auf der Grundlage anderer ihr zur Verfügung stehenden Informationen als sehr große Online-Plattform bzw. sehr große Online-Suchmaschine zu benennen.

(5) Die Kommission hebt die Benennung auf, wenn die Online-Plattform oder die Online-Suchmaschine während eines ununterbrochenen Zeitraums von einem Jahr nicht über eine durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer verfügt, die der in Absatz 1 genannten Zahl entspricht oder darüber liegt.

(6) Die Kommission teilt dem betroffenen Anbieter der Online-Plattform oder der Online-Suchmaschine, dem Gremium und dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort ihre Beschlüsse gemäß den Absätzen 4 und 5 unverzüglich mit.

Die Kommission sorgt dafür, dass die Liste der benannten sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, und hält diese Liste auf dem neuesten Stand. Nach Ablauf von vier Monaten nach der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung an den Anbieter finden die Pflichten dieses Abschnitts auf die betroffenen sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen Anwendung bzw. keine Anwendung mehr.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 33 DSA verweisen

Rechtsprechung zu Art. 33 DSA

7 Entscheidungen zitieren Art. 33 DSA, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG Bamberg, Endurt. v. 29.07.2026 – 3 UKl 13/25 e · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Verpflichtung des Anbieters von Online-Plattformen mit Empfehlungssystemen zur Darstellung der wichtigen Parameter gem. Art. 27 Abs. 1, Abs. 2 DSA sowie die Anforderungen an die Zugänglichkeit des Verfahrens zur De-Personalisierung der Feedsverwaltung bei sehr großen Online-Plattformen gem. Art. 27 Abs. 3, 38 DSA dienen – über eine bloße Neben- oder Reflexwirkung hinaus – dem …
  • EuG, Urt. v. 19.11.2025 – T-367/23 · Siebte erweiterte Kammer

    Amazon EU Sàrl als Rechtsnachfolgerin von Amazon Services Europe Sàrl gegen Europäische Kommission. Digitale Dienste – Verordnung (EU) 2022/2065 – Benennung einer sehr großen Online-Plattform – Einrede der Rechtswidrigkeit – Zulässigkeit – Art. 33 Abs. 1 und 4 der Verordnung 2022/2065 – Recht auf …

  • EuG, Urt. v. 10.09.2025 – T-55/24 · Erste erweiterte Kammer

    Meta Platforms Ireland Ltd gegen Europäische Kommission. Digitale Dienste – Verordnung (EU) 2022/2065 – Beschluss der Kommission zur Festlegung der Höhe der Aufsichtsgebühr für das Jahr 2023 – Art. 43 Abs. 3 bis 5 der Verordnung 2022/2065 – Art. 4 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1127 – …

  • EuG, Urt. v. 10.09.2025 – T-58/24 · Erste erweiterte Kammer

    Tiktok Technology Ltd gegen Europäische Kommission. Digitale Dienste – Verordnung (EU) 2022/2065 – Beschluss der Kommission zur Festlegung der Höhe der Aufsichtsgebühr für das Jahr 2023 – Art. 43 Abs. 3 bis 5 der Verordnung 2022/2065 – Art. 4 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1127 – …

  • EuG, Urt. v. 03.09.2025 – T-348/23 · Siebte erweiterte Kammer

    Zalando SE gegen Europäische Kommission. Digitale Dienste – Verordnung (EU) 2022/2065 – Benennung einer sehr großen Online-Plattform – Einrede der Rechtswidrigkeit – Art. 33 Abs. 1 und 4 der Verordnung 2022/2065 – Rechtssicherheit – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit – Begründungspflicht.

  • EuGH, Beschl. v. 25.02.2025 – C-620/24 P(R)

    WebGroup Czech Republic, a.s. gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel – Vorläufiger Rechtsschutz – Rechtsangleichung – Verordnung (EU) 2022/2065 – Binnenmarkt für digitale Dienste – Art. 33 Abs. 4 – Benennung als sehr große Online-Plattform – Art. 39 – Zusätzliche Transparenz der Online-Werbung …

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